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Zitierfest

BBiG · Berufsbildungsgesetz

§ 36 BBiG – Antrag und Mitteilungspflichten

Amtliche Fassung, Stand 28.10.2025.

(1) Ausbildende haben unverzüglich nach Abschluss des Berufsausbildungsvertrages die Eintragung in das Verzeichnis nach Maßgabe des Satzes 2 zu beantragen. Der Antrag kann schriftlich oder elektronisch gestellt werden; eine Kopie der Vertragsabfassung und des Empfangsnachweises ist jeweils beizufügen. Auf einen betrieblichen Ausbildungsplan im Sinne von § 11 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2, der der zuständigen Stelle bereits vorliegt, kann dabei Bezug genommen werden. Entsprechendes gilt bei Änderungen des wesentlichen Vertragsinhalts.

(2) Ausbildende und Auszubildende sind verpflichtet, den zuständigen Stellen die zur Eintragung nach § 34 erforderlichen Tatsachen* auf Verlangen mitzuteilen.

* Gemäß Artikel 2 Nummer 2 in Verbindung mit Artikel 7 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 246) werden in § 36 Absatz 2 nach dem Wort „Tatsachen” die Wörter „mit Ausnahme der Identifikationsnummer nach dem Identifikationsnummerngesetz” eingefügt an dem Tag, an dem das Bundesministerium des Innern und für Heimat im Bundesgesetzblatt bekannt gibt, dass die technischen Voraussetzungen für die Verarbeitung der Identifikationsnummer nach § 139b der Abgabenordnung nach dem geänderten Gesetz vorliegen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 36 BBiG verweisen

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