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Zitierfest

BBiG · Berufsbildungsgesetz

§ 78 BBiG – Beschlussfähigkeit, Abstimmung

Amtliche Fassung, Stand 28.10.2025.

(1) Der Berufsbildungsausschuss ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist. Er beschließt mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(2) Zur Wirksamkeit eines Beschlusses ist es erforderlich, dass der Gegenstand bei der Einberufung des Ausschusses bezeichnet ist, es sei denn, dass er mit Zustimmung von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt wird.

Verweise

Vorschriften, die auf § 78 BBiG verweisen

  • § 3 BBiG – Anwendungsbereich
  • § 75 BBiG – Zuständige Stellen im Bereich der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts
  • § 80 BBiG – Geschäftsordnung

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