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Zitierfest

BBiG · Berufsbildungsgesetz

§ 58 BBiG – Umschulungsordnung

Amtliche Fassung, Stand 28.10.2025.

Als Grundlage für eine geordnete und einheitliche berufliche Umschulung kann das Bundesministerium für Bildung und Forschung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz oder dem sonst zuständigen Fachministerium nach Anhörung des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,

  • 1. die Bezeichnung des Umschulungsabschlusses,
  • 2. das Ziel, den Inhalt, die Art und Dauer der Umschulung,
  • 3. die Anforderungen der Umschulungsprüfung und die Zulassungsvoraussetzungen sowie
  • 4. das Prüfungsverfahren der Umschulung

unter Berücksichtigung der besonderen Erfordernisse der beruflichen Erwachsenenbildung bestimmen (Umschulungsordnung). § 4 Absatz 2 Satz 1 und § 5 Absatz 3 gelten entsprechend.

Verweise

Vorschriften, die auf § 58 BBiG verweisen

  • § 3 BBiG – Anwendungsbereich
  • § 59 BBiG – Umschulungsprüfungsregelungen der zuständigen Stellen
  • § 60 BBiG – Umschulung für einen anerkannten Ausbildungsberuf
  • § 61 BBiG – Berücksichtigung ausländischer Vorqualifikationen
  • § 63 BBiG – Gleichstellung von Prüfungszeugnissen

Rechtsprechung zu § 58 BBiG

6 Entscheidungen zitieren § 58 BBiG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BAG, Urt. v. 12.02.2013 – 3 AZR 120/11 (amtliche Veröffentlichung) · 3. Senat

    Berufsbildung - Schadensersatz wegen verspäteter Erteilung eines Zeugnisses über eine Qualifizierungsmaßnahme

  • BAG, Urt. v. 25.01.2022 – 9 AZR 144/21 (amtliche Veröffentlichung) · 9. Senat

    Erstattung von Fortbildungskosten - Musterberechtigung eines Co-Piloten

  • BAG, Urt. v. 29.04.2015 – 9 AZR 78/14 (amtliche Veröffentlichung) · 9. Senat

    (Praktische Tätigkeit iSd. § 7 RettungsassistentengesetzRettAssG) - Anspruch auf angemessene Vergütung

  • BSG, Urt. v. 04.03.2021 – B 11 AL 7/19 R (amtliche Veröffentlichung) · 11. Senat

    Leitsatz: Eine Versicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung für Auszubildende in außerbetrieblichen Einrichtungen besteht nicht bei Umschulungsverhältnissen, sondern setzt neben einem Berufsausbildungsvertrag eine Berufsausbildung im Sinne des Berufsbildungsgesetzes auch in tatsächlicher Hinsicht voraus.
  • BAG, Urt. v. 12.02.2013 – 3 AZR 121/11 (amtliche Veröffentlichung) · 3. Senat

  • BVerwG, Urt. v. 23.06.2010 – 8 C 20/09 (amtliche Veröffentlichung) · 8. Senat

    Leitsatz: 1. Die Aufgabe einer Industrie- und Handelskammer, das Gesamtinteresse ihrer Mitglieder wahrzunehmen, erstreckt sich auch auf Bereiche, bei denen Belange der gewerblichen Wirtschaft nur am Rande berührt sind (Bestätigung des Urteils vom 19. September 2000 - BVerwG 1 C 29.99 - BVerwGE 112, 69). 2. Ein Sachverhalt berührt zumindest am Rande Interessen der gewerblichen Wirtschaft, wenn er …

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