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Zitierfest

BBiG · Berufsbildungsgesetz

§ 24 BBiG – Weiterarbeit

Amtliche Fassung, Stand 28.10.2025.

Werden Auszubildende im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.

Rechtsprechung zu § 24 BBiG

6 Entscheidungen zitieren § 24 BBiG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BAG, Urt. v. 20.03.2018 – 9 AZR 479/17 · 9. Senat

    Leitsatz: 1. Die Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses nach § 21 Abs. 2 BBiG vor Ablauf der Ausbildungszeit durch Bestehen der Abschlussprüfung tritt nur dann ein, wenn das Prüfungsverfahren abgeschlossen und dem Auszubildenden das Ergebnis der Prüfung mitgeteilt worden ist. Ist für das Bestehen der Abschlussprüfung nur noch die erfolgreiche Ablegung einer mündlichen Ergänzungsprüfung in einem …
  • BAG, Urt. v. 24.03.2021 – 10 AZR 16/20 · 10. Senat

    Leitsatz: Erhebt ein Arbeitnehmer Klage auf Beschäftigung und ist allein die Art der Beschäftigung streitig, ist die Klage hinreichend bestimmt, wenn im Klageantrag das Berufsbild genannt ist, nach dem der Arbeitnehmer beschäftigt werden soll, oder sich in vergleichbarer Weise ergibt, worin die Tätigkeit bestehen soll.
  • BAG, Urt. v. 12.02.2013 – 3 AZR 120/11 · 3. Senat

    Berufsbildung - Schadensersatz wegen verspäteter Erteilung eines Zeugnisses über eine Qualifizierungsmaßnahme

  • BAG, Beschl. v. 08.09.2010 – 7 ABR 33/09 · 7. Senat

    Auflösung des Arbeitsverhältnisses eines Auszubildendenvertreters - Weiterbeschäftigung zu geänderten Vertragsbedingungen

  • BVerwG, Beschl. v. 26.05.2015 – 5 P 9/14 · 5. Senat

    Leitsatz: Die Weiterbeschäftigung eines Mitglieds einer Jugend- und Auszubildendenvertretung nach § 9 Abs. 2 BPersVG unterliegt nicht der Mitbestimmung des Personalrates gemäß § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG.
  • BAG, Urt. v. 12.02.2013 – 3 AZR 121/11 · 3. Senat

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