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Zitierfest

BBiG · Berufsbildungsgesetz

§ 67 BBiG – Berufliche Fortbildung, berufliche Umschulung

Amtliche Fassung, Stand 28.10.2025.

Für die berufliche Fortbildung und die berufliche Umschulung behinderter Menschen gelten die §§ 64 bis 66 entsprechend, soweit es Art und Schwere der Behinderung erfordern.

Verweise

Vorschriften, die auf § 67 BBiG verweisen

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