Für die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung behinderter Menschen gelten die §§ 64 bis 66 entsprechend, soweit es Art und Schwere der Behinderung erfordern.
BBiG · Berufsbildungsgesetz
§ 67 BBiG – Berufliche Fortbildung, berufliche Umschulung
Amtliche Fassung, Stand 28.10.2025.
Verweise
Vorschriften, die auf § 67 BBiG verweisen
- § 3 BBiG – Anwendungsbereich
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