Zum Inhalt springen
Zitierfest

BBiG · Berufsbildungsgesetz

§ 12 BBiG – Nichtige Vereinbarungen

Amtliche Fassung, Stand 28.10.2025.

(1) Eine Vereinbarung, die Auszubildende für die Zeit nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses in der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit beschränkt, ist nichtig. Dies gilt nicht, wenn sich Auszubildende innerhalb der letzten sechs Monate des Berufsausbildungsverhältnisses dazu verpflichten, nach dessen Beendigung mit den Ausbildenden ein Arbeitsverhältnis einzugehen.

(2) Nichtig ist eine Vereinbarung über

  • 1. die Verpflichtung Auszubildender, für die Berufsausbildung eine Entschädigung zu zahlen,
  • 2. Vertragsstrafen,
  • 3. den Ausschluss oder die Beschränkung von Schadensersatzansprüchen,
  • 4. die Festsetzung der Höhe eines Schadensersatzes in Pauschbeträgen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 12 BBiG verweisen

Rechtsprechung zu § 12 BBiG

13 Entscheidungen zitieren § 12 BBiG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BAG, Urt. v. 21.08.2012 – 3 AZR 698/10 · 3. Senat

    Leitsatz: 1. Eine Klausel über die Erstattung von Ausbildungskosten genügt dem Transparenzgebot in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nur dann, wenn die entstehenden Kosten dem Grunde und der Höhe nach im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren angegeben sind. 2. Ist eine Vertragsklausel über die Rückzahlung von Fortbildungskosten wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam, hat …
  • BAG, Urt. v. 05.09.2023 – 9 AZR 350/22 · 9. Senat

    Kostenbeteiligung des Flugschülers - Pilotenausbildung - Risiko einer wertlosen Teilschulung - unangemessene Benachteiligung

  • BAG, Beschl. v. 15.12.2011 – 7 ABR 40/10 · 7. Senat

    Weiterbeschäftigungsverlangen eines Jugend- und Auszubildendenvertreters - Anforderungen an Form und Frist

  • BAG, Beschl. v. 05.12.2012 – 7 ABR 38/11 · 7. Senat

    Weiterbeschäftigung eines Auszubildendenvertreters in einem Arbeitsverhältnis - fristgerechtes Übernahmeverlangen - Hinweispflicht des Arbeitgebers

  • BAG, Urt. v. 16.04.2024 – 9 AZR 199/23 · 9. Senat

    Kostenbeteiligung des Flugschülers - unangemessene Benachteiligung - Pilotenausbildung - Risiko einer wertlosen Teilschulung

  • BAG, Urt. v. 25.01.2022 – 9 AZR 144/21 · 9. Senat

    Erstattung von Fortbildungskosten - Musterberechtigung eines Co-Piloten

Weitere Entscheidungen zu § 12 BBiG suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 12 BBiG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 12 BBiG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten