§ 73 gilt entsprechend für Ausbildungsberufe, in denen im Bereich der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder außerhalb des öffentlichen Dienstes nach Ausbildungsordnungen des öffentlichen Dienstes ausgebildet wird.
BBiG · Berufsbildungsgesetz
§ 74 BBiG – Erweiterte Zuständigkeit
Amtliche Fassung, Stand 28.10.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 74 BBiG verweisen
- § 4 BBiG – Anerkennung von Ausbildungsberufen
- § 75 BBiG – Zuständige Stellen im Bereich der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts
- § 75a BBiG – Zuständige Stellen bei mehreren betroffenen Berufsbereichen und Bereichen
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