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Zitierfest

Rechtsprechung · VG Stuttgart

VG Stuttgart, Beschluss vom 21.10.2026 – 1 K 10629/26

Spruchkörper
1. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGSTUTT:2026:1021.1K10629.26.00
Normenkette
Art. 19 Abs. 4 GG, Art. 21 Abs. 1 S. 1 GG, § 13 Nr. 5 BVerfGG, § 13 Nr. 8a BVerfGG, Art. 68 Abs. 1 Nr. 1 Verf BW ... mehr

Leitsatz

1. Auch unter Berücksichtigung der „neuen Formel“ des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 26.03.2025 6 C 6.23 -) zum Vorliegen einer Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO („einfache Verfassungsunmittelbarkeit“) ist für Streitigkeiten zwischen dem Landesverband einer politischen Partei und Mitgliedern der Landesregierung eines anderen Bundeslandes betreffend die Rechtmäßigkeit öffentlicher Regierungsäußerungen der Verwaltungsrechtsweg regelmäßig eröffnet.

2. Bei den in seiner parteipolitischen Funktion getätigten Äußerungen des Innenministers des Landes Baden-Württemberg („Die Berliner Polizei ist zu schade für eine linke Clan-Bürgermeisterin, die ihr Mittel und Befugnisse nehmen will.“ sowie „Die Linke werde die innere Sicherheit ruinieren und bei der Polizei das Licht ausmachen“) handelt es sich nicht um einen hoheitlichen Eingriff in subjektiv-öffentliche Rechte des Berliner Landesverbands der Partei Die Linke.

3. Es besteht kein qualifiziertes Rechtsschutzbedürfnis für die Inanspruchnahme vorbeugenden Rechtsschutzes gegenüber etwaigen, zeitlich und personell nicht konkret absehbaren öffentlichen Äußerungen von Amtsträgern.

Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,EUR festgesetzt.

Gründe

Randnummer 1

Der Antragsteller wendet sich im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes gegen öffentliche Äußerungen des Herrn Manuel Hagel, welche am 25.09.2026 auf der Website der BILD-Zeitung veröffentlicht wurden und dort weiterhin abrufbar sind (https://www.bild.de/regional/berlin/nach-linken-wahlsieg-baden-wuerttemberg-wirbt-um-berliner-polizisten-6ab3e583a15a9fecb6692edf).

Randnummer 2

I. Mit seinen sachdienlich gefassten (§§ 88, 122 Abs. 1 VwGO) Anträgen,

Randnummer 3

1. Dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache durch den Minister des Inneren, für Digitalisierung und Europa des Landes Baden-Württemberg zu äußern und/oder öffentlich verbreiten zu lassen,

Randnummer 4

a.) „Die Berliner Polizei ist zu schade für eine linke Clan-Bürgermeisterin, die ihr Mittel und Befugnisse nehmen will.“

Randnummer 5

b) Der Antragsteller werde die innere Sicherheit ruinieren und bei der Polizei das Licht ausmachen,

Randnummer 6

2. Dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache durch sonstige für den Antragsgegner handelnde Amtsträger in amtlicher Funktion zu äußern und/oder öffentlich verbreiten zu lassen,

Randnummer 7

a.) „Die Berliner Polizei ist zu schade für eine linke Clan-Bürgermeisterin, die ihr Mittel und Befugnisse nehmen will.“

Randnummer 8

b) Der Antragsteller werde die innere Sicherheit ruinieren und bei der Polizei das Licht ausmachen,

Randnummer 9

3. Für den Fall des Verstoßes gegen Ziffer 1 und/oder 2 dem Antragsgegner ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,EUR ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen an dem Minister des Inneren, für Digitalisierung und Europa des Landes Baden-Württemberg, anzudrohen,

Randnummer 10

hat der Antragsteller keinen Erfolg. Zwar ist der Verwaltungsrechtsweg insgesamt eröffnet (dazu 1.). Der Antrag zu 1. ist auch zulässig, aber unbegründet (dazu 2.). Der Antrag zu 2. ist bereits unzulässig (dazu 3.). Der Antrag zu 3. ist zulässig, aber unbegründet (dazu 4.).

Randnummer 11

1. Der Verwaltungsrechtsweg ist worüber die Beteiligten erbittert streiten vorliegend insgesamt gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet, weil es sich hinsichtlich des Antrags zu 1. ebenso um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit (dazu a.) nichtverfassungsrechtlicher Art (dazu b.) handelt wie bei den Anträgen zu 2. und 3. (dazu c.) und weder aufnoch abdrängende Sonderzuweisungen bestehen.

Randnummer 12

a. Zunächst handelt es sich bei dem Antrag zu 1. um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit.

Randnummer 13

Maßgeblich für die Bestimmung des Rechtsweges ist die Rechtsnatur des Streitgegenstandes. Dieser wird durch den Antrag, in dem sich die vom Antragsteller in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt, aus dem der Antragsteller die begehrte Rechtsfolge herleitet, bestimmt. Erfasst werden alle materiell-rechtlichen Ansprüche bzw. Anspruchsgrundlagen, die sich im Rahmen des gestellten Antrags aus dem dem Gericht zur Entscheidung vorgetragenen Lebenssachverhalt herleiten lassen (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Beschlüsse vom 01.06.2022 3 B 29.21 -, juris Rn. 7, vom 28.10.2019 10 B 21.19 -, juris Rn. 7 und vom 07.03.2016 7 B 45.15 -, juris Rn. 6, jeweils m. w. N.). Seine Rechtsnatur bestimmt sich danach, welchen Charakter das Rechtsverhältnis hat, in dem das verfolgte Begehren wurzelt. Auf die Vorstellung des Antragstellers von der Rechtsnatur des Streitverhältnisses oder die zur Begründung seines Begehrens vorgetragenen Anspruchsgrundlagen kommt es hierbei nicht an (BVerfG, Beschluss vom 23.11.1982 2 BvH 1/79 -, juris Rn. 71). Die Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs hängt dabei auch nicht vom Ergebnis einer materiell-rechtlichen Prüfung der Begründetheit des Antragsbegehrens ab (vgl. BVerwG, Beschluss vom 04.03.2015 6 B 58.14 -, juris Rn. 19).

Randnummer 14

Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit im Sinne von § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist anzunehmen, wenn das Begehren des Rechtsschutzsuchenden auf sich aus Normen des öffentlichen Rechts ergebende Rechtsfolgen gerichtet ist. Öffentlich-rechtlicher Natur sind Rechtsnormen, die einen Träger hoheitlicher Gewalt gerade als solchen berechtigen oder verpflichten, ihn also zur Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben mit besonderen Befugnissen ausstatten oder besonderen Regeln unterwerfen (st. Rspr., vgl. nur BVerwG, Beschluss vom 12.11.2025 3 B 24.25 -, juris Rn. 10 m.w.N.).

Randnummer 15

Nach diesen Maßgaben handelt es sich bei dem vorliegenden Verfahren um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit.

Randnummer 16

Der Antragsteller begehrt die Unterlassung der Tätigung und Verbreitung öffentlicher Äußerungen des Herrn Manuel Hagel, welcher das Amt des Ministers des Inneren, für Digitalisierung und Europa des Landes Baden-Württemberg (im Folgenden: Innenminister) bekleidet. Für ein solches Unterlassungsbegehren stellen sowohl das öffentliche als auch das bürgerliche Recht Anspruchsgrundlagen zur Verfügung, wobei deren materielle Einschlägigkeit davon abhängt, ob Herr Hagel die angegriffenen Äußerungen in Ausübung seines öffentlichen Amtes oder in seiner privaten Funktion als Parteipolitiker, namentlich als Vorsitzender der Christlich Demokratischen Union Deutschlands (CDU), Landesverband Baden-Württemberg, bzw. in sonstiger privater Form getätigt hat.

Randnummer 17

Der Antragsteller wendet sich vorliegend ausdrücklich gegen den Antragsgegner als Hoheitsträger. Sein Begehren ist darauf gerichtet, den Antragsgegner aufgrund der behaupteten Zurechenbarkeit der angegriffenen Äußerungen zum Land Baden-Württemberg in Anspruch zu nehmen. Er begehrt gerade die Unterlassung von Äußerungen unter Inanspruchnahme hoheitlicher Autorität und lässt nicht erkennen, dass er Herrn Hagel hilfsweise persönlich in Anspruch nehmen will. Vielmehr umfasst sein Antrag darüber hinaus auch das Begehren, die Äußerung und Verbreitung der angegriffenen Äußerungen durch sonstige für den Antragsgegner handelnde Amtsträger in amtlicher Funktion zu untersagen. In der Sache beruft sich der Antragsteller auf die spezifischen öffentlich-rechtlichen Grenzen der amtlichen Äußerungsbefugnis, namentlich die Chancengleichheit der Parteien aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG sowie das Neutralitäts- und Sachlichkeitsgebot. Die für die Frage der Eröffnung des Verwaltungsgerichtswegs entscheidende Einordnung der Rechtsnatur des Streitgegenstandes als öffentlich-rechtlich ist dabei von der ihm Rahmen der Begründetheit zu prüfenden Frage zu unterscheiden, ob es sich bei den angegriffenen Äußerungen tatsächlich um öffentlich-rechtliche Handlungen handelt (vgl. hierzu OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.04.2026 6 MB 9/26 -, juris Rn. 5; a. A. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.07.2026 OVG 12 S 55/26 -, juris Rn. 3 f.).

Randnummer 18

b. Zudem handelt es sich auch um eine Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art im Sinne des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Randnummer 19

aa. Das Verständnis des Begriffs der verfassungsrechtlichen Streitigkeit hat sich in der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts gewandelt.

Randnummer 20

In früheren Entscheidungen hatte das Bundesverwaltungsgericht in ständiger Rechtsprechung für die Annahme einer verfassungsrechtlichen Streitigkeit in formeller Hinsicht eine sogenannte „doppelte Verfassungsunmittelbarkeit“ gefordert, wonach nicht nur der Streitgegenstand, sondern auch die Beteiligten des Rechtsstreits dem Verfassungsrecht zuzuordnen sein müssen. Danach gehören zu den von der Rechtswegzuweisung des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ausgenommenen verfassungsrechtlichen Streitigkeiten nur solche Verfahren, die die Rechtsbeziehungen von Verfassungsorganen oder am Verfassungsleben beteiligten Organen zueinander betreffen, nicht hingegen Streitigkeiten zwischen Bürger und Staat, selbst wenn ein Verfassungsorgan daran beteiligt ist (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 10.04.2025 2 C 16.24 -, Rn. 16 mit Verweis auf BVerwG, Urteile vom 28.12.1970 6 C 55.68 -, juris, vom 28.11.1975 7 C 53.73 -, Rn. 13 und vom 02.07.1976 7 C 71.75 -, juris Rn. 14).

Randnummer 21

Dagegen soll es nach neuerer Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ausdrücklich nur noch auf den materiellen Gehalt der Streitigkeit ankommen. Eine verfassungsrechtliche Streitigkeit liegt danach vor, wenn das streitige Rechtsverhältnis entscheidend vom Verfassungsrecht geformt ist (BVerwG, Urteile vom 10.04.2025 2 C 16.24 -, Rn. 17, vom 26.03.2025 6 C 6.23 -, juris Rn. 20; vom 27.02.2019 6 C 1.18 -, juris Rn. 13 und 24.11.2007 3 A 2.05 -, juris Rn. 15, jeweils m.w.N.). Zunächst hatte das Bundesverwaltungsgericht hierfür darauf abgestellt, ob der geltend gemachte Klageanspruch in einem Rechtsverhältnis wurzelt, das entscheidend vom Verfassungsrecht geprägt ist, insbesondere in dem verfassungsrechtlichen Grundverhältnis zwischen Bund und Ländern, oder aber in einem engeren Rechtsverhältnis, das durch Normen des einfachen Rechts geprägt wird (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.02.2019 6 C 1.18 -, juris Rn. 13 und vom 24.11.2007 3 A 2.05 -, juris Rn. 15).

Randnummer 22

In seinen jüngsten Entscheidungen rückt das Bundesverwaltungsgericht nunmehr das Telos des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO in den Mittelpunkt. Es erkennt im Wortlaut des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO keinen Anhaltspunkt dafür, dass der Begriff der verfassungsrechtlichen Streitigkeit nur Rechtsverhältnisse zwischen Verfassungsrechtssubjekten erfasst. Der Sinn des Ausschlusses des Verwaltungsrechtswegs für verfassungsrechtliche Streitigkeiten besteht darin zu gewährleisten, dass das Handeln und die Willensbildung oberster Staatsorgane in Wahrnehmung ihrer spezifischen verfassungsrechtlichen Rechte und Pflichten keiner fachgerichtlichen, sondern ausschließlich der verfassungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Maßgeblich ist danach, ob es im Kern des Rechtsstreits um das staatsorganisationsrechtliche Können, Dürfen oder Müssen eines Verfassungsrechtssubjekts als solches, d. h. gerade um dessen besondere verfassungsrechtliche Funktionen und Kompetenzen geht (BVerwG, Urteile vom 10.04.2025 2 C 16.24 -, Rn. 18 f. und vom 26.03.2025 6 C 6.23 -, juris Rn. 21, 24 f.; Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 40 Rn. 21).

Randnummer 23

Dass dieses Regelungsziel dem § 40 Abs.1 Satz 1 VwGO zugrunde liegt, folgert das Bundesverwaltungsgericht aus der Entscheidung des Grundgesetzes für die Einführung einer eigenständigen Verfassungsgerichtsbarkeit mit dem Bundesverfassungsgericht als einem den anderen Verfassungsorganen gegenüber selbstständigen und unabhängigen Gerichtshof des Bundes (Art. 93 Abs. 1 GG). Es verweist darauf, dass das Bundesverfassungsgericht in einer Denkschrift aus dem Jahr 1957, d.h. vor Inkrafttreten der VwGO am 01.04.1960, zu seiner Stellung selbst hervorgehoben hat, dass sich die Verfassungsgerichtsbarkeit von jeder anderen Gerichtsbarkeit (z. B. der Zivil-, Straf- und Verwaltungsgerichtsbarkeit) grundsätzlich dadurch unterscheide, dass sie allein es mit einer besonderen Art von Rechtsstreitigkeiten, nämlich den "politischen" Rechtsstreitigkeiten, zu tun habe. Unter politischen Rechtsstreitigkeiten seien dabei solche Rechtsstreitigkeiten zu verstehen, bei denen über politisches Recht gestritten und das Politische selbst an Hand der bestehenden Normen zum Gegenstand der richterlichen Beurteilung gemacht werde (BVerwG, Urteile vom 10.04.2025 2 C 16.24 -, Rn. 20 und vom 26.03.2025 6 C 6.23 -, juris Rn. 22 mit Verweis auf BVerfG, Denkschrift, JöR n. F. Bd. 6 <1957>, 144 f. und Voßkuhle, in: Huber/Voßkuhle, GG, 8. Aufl. 2024, Art. 93 Rn. 27). Über die Anwendung und Auslegung der Normen, die Grundlage und Rahmen für das Handeln der politischen Kräfte sind, solle gerade das Bundesverfassungsgericht entscheiden. Ihm allein obliege die Entscheidungskompetenz, wenn Staatsorganisationsrecht als Sonderrecht der Verfassungsrechtssubjekte im Streit steht. Das einfachgesetzliche Verwaltungsprozessrecht würde diese verfassungsrechtliche Grundsatzentscheidung für ein auf die Wahrung der spezifischen Rechte und Pflichten der Staatsorgane und anderen Verfassungsrechtssubjekte bezogenes Kontrollmonopol des Bundesverfassungsgerichts unterlaufen, wenn es die Zuständigkeit für diesen verfassungsrechtlichen Kernbereich den Verwaltungsgerichten übertragen würde (BVerwG, Urteile vom 10.04.2025 2 C 16.24 -, Rn. 20 und vom 26.03.2025 6 C 6.23 -, juris Rn. 22 f.).

Randnummer 24

Das Bundesverwaltungsgericht führt nunmehr weiter aus, dass dies unabhängig von der Person und den subjektiven Rechten desjenigen gelte, der im konkreten Fall um Rechtsschutz nachsucht. Denn hätten die Verwaltungsgerichte auf Antrag einzelner Betroffener über die Reichweite der genuin verfassungsrechtlichen Kompetenzen oberster Staatsorgane zu entscheiden, läge hierin ein Übergriff auf den der Verfassungsgerichtsbarkeit vorbehaltenen Zuständigkeitsbereich (BVerwG, Urteil 26.03.2025 6 C 6.23 -, juris Rn. 23). Es könne nicht darauf ankommen, ob sich der Rechtsschutzsuchende auf eine staatsorganisationsrechtlich geregelte Rechtsstellung oder aber auf jedem Bürger zustehende Grundrechte stützt. Denn das sachlich begrenzte Kontrollmonopol der Verfassungsgerichtsbarkeit könne durch eine fachgerichtliche Zuständigkeit immer dann aber auch nur dann unterlaufen werden, wenn die Wahrnehmung der besonderen verfassungsrechtlichen Funktionen und Kompetenzen des materiell Verpflichteten im Zentrum der Prüfung steht (BVerwG, Urteil 26.03.2025 6 C 6.23 -, juris Rn. 25).

Randnummer 25

bb. Dem kann die Kammer in dieser Pauschalität nicht folgen. Zwar erfolgt die Charakterisierung einer Streitigkeit als verfassungsrechtlich grundsätzlich ohne Rücksicht darauf, dass der verfassungsgerichtliche Rechtsschutz nicht lückenlos ist. Liegt eine verfassungsrechtliche Streitigkeit vor, für die ein Rechtsweg zu einem Verfassungsgericht nicht offensteht, so darf die Sache nicht durch eine erweiternde Auslegung von § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO vor die Verwaltungsgerichte gezogen werden. Auch der Aufgabe der Staatsleitung zuzurechnende Regierungsakte können jedoch im Einzelfall subjektiv-öffentliche Rechte Einzelner tangieren. Ist dies der Fall, so muss nach Art. 19 Abs. 4 GG effektiver Rechtsschutz gewährleistet sein, was insofern den Eintritt der Fachgerichte in die Rechtsschutzlücke im Wege einer extensiven bzw. den Vorbehalt gegenüber verfassungsrechtlichen Streitigkeiten auflockernden Auslegung rechtfertigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.07.1985 7 C 64.83 -, juris Rn. 8 f., 11 f.; ausdrücklich Wöckel in Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 40 Rn. 11, 17 mit Verweis auf BVerfG, Beschlüsse vom 26.06.2002 1 BvR 558/91 et al. -, juris und 1 BvR 670/91 -, juris; BVerwG, Urteile vom 23.05.1989 7 C 2.87 -, juris, vom 27.03.1992 7 C 21.90 -, juris Rn. 20 und vom 15.12.2005 7 C 20.04 -, juris).

Randnummer 26

cc. Gerade in der bundesverfassungs- und bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zum staatlichen Informationshandeln und öffentlichen Äußerungsrecht von Regierungsmitgliedern findet der vom Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 26.03.2025 6 C 6.23 -, juris Rn. 23-25 skizzierte Ausschluss des Verwaltungsrechtswegs in Fällen, in denen der inmitten stehenden staatsorganisationsrechtlich begründeten Äußerungsbefugnis vom Betroffenen nicht eine eigene staatsorganisationsrechtliche, sondern eine subjektiv-öffentliche Rechtsposition entgegengehalten wird, insofern keinen Niederschlag. Vielmehr wird hierbei regelmäßig von der Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs ausgegangen. Die höchstrichterliche Rechtsprechung beschränkt demnach die Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs im Zusammenhang mit öffentlichen Äußerungen von Regierungsmitgliedern nicht auf Konstellationen, in denen die Äußerungsbefugnis des Regierungsmitglieds aus seiner Funktion als Behördenleiter oder einem Fachgesetz abgeleitet wird, sondern sieht diese auch bei einer Zurechnung der Äußerung zur Staatsleitungsfunktion der Regierung gegeben, sofern ihr eine subjektiv-öffentliche Rechtsposition entgegengehalten wird (vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26.06.2002 1 BvR 558/91 et al. -, juris und 1 BvR 670/91 -, juris; BVerwG, Urteile vom 23.05.1989 7 C 2.87 -, juris, vom 27.03.1992 7 C 21.90 -, juris Rn. 20 und vom 15.12.2005 7 C 20.04 -, juris; siehe auch OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.04.2026 6 MB 9/26 -, juris Rn. 5; VG Schleswig, Beschluss vom 05.02.2026 6 B 2/26 -, juris Rn.11 ff.).

Randnummer 27

Zudem hat das Bundesverwaltungsgericht hierzu selbst weiter ausgeführt, dass die betroffenen Bürger gegen die Öffentlichkeitsarbeit der Regierung oder Appelle, Warnungen und andere Äußerungen von Regierungsmitgliedern nach Maßgabe des Prozessrechts Rechtsschutz vor den Verwaltungsgerichten erlangen können. Derartige Äußerungen von Regierungsmitgliedern gehörten regelmäßig nicht zu denjenigen Betätigungen, die die Verfassung spezifisch dem Verfassungsorgan Regierung oder seinen Teilen vorbehält. Zwar gehöre es in der Demokratie zur Aufgabe der Regierung, die Öffentlichkeit über wichtige Vorgänge auch außerhalb oder im Vorfeld der eigenen gestaltenden politischen Tätigkeit zu unterrichten. In der verfassungsunmittelbaren Aufgabenzuweisung der Staatsleitung liege deshalb grundsätzlich eine Ermächtigung der Regierung zum Informationshandeln (BVerfG, Beschlüsse vom 26.06.2002 1 BvR 558/91 et al. -, juris und 1 BvR 670/91 -, juris). Dies rechtfertige jedoch nicht den Schluss, dass exekutives Informationshandeln stets ausschließlich auf einer spezifisch verfassungsrechtlichen Grundlage erfolgt. Die Befugnis einer öffentlichen Stelle zum Betreiben von Öffentlichkeitsarbeit bestehe vielmehr grundsätzlich auf Grund einer Annexkompetenz zu der jeweiligen Sachaufgabenzuständigkeit (BVerwG, Urteile vom 26.03.2025 6 C 6.23 -, juris Rn. 28 und vom 18.09.2019 6 A 7.18 -, juris Rn. 28).

Randnummer 28

Bei dieser Regelzuweisung der Befugnis zum Betreiben von Öffentlichkeitsarbeit zum Verwaltungsrecht hat das Bundesverwaltungsgericht nicht danach unterschieden, wem gegenüber eine Äußerung getätigt wird oder inwiefern sie einen „politischen“ Bezug aufweist. Hieran anknüpfende Entscheidungen haben es in der Folge für die Annahme einer Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art in Bezug auf öffentliche Äußerungen bei der Feststellung belassen, dass die Öffentlichkeitsarbeit der Regierung nicht auf spezifisch verfassungsrechtlicher Grundlage erfolge, ohne auf den von der Äußerung Betroffenen und die Rechtsnatur seiner der Äußerung entgegengehaltenen Rechtsposition weiter einzugehen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 30.04.2026 6 L 229/26 -, juris Rn. 53 und Urteil vom 07.07.2025 6 K 129/24 -, juris Rn. 22).

Randnummer 29

Demgegenüber sollen andererseits Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit von Äußerungen von Regierungsmitgliedern, welche in amtlicher Funktion über eine politische Partei getätigt werden, per se verfassungsrechtlicher Natur sein (VG Wiesbaden, Beschluss vom 07.10.2026 6 L 2507/26.WI -, n.v., Urteil vom 25.02.2026 6 K 1180/22.WI -, juris Rn. 61 und Beschluss vom 14.11.2023 6 L 1181/22.WI -, juris Rn. 50 mit Verweis auf BVerfG, Urteile vom 15.06.2022 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 -, juris Rn. 52, vom 27.02.2018 2 BvE 1/16 -, juris Rn. 30 und vom 16.12.2014 2 BvE 2/14 -, juris Rn. 22 f.; Nds. StGH, Urteil vom 24.11.2020 StGH 6/19 -, juris; VerfGH Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 21.05.2014 VGH A 39/14 -, juris Rn. 13; VerfGH Saarland, Urteil vom 08.07.2014 Lv 5/14 -, juris Rn. 17; VerfGH Thüringen, Urteil vom 03.12.2014 2/14 -, juris Rn. 34 ff.).

Randnummer 30

cc. Vor diesem Hintergrund erweist sich zunächst das Abgrenzungskriterium der „politischen“ Streitigkeiten für die Kammer als in der Praxis wenig tauglich. Was hierunter zu subsumieren sein soll, bleibt angesichts der in vielfacher Weise unstreitig der Verwaltungsgerichtsbarkeit zugewiesenen Streitigkeiten mit immensem „politischem“ Gehalt weitestgehend auch nach ausführlicher Lektüre der bundesverwaltungsgerichtlichen Entscheidung unklar. Anders als der Antragsgegner meint, führt insbesondere die Berufung auf die Chancengleichheit der Parteien mit der Folge, dass der Klagegrund aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG erwächst, nicht ohne Weiteres dazu, dass es sich um eine „politische“, der Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte entzogene Streitigkeit handeln würde. Streitigkeiten, in denen die Chancengleichheit der Parteien inmitten steht, sind in vielerlei Hinsicht den Verwaltungsgerichten zugewiesen (vgl. nur aus der jüngsten Rechtsprechung der Kammer zur Geltendmachung der Chancengleichheit der Parteien gegenüber öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten VG Stuttgart, Beschluss vom 12.02.2026 1 K 1315/26 -, juris; nachgehend VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 16.02.2026 1 S 306/26 -, juris; VG Stuttgart, Beschluss vom 22.01.2025 1 K 145/25 -, juris; nachgehend VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 05.02.2025 1 S 164/25 -, juris; zu auf die Chancengleichheit der Parteien gestützte Zulassungsansprüche zu öffentlichen Einrichtungen siehe nur Bay. VGH, Beschluss vom 03.07.2018 4 CE 18.1224 -, juris; OVG B.-B., Urteil vom 28.11.2011 OVG 3a B 4.11 -, juris; Nds. OVG, Beschluss vom 14.04.2011 10 ME 47/11 -, juris; vgl. auch OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.04.2026 6 MB 9/26 -, juris Rn. 5; VG Schleswig, Beschluss vom 05.02.2026 6 B 2/26 -, juris Rn.11 ff.), was letztlich nur die Diffusität des Begriffs des Politischen unterstreicht, der zu einer praktischen Handhabung des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO letztlich nichts beiträgt.

Randnummer 31

Für die Bestimmung der verfassungsrechtlichen Rechtsnatur des Streitgegenstands gilt vielmehr zunächst dem Grunde nach nichts anderes als für die Zuordnung eines Streitgegenstands zum öffentlichen Recht: Seine Rechtsnatur bestimmt sich danach, welchen Charakter das Rechtsverhältnis hat, in dem das verfolgte Begehren wurzelt, also nach der Rechtsnatur der materiellrechtlichen Normen, nach denen zu beurteilen ist, ob das Klagebegehren nach dem unterbreiteten Lebenssachverhalt begründet ist oder nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 17.03.2021 2 B 3/21 -, juris Rn. 17 m.w.N.), wobei es auf die Vorstellung des Antragstellers von der Rechtsnatur des Streitverhältnisses oder die zur Begründung seines Begehrens vorgetragenen Anspruchsgrundlagen nicht ankommt. Dabei ist das maßgebliche „Rechtsverhältnis“ nicht ohne weiteres mit der einschlägigen Ermächtigungsgrundlage für das angegriffene hoheitliche Handeln gleichzusetzen. Bei Begehren, die auf Vornahme oder Unterlassung einer Handlung gerichtet sind, kommt es nicht auf deren Rechtsnatur, sondern auf den geltend gemachten Anspruch an (BVerwG, Urteil vom 15.11.1990 7 C 9/89 -, juris Rn. 18 m.w.N.; OVG Hamburg, Beschluss vom 19.03.2026 1 Bs 26/26 -, juris Rn. 13; Wöckel in Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 40 Rn. 33). Entscheidend ist zunächst, ob diejenigen Rechtsnormen, die den Hoheitsträger mit besonderen Befugnissen ausstatten oder besonderen Regeln unterwerfen, dem Verfassungsrecht zuzuordnen sind und somit um Rechtsfolgen gestritten wird, die sich aus dem Verfassungsrecht herleiten (Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 40 Rn. 19; vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.11.2025 -3 B 24.25 -, juris Rn. 10; OVG Hamburg, Beschluss vom 19.03.2026 1 Bs 26/26 -, juris Rn. 13). Hingegen wird eine grundsätzlich nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO den Verwaltungsgerichten insbesondere aufgrund von auf Klägerbzw. Antragstellerseite zu berücksichtigender subjektiv-öffentlicher Rechtspositionen im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 GG zugewiesene Streitigkeit nicht dadurch zu einer verfassungsrechtlichen, dass der Ausgang des Streits maßgeblich oder ausschließlich von der Anwendung und Interpretation einer Verfassungsnorm abhängt (vgl. BVerwG, Urteile vom 27.02.2019 6 C 1.18 -, juris Rn. 13 m.w.N., vom 15.07.2016 9 A 16/15 -, juris Rn. 20 und Beschluss vom 13.08.1999 2 VR 1.99 -, juris Rn. 21). Zudem können auch Rechtsstreitigkeiten zwischen Verfassungsrechtssubjekten sowohl verfassungsrechtlicher als auch verwaltungsrechtlicher Art sein (vgl. § 50 Abs. 1 Nr. 1 und 5 VwGO gegenüber Art. 94 Abs. 1 Nr. 3 und 4 GG). Maßgeblich für die Bestimmung der verfassungsrechtlichen Rechtsnatur des Streitgegenstands ist demnach im Ausgangspunkt, ob es im Kern des Rechtsstreits um das staatsorganisationsrechtliche Können, Dürfen oder Müssen eines Verfassungsrechtssubjekts als solches, d. h. gerade um dessen besondere verfassungsrechtliche Funktionen und Kompetenzen geht. Dabei hält das Bundesverwaltungsgericht auch nach Aufgabe des Formalkriteriums der „doppelten Verfassungsunmittelbarkeit“ in seiner neueren Rechtsprechung zur Frage der Einordnung eines Rechtsstreits als verfassungsrechtlich weiterhin an dem Kriterium fest, dass im Kern Fragen des staatsorganisationsrechtlichen Könnens, Dürfens und Müssens von „Verfassungsrechtssubjekten im Verhältnis zueinander“ betroffen sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 10.04.2025 2 C 16.24 -, Rn. 29). Der Verpflichtete des geltend gemachten Anspruchs muss ein Verfassungsrechtssubjekt sein, das gerade als solches in seiner Verfassungsfunktion in Anspruch genommen wird, sodass spezifisch Staatsorganisationsrecht als Sonderrecht der Verfassungsrechtssubjekte im Streit steht (BVerwG, Urteile vom 10.04.2025 2 C 16.24 -, Rn. 18 f. und vom 26.03.2025 6 C 6.23 -, juris Rn. 21, 24 f.; Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 40 Rn. 21, 23).

Randnummer 32

dd. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Denn Antragsteller und Antragsgegner stehen sich nicht in einem spezifisch verfassungsrechtlichen, vom Staatsorganisationsrecht als Sonderrecht der Verfassungsrechtssubjekte geprägten Rechtsverhältnis gegenüber.

Randnummer 33

i. Zwar können zunächst beide Beteiligten überhaupt Verfassungsrechtssubjekte sein.

Randnummer 34

(1) Der Antragsteller kann als politische Partei insofern als Verfassungsrechtssubjekt begriffen werden, als er als „Faktor des Verfassungslebens“ auftritt und insofern als am Verfassungsleben Beteiligter in seiner organkreativen Funktion in eigenen spezifisch staatsorganisationsrechtlichen Rechten betroffen sein kann (vgl. hierzu BVerfG, Beschlüsse vom 14.10.2026 2 BvE 5/26 juris Rn. 20, 23 und vom 20.09.2016 2 BvE 5/15 -, Rn. 32 m.w.n. sowie grundlegend Urteil vom 05.04.1952 2 BvH 1/52 -, juris Rn. 53 ff.). Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG verleiht der Bedeutung politischer Parteien für die demokratischer Legitimation von Staatsgewalt und der Kreation der diese ausübenden Staatsorgane dadurch Ausdruck, dass Parteien als verfassungsrechtlich notwendige Einrichtungen für die politische Willensbildung des Volkes anerkannt und in den Rang einer verfassungsrechtlichen Institution erhoben worden sind. Parteien sind frei gebildete, im gesellschaftlich-politischen Bereich wurzelnde Gruppen, die in den Bereich der institutionalisierten Staatlichkeit hineinwirken, ohne diesem selbst anzugehören (st. Rspr., vgl. nur BVerfG, Urteil vom 27.02.2018 2 BvE 1/16 -, juris Rn. 41 m.w.N.). Ihnen kommt eine spezifische Vermittlungsfunktion zwischen Staat und Gesellschaft zu. Es handelt sich um politische Handlungseinheiten, derer die Demokratie bedarf, um die Wähler zu politisch aktionsfähigen Gruppen zusammenzuschließen und ihnen so einen wirksamen Einfluss auf das staatliche Geschehen zu ermöglichen (BVerfG, Urteil vom 27.02.2018 2 BvE 1/16 -, juris Rn. 41 m.w.N.). Als notwendige Handlungseinheiten der Demokratie und integrierende Bestandteile des demokratischen Verfassungsaufbaus üben die Parteien bei der Mitwirkung an der politischen Willensbildung des Volkes somit Funktionen eines Verfassungsorganes aus (BVerfG, Beschluss vom 22.06.1960 2 BvR 432/60 -, juris Rn. 8 m.w.N.). Diese organschaftliche Qualität bestimmt die Form ihrer Teilnahme am verfassungsgerichtlichen Verfahren dergestalt, dass eine Verletzung der aus diesem besonderen verfassungsrechtlichen Status erwachsenden Rechte nur im verfassungsrechtlichen Organstreitverfahren geltend gemacht werden kann (st. Rspr., vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 24.06.2025 2 BvR 686/25 -, juris Rn. 8 und vom 13.01.2015 2 BvE 1/13 -, juris Rn. 4 f. m.w.N.; grundlegend BVerfG Plenum, Beschluss vom 20.07.1954 1 PBvU 1/54 -, juris).

Randnummer 35

(2) Auf Antragsgegnerseite kommt dem Innenminister als Teil eines Verfassungsorgans einer Gebietskörperschaft mit Staatsqualität Verfassungssubjektqualität zu, soweit er in seiner Funktion als Regierungsmitglied und nicht als Verwaltungsbehörde handelt (vgl. nur Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 40 Rn. 22 m.w.N., 83 m.w.N.).

Randnummer 36

ii. In dem vorliegenden Rechtsverhältnis stehen sich die Beteiligten allerdings gerade nicht als Verfassungsrechtssubjekte gegenüber.

Randnummer 37

Denn Antragsteller und Antragsgegner gehören unterschiedlichen (Landes-)Verfassungsräumen an, sodass zwischen ihnen von vornherein keine Verfassungsstreitigkeit im Sinne eines „klassischen“ Organstreits zwischen Verfassungsorganen und -organteilen um organschaftliche Befugnisse bestehen kann. Bei dem Antragsteller handelt es sich um den Berliner Landesverband einer politischen Partei, der zur Regierung des Landes Baden-Württemberg und ihren Organteilen offenkundig in keinem organschaftlichen Rechtsverhältnis steht.

Randnummer 38

Aus der vom Antragsgegner für die Begründung eines stets verfassungsrechtlichen Charakters von Streitigkeiten über die Rechtmäßigkeit von Äußerungen von Regierungsmitgliedern, welche in amtlicher Funktion über eine politische Partei getätigt werden, angeführten Rechtsprechung ergibt sich nichts anderes. Der Antragsgegner übersieht insofern, dass sämtliche Entscheidungen, in denen ein derartiger Ausspruch getroffen wurde, gerade im Organstreitverfahren ergingen und sich dabei jeweils Regierungsmitglied und Parteientität als Organe derselben institutionalisierten Staatlichkeit gegenüberstanden (vgl. insbesondere BVerfG, Urteile vom 15.06.2022 2 BvE 4/20 und 5/20 -, juris Rn. 52, vom 27.02.2018 2 BvE 1/16 -, juris Rn. 30, und vom 16.12.2014 2 BvE 2/14 -, juris Rn. 22 f.). Anders als in den zitierten Entscheidungen steht zwischen den nicht in einem verfassungsorganschaftlichen Rechtsverhältnis zueinander stehenden Beteiligten des vorliegenden Rechtsstreits insofern kein Sonderstatusrecht einer politischen Partei in ihrer spezifisch verfassungsrechtlichen organkreativen Funktion in Streit.

Randnummer 39

ee. Vielmehr stellt sich die Berufung auf Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG mangels verfassungsorganschaftlichen Sonderrechtsverhältnisses zwischen den Beteiligten vorliegend nicht als Geltendmachung einer organschaftlichen oder sonst staatsorganisationsrechtlichen, sondern einer (sonstigen) subjektiv-öffentlichen Rechtsposition ohne spezifisch staatsorganisationsrechtliches Substrat dar, wie dies letztlich auch bei der Geltendmachung der Chancengleichheit der Parteien gegenüber anderen Hoheitsträgern als Verfassungssubjekten der Fall ist, für deren gerichtliche Geltendmachung aus Gründen effektiven Rechtsschutzes der Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist (vgl. hierzu Verfassungsgericht Brandenburg, Beschluss vom 31.05.1995 4/95 -, juris Rn. 23 f.).

Randnummer 40

Dieses Ergebnis steht in Einklang mit der Annahme, dass gerade das Parteien-, Abgeordneten- und Ministerrecht sachgerecht und zur Entlastung der Verfassungsgerichte den Fachgerichten jedenfalls dann anvertraut werden können, wenn nicht nur Organrechte, sondern zugleich persönliche Rechte der Betroffenen in Rede stehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 11.07.1985 7 C 64.83 -, juris Rn. 8 f., 11 f.; Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 40 Rn. 19). Dass es für die Annahme einer verfassungsrechtlichen Streitigkeit in der vorliegenden Konstellation maßgeblich auf die Existenz eines organschaftlichen Rechtsverhältnisses ankommt, lässt sich auch aus der ebenso auf das Organverhältnis abhebenden Charakterisierung des Anspruchs eines außenstehenden Dritten auf Unterlassung angeblich rechtsverletzender parlamentarischer Äußerungen als nichtverfassungsrechtlich im Gegensatz zur verfassungsrechtlichen Rechtsnatur eines inhaltsgleichen Anspruch eines Abgeordneten ableiten, die selbst dann gelten soll, wenn der in Anspruch Genommene sich mit besonderen verfassungsrechtlichen Befugnissen verteidigt (Wöckel, in: Eyermann, VwGO, 17. Aufl. 2026, § 40 Rn. 27 m.w.N.).

Randnummer 41

Zudem weist das Bundesverwaltungsgericht den Rechtsschutz bezüglich der Öffentlichkeitsarbeit der Regierung oder Appellen, Warnungen und anderen Äußerungen von Regierungsmitgliedern grundsätzlich den Verwaltungsgerichten zu. Derartige Äußerungen von Regierungsmitgliedern gehören regelmäßig nicht zu den von der Verfassung spezifisch dem Verfassungsorgan Regierung oder seinen Teilen vorbehaltenen Betätigungen. Zwar liegt in der verfassungsunmittelbaren Aufgabenzuweisung der Staatsleitung grundsätzlich eine Ermächtigung der Regierung zum Informationshandeln (BVerfG, Beschlüsse vom 26.06.2002 1 BvR 558/91 et al. -, juris und 1 BvR 670/91 -, juris). Exekutives Informationshandeln erfolgt aber nicht deshalb ausschließlich auf einer spezifisch verfassungsrechtlichen Grundlage. Die Befugnis einer öffentlichen Stelle zum Betreiben von Öffentlichkeitsarbeit besteht vielmehr grundsätzlich auf Grund einer Annexkompetenz zu der jeweiligen Sachaufgabenzuständigkeit (BVerwG, Urteile vom 26.03.2025 6 C 6.23 -, juris Rn. 28 und vom 18.09.2019 6 A 7.18 -, juris Rn. 28).

Randnummer 42

ff. Zwar ist die Eröffnung eines verfassungsgerichtlichen Rechtsbehelfs für die materielle Einordnung der Rechtsnatur eines Streitgegenstandes als nichtverfassungsrechtlich nicht konstitutiv. Es gibt verfassungsrechtliche Streitigkeiten, für die auch zu den Verfassungsgerichten ein Rechtsweg nicht eröffnet ist (vgl. nur Wöckel in Eyermann, VwGO, § 40, 17. Aufl. 2026, Rn. 18). Die Einordnung der Rechtsnatur des vorliegenden Streitgegenstandes als nichtverfassungsrechtlich korrespondiert aber damit, dass kein verfassungsgerichtlicher Rechtsbehelf ersichtlich ist, mit dem der Antragsteller sein Begehren gegen den Antragsgegner durchsetzen könnte.

Randnummer 43

i. Zunächst kann der Antragsteller seine Rechte aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG gegenüber dem Antragsgegner nicht vor dem Bundesverfassungsgericht geltend machen. Im Organstreitverfahren nach Art. 94 Abs. 1 Nr. 1 GG i.V.m. §§ 13 Nr. 5, 63 BVerfGG können Antragsteller und Antragsgegner nur der Bundespräsident, der Bundestag, der Bundesrat, die Bundesregierung und die im Grundgesetz oder in den Geschäftsordnungen des Bundestages und des Bundesrates mit eigenen Rechten ausgestatteten Teile dieser Organe sein. Hiervon ist der Antragsgegner ersichtlich nicht erfasst.

Randnummer 44

Die Verfassungsbeschwerde nach Art. 94 Nr. 4a GG i.V.m. §§ 13 Nr. 8a, 90 Abs. 1 BVerfGG steht dem Antragsteller vorliegend ebenfalls nicht offen. Die Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht kann jedermann mit der Behauptung erheben, durch die öffentliche Gewalt in einem seiner Grundrechte oder in einem seiner in Artikel 20 Abs. 4, Artikel 33, 38, 101, 103 und 104 des Grundgesetzes enthaltenen Rechte verletzt zu sein. Das Recht auf Chancengleichheit der Parteien aus Art. 21 Abs. 1 GG ist von vornherein kein im Wege der Verfassungsbeschwerde rügefähiges Recht (st. Rspr., vgl. hierzu nur BVerfG, Beschluss vom 24.06.2025 2 BvR 686/25 -, juris Rn. 8).

Randnummer 45

ii. Wie der Antragsgegner zu Recht annimmt, kann es für das nach materiellem Bundesrecht gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO dessen Auslegung und Anwendung allerdings, anders als der Antragsgegner meint, den Verwaltungsgerichten obliegt und nicht dem Bundesverfassungsgericht vorbehalten ist zu bestimmende Vorliegen einer Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art auf die Eröffnung landesrechtlicher Verfassungsrechtsbehelfe nicht ankommen. Dem Antragsteller steht aber der Weg zum Verfassungsgerichtshof des Landes Baden-Württemberg ohnehin weder im Wege des Organstreitverfahrens noch im Wege der Verfassungsbeschwerde offen. Gemäß § 44 des Gesetzes über den Verfassungsgerichtshof vom 13.12.1954, GBl. S. 171, zuletzt geändert durch Änderungsgesetz vom 15.10.2024, GBl. Nr. 86 (Verfassungsgerichtshofsgesetz -VerfGHG) können Antragsteller und Antragsgegner im Organstreitverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof im Sinne des Art. 68 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Nr. 1 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg vom 11.11.1953, GBl. S. 173, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes zur Änderung der Verfassung des Landes Baden-Württemberg und des Gesetzes über die Landtagswahlen vom 26.4.2022, GBl. S. 237 (Landesverfassung LV) nur der Landtag und im Falle des Art. 36 der Landesverfassung der Ständige Ausschuss des Landtags, die Regierung und die in der Landesverfassung oder in der Geschäftsordnung des Landtags oder der Regierung mit eigener Zuständigkeit ausgestatteten Teile dieser Organe sein. Hierzu zählt der Landesverband einer Partei aus einem anderen Bundesland ersichtlich nicht (vgl. hierzu auch ausdrücklich Nds. StGH, Urteil vom 24.11. 2020 StGH 6/19 -, juris Rn. 39 mit Verweis auf BVerfG, Beschluss vom 24.01.1984 2 BvH 3/83 -, juris; wonach sich die Anerkennung von politischen Parteien als parteifähig im Organstreitverfahren nur auf solche erstreckt, die auf dem Gebiet der jeweiligen Gebietskörperschaft politisch tätig ist). Auch im Wege der Verfassungsbeschwerde könnte der Antragsteller nicht gegen den Antragsgegner vor dem Verfassungsgerichtshof vorgehen. Gemäß § 55 Abs. 1 VerfGHG kann jeder mit der Behauptung, durch die öffentliche Gewalt des Landes in einem seiner in der Verfassung des Landes Baden-Württemberg enthaltenen Rechte verletzt zu sein, die Verfassungsbeschwerde zum Verfassungsgerichtshof erheben, soweit nicht Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungsgericht erhoben ist oder wird. Die Verfassung des Landes Baden-Württemberg stattet allerdings die Landesverbände politischer Parteien anderer Bundesländer in keiner für die Kammer ersichtlichen Weise mit eigenen Rechten, insbesondere auf Chancengleichheit der Parteien aus, die im Wege der Verfassungsbeschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof des Landes Baden-Württemberg geltend gemacht werden könnten. Zwar gilt das Recht auf Chancengleichheit der Parteien aus Art. 21 Abs. 1 GG nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts auch unmittelbar in den Ländern; dieses stellt aber kein im Wege der Verfassungsbeschwerde rügefähiges Recht dar (st. Rspr., vgl. hierzu nur BVerfG, Beschluss vom 24.06.2025 2 BvR 686/25 -, juris Rn. 8; grundlegend BVerfG, Urteil vom 06.02.1956 2 BvH 1/55 -, juris).

Randnummer 46

iii. Der vom Antragsgegner hiergegen angeführten Entscheidung des VG Wiesbaden, Urteil vom 25.02.2026 6 K 1180/22.WI -, juris Rn. 63 vermag die Kammer keine andere Bewertung der hier zu entscheidenden Rechtsfrage zu entnehmen. In der zitierten Passage der Entscheidung setzt sich das VG Wiesbaden damit auseinander, dass nach dem hessischen Landesverfassungsprozessrecht zwar eine politische Partei nicht im Organstreitverfahren antragsbefugt sei, zur Geltendmachung ihres Rechts auf Chancengleichheit gegenüber Verfassungsorganen des Landes Hessen aber Grundrechtsklage zum Staatsgerichtshof des Landes Hessen nach Art. 131 Abs. 1 der Verfassung des Landes Hessen vom 01.12.1946 (GVBl. 1946, 229) i.V.m. § 43 des Gesetzes über den Staatsgerichtshof i. d. F. vom 19.01.2001 (GVBl. I 2001, 78) erheben könne. Im dortigen Fall, der zudem das von der dortigen Landesverfassung erfasste (also organschaftliche) Rechtsverhältnis zwischen der Landesregierung und dem Landesverband einer Partei innerhalb desselben Bundeslandes betraf, stand also gerade ein verfassungsrechtlicher Rechtsbehelf zur Verfügung, um die Streitigkeit verfassungsrechtlicher Art vor einem Verfassungsgericht auszutragen.

Randnummer 47

iv. Obschon es für die Einordnung einer Streitigkeit als nichtverfassungsrechtlich auf die Nichteröffnung eines verfassungsgerichtlichen Rechtsweges nicht ankommt, deutet doch die oben dargelegte rechtsgebietsübergreifende Prozessrechtssystematik vor dem Hintergrund des Art. 19 Abs. 4 GG darauf hin, dass in Fällen wie dem vorliegenden die allgemeine Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte für öffentlich-rechtliche Streitigkeiten gegeben ist. Zudem kann die Frage der Eröffnung eines verfassungsgerichtlichen Rechtswegs als Kontrollüberlegung für das Bestehen eines Konflikts im Hinblick auf das vom Bundesverwaltungsgericht als Zweck des § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ausgemachte Regelungsziel herangezogen werden, wonach das auf die Wahrung der spezifischen Rechte und Pflichten der Staatsorgane und anderen Verfassungsrechtssubjekte bezogene Kontrollmonopol des Bundesverfassungsgerichts nicht durch fachgerichtlichen Rechtsschutz unterlaufen werden soll. Wie oben dargestellt, sehen das Grundgesetz und die daran anknüpfenden bundesverfassungsprozessrechtlichen Normen eine Zuständigkeit des Bundesverfassungsgerichts für den vorliegenden Rechtsstreit von vornherein unter keinem Gesichtspunkt vor, sodass viel dafür spricht, dass dessen Kontrollmonopol im konkreten Fall auch nicht durch die Annahme der Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs unterlaufen wird.

Randnummer 48

gg. Etwas anderes folgt auch nicht aus dem Beschluss des VG Wiesbaden vom 07.10.2026 6 L 2507/26.WI -, n.v., der sich zu den hier entscheidenden Rechtsfragen nicht näher verhält.

Randnummer 49

c. Bei dem Antrag zu 2., der nicht auf die Inanspruchnahme eines Verfassungsrechtssubjekts, sondern „sämtlicher Amtsträger des Antragsgegners“ gerichtet ist und dem an die Anträge zu 1. und 2. anknüpfenden Antrag zu 3., der insofern deren Rechtsnatur teilt, handelt es sich um öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art, für die der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet ist.

Randnummer 50

2. Der gemäß § 123 Abs. 1 VwGO statthafte und auch im Übrigen zulässige Antrag zu 1. ist in Gänze unbegründet.

Randnummer 51

a. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, wenn die Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der durch die Anordnung zu sichernde bzw. zu regelnde Anspruch und der Grund der Anordnung sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Dabei darf eine stattgebende Entscheidung die Hauptsache grundsätzlich nicht auch nicht zeitlich befristet vorwegnehmen, es sei denn, dass dies zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes unerlässlich ist (VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 04.07.2023 11 S 448/23 -, juris Rn. 3).

Randnummer 52

b. Der Antragsteller hat nach diesen Maßgaben einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

Randnummer 53

Allein in Betracht kommende Anspruchsgrundlage für die begehrte Unterlassung der Verbreitung der streitgegenständlichen Äußerungen ist der allgemeine öffentlich-rechtliche Unterlassungsanspruch. Dieser setzt einen hoheitlichen Eingriff in ein subjektiv-öffentliches Recht des Antragstellers, die Rechtswidrigkeit dieses Eingriffs und dessen Fortdauern oder unmittelbares Bevorstehen voraus (vgl. auch zu weiteren Einzelheiten BVerwG, Urteil vom 21.05.2008 6 C 13.07 -, juris Rn. 13 ff.).

Randnummer 54

Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt. Die streitgegenständlichen Äußerungen des Herrn Hagel, die in dem Artikel der BILD-Zeitung vom 25.09.2026 veröffentlicht wurden und deren Rechtswidrigkeit der Antragsteller zur Begründung des Unterlassungsanspruchs geltend macht, stellen keinen hoheitlichen Eingriff dar. Sie sind dem Antragsgegner nicht zuzurechnen, weil Herr Hagel sie nicht in Ausübung seines Amtes tätigte. Im Kontext des gesamten Artikels sind seine Äußerungen objektiv als die eines Parteipolitikers zu betrachten.

Randnummer 55

aa. Äußerungen eines Hoheitsträgers in seiner hoheitlichen Funktion unterliegen dem Neutralitäts- und dem Sachlichkeitsgebot zum Schutze des Willensbildungsprozesses in einer Demokratie (BVerwG, Urteil vom 13.09.2017 10 C 6.16 -, juris Rn. 24 ff.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.04.2026 6 MB 9/26 -, juris Rn. 12). Weil die Übernahme eines hoheitlichen Amtes aber dem Amtsinhaber nicht die Möglichkeit parteipolitischen Engagements oder gar einer eigenen Meinung nehmen darf, nimmt er stets eine Doppelrolle wahr. Die sich äußernde (Amts-)Person ist damit als Amtsinhaber an das Neutralitäts- und das Sachlichkeitsgebot gebunden, tritt aber gleichzeitig auch als Parteipolitiker bzw. politisch handelnde Privatperson auf, der u. a. das Grundrecht auf Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG zukommt (vgl. BVerfG, Urteil vom 16.12.2014 2 BvE 2/14 -, juris Rn. 51, 54). Es bedarf daher der Abgrenzung zwischen Äußerungen mit Amtsbezug und solchen als Bürger, insbesondere eines Parteipolitikers. Sie erfolgt anhand einer Würdigung der Gesamtumstände, insbesondere des Inhalts, der Form und des äußeren Zusammenhangs im Einzelfall. Es muss eine spezifische Inanspruchnahme der Autorität des Amtes gegeben sein (vgl. BVerfG, Urteile vom 15.06.2022 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 -, juris Rn. 75 ff., 80 ff., vom 09.06.2020 2 BvE 1/19 -, juris Rn. 53 ff., 58 ff., vom 27.02.2018 2 BvE 1/16 -, juris Rn. 62 ff., 66, und vom 16.12.2014 2 BvE 2/14 -, juris Rn. 55 ff.; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.04.2026 6 MB 9/26 -, juris Rn. 12). Ein spezifischer Rückgriff auf die mit seinem Regierungsamt verbundene Autorität liegt regelmäßig vor, wenn ein Regierungsmitglied bei einer Äußerung ausdrücklich auf sein Amt Bezug nimmt oder die Äußerung ausschließlich Maßnahmen oder Vorhaben des von ihm geführten Geschäftsbereichs zum Gegenstand hat. Amtsautorität wird ferner in Anspruch genommen, wenn der Amtsinhaber sich durch amtliche Verlautbarungen etwa in Form offizieller Publikationen, Pressemitteilungen oder auf offiziellen Internetseiten seines Geschäftsbereichs erklärt. Auch aus äußeren Umständen, wie der Verwendung von Staatssymbolen und Hoheitszeichen oder der Nutzung der Amtsräume, kann sich ein spezifischer Amtsbezug ergeben. Gleiches gilt für den äußerungsbezogenen Einsatz sonstiger Sach- oder Finanzmittel, die einem Regierungsmitglied aufgrund seines Amtes zur Verfügung stehen. Schließlich findet eine Inanspruchnahme der Autorität des Amtes statt, wenn ein Regierungsmitglied sich im Rahmen einer Veranstaltung äußert, die von der Regierung ausschließlich oder teilweise verantwortet wird, oder wenn die Teilnahme eines Regierungsmitglieds an einer Veranstaltung ausschließlich aufgrund seines Amtes erfolgt.

Randnummer 56

Demgegenüber ist eine schlichte Beteiligung am politischen Wettbewerb insbesondere dann anzunehmen, wenn ein Regierungsmitglied im parteipolitischen Kontext agiert. Veranstaltungen des allgemeinen politischen Diskurses (Talkrunden, Diskussionsforen und Interviews) bedürfen differenzierter Betrachtung. Der Inhaber eines Regierungsamtes kann hier sowohl als Regierungsmitglied als auch als Parteipolitiker oder Privatperson agieren. Häufig dienen derartige Veranstaltungen insbesondere bei der Beteiligung einer Mehrzahl von Personen dem themenbezogenen Austausch politischer Argumente und Positionen und sind daher vorrangig dem politischen Meinungskampf zuzuordnen. Dass dabei die Amtsbezeichnung verwendet wird, ist noch kein Indiz für die Inanspruchnahme von Amtsautorität, weil staatliche Funktionsträger ihre Amtsbezeichnung auch in außerdienstlichen Zusammenhängen führen dürfen. Auch insoweit kommt es letztlich für die Geltung des Neutralitätsgebots entscheidend darauf an, ob der Inhaber eines Regierungsamtes seine Aussagen in spezifischer Weise mit der Autorität des Regierungsamtes unterlegt. Dies kann im Rahmen derselben Veranstaltung bei einer Mehrzahl von Aussagen in unterschiedlicher Weise der Fall sein. Zeitungsinterviews stehen nicht nur Inhabern von Regierungsämtern, sondern auch Angehörigen der sie tragenden politischen Parteien und der Opposition offen. Die Auswahl der Interviewpartner liegt in der journalistischen Verantwortung des jeweiligen Presseorgans. Dass dabei Inhabern von Regierungsämtern besonderes Interesse zuteil wird, gehört zu den Gegebenheiten des politischen Wettbewerbs, die im Prozess einer freiheitlichen Demokratie hinzunehmen sind. Der Inhaber eines Regierungsamtes ist nicht verpflichtet, sich im Rahmen eines Interviews auf die Regierungstätigkeit betreffende Aussagen zu beschränken, da auch dies mit dem Recht politischer Parteien auf Chancengleichheit nicht zu vereinbaren wäre. Vielmehr ist er auch insoweit zur Teilnahme am politischen Meinungskampf befugt. Nimmt er aber für eine Aussage in einem Interview die mit seinem Amt verbundene Autorität in spezifischer Weise in Anspruch, ist er an das Neutralitätsgebot gebunden (vgl. grundlegend in Zusammenhang mit der Reichweite der Bindung von Bundesministern an das gegenüber politischen Parteien geltende Neutralitätsgebot nach Art. 21 GG BVerfG, Urteil vom 16.12.2014 2 BvE 2/14 -, juris Rn. 57 ff.; vgl. auch BVerfG, Urteile vom 27.02.2018 2 BvE 1/16 -, juris Rn. 66, vom 09.06.2020 2 BvE 1/19 -, juris Rn. 58 ff. und vom 15.06.2022 2 BvE 4/20 -, juris Rn. 80 ff.; Nds. OVG, Urteil vom 26.03.2008 10 LC 203/07 -, juris Rn. 27 ff.; Bay. VGH, Beschluss vom 24.09.2019 4 CE 19.337 -, juris Rn. 11; VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 05.02.2026 6 B 2/26 -, juris Rn. 21). Den Betrachtungen ist der objektivierte Maßstab eines mündigen, verständigen Bürgers zugrunde zu legen (vgl. BVerfG, Urteil vom 15.06.2022 2 BvE 4/20 -, juris Rn. 80; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.04.2026 6 MB 9/26 -, juris Rn. 12; VG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 05.02.2026 6 B 2/26 -, juris Rn. 21).

Randnummer 57

bb. Nach diesen Maßgaben hat Herr Hagel bei den angegriffenen Äußerungen in der BILD-Zeitung keine spezifische Autorität seines Amtes in Anspruch genommen.

Randnummer 58

Zunächst wurden zur Verbreitung der Äußerungen keine amtlichen Sach- und Finanzmittel oder sonstige Ressourcen eingesetzt. Insbesondere hat Herr Hagel, anders als es bei den vom Antragsteller zum Vergleich angeführten Äußerungen anderer Landesinnenminister und der Bundeswirtschaftsministerin der Fall ist, die angegriffenen Äußerungen nicht über amtliche Kanäle in den sozialen Medien oder sonst unter Rückgriff auf amtliche Umstandsmomente wie Staatssymbole und Hoheitszeichen verbreitet. Die angegriffenen Äußerungen stellen auch keine amtliche Verlautbarung in Form einer offiziellen Publikation oder Pressemitteilung dar. Es handelt sich weiter nicht um ein reines Interview, sondern einen journalistischen Artikel, der auch andere Stimmen zu den behandelten Themen der inneren Sicherheit und der Zukunft der Polizei in Berlin wiedergibt und der somit bereits im Lichte der äußeren Umstände hinsichtlich des themenbezogenen Austauschs politischer Argumente und Positionen vorrangig dem politischen Meinungskampf zuzuordnen ist. Dass Herr Hagel dabei von der Zeitung ausdrücklich als Innenminister bezeichnet wird, reicht als Indiz für einen spezifischen Amtsbezug bereits deshalb nicht aus, weil es sich hier um eine Zuschreibung des journalistischen Mediums handelt, auf die die sich äußernde Person keinen Einfluss hat und die zudem durch die Nennung seiner Parteizugehörigkeit im selben Satz relativiert wird, sodass sich hieraus für die Kammer keine hinreichende Indizwirkung für einen Amtsbezug ergibt.

Randnummer 59

Inhaltlich hat Herr Hagel bei den angegriffenen Äußerungen auch nicht in der erforderlichen Weise ausdrücklich oder auch nur implizit auf sein Amt Bezug genommen. Vielmehr nahm er mit der Äußerung: „Die Berliner Polizei ist zu schade für eine linke Clan-Bürgermeisterin, die ihr Mittel und Befugnisse nehmen will“, und der lediglich in indirekter Rede wiedergegebenen Aussage, die Linke werde die innere Sicherheit ruinieren und bei der Polizei das Licht ausmachen, in allgemeiner Weise zu den aus seiner Sicht zu erwartenden Entwicklungen bei der Polizei in Berlin Stellung. Dabei fand auch eine ausschließliche Bezugnahme auf Maßnahmen oder Vorhaben des von ihm geführten Geschäftsbereichs statt nicht statt. Die angegriffenen Äußerungen über die Berliner Polizei und die dortigen Entwicklungen hatten zum Geschäftsbereich des lediglich für Baden-Württemberg zuständigen Innenministers vielmehr keinen Bezug.

Randnummer 60

Ein solcher wurde auch nicht hinreichend durch den der ersten angegriffenen Äußerung folgenden Nachsatz „Bei uns in Baden-Württemberg wissen wir, was wir an unseren Polizistinnen und Polizisten haben“ hergestellt. Zwar gehört die Polizei natürlich zum Geschäftsbereich des Innenministeriums; mit einer derart allgemein gehaltenen Zuspruchsbekundung wird aber noch kein ausreichender Bezug zu dessen konkreten Maßnahmen oder Vorhaben hergestellt. Zudem schließt es auch die Inhaberschaft des Amtes des Innenministers nicht aus, sich als Fachpolitiker zu polizeibezogenen oder sonstigen innenpolitischen Themen zu äußern, sodass die bloße Bezugnahme auf die Polizei im Allgemeinen als Indizwirkung für einen spezifischen Amtsbezug nicht genügt.

Randnummer 61

Auch aus dem weiteren Kontext des Artikels ergibt sich nichts anderes. Zwar wird Herr Hagel weitergehend damit zitiert, die [Berliner] Polizisten dürften sich gerne bei ihm melden, und weiter wörtlich wiedergegeben: „Wer für Sicherheit, Freiheit und unseren Rechtsstaat einsteht, ist bei uns immer willkommen. Jede und jeder Einzelne. Jederzeit.“ Auch in dieser im Übrigen nicht selbstständig angegriffenen Äußerung vermag die Kammer keine hinreichenden Bezugnahme auf Maßnahmen oder Vorhaben des von ihm in amtlicher Funktion geführten Geschäftsbereichs zu erkennen. Zum einen wird mit der Äußerung, man könne sich „bei ihm melden“ und Personen, die für Sicherheit, Freiheit und den Rechtsstaat einstehen, seien „bei uns immer willkommen“ schon nicht klar, ob es sich „bei uns“ um den Polizeivollzugsdienst oder Polizeibehörden des Landes Baden-Württemberg, sonstige dem Geschäftsbereich des Innenministeriums zuzuordnende Behörden, den öffentlichen Dienst des Landes Baden-Württemberg insgesamt, das gesamte Land Baden-Württemberg als rechtliche oder politische Entität oder eine sonstige Bezugsgröße handeln soll und ob es sich bei der angesprochenen „Meldung“ etwa um ein politisches Gesprächsangebot, eine Einstellungsbewerbung oder eine sonstige informelle Mitteilung handeln könnte. Anders als der Antragsteller insinuiert wird hierdurch insbesondere kein konkretes Angebot einer möglichen Einstellung in den Polizeivollzugsdienst des Landes-Baden-Württemberg unterbreitet. Dass es sich dabei um ein „Angebot“ handele und der Antragsgegner „Polizisten aus der Hauptstadt abwerben“ wolle, ergibt sich nicht aus den angegriffenen oder sonstigen Äußerungen des Herrn Hagel, sondern stellt eine durch die BILD-Zeitung getätigte Zuschreibung und Zuspitzung dar, die dem Antragsgegner nicht zugerechnet werden kann. Dass die Bezeichnung der Äußerungen als Abwerbeangebot nicht von Herrn Hagel, sondern dem journalistischen Medium stammt, ist für den mündigen, verständigen Leser auch durchaus erkennbar.

Randnummer 62

Aus Sicht der Kammer handelt es sich bei Würdigung der Gesamtumstände des Einzelfalls demnach vorliegend nicht um amtliche Äußerungen, die dem Sachlichkeits- und Neutralitätsgebot unterlägen, sondern um allgemeinpolitische, dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit zuzuordnende Äußerungen, die keinen hoheitlichen Eingriff darstellen.

Randnummer 63

3. Der Antrag zu 2. ist unzulässig, weil dem Antragsteller das für den hiermit begehrten vorbeugenden Rechtsschutz erforderliche qualifizierte Rechtsschutzbedürfnis nicht zur Seite steht.

Randnummer 64

Liegen die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen eines gerichtlichen Rechtsbehelfs vor, fehlt es dem Rechtsschutzsuchenden zwar regelmäßig auch nicht an dem allgemeinen Rechtsschutzbedürfnis. Unter besonderen Umständen kann das Interesse an der Durchführung des gerichtlichen Verfahrens aber ausnahmsweise entfallen. Dies ist anzunehmen, wenn die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes erkennbar nicht erforderlich ist, namentlich, weil der Antragsteller sein Rechtsschutzziel auf einem einfacheren, schnelleren und ebenso wirksamen Wege erreichen kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 03.11.2022 9 S 2817/21 -, juris Rn. 17) oder weil das Rechtsschutzziel im angestrengten verwaltungsgerichtlichen Verfahren gar nicht (mehr) zu erreichen ist und sich die (weitere) Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes insofern als nutzlos erweist (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.2004 3 C 25/03 -, juris Rn. 19; Schoch in: Schoch/Schneider, VwGO, 48. EL Juli 2025, § 80 Rn. 492 ff.).

Randnummer 65

Wird demnach wie hier der Sache nach Rechtschutz gegen einen noch nicht eingetretenen, sondern erst zukünftig drohenden Eingriff in subjektiv-öffentliche Rechte begehrt, erfordert dieser „vorbeugende Rechtsschutz“ ein qualifiziertes, gerade auf die Inanspruchnahme vorbeugenden vorläufigen Rechtsschutzes gerichtetes Rechtsschutzbedürfnis. Denn das System des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes ist auch im Lichte des Gewaltenteilungsgrundsatzes erkennbar auf die nachträgliche, also einer belastenden behördlichen Maßnahme nachgelagerte Inanspruchnahme der Verwaltungsgerichte angelegt. Das für vorbeugenden Rechtschutz geforderte qualifizierte Rechtsschutzbedürfnis besteht ausnahmsweise nur dann, wenn bei einem Abwarten der behördlichen Entscheidung vollendete Tatsachen geschaffen und hierdurch ein nicht wiedergutzumachender Schaden oder unzumutbare Nachteile entstehen würden (vgl. BVerwG, Urteil vom 07.05.1987 3 C 53.85 -, juris Rn. 25; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 17.12.2021 1 S 3670/21 -, juris Rn. 35).

Randnummer 66

Dieses qualifizierte Rechtsschutzbedürfnis für das gegen sämtliche Amtsträger des Antragsgegners gerichteten Unterlassungsbegehren ist vorliegend nicht gegeben, weil für die Kammer in nicht ersichtlich ist und vom Antragsteller auch nicht dazu vorgetragen wurde, dass eine Wiederholung oder sonstige öffentliche Verbreitung der angegriffenen Äußerungen durch andere Amtsträger als den Innenminister alsbald droht. Vielmehr vermag die Kammer keine konkreten Anhaltspunkte dafür zu erkennen, dass sich andere Amtsträger in der angegriffenen Weise äußern oder die angegriffenen Äußerungen weiterverbreiten könnten.

Randnummer 67

4. Für die mit dem Antrag zu 3. begehrte Androhung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft fehlt es schon deshalb an einem Anordnungsanspruch, weil nach den obigen Ausführungen kein durch diese abzusichernder Unterlassungsanspruch besteht.

Randnummer 68

II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Randnummer 69

III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 und 2, 39 Abs. 1 GKG in Anlehnung an Ziffern 1.1.1 Satz 1 und 2, 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Mangels genügender Anhaltspunkte für die Bestimmung des Streitwertes nach dem Sach- und Streitstand ist für den Antrag zu 1. und 2. jeweils der Auffangstreitwert anzusetzen, wobei den einzelnen angegriffenen Äußerungen im Verhältnis zueinander kein selbstständige wirtschaftliche Identität zukommt, die beiden Anträge aber aufgrund der unterschiedlichen Bezugssubjekte, von denen Unterlassung begehrt wird, jeweils selbstständig zu berücksichtigen sind. Der Auffangstreitwert war im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes jeweils um die Hälfte herabzusetzen. Die beantragte Androhung eines Ordnungsgeldes war nicht streitwerterhöhend zu berücksichtigen.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 55 VerfGHG BW

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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