Zum Inhalt springen
Zitierfest

BBiG · Berufsbildungsgesetz

§ 104 BBiG – Übertragung von Zuständigkeiten

Amtliche Fassung, Stand 28.10.2025.

Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die nach diesem Gesetz den nach Landesrecht zuständigen Behörden übertragenen Zuständigkeiten nach den §§ 27, 30, 32, 33 und 70 auf zuständige Stellen zu übertragen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 104 BBiG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 104 BBiG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten