Soweit nicht ein Arbeitsverhältnis vereinbart ist, gelten für Personen, die eingestellt werden, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben, ohne dass es sich um eine Berufsausbildung im Sinne dieses Gesetzes handelt, die §§ 10 bis 16 und 17 Absatz 1, 6 und 7 sowie die §§ 18 bis 23 und 25 mit der Maßgabe, dass die gesetzliche Probezeit abgekürzt, auf die Vertragsabfassung verzichtet und bei vorzeitiger Lösung des Vertragsverhältnisses nach Ablauf der Probezeit abweichend von § 23 Absatz 1 Satz 1 Schadensersatz nicht verlangt werden kann.
BBiG · Berufsbildungsgesetz
§ 26 BBiG – Andere Vertragsverhältnisse
Verweise
Vorschriften, die auf § 26 BBiG verweisen
- § 22 MiLoG – Persönlicher Anwendungsbereich
- § 1 MuSchG – Anwendungsbereich, Ziel des Mutterschutzes
- § 54a SGB III – Einstiegsqualifizierung
Rechtsprechung zu § 26 BBiG
28 Entscheidungen zitieren § 26 BBiG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BAG, Urt. v. 23.11.2023 – 8 AZR 212/22 · 8. Senat
Leitsatz: Dem persönlichen Anwendungsbereich des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes nach § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AGG unterfallen auch Praktikanten, die iSv. § 26 BBiG eingestellt werden, um berufliche Fertigkeiten, Kenntnisse, Fähigkeiten oder berufliche Erfahrungen zu erwerben.
BAG, Urt. v. 27.07.2010 – 3 AZR 317/08 · 3. Senat
Leitsatz: 1. Die Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf hat nach § 4 Abs. 2 BBiG grundsätzlich in einem Berufsausbildungsverhältnis zu erfolgen. Möglich ist ferner der Erwerb der dazu notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten in einem Arbeitsverhältnis. Der Abschluss eines anderen Vertragsverhältnisses iSv. § 26 BBiG ist unzulässig. 2. Schließen die Vertragsparteien keinen Berufsausbildungsvertrag …
BAG, Urt. v. 21.08.2012 – 3 AZR 698/10 · 3. Senat
Leitsatz: 1. Eine Klausel über die Erstattung von Ausbildungskosten genügt dem Transparenzgebot in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB nur dann, wenn die entstehenden Kosten dem Grunde und der Höhe nach im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren angegeben sind. 2. Ist eine Vertragsklausel über die Rückzahlung von Fortbildungskosten wegen eines Verstoßes gegen das Transparenzgebot in § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam, hat …
BAG, Urt. v. 05.09.2023 – 9 AZR 350/22 · 9. Senat
Kostenbeteiligung des Flugschülers - Pilotenausbildung - Risiko einer wertlosen Teilschulung - unangemessene Benachteiligung
BAG, Urt. v. 19.01.2022 – 5 AZR 217/21 · 5. Senat
Leitsatz: Praktikanten haben keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindestlohn, wenn sie ein Pflichtpraktikum absolvieren, das nach einer hochschulrechtlichen Bestimmung Zulassungsvoraussetzung für die Aufnahme eines Studiums ist.
BAG, Urt. v. 19.11.2015 – 6 AZR 844/14 · 6. Senat
Leitsatz: Die Dauer eines vorausgegangenen Praktikums ist auf die Probezeit im Berufsausbildungsverhältnis nicht anzurechnen.
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