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Zitierfest

BBiG · Berufsbildungsgesetz

§ 8 BBiG – Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildungsdauer

Amtliche Fassung, Stand 28.10.2025.

(1) Auf gemeinsamen Antrag der Auszubildenden und der Ausbildenden hat die zuständige Stelle die Ausbildungsdauer zu kürzen, wenn zu erwarten ist, dass das Ausbildungsziel in der gekürzten Dauer erreicht wird. Satz 1 gilt bei einer Teilzeitberufsausbildung mit der Maßgabe, dass, wenn eine Verkürzung der Ausbildungsdauer entsprechend den Empfehlungen des Hauptausschusses nach Absatz 3 zu einer Ausbildungsdauer führt, die das Ende der für die betreffende Berufsausbildung in Vollzeit festgelegten Ausbildungsdauer höchstens um sechs Monate überschreitet, die Ausbildungsdauer auf das Ende der für die betreffende Berufsausbildung in Vollzeit festgelegten Ausbildungsdauer verkürzt wird.

(2) In Ausnahmefällen kann die zuständige Stelle auf Antrag Auszubildender die Ausbildungsdauer verlängern, wenn die Verlängerung erforderlich ist, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Vor der Entscheidung über die Verlängerung sind die Ausbildenden zu hören.

(3) Für die Entscheidung über die Verkürzung oder Verlängerung der Ausbildungsdauer kann der Hauptausschuss des Bundesinstituts für Berufsbildung Empfehlungen beschließen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 8 BBiG verweisen

Rechtsprechung zu § 8 BBiG

5 Entscheidungen zitieren § 8 BBiG: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BAG, Urt. v. 01.12.2020 – 9 AZR 104/20 (amtliche Veröffentlichung) · 9. Senat

    Teilzeitausbildung - Ausbildungsvergütung - Pro-rata-temporis-Grundsatz

  • BAG, Urt. v. 19.08.2015 – 5 AZR 1000/13 (amtliche Veröffentlichung) · 5. Senat

    Leitsatz: Mit dem schriftlichen Verlangen der Weiterbeschäftigung macht ein Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung den Anspruch auf Vergütung wegen Annahmeverzugs im Sinne einer einstufigen tariflichen Ausschlussfrist ausreichend geltend.
  • BAG, Urt. v. 01.12.2020 – 9 AZR 174/20 (amtliche Veröffentlichung) · 9. Senat

    Teilzeitausbildung - Ausbildungsvergütung - Pro-rata-temporis-Grundsatz

  • BVerwG, Urt. v. 29.03.2018 – 5 C 14/16 (amtliche Veröffentlichung) · 5. Senat

    Leitsatz: Die privilegierte Förderungsmöglichkeit für eine weitere Ausbildung nach § 7 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. b BAföG kann nicht im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung auf Auszubildende erstreckt werden, die nach landesrechtlichem Hochschulrecht allein aufgrund des Erwerbs eines Fachschulabschlusses zum Studium an einer Hochschule berechtigt sind.
  • BVerwG, Urt. v. 29.03.2018 – 5 C 14/17 (amtliche Veröffentlichung) · 5. Senat

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