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Zitierfest

BBiG · Berufsbildungsgesetz

§ 65 BBiG – Berufsausbildung in anerkannten Ausbildungsberufen

Amtliche Fassung, Stand 28.10.2025.

(1) Regelungen nach den §§ 9 und 47 sollen die besonderen Verhältnisse behinderter Menschen berücksichtigen. Dies gilt insbesondere für die zeitliche und sachliche Gliederung der Ausbildung, die Dauer von Prüfungszeiten, die Zulassung von Hilfsmitteln und die Inanspruchnahme von Hilfeleistungen Dritter wie Gebärdensprachdolmetscher für hörbehinderte Menschen.

(2) Der Berufsausbildungsvertrag mit einem behinderten Menschen ist in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse (§ 34) einzutragen. Der behinderte Mensch ist zur Abschlussprüfung auch zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des § 43 Absatz 1 Nummer 2 und 3 nicht vorliegen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 65 BBiG verweisen

  • § 3 BBiG – Anwendungsbereich
  • § 66 BBiG – Ausbildungsregelungen der zuständigen Stellen
  • § 67 BBiG – Berufliche Fortbildung, berufliche Umschulung

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