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Zitierfest

BBiG · Berufsbildungsgesetz

§ 13 BBiG – Verhalten während der Berufsausbildung

Amtliche Fassung, Stand 28.10.2025.

Auszubildende haben sich zu bemühen, die berufliche Handlungsfähigkeit zu erwerben, die zum Erreichen des Ausbildungsziels erforderlich ist. Sie sind insbesondere verpflichtet,

  • 1. die ihnen im Rahmen ihrer Berufsausbildung aufgetragenen Aufgaben sorgfältig auszuführen,
  • 2. an Ausbildungsmaßnahmen teilzunehmen, für die sie nach § 15 freigestellt werden,
  • 3. den Weisungen zu folgen, die ihnen im Rahmen der Berufsausbildung von Ausbildenden, von Ausbildern oder Ausbilderinnen oder von anderen weisungsberechtigten Personen erteilt werden,
  • 4. die für die Ausbildungsstätte geltende Ordnung zu beachten,
  • 5. Werkzeug, Maschinen und sonstige Einrichtungen pfleglich zu behandeln,
  • 6. über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse Stillschweigen zu wahren,
  • 7. einen schriftlichen oder elektronischen Ausbildungsnachweis zu führen,
  • 8. den Empfang der Vertragsabfassung zu bestätigen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 13 BBiG verweisen

Rechtsprechung zu § 13 BBiG

8 Entscheidungen zitieren § 13 BBiG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BAG, Urt. v. 19.03.2015 – 8 AZR 67/14 (amtliche Veröffentlichung) · 8. Senat

    Schmerzensgeld und Schadensersatz im Berufsausbildungsverhältnis

  • BVerfG, Beschl. v. 19.11.2019 – 2 BvL 22/14, 2 BvL 23/14, 2 BvL 24/14, 2 BvL 25/14, 2 BvL 26/14, 2 BvL 27/14 (amtliche Veröffentlichung) · 2. Senat

    Ausschluss des Werbungskostenabzugs für Berufsausbildungskosten gem § 9 Abs 6 EStG (F: 07.12.2011) sowie Begrenzung des Sonderausgabenabzugs für Berufsbildungsaufwendungen (§ 10 Abs 1 Nr 7 EStG) verfassungsgemäß - Einstufung von Erstausbildungskosten als untrennbar gemischt veranlasste …

  • BAG, Urt. v. 12.02.2015 – 6 AZR 845/13 (amtliche Veröffentlichung) · 6. Senat

    Leitsatz: Der dringende Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des Auszubildenden kann einen wichtigen Grund zur Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG darstellen.
  • BAG, Urt. v. 09.06.2016 – 6 AZR 396/15 (amtliche Veröffentlichung) · 6. Senat

    Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses - vertragliche Verlängerung der Probezeit um Zeiten einer Unterbrechung der Ausbildung

  • BAG, Urt. v. 19.11.2015 – 6 AZR 844/14 (amtliche Veröffentlichung) · 6. Senat

    Leitsatz: Die Dauer eines vorausgegangenen Praktikums ist auf die Probezeit im Berufsausbildungsverhältnis nicht anzurechnen.
  • BAG, Urt. v. 12.02.2015 – 6 AZR 831/13 (amtliche Veröffentlichung) · 6. Senat

    Leitsatz: 1. Die Vereinbarung einer Probezeit gemäß § 20 Satz 1 BBiG als solche unterliegt als zwingendes Recht keiner Inhaltskontrolle am Maßstab der §§ 307 ff. BGB. 2. Die Dauer der Probezeit ist bei Vereinbarung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen als normausfüllende Klausel der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB zu unterziehen.

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