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Zitierfest

BBiG · Berufsbildungsgesetz

§ 74 BBiG – Erweiterte Zuständigkeit

Amtliche Fassung, Stand 28.10.2025.

§ 73 gilt entsprechend für Ausbildungsberufe, in denen im Bereich der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts oder außerhalb des öffentlichen Dienstes nach Ausbildungsordnungen des öffentlichen Dienstes ausgebildet wird.

Verweise

Vorschriften, die auf § 74 BBiG verweisen

  • § 4 BBiG – Anerkennung von Ausbildungsberufen
  • § 75 BBiG – Zuständige Stellen im Bereich der Kirchen und sonstigen Religionsgemeinschaften des öffentlichen Rechts
  • § 75a BBiG – Zuständige Stellen bei mehreren betroffenen Berufsbereichen und Bereichen

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