Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die nach diesem Gesetz den nach Landesrecht zuständigen Behörden übertragenen Zuständigkeiten nach den §§ 27, 30, 32, 33 und 70 auf zuständige Stellen zu übertragen.
BBiG · Berufsbildungsgesetz
§ 104 BBiG – Übertragung von Zuständigkeiten
Amtliche Fassung, Stand 28.10.2025.
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„Was regelt § 104 BBiG? Zitiere den Wortlaut.“