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Zitierfest

BBiG · Berufsbildungsgesetz

§ 102 BBiG – Gleichstellung von Abschlusszeugnissen im Rahmen der deutschen Einheit

Amtliche Fassung, Stand 28.10.2025.

Prüfungszeugnisse nach der Systematik der Ausbildungsberufe und der Systematik der Facharbeiterberufe und Prüfungszeugnisse nach § 37 Absatz 2 stehen einander gleich.

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Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 102 BBiG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 102 BBiG? Zitiere den Wortlaut.“

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