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Zitierfest

BBiG · Berufsbildungsgesetz

§ 11 BBiG – Vertragsabfassung

Amtliche Fassung, Stand 28.10.2025.

(1) Ausbildende haben unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages, spätestens vor Beginn der Berufsausbildung, den wesentlichen Inhalt des Vertrages gemäß Satz 2 in Textform abzufassen. In die Vertragsabfassung sind mindestens aufzunehmen

  • 1. Name und Anschrift der Ausbildenden sowie der Auszubildenden, bei Minderjährigen zusätzlich Name und Anschrift ihrer gesetzlichen Vertreter oder Vertreterinnen,
  • 2. Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Berufsausbildung, insbesondere die Berufstätigkeit, für die ausgebildet werden soll,
  • 3. Beginn und Dauer der Berufsausbildung,
  • 4. die Ausbildungsstätte und Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte,
  • 5. Dauer der regelmäßigen täglichen Ausbildungszeit,
  • 6. Dauer der Probezeit,
  • 7. Zahlung und Höhe der Vergütung sowie deren Zusammensetzung, sofern sich die Vergütung aus verschiedenen Bestandteilen zusammensetzt,
  • 8. Vergütung oder Ausgleich von Überstunden,
  • 9. Dauer des Urlaubs,
  • 10. Voraussetzungen, unter denen der Berufsausbildungsvertrag gekündigt werden kann,
  • 11. ein in allgemeiner Form gehaltener Hinweis auf die Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen, die auf das Berufsausbildungsverhältnis anzuwenden sind,
  • 12. die Form des Ausbildungsnachweises nach § 13 Satz 2 Nummer 7.

(2) Ausbildende haben den Auszubildenden und deren gesetzlichen Vertretern und Vertreterinnen die Vertragsabfassung unverzüglich nach deren Erstellung auszuhändigen oder nach Maßgabe des Satzes 2 zu übermitteln. Bei elektronischer Abfassung ist die Vertragsabfassung so zu übermitteln, dass die Empfänger und Empfängerinnen nach Satz 1 diese speichern und ausdrucken können. Ausbildende haben den Empfang durch die Empfänger und Empfängerinnen nach Satz 1 nachzuweisen. Die Vertragsabfassung und den Empfangsnachweis haben Ausbildende nach Ablauf des Jahres, in dem das Ausbildungsverhältnis beendet wurde, drei Jahre lang aufzubewahren.

(3) Bei Änderungen des Berufsausbildungsvertrages gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.

(4) (weggefallen)

Verweise

Vorschriften, die auf § 11 BBiG verweisen

Rechtsprechung zu § 11 BBiG

5 Entscheidungen zitieren § 11 BBiG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BAG, Urt. v. 19.01.2022 – 5 AZR 217/21 (amtliche Veröffentlichung) · 5. Senat

    Leitsatz: Praktikanten haben keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, wenn sie ein Pflichtpraktikum absolvieren, das nach einer hochschulrechtlichen Bestimmung Zulassungsvoraussetzung für die Aufnahme eines Studiums ist.
  • BAG, Urt. v. 23.01.2018 – 9 AZR 854/16 (amtliche Veröffentlichung) · 9. Senat

    Ausschlussfrist des § 16 Abs. 1 Satz 1 BBTV - Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses bei zwei aufeinander aufbauenden Berufsausbildungen

  • BAG, Urt. v. 14.06.2017 – 7 AZR 597/15 (amtliche Veröffentlichung) · 7. Senat

    Leitsatz: 1. Die Befristung des Arbeitsvertrags eines Arztes zum Zwecke der Weiterbildung nach § 1 Abs. 1 ÄArbVtrG setzt voraus, dass die Beschäftigung durch eine inhaltlich und zeitlich strukturierte Weiterbildung geprägt ist. Das erfordert, dass der Arbeitgeber dem weiterzubildenden Arzt die Ableistung erforderlicher Weiterbildungsabschnitte auf der Grundlage einer strukturierten Planung nach dem …
  • BAG, Urt. v. 01.10.2024 – 9 AZR 270/23 (amtliche Veröffentlichung) · 9. Senat

    Arbeitnehmerüberlassung - Überlassungshöchstdauer - Hilfs- oder Nebenbetrieb

  • BAG, Beschl. v. 15.04.2015 – 9 AZB 10/15 (amtliche Veröffentlichung) · 9. Senat

    Rechtsweg - Ausbildung - Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeut

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