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Zitierfest

BBiG · Berufsbildungsgesetz

§ 9 BBiG – Regelungsbefugnis

Amtliche Fassung, Stand 28.10.2025.

Soweit Vorschriften nicht bestehen, regelt die zuständige Stelle die Durchführung der Berufsausbildung im Rahmen dieses Gesetzes.

Verweise

Vorschriften, die auf § 9 BBiG verweisen

  • § 3 BBiG – Anwendungsbereich
  • § 65 BBiG – Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen

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