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Zitierfest

BBiG · Berufsbildungsgesetz

§ 66 BBiG – Ausbildungsregelungen der zuständigen Stellen

Amtliche Fassung, Stand 28.10.2025.

(1) Für behinderte Menschen, für die wegen Art und Schwere ihrer Behinderung eine Ausbildung in einem anerkannten Ausbildungsberuf nicht in Betracht kommt, treffen die zuständigen Stellen auf Antrag der behinderten Menschen oder ihrer gesetzlichen Vertreter oder Vertreterinnen Ausbildungsregelungen entsprechend den Empfehlungen des Hauptausschusses des Bundesinstituts für Berufsbildung. Die Ausbildungsinhalte sollen unter Berücksichtigung von Lage und Entwicklung des allgemeinen Arbeitsmarktes aus den Inhalten anerkannter Ausbildungsberufe entwickelt werden. Im Antrag nach Satz 1 ist eine Ausbildungsmöglichkeit in dem angestrebten Ausbildungsgang nachzuweisen.

(2) § 65 Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend.

Verweise

Vorschriften, die auf § 66 BBiG verweisen

Rechtsprechung zu § 66 BBiG

Eine Entscheidung zitiert § 66 BBiG.

  • BSG, Urt. v. 12.10.2017 – B 11 AL 20/16 R (amtliche Veröffentlichung) · 11. Senat

    Leitsatz: Erhält eine behinderte Jugendliche während ihrer Berufsausbildung eine Vergütung, ist diese als anrechenbares Einkommen bei der Berufsausbildungsbeihilfe auch dann zu berücksichtigen, wenn der Jugendhilfeträger dem Ausbildungsbetrieb die Kosten hierfür erstattet.

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