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Zitierfest

BBiG · Berufsbildungsgesetz

§ 10 BBiG – Vertrag

Amtliche Fassung, Stand 28.10.2025.

(1) Wer andere Personen zur Berufsausbildung einstellt (Ausbildende), hat mit den Auszubildenden einen Berufsausbildungsvertrag zu schließen.

(2) Auf den Berufsausbildungsvertrag sind, soweit sich aus seinem Wesen und Zweck und aus diesem Gesetz nichts anderes ergibt, die für den Arbeitsvertrag geltenden Rechtsvorschriften und Rechtsgrundsätze anzuwenden.

(3) Schließen die gesetzlichen Vertreter oder Vertreterinnen mit ihrem Kind einen Berufsausbildungsvertrag, so sind sie von dem Verbot des § 181 des Bürgerlichen Gesetzbuchs befreit.

(4) Ein Mangel in der Berechtigung, Auszubildende einzustellen oder auszubilden, berührt die Wirksamkeit des Berufsausbildungsvertrages nicht.

(5) Zur Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen der Ausbildenden können mehrere natürliche oder juristische Personen in einem Ausbildungsverbund zusammenwirken, soweit die Verantwortlichkeit für die einzelnen Ausbildungsabschnitte sowie für die Ausbildungszeit insgesamt sichergestellt ist (Verbundausbildung).

Verweise

Vorschriften, die auf § 10 BBiG verweisen

Rechtsprechung zu § 10 BBiG

43 Entscheidungen zitieren § 10 BBiG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BAG, Urt. v. 21.09.2011 – 7 AZR 375/10 (amtliche Veröffentlichung) · 7. Senat

    Leitsatz: Ein Berufsausbildungsverhältnis ist kein Arbeitsverhältnis iSd. Vorbeschäftigungsverbots für eine sachgrundlose Befristung in § 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG.
  • BAG, Urt. v. 12.02.2015 – 6 AZR 845/13 (amtliche Veröffentlichung) · 6. Senat

    Leitsatz: Der dringende Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung des Auszubildenden kann einen wichtigen Grund zur Kündigung des Berufsausbildungsverhältnisses nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 BBiG darstellen.
  • BAG, Urt. v. 09.06.2016 – 6 AZR 396/15 (amtliche Veröffentlichung) · 6. Senat

    Kündigung eines Berufsausbildungsverhältnisses - vertragliche Verlängerung der Probezeit um Zeiten einer Unterbrechung der Ausbildung

  • BAG, Urt. v. 19.03.2015 – 8 AZR 67/14 (amtliche Veröffentlichung) · 8. Senat

    Schmerzensgeld und Schadensersatz im Berufsausbildungsverhältnis

  • BAG, Urt. v. 12.02.2015 – 6 AZR 831/13 (amtliche Veröffentlichung) · 6. Senat

    Leitsatz: 1. Die Vereinbarung einer Probezeit gemäß § 20 Satz 1 BBiG als solche unterliegt als zwingendes Recht keiner Inhaltskontrolle am Maßstab der §§ 307 ff. BGB. 2. Die Dauer der Probezeit ist bei Vereinbarung durch Allgemeine Geschäftsbedingungen als normausfüllende Klausel der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. BGB zu unterziehen.
  • BAG, Urt. v. 16.07.2013 – 9 AZR 784/11 (amtliche Veröffentlichung) · 9. Senat

    Leitsatz: Der nach § 23 Abs. 1 Satz 1 BBiG dem Auszubildenden zu ersetzende Schaden umfasst keine Abfindung entsprechend den §§ 9, 10 KSchG.

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