Eine Vereinbarung, die zuungunsten Auszubildender von den Vorschriften dieses Teils des Gesetzes abweicht, ist nichtig.
BBiG · Berufsbildungsgesetz
§ 25 BBiG – Unabdingbarkeit
Verweise
Vorschriften, die auf § 25 BBiG verweisen
- § 26 BBiG – Andere Vertragsverhältnisse
Rechtsprechung zu § 25 BBiG
24 Entscheidungen zitieren § 25 BBiG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.
BAG, Urt. v. 09.06.2016 – 6 AZR 396/15 · 6. Senat
Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses - vertragliche Verlängerung der Probezeit um Zeiten einer Unterbrechung der Ausbildung
BAG, Urt. v. 29.04.2015 – 9 AZR 78/14 · 9. Senat
(Praktische Tätigkeit iSd. § 7 RettungsassistentengesetzRettAssG) - Anspruch auf angemessene Vergütung
BAG, Urt. v. 12.02.2015 – 6 AZR 831/13 · 6. Senat
Leitsatz: 1. Die Vereinbarung einer Probezeit gemäß § 20 Satz 1 BBiG als solche unterliegt als zwingendes Recht keiner Inhaltskontrolle am Maßstab der §§ 307 ff. BGB. 2. Die Dauer der Probezeit ist bei Vereinbarung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen als normausfüllende Klausel der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB zu unterziehen.
BAG, Urt. v. 16.07.2013 – 9 AZR 784/11 · 9. Senat
Leitsatz: Der nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BBiG dem Auszubildenden zu ersetzende Schaden umfasst keine Abfindung entsprechend den §§ 9, 10 KSchG.
BAG, Urt. v. 12.04.2016 – 9 AZR 744/14 · 9. Senat
(Praktische Tätigkeit iSd. § 7 RettAssG - Anspruch auf angemessene Vergütung)
BAG, Urt. v. 01.12.2020 – 9 AZR 104/20 · 9. Senat
Teilzeitausbildung - Ausbildungsvergütung - Pro-rata-temporis-Grundsatz
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