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Zitierfest

BBiG · Berufsbildungsgesetz

§ 64 BBiG – Berufsausbildung

Amtliche Fassung, Stand 28.10.2025.

Behinderte Menschen (§ 2 Absatz 1 Satz 1 des Neunten Buches Sozialgesetzbuch) sollen in anerkannten Ausbildungsberufen ausgebildet werden.

Verweise

Vorschriften, die auf § 64 BBiG verweisen

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