Zum Inhalt springen
Zitierfest

BBiG · Berufsbildungsgesetz

§ 16 BBiG – Zeugnis

Amtliche Fassung, Stand 28.10.2025.

(1) Ausbildende haben den Auszubildenden bei Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses ein schriftliches Zeugnis auszustellen. Das Zeugnis kann mit Einwilligung der Auszubildenden in elektronischer Form erteilt werden. Haben Ausbildende die Berufsausbildung nicht selbst durchgeführt, so soll auch der Ausbilder oder die Ausbilderin das Zeugnis unterschreiben.

(2) Das Zeugnis muss Angaben enthalten über Art, Dauer und Ziel der Berufsausbildung sowie über die erworbenen beruflichen Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten der Auszubildenden. Auf Verlangen Auszubildender sind auch Angaben über Verhalten und Leistung aufzunehmen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 16 BBiG verweisen

Rechtsprechung zu § 16 BBiG

6 Entscheidungen zitieren § 16 BBiG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BAG, Urt. v. 12.02.2013 – 3 AZR 120/11 (amtliche Veröffentlichung) · 3. Senat

    Berufsbildung - Schadensersatz wegen verspäteter Erteilung eines Zeugnisses über eine Qualifizierungsmaßnahme

  • BAG, Urt. v. 12.02.2015 – 6 AZR 845/13 (amtliche Veröffentlichung) · 6. Senat

    Leitsatz: Der dringende Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des Auszubildenden kann einen wichtigen Grund zur Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG darstellen.
  • BAG, Urt. v. 09.06.2016 – 6 AZR 396/15 (amtliche Veröffentlichung) · 6. Senat

    Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses - vertragliche Verlängerung der Probezeit um Zeiten einer Unterbrechung der Ausbildung

  • BAG, Urt. v. 12.02.2015 – 6 AZR 831/13 (amtliche Veröffentlichung) · 6. Senat

    Leitsatz: 1. Die Vereinbarung einer Probezeit gemäß § 20 Satz 1 BBiG als solche unterliegt als zwingendes Recht keiner Inhaltskontrolle am Maßstab der §§ 307 ff. BGB. 2. Die Dauer der Probezeit ist bei Vereinbarung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen als normausfüllende Klausel der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB zu unterziehen.
  • BAG, Urt. v. 16.07.2013 – 9 AZR 784/11 (amtliche Veröffentlichung) · 9. Senat

    Leitsatz: Der nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BBiG dem Auszubildenden zu ersetzende Schaden umfasst keine Abfindung entsprechend den §§ 9, 10 KSchG.
  • BAG, Urt. v. 12.02.2013 – 3 AZR 121/11 (amtliche Veröffentlichung) · 3. Senat

Weitere Entscheidungen zu § 16 BBiG suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 16 BBiG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 16 BBiG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten