Zum Inhalt springen
Zitierfest

BBiG · Berufsbildungsgesetz

§ 68 BBiG – Personenkreis und Anforderungen

Amtliche Fassung, Stand 28.10.2025.

(1) Die Berufsausbildungsvorbereitung richtet sich an lernbeeinträchtigte oder sozial benachteiligte Personen, deren Entwicklungsstand eine erfolgreiche Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf noch nicht erwarten lässt. Sie muss nach Inhalt, Art, Ziel und Dauer den besonderen Erfordernissen des in Satz 1 genannten Personenkreises entsprechen und durch umfassende sozialpädagogische Betreuung und Unterstützung begleitet werden.

(2) Für die Berufsausbildungsvorbereitung, die nicht im Rahmen des Dritten Buches Sozialgesetzbuch oder anderer vergleichbarer, öffentlich geförderter Maßnahmen durchgeführt wird, gelten die §§ 27 bis 33 entsprechend.

Verweise

Vorschriften, die auf § 68 BBiG verweisen

Rechtsprechung zu § 68 BBiG

Eine Entscheidung zitiert § 68 BBiG.

  • BAG, Urt. v. 19.11.2015 – 6 AZR 844/14 · 6. Senat

    Leitsatz: Die Dauer eines vorausgegangenen Praktikums ist auf die Probezeit im Berufsausbildungsverhältnis nicht anzurechnen.

Weitere Entscheidungen zu § 68 BBiG suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 68 BBiG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 68 BBiG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten