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Zitierfest

BBiG · Berufsbildungsgesetz

§ 103 BBiG – Fortgeltung bestehender Regelungen

Amtliche Fassung, Stand 28.10.2025.

(1) Die vor dem 1. September 1969 anerkannten Lehrberufe und Anlernberufe oder vergleichbar geregelten Ausbildungsberufe gelten als Ausbildungsberufe im Sinne des § 4. Die Berufsbilder, die Berufsbildungspläne, die Prüfungsanforderungen und die Prüfungsordnungen für diese Berufe sind bis zum Erlass von Ausbildungsordnungen nach § 4 und der Prüfungsordnungen nach § 47 anzuwenden.

(2) Die vor dem 1. September 1969 erteilten Prüfungszeugnisse in Berufen, die nach Absatz 1 als anerkannte Ausbildungsberufe gelten, stehen Prüfungszeugnissen nach § 37 Absatz 2 gleich.

(3) Auf Ausbildungsverträge, die vor dem 30. September 2017 abgeschlossen wurden oder bis zu diesem Zeitpunkt abgeschlossen werden, sind § 5 Absatz 2 Satz 1, § 11 Absatz 1 Satz 2, § 13 Satz 2, die §§ 14, 43 Absatz 1 Nummer 2, § 79 Absatz 2 Nummer 1 sowie § 101 Absatz 1 Nummer 3 in ihrer bis zum 5. April 2017 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

Rechtsprechung zu § 103 BBiG

Eine Entscheidung zitiert § 103 BBiG.

  • BAG, Urt. v. 30.11.2022 – 4 AZR 422/21 · 4. Senat

    Leitsatz: Für die Eingruppierung der Beschäftigten im öffentlichen Dienst des Landes Nordrhein-Westfalen im personellen Geltungsbereich des § 11a TVöD-NRW ist nach Nr. 1 der Vorbemerkungen zu allen Entgeltgruppen des Eingruppierungsverzeichnisses im Anhang zu Teil A § 11a TVöD-NRW das Tätigkeitsmerkmal maßgebend, dem die auszuübende Tätigkeit zeitlich mindestens zur Hälfte entspricht. Damit haben die …

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