Rechtsprechung · VGH Baden-Württemberg
VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 05.10.2026 – A 12 S 1914/26
- Spruchkörper
- 12. Senat
- ECLI
- ECLI:DE:VGHBW:2026:1005.A12S1914.26.00
- Normenkette
- § 76 Abs 1 AsylVfG 1992, § 78 Abs 4 S 4 AsylVfG 1992, Art 103 Abs 1 GG
Leitsatz
1. Der Anspruch auf rechtliches Gehör kann verletzt sein, wenn sich ein Gericht bei einer Klageabweisung auf formale Defizite der Klageschrift stützt, auf die es den Kläger nicht hingewiesen hat, obwohl sie im ordentlichen Geschäftsgang ohne Weiteres erkennbar waren und zu diesem Zeitpunkt noch hätten behoben werden können.
2. Die Berechtigung zur Terminsbestimmung und zur Abkürzung der Ladungsfrist geht, sofern kein Fall des § 87a Abs. 2 VwGO vorliegt, erst mit der Bekanntgabe des Einzelrichterübertragungsbeschlusses vom Vorsitzenden - oder im Falle der Verhinderung von dessen Vertreter - auf den Berichterstatter über.
3. Rügt ein Kläger mit seinem Antrag auf Zulassung der Berufung gegen ein klageabweisendes Urteil des Verwaltungsgerichts, dass dieses seinen Antrag auf Terminsverlegung zu Unrecht abgelehnt habe, hat er sich in seiner Antragsbegründung aus sich heraus verständlich und substantiiert mit den schriftlichen Ablehnungsgründen des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen.
Tenor
Die Anträge des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Beiordnung seiner Prozessbevollmächtigten für das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof werden abgelehnt.
Der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 15. Juli 2026 - A 9 K 1837/26 - zuzulassen, wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
Gründe
A. Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung einer Rechtsanwältin sind abzulehnen, da der Kläger trotz Fristsetzung durch den Verwaltungsgerichtshof nicht zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vorgetragen hat (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1, § 118 Abs. 2 Satz 4, § 121 Abs. 1 ZPO).
B. Der mit Schriftsatz vom 26.08.2026, eingegangen am 27.08.2026, gestellte und begründete Antrag des Klägers, eines nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts türkischen Staatsangehörigen, auf Zulassung der Berufung gegen das am 30.07.2026 zugestellte Urteil des Verwaltungsgerichts hat keinen Erfolg. Die vorgetragenen Gründe (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) führen nicht zu einer Zulassung der Berufung wegen des geltend gemachten Verfahrensmangels der Versagung des rechtlichen Gehörs (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO), wegen der geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) oder wegen des geltend gemachten Verstoßes gegen die richterliche Sachaufklärungspflicht (§ 86 Abs. 1 VwGO).
I. Die Berufung ist nicht wegen eines Verstoßes des Verwaltungsgerichts gegen den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör zuzulassen.
1. Dies gilt zunächst insoweit, wie der Kläger sich auf die Ablehnung seines - am Morgen der mündlichen Verhandlung beim Verwaltungsgericht gestellten und mit der vorherigen Ladung seiner Prozessbevollmächtigten zu einer Verhandlung in Leipzig begründeten - Terminsverlegungsantrages beruft.
a) Das Gebot des rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO) gibt einem Prozessbeteiligten das Recht, im verwaltungsgerichtlichen Verfahren alles aus seiner Sicht Wesentliche vorzutragen, und verpflichtet das Gericht, dieses Vorbringen zur Kenntnis zu nehmen und in seine Erwägungen einzustellen. Die Beteiligten müssen dementsprechend Gelegenheit erhalten, sich zu allen entscheidungserheblichen Tatsachen und Rechtsfragen erklären zu können (vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.08.2017 - 2 BvR 3068/14 -, juris Rn. 47; BVerwG, Beschluss vom 09.01.2020 - 5 B 25.19 D -, juris Rn. 17). Das Gericht ist verpflichtet, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen (vgl. BVerfG, Urteil vom 08.07.1997 - 1 BvR 1621/94 -, juris Rn. 43, und Beschluss vom 15.02.1967 - 2 BvR 658/65 -, juris Rn. 9).
Rügt der Kläger eine unterlassene Terminsverlegung, muss er gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG darlegen, weshalb das Ausgangsgericht den Verlegungsantrag nicht hätte ablehnen dürfen, mithin, dass ein erheblicher Grund für eine Verlegung vorgelegen hat und gegenüber dem Ausgangsgericht dargelegt beziehungsweise im Falle eines entsprechenden Verlangens glaubhaft gemacht worden war (vgl. § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 227 Abs. 1 und 2 ZPO sowie VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.11.2025 - A 12 S 2084/24 -, juris Rn. 5). Dabei hat sich der Rechtsmittelführer aus sich heraus verständlich (vgl. dazu Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 12.08.2026 - 10 LA 45/25 -, juris Rn. 3; OVG Saarland, Beschluss vom 23.01.2025 - 2 A 126/23 -, juris Rn. 17) und substantiiert mit den schriftlichen Ablehnungsgründen des Verwaltungsgerichts auseinanderzusetzen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.11.2025 - A 12 S 2084/24 -, juris Rn. 10 f.). Er hat zudem darzulegen, dass er alles ihm in der konkreten prozessualen Situation gegebenenfalls sonst Mögliche und Zumutbare unternommen hat, um eine Verlegung beziehungsweise Vertagung des Termins zu erreichen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 29.11.2023 - 6 B 10.23 -, juris Rn. 13; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 08.12.2025 - OVG 5 N 15/20 -, juris Rn. 7; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 12.12.2024 - 13 S 1052/24 -, juris Rn. 9).
b) Ausgehend von diesen Maßstäben ist die Berufung nicht wegen der Ablehnung des Terminsverlegungsantrages zuzulassen.
Das Verwaltungsgericht hat in seiner Verfügung vom 15.07.2026, mit der es es abgelehnt hat, den Termin zu verlegen, ausgeführt, dass keine erheblichen Gründe im Sinne des § 227 Abs. 1 ZPO glaubhaft gemacht seien. Die geltend gemachte Terminkollision (Leipzig, 9:00 Uhr) beruhe auf einem Organisationsverschulden der Klägervertreterin und lasse sich im Übrigen durch ihre Zuschaltung per Videokonferenz in die mündliche Verhandlung (Sigmaringen, 14:30 Uhr) ausräumen (Bl. 197 der VG-Akte). Mit der gewählten Formulierung „Organisationsverschulden“ hat das Verwaltungsgericht erkennbar Bezug auf den Umstand genommen, dass es den Termin am 15.07.2026 am 02.07.2026 mit der Prozessbevollmächtigten des Klägers telefonisch als möglichen Terminstag abgestimmt hatte (Bl. 47 der VG-Akte), was die Prozessbevollmächtigte im Terminsverlegungsantrag auch eingeräumt hat (Bl. 188 f. der VG-Akte). Das Zulassungsvorbringen setzt sich mit der genannten Begründung des Verwaltungsgerichts nicht hinreichend substantiiert auseinander. Sie lässt den dem Kläger nachteiligen Umstand, dass der Termin abgesprochen war, gänzlich unerwähnt. Der weitere für den Kläger nachteilige Umstand, dass das Verwaltungsgericht die Prozessbevollmächtigte auf die Möglichkeit einer Teilnahme per Videokonferenz verwiesen hat - wovon die Prozessbevollmächtigte ausweislich des Protokolls der mündlichen Verhandlung auch Gebrauch gemacht hat (Bl. 246 der VG-Akte) - wird nicht ausdrücklich angesprochen. Das Zulassungsvorbringen geht auf diesen zweiten Umstand nur indirekt ein, indem es ausführt, dass die persönliche Teilnahme der Prozessbevollmächtigten von besonderer Bedeutung gewesen sei. Das Zulassungsvorbringen ist insoweit nicht aus sich heraus verständlich. Der maßgebliche Sachverhalt erschließt sich erst durch Lektüre der umfangreichen Akte des Verwaltungsgerichts. Dies genügt dem Darlegungsgebot nicht.
Der Kläger legt zudem nicht dar, dass er alles ihm Mögliche und Zumutbare unternommen hat, um eine Vertagung des Termins zu erreichen. Davon ist auch in der Sache nicht auszugehen. Denn laut den im Zulassungsvorbringen nicht angegriffenen Feststellungen des Protokolls der mündlichen Verhandlung des Verwaltungsgerichts war die Prozessbevollmächtigte des Klägers in der mündlichen Verhandlung, wie bereits festgestellt, „per Videokonferenz zugeschaltet“. Die mündliche Verhandlung dauerte laut dem Protokoll 4 ½ Stunden. Der Kläger wurde in der Verhandlung auf die Anregung seiner Prozessbevollmächtigten hin zur Begründetheit der Klage angehört und die Prozessbevollmächtigte stellte ihm dabei zahlreiche Fragen. Vor diesem Hintergrund ist nicht nachvollziehbar, warum der Kläger beziehungsweise seine Prozessbevollmächtigte, sofern sie einen weiteren Verhandlungstermin mit persönlicher Anwesenheit der Prozessbevollmächtigten für erforderlich hielten, keine Vertagung der mündlichen Verhandlung beantragt haben. Zu etwaigen technischen Schwierigkeiten etwa ist nichts vorgetragen. Dagegen sprächen im Übrigen die zahlreichen Fragen der Prozessbevollmächtigten an den Kläger während seiner persönlichen Anhörung.
2. Das Vorbringen des Klägers, dass die Ladungsfrist ohne ersichtlichen Grund auf zwei Tage abgekürzt worden sei, rechtfertigt keine andere Bewertung. Zwar kann eine Abkürzung der Ladungsfrist eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör begründen, wenn sich der Beteiligte in der verbleibenden Zeit nicht ausreichend auf den Termin vorbereiten konnte oder ihm die Teilnahme wegen der Frist unmöglich war und er den Rechtsverlust auch nicht anderweitig verhindern konnte (vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.12.2009 - 4 BN 54.09 -, juris Rn. 8 m.w.N.). Allerdings kann die Verletzung einer das Verfahren und insbesondere einer Prozesshandlung betreffenden Vorschrift nicht mehr gerügt werden, wenn der Beteiligte auf die Befolgung der Vorschrift verzichtet, oder er bei der nächsten mündlichen Verhandlung, die auf Grund des betreffenden Verfahrens stattgefunden hat oder in der darauf Bezug genommen ist, den Mangel nicht gerügt hat, obgleich er erschienen und ihm der Mangel bekannt war oder bekannt sein musste, § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 295 Abs. 1 ZPO. Nachdem der Kläger und seine Prozessbevollmächtigte - diese mittels Bild- und Tonübertragung (§ 102a Abs. 1 VwGO) - zur mündlichen Verhandlung erschienen sind, ohne dass sich aus dem Protokoll eine Rüge bezogen auf die Abkürzung der Ladungsfrist findet oder in der mündlichen Verhandlung ein Vertagungsantrag gestellt worden wäre, hat er das Recht, eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör aufgrund der Abkürzung der Ladungsfrist zu rügen, verloren (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.08.1988 - 4 B 153.88 -, juris Rn. 6 ff.).
3. Dem Zulassungsantrag nicht zum Erfolg verhilft auch das Vorbringen des Klägers, dass er nicht die Möglichkeit gehabt habe, zur technischen Neubewertung Stellung zu nehmen. Das Zulassungsvorbringen lässt schon nicht erkennen, dass diese Vorgehensweise des Verwaltungsgerichts entscheidungserheblich war. Dass die Klage nicht fristgerecht erhoben wurde, da sie erst am 09.04.2026 beim Verwaltungsgericht einging (vgl. UA S. 10), wird im Zulassungsvorbringen nicht in Abrede gestellt. Der Kläger macht vielmehr geltend, dass seine Prozessbevollmächtigte den unterbliebenen Versand am 10.03.2026 nicht habe erkennen müssen. Dieser Vortrag betrifft die Frage, ob dem Kläger Wiedereinsetzung in die Klagefrist zu gewähren war, da er im Sinne des § 60 Abs. 1 VwGO ohne Verschulden verhindert war, die Klagefrist einzuhalten. Das Verwaltungsgericht hat seine Ablehnung der Wiedereinsetzung indes nicht allein auf ein fehlendes Verschulden gestützt (dazu UA S. 12 ff.), sondern daneben selbstständig tragend auch darauf, dass der Wiedereinsetzungsantrag nicht fristgerecht gestellt worden sei (UA S. 15 f.). Der Kläger geht auf diesen zweiten Ablehnungsgrund entgegen § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG (zu den Darlegungsanforderungen bei selbstständig tragenden Mehrfachbegründungen vgl. OVG Bremen, Beschluss vom 12.02.2026 - 1 LA 282/25 -, juris Rn. 20 m.w.N.) nicht ein.
4. Soweit der Kläger sich darauf stützt, dass das Verwaltungsgericht ihn nicht bereits bei Eingang der Nachricht am 10.03.2026 und somit vor Ablauf der Klagefrist am 16.03.2026 auf die fehlenden Anlagen hingewiesen habe, legt er eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör ebenfalls nicht den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG entsprechend dar.
Es trifft zwar zunächst zu, dass der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG es verlangt, bei Anwendung und Auslegung der die Wiedereinsetzung regelnden Vorschriften die Anforderungen zur Erlangung der Wiedereinsetzung nicht zu überspannen. Dies gilt insbesondere in den Fällen des ersten Zugangs zum Gericht, in denen das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand unmittelbar der Verwirklichung verfassungsrechtlich verbürgter Rechtsschutzgarantien dient (BVerfG, Beschluss vom 18.10.2012 - 2 BvR 2776/10 -, juris Rn. 16). Darüber hinaus kann selbst dann, wenn ein Fristversäumnis auf dem Verschulden eines Beteiligten beruht, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren sein, wenn der Beteiligte darauf vertrauen durfte, dass dem Gericht der Fehler des Beteiligten auffallen wird und ein entsprechender Hinweis des Gerichts im ordentlichen Geschäftsgang noch so rechtzeitig erteilt wird, dass die Wahrung der Frist noch möglich gewesen wäre (vgl. BSG, Beschluss vom 09.05.2018 - B 12 KR 26/18 B -, juris Rn. 10 f.; BGH, Beschluss vom 25.06.2009 - III ZB 99/08 -, juris Rn. 10). Vor diesem Hintergrund kann der Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sein, wenn sich ein Gericht bei einer Klageabweisung auf formale Defizite der Klageschrift stützt, auf die es den Kläger nicht hingewiesen hat, obwohl sie im ordentlichen Geschäftsgang ohne Weiteres erkennbar waren und zu diesem Zeitpunkt noch hätten behoben werden können (ähnlich BFH, Beschluss vom 10.03.2022 - VII B 174/20 -, juris Rn. 19). Gleiches gilt, wenn ein Gericht - wie hier - ohne Weiteres hätte erkennen können, dass eine (fristgebundene) Klageerhebung beabsichtigt, das Verfahren aber nicht erfolgreich anhängig gemacht worden ist.
Nachdem sich der Zulassungsantrag nicht gegen die Erwägungen des Verwaltungsgerichts wendet, dass der Wiedereinsetzungsantrag nicht fristgerecht gestellt worden sei, hätte es dem Kläger jedoch oblegen, darzutun, dass die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung ohne Antrag vorgelegen hatten (vgl. § 60 Abs. 2 Sätze 3 und 4 VwGO). Zu den Voraussetzungen der Wiedereinsetzung von Amts wegen verhält sich der Zulassungsantrag indes nicht, so dass das Darlegungsgebot des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG auch insoweit verfehlt wird. Nur ergänzend ist anzumerken, dass die auf den Seiten 11 und 12 der Stellungnahme zum Wiedereinsetzungsantrag in Bezug genommenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (Beschlüsse vom 19.12.2024 - IX ZB 41/23 - und vom 07.05.2024 - VI ZB 22/23 -) entgegen der Behauptung des Klägers beide keine Aussagen zur Wiedereinsetzung treffen, sondern sich einmal mit den Voraussetzungen des § 130a Abs. 3 Satz 1 ZPO und einmal mit den Anforderungen an die Darstellung und Glaubhaftmachung einer technischen Unmöglichkeit zur Begründung einer Ersatzeinreichung (vgl. § 130d ZPO) beschäftigen.
Schließlich führt auch der Vortrag nicht weiter, das Verwaltungsgericht habe sich nicht darauf beschränken dürfen, eine besondere technische Hinweispflicht für ungeeignete elektronische Dokumente zu verneinen, sondern hätte sich mit dem eigentlichen Kern des klägerischen Vorbringens auseinandersetzen müssen, ob angesichts eines eindeutig erkennbaren fristgebundenen Rechtsschutzbegehrens und einer noch laufenden Frist ein Hinweis auf die erkennbare Unvollständigkeit geboten sei. Auch wenn es zutrifft, dass das Verwaltungsgericht diesen Aspekt ausgeblendet hat, bleibt es dabei, dass die selbstständig tragende Erwägung, der Wiedereinsetzungsantrag sei verfristet gestellt, nicht angegriffen wird und das Zulassungsvorbringen keine Ausführungen zu den Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung von Amts wegen enthält.
5. Soweit der Kläger die Frage aufwirft, ob der entscheidungserhebliche individuelle Sachverhalt vollständig in das Verfahren eingeführt und zur Kenntnis genommen wurde, bezieht er sich auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichts zur Unbegründetheit der Klage (UA S. 16 ff.). Diese erfolgten indes nur „vorsorglich“, waren mithin nicht entscheidungstragend.
6. Ohne Belang ist es für das Berufungszulassungsverfahren in Ermangelung einer entsprechenden Rüge, dass der Berichterstatter zum Zeitpunkt der Terminsbestimmung weder zu dieser noch zur Abkürzung der Frist befugt war. Denn für beide Entscheidungen ist der Vorsitzende oder sein nach dem Geschäftsverteilungsplan berufener Vertreter zuständig (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 216 Abs. 2 ZPO, § 102 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Dem Berichterstatter war der Rechtsstreit am 10.07.2026 - dem Zeitpunkt der Terminsbestimmung, der Abkürzung der Ladungsfrist und der Zustellung der Ladung - noch nicht wirksam zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen, nachdem die dritte Signatur des auf den 10.07.2026 datierten Übertragungsbeschlusses erst am 13.07.2026 erfolgte und eine Zuständigkeit des Einzelrichters erst mit der Bekanntgabe des Übertragungsbeschlusses nach § 76 Abs. 1 AsylG begründet wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.04.2016 - 11 S 393/16 -, juris Rn. 11 m.w.N.). Auch hatte der Kläger kein Einverständnis mit einer Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt (vgl. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO).
II. Die Berufung ist auch nicht wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.
1. Die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache ist gegeben, wenn mit ihr eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine im Bereich der Tatsachenfeststellung nicht geklärte Frage von allgemeiner, d.h. über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung aufgeworfen wird, die für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts von Bedeutung war und sich im Berufungsverfahren stellen würde und im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung und der Fortentwicklung des Rechts berufungsgerichtlicher Klärung bedarf (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.05.2025 - A 12 S 178/25 -, juris Rn. 3; Sächsisches OVG, Beschluss vom 11.05.2023 - 6 A 98/23 A -, juris Rn. 4; siehe auch BVerwG, Urteil vom 31.07.1984 - 9 C 46.84 -, juris Rn. 12 ff.). Deshalb ist darzulegen, warum sich eine solche Frage im konkreten Fall in einem Berufungsverfahren stellt und aus welchem Grund sie im allgemeinen Interesse der Klärung bedarf, d.h. über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung hat (VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 09.05.2025 - A 12 S 178/25 -, juris Rn. 3, und vom 17.09.2024 - 3 S 1855/23 -, juris Rn. 36; Bayerischer VGH, Beschluss vom 24.01.2019 - 10 ZB 17.1343 -, juris Rn. 11; siehe auch BVerwG, Beschluss vom 19.08.1997 - 7 B 261.97 -, juris Rn. 2). Neben der Formulierung einer Rechts- oder Tatsachenfrage (vgl. zu diesem Erfordernis der Grundsatzrüge Funke-Kaiser in: GK-AsylG, § 78 Rn. 593 ff. <Stand: 4/2016>) ist auch erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf die Klärungsbedürftigkeit und -fähigkeit der Rechts- beziehungsweise Tatsachenfrage sowie ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 11.05.2020 - 4 A 1437/19.A -, juris Rn. 2).
2. Nach diesen Maßstäben ist die Berufung nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen. Die von dem Kläger aufgeworfenen Fragen
„Welche Anforderungen sind an die anwaltliche Ausgangskontrolle eines über das besondere elektronische Anwaltspostfach übermittelten fristgebundenen Schriftsatzes zu stellen, wenn die eingesetzte Kanzleisoftware bzw. die vorhandenen Prüf- und Übermittlungsprotokolle einen erfolgreichen Versand ausweisen, beim Gericht jedoch lediglich ein unvollständiger Inhalt eingeht?“,
„Ist einer Partei ein Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten zuzurechnen, wenn nach dem bei Versand verfügbaren technischen Prüfprotokoll kein Anhaltspunkt für eine unvollständige Übertragung bestand und die Ursache der Abweichung zwischen versandtem und gerichtlich eingegangenem Inhalt technisch ungeklärt ist?“
sind schon nicht entscheidungserheblich, da das Verwaltungsgericht die Wiedereinsetzung, wie festgestellt, nicht allein aufgrund des fehlenden Unverschuldens des Klägers abgelehnt hat, sondern auch wegen des zu späten Wiedereinsetzungsantrages.
Ebenso wenig ist die Berufung mit Blick auf die von dem Kläger formulierte Frage
„Besteht eine gerichtliche Hinweispflicht, wenn vor Ablauf einer materiellen oder prozessualen Ausschlussfrist eine elektronische Nachricht eingeht, aus deren Betreff und Absender eindeutig ein fristgebundenes Rechtsschutzbegehren hervorgeht, der bestimmende Schriftsatz bzw. die angekündigten Anlagen jedoch offensichtlich fehlen und der Mangel noch innerhalb der laufenden Frist beseitigt werden könnte?“
zuzulassen. Der Kläger hat insoweit schon nicht dargelegt, warum die Frage entscheidungserheblich und klärungsbedürftig sein soll. Seine Begründung der Entscheidungserheblichkeit („Die Frage ist entscheidungserheblich, weil die Versagung der Wiedereinsetzung von der Annahme abhängt, die Klägerseite habe den vollständigen Eingang der Klage und des Eilantrags nicht ausreichend kontrolliert“) und der Klärungsbedürftigkeit („Die vorliegende Rechtsprechung betont zwar die Kontrolle einer automatisierten Eingangsbestätigung und grenzt diese vom bloßen Prüfprotokoll ab. Sie beantwortet jedoch nicht ohne Weiteres, wie die Verschuldensprüfung vorzunehmen ist, wenn die anwaltliche Seite positive technische Unterlagen vorlegt, die gerichtliche Verarbeitung des Eingangs selbst technische Auffälligkeiten zeigt und die Auswertung der technischen Hintergründe erst nachträglich durch gerichtliches IT-Personal erfolgt“) beziehen sich allein auf die vorgenannten beiden Fragen.
III. Die Berufung ist schließlich nicht wegen eines Verstoßes des Verwaltungsgerichts gegen § 86 Abs. 1 VwGO zuzulassen. Verstöße gegen § 86 Abs. 1 VwGO fallen nicht unter § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i.V.m. § 138 VwGO (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 09.06.2026 - A 12 S 1973/25 -, juris Rn. 90 m.w.N.).
C. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG).
Der Beschluss ist unanfechtbar. Mit der Ablehnung des Antrags wird das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
Zitierte Vorschriften
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat VGH Baden-Württemberg in A 12 S 1914/26 entschieden?“