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Rechtsprechung · Bundesverfassungsgericht

BVerfG, Einstweilige Anordnung vom 14.10.2026 – 2 BvE 5/26

Erfolgreicher Eilantrag im Organstreitverfahren - Verpflichtung einer Bundesministerin zur Depublikation eines im Instagram-Profil ihres Ministeriums veröffentlichten Videoclips - potentielle Verletzung des Rechts auf Chancengleichheit der Parteien - Folgenabwägung
Spruchkörper
2. Senat
ECLI
ECLI:DE:BVerfG:2026:es20261014.2bve000526
Normenkette
Art 21 Abs 1 S 1 GG, § 32 Abs 1 BVerfGG, § 63 BVerfGG

Tenor

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, das am 24. September 2026 veröffentlichte Video, am 14. Oktober 2026 abrufbar unter der Internetadresse https://www.instagram.com/p/DdrZn-uoldl/, von dem Instagram-Profil des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie bis zur Entscheidung in der Hauptsache, längstens für die Dauer von sechs Monaten, zu entfernen.

Gründe

Randnummer 1

Die Antragstellerin, der Bundesverband einer politischen Partei, sieht sich durch die Äußerungen der Antragsgegnerin in einem von dieser auf dem Instagram-Profil des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie veröffentlichten Video in ihrem Recht auf Chancengleichheit der politischen Parteien aus Art. 21 Abs. 1 GG verletzt.

A. / I.

Randnummer 2

1. Am 24. September 2026 veröffentlichte die Antragsgegnerin auf dem offiziellen Instagram-Profil des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie (BMWE) unter dem Profilnamen "bundeswirtschaftsministerium" ein Kurzvideo ("Reel") unter folgendem Vorschautext:

Bundesministerin findet klare Worte

Antisemitismus und Enteignungen gefährden die Wirtschaft.

My Way Konferenz 2026

Randnummer 3

In diesem Video äußert sich die Antragsgegnerin wie folgt:

Und dass sich jetzt eine Partei anschickt, hier in Berlin, sich nicht schämt, über Enteignung nicht nur zu sprechen, sondern ins Programm zu schreiben, die Antisemitismus offen lebt, die den Juden in dieser Stadt Angst macht, jüdisches Leben bekämpft, die die organisierte Kriminalität fröhlich auf Wahlpartys begrüßt, ist nicht nur gefährlich für die Hauptstadt, ist gefährlich für den Investitionsstandort Deutschland, weil wir Kapital brauchen und nicht abschrecken dürfen, weil wir internationale Investoren brauchen und sie nicht abschrecken dürfen. Und weil wir nicht an die Grundfesten unserer sozialen Marktwirtschaft, nämlich den Schutz von Privateigentum, rütteln dürfen.

Randnummer 4

2. Die Antragstellerin forderte die Antragsgegnerin mit anwaltlichem Schreiben vom 26. September 2026 erfolglos auf, die Verbreitung des streitgegenständlichen Videos zu unterlassen und eine entsprechende strafbewehrte Unterlassungserklärung bis zum 29. September 2026 abzugeben.

Randnummer 5

3. Die Antragstellerin hat Organklage erhoben. Mit ihrem zugleich gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung will sie erreichen, dass der Antragsgegnerin bis zu einer Entscheidung über das Organstreitverfahren in der Hauptsache, längstens für die Dauer von sechs Monaten, aufgegeben wird, das Video von dem Instagram-Kanal des BMWE (abrufbar unter https://www.instagram.com/p/DdrZn-uoldl/) einstweilen zu entfernen.

Randnummer 6

4. Die Antragstellerin sieht sich durch die Veröffentlichung des Videos in ihrem Recht auf Chancengleichheit der Parteien (Art. 21 Abs. 1 GG) verletzt. Sie hat unter näheren Darlegungen im Wesentlichen ausgeführt:

Randnummer 7

a) Zwar werde sie im Video nicht direkt genannt, dies sei angesichts des klaren Zusammenhangs zu den Wahlen in Berlin sowie den in Bezug genommenen Themen "Antisemitismus" und "organisierte Kriminalität", die mit der Antragstellerin medial und gesellschaftlich in Verbindung gebracht würden, aber auch nicht erforderlich. Die Antragsgegnerin habe sich in ihrer Position als Bundeswirtschaftsministerin einseitig und parteipolitisch geäußert.

Randnummer 8

b) Eine einstweilige Anordnung des Bundesverfassungsgerichts sei zur Abwendung von Nachteilen dringend geboten. Da das Video weiterhin online abrufbar sei, dauere die Verletzung des Rechts der Antragstellerin auf politische Chancengleichheit an. Im Verhältnis dazu sei das Interesse der Antragsgegnerin, das Video nicht übergangsweise löschen zu müssen, weniger schutzwürdig. Das gelte insbesondere, weil die Sondierungsgespräche für Koalitionsverhandlungen in Berlin nicht abgeschlossen seien und aufgrund der bisherigen "systematischen Kampagne der CDU" damit zu rechnen sei, dass weitere Äußerungen unter Rückgriff auf amtliche Ressourcen - auch auf Bundesebene - erfolgten, die darauf abzielten, die Antragstellerin zu benachteiligen und eine Regierungsbildung unter ihrer Leitung zu verhindern. Sachliche Öffentlichkeitsarbeit, die in das Ressort der Antragsgegnerin falle, werde durch eine entsprechende einstweilige Anordnung nicht beeinträchtigt.

II.

Randnummer 9

1. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2026 Stellung genommen und beantragt, den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abzulehnen. Sie hat unter anderem ausgeführt:

Randnummer 10

a) Die streitgegenständliche Äußerung sei verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Die Informations- und Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung beschränke sich nicht auf die nachträgliche Darstellung bereits abgeschlossener Regierungstätigkeit, sondern umfasse vielmehr auch die Darlegung und Erläuterung der Politik der Regierung hinsichtlich getroffener Maßnahmen und künftiger Vorhaben angesichts bestehender oder sich abzeichnender Probleme. Das Neutralitätsgebot zwinge die Bundesregierung nicht dazu, eine von ihr beschlossene Sachpolitik deshalb unerläutert zu lassen, weil eine politische Partei programmatisch die entgegengesetzte Position vertrete. Der Parteibezug eines Sachverhalts beseitige nicht dessen Sachbezug. Andernfalls könne eine politische Partei einen in den Verantwortungsbereich der Bundesregierung fallenden Gegenstand dadurch staatlicher Bewertung entziehen, dass sie ihn zum Gegenstand ihres Programms oder ihres politischen Handelns mache. Einen solchen "Abschirmungseffekt" vermittele Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG nicht.

Randnummer 11

b) Sämtliche in dem Video thematisierten Themenkomplexe berührten unmittelbar das Aufgabengebiet der Antragsgegnerin als Bundesministerin für Wirtschaft und Energie. Die Äußerung überschreite die Grenze der parteipolitischen Neutralität nicht. Es liege kein zielgerichteter Eingriff in den Wettbewerb der politischen Parteien vor. Das Sachlichkeitsgebot sei gewahrt. Eine deutliche staatliche Bewertung sei nicht schon wegen ihrer sprachlichen Schärfe unsachlich.

Randnummer 12

c) Die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG lägen nicht vor. Zwar wäre die Antragstellerin ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung auch weiterhin mit einer "amtlichen Bewertung" konfrontiert, die sie für unzulässig halte und die auf die öffentliche Meinungsbildung einwirken könne. Sie habe aber insbesondere keinen schweren Nachteil dargelegt, zu dessen Abwehr der Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung dringend geboten wäre. Ein schwerer und irreversibler Nachteil ergebe sich insbesondere nicht aus der laufenden Regierungsbildung in Berlin.

Randnummer 13

2. Mit Schriftsatz vom 7. Oktober 2026 hat die Antragstellerin auf den Schriftsatz der Antragsgegnerin erwidert und zum "Anordnungsanspruch" und "Anordnungsgrund" ergänzend ausgeführt.

III.

Randnummer 14

Die Anträge sind dem Bundespräsidenten, dem Deutschen Bundestag, dem Bundesrat, der Bundesregierung, dem Bundesministerium des Innern und dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zugeleitet worden, wobei hinsichtlich des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 5. Oktober 2026 eingeräumt worden ist. Inhaltliche Stellungnahmen sind nicht eingegangen.

B.

Randnummer 15

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hat Erfolg.

I.

Randnummer 16

1. Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist.Dabei haben die Gründe, die für die Verfassungswidrigkeit des angegriffenen Organhandelns vorgetragen werden, grundsätzlich außer Betracht zu bleiben, es sei denn, der Antrag erweist sich von vornherein als unzulässig oder offensichtlich unbegründet (vgl. BVerfGE 71, 158 <161>;140, 225 <226 Rn. 7>;166, 304 <323 Rn. 68> - Gebäudeenergiegesetzänderungsgesetz - eA; stRspr). Bei offenem Ausgang muss das Bundesverfassungsgericht die Folgen, die eintreten würden, wenn eine einstweilige Anordnung nicht erginge, der Antrag aber Erfolg hätte, gegenüber den Nachteilen abwägen, die eintreten würden, wenn die begehrte einstweilige Anordnung erlassen würde, dem Antrag aber der Erfolg zu versagen wäre (vgl. BVerfGE 140, 225 <226 f. Rn. 7>; 166, 304 <323 Rn. 69>; stRspr).

Randnummer 17

2. Im Organstreitverfahren ist zu berücksichtigen, dass der Erlass einer einstweiligen Anordnung einen Eingriff des Bundesverfassungsgerichts in die Autonomie eines anderen Verfassungsorgans bedeutet (vgl. BVerfGE 137, 29 <31 Rn. 7>; 140, 225 <227 Rn. 7>; 166, 304 <322 Rn. 67>; stRspr). Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen des § 32 Abs. 1 BVerfGG gegeben sind, ist wegen der weittragenden Folgen einer einstweiligen Anordnung regelmäßig ein strenger Maßstab anzulegen (vgl. BVerfGE 140, 225 <227 Rn. 7>; 159, 14 <21 Rn. 23> - Wahl eines Vizepräsidenten des Deutschen Bundestages - eA; 166, 304 <322 Rn. 67>).

Randnummer 18

3. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist regelmäßig unzulässig, wenn das Bundesverfassungsgericht eine entsprechende Rechtsfolge im Verfahren der Hauptsache nicht bewirken könnte (vgl. BVerfGE 159, 14 <21 Rn. 24>; 162, 188 <199 Rn. 30> - Bestimmung von Ausschussvorsitzenden im Deutschen Bundestag - eA;166, 304 <325 Rn. 75>). Gleichwohl kann eine solche rechtsgestaltende Wirkung im Wege der einstweiligen Anordnung zur Vermeidung der Schaffung vollendeter Tatsachen im Sinne einer endgültigen Vereitelung des geltend gemachten Rechts ausnahmsweise zulässig sein. Andernfalls könnte die einstweilige Anordnung, der immanent ist, dass sie einen Zustand vorläufig regelt (§ 32 Abs. 1 BVerfGG), ihre Funktion grundsätzlich nicht erfüllen (vgl. BVerfGE 154, 1 <9 Rn. 22> - Abwahl des Vorsitzenden des Rechtsausschusses - eA, auch mit Verweis auf BVerfGE 140, 225; 162, 188 <200 Rn. 31>; 166, 304 <325 Rn. 76>).

II.

Randnummer 19

Nach diesen Maßstäben ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zulässig und begründet.

Randnummer 20

1. Gegenstand des Eilantrags ist die vorläufige Sicherung des geltend gemachten Rechts auf Chancengleichheit der Parteien (Art. 21 Abs. 1 GG) durch die einstweilige Entfernung des streitgegenständlichen Videos auf dem Instagram-Profil des von der Antragsgegnerin geführten Bundesministeriums.

Randnummer 21

2. Vorliegend bedarf es einer solchen Anordnung ausnahmsweise, um den Eintritt vollendeter Tatsachen zum Nachteil der Antragstellerin bis zur Entscheidung über die Hauptsache zu verhindern. Denn die bis zu einer Entscheidung in der Hauptsache fortdauernde Abrufbarkeit des Videos auf dem Instagram-Profil des von der Antragsgegnerin geführten Bundesministeriums ist geeignet, das Ansehen der Antragstellerin in der Öffentlichkeit erheblich zu beeinträchtigen und die Antragstellerin dadurch im parteipolitischen Wettbewerb dauerhaft erheblich zu schwächen.

Randnummer 22

3. Die in der Hauptsache erhobene Organklage ist weder von vornherein unzulässig noch offensichtlich unbegründet.

Randnummer 23

a) Der Antrag ist zulässig. Insbesondere liegt das im Organstreitverfahren erforderliche Rechtsschutzbedürfnis (vgl. BVerfGE 148, 11 <21 Rn. 33>; 152, 35 <45 f. Rn. 27>; 162, 207 <226 Rn. 62> - Äußerungsbefugnisse der Bundeskanzlerin; BVerfG, Beschluss des Zweiten Senats vom 9. Juli 2026 - 2 BvE 3/26 -, Rn. 39 - Gebäudemodernisierungsgesetz; stRspr) vor; das streitgegenständliche Video wird trotz der Aufforderung der Antragstellerin, es zu entfernen, weiterhin auf dem amtlichen Instagram-Profil verbreitet.

Randnummer 24

b) Der Antrag ist nicht offensichtlich unbegründet. Auf der Grundlage der vom Senat entwickelten Maßstäbe (aa) erscheint es nicht offensichtlich ausgeschlossen, dass die Antragstellerin durch die streitgegenständliche Veröffentlichung in ihrem Recht auf Chancengleichheit im politischen Wettbewerb aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt ist (bb).

Randnummer 25

aa) (1) Die chancengleiche Beteiligung an der politischen Willensbildung des Volkes macht es erforderlich, dass Staatsorgane im politischen Wettbewerb der Parteien Neutralität wahren. Demgemäß wird das Recht, gleichberechtigt am Prozess der Meinungs- und Willensbildung teilzunehmen, regelmäßig verletzt, wenn Staatsorgane als solche zugunsten oder zulasten einer politischen Partei auf den politischen Wettbewerb einwirken (vgl. BVerfGE 44, 125 <141, 146>; 136, 323 <333 Rn. 28>; 138, 102 <110 f. Rn. 31>; 140, 225 <227 Rn. 9>; 148, 11 <25 Rn. 45>; 154, 320 <335 Rn. 47> - Seehofer-Interview auf der Homepage des BMI;162, 207 <229 f. Rn. 73>). Die parteiergreifende Äußerung einer Bundesministerin im politischen Meinungskampf kann deshalb gegen den Grundsatz der Chancengleichheit der Parteien verstoßen und die Integrität des freien und offenen Prozesses der Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen verletzen, wenn sie entweder unter Einsatz der mit dem Ministeramt verbundenen Ressourcen oder unter erkennbarer Bezugnahme auf das Regierungsamt erfolgt, um ihr damit eine aus der Autorität des Amtes fließende besondere Glaubwürdigkeit oder Gewichtung zu verleihen (vgl. BVerfGE 138, 102 <118 Rn. 55>; 148, 11 <33 Rn. 64>; 154, 320 <339 f. Rn. 56>; 162, 207 <231 f. Rn. 78>).

Randnummer 26

(2) Die Aufgabe der Staatsleitung und die von ihr umfasste Befugnis der Bundesregierung zur Öffentlichkeitsarbeit entbinden für sich genommen nicht von der Beachtung des Neutralitätsgebots (vgl. BVerfGE 162, 207 <238 Rn. 93>). Die Befugnis zur Informations- und Öffentlichkeitsarbeit umfasst die Darlegung und Erläuterung der Politik der Regierung hinsichtlich getroffener Maßnahmen und künftiger Vorhaben angesichts bestehender oder sich abzeichnender Probleme sowie die sachgerechte, objektiv gehaltene Information (vgl. BVerfGE 154, 320 <337 Rn. 49>) über die Bürgerinnen und Bürger unmittelbar betreffende Fragen und wichtige Vorgänge auch außerhalb oder weit im Vorfeld der eigenen gestaltenden politischen Tätigkeit (vgl. BVerfGE 162, 207 <245 Rn. 112 > m.w.N.).Die Inanspruchnahme der Befugnis zur Öffentlichkeitsarbeit durch staatliche Organe setzt aber grundsätzlich die Beachtung der bestehenden Kompetenzordnung voraus(vgl. BVerfGE 148, 11 <37 Rn. 77>; 154, 320 <351 Rn. 94>; 162, 207 <245 Rn. 113>); es bedarf mithin auch eines hinreichenden Bezugs der betreffenden Äußerungen zu den mit dem Ministeramt verbundenen Aufgaben (vgl. BVerfGE 140, 225 <227 f. Rn. 10>). Schließlich gilt das Sachlichkeitsgebot, dem jedes Staatshandeln unterliegt (vgl. BVerfGE 57, 1 <8>; 105, 252 <272>; 148, 11 <30 Rn. 59>; 154, 320 <338 Rn. 52>; 162, 207 <245 Rn. 112>).

Randnummer 27

bb) (1) Die Veröffentlichung und Verbreitung des Instagram-Posts erfolgte vorliegend unter spezifischer Inanspruchnahme der Amtsautorität und staatlicher Ressourcen. Der amtliche Charakter der Videoveröffentlichung ergibt sich schon aus dem äußeren Rahmen. Die Antragsgegnerin ordnet selbst das Video als Teil der Informations- und Öffentlichkeitsarbeit der Bundesregierung ein.

Randnummer 28

(2) Fraglich ist insbesondere, ob die streitgegenständliche Äußerung im Hinblick auf die von der Antragsgegnerin gewählten, die Antragstellerin möglicherweise herabsetzenden Formulierungen und die mit scharfen und zumindest polemisch zuspitzenden Worten erhobenen Vorwürfe - "dass sich […] eine Partei […] nicht schämt", sie "Antisemitismus offen lebt", "den Juden in dieser Stadt Angst macht", "jüdisches Leben bekämpft" und "die organisierte Kriminalität fröhlich auf Wahlpartys begrüßt" - die vom Sachlichkeitsgebot gesetzten Grenzen wahrt.

Randnummer 29

4. Die nach § 32 Abs. 1 BVerfGG danach durchzuführende Folgenabwägung führt zu dem Ergebnis, dass die für den Erlass einer einstweiligen Anordnung sprechenden Gründe überwiegen.

Randnummer 30

a) Erginge die einstweilige Anordnung nicht und verbliebe das streitgegenständliche Video auf dem Instagram-Profil des von der Antragsgegnerin geführten Ministeriums, hätte ein Organstreit aber später Erfolg, drohte der Antragstellerin durch die fortwährende Verbreitung der in dem Video geäußerten - schwerwiegenden - negativen Zuschreibungen ein schwerer, irreparabler Nachteil mit Blick auf ihre gleichberechtigte Teilnahme am politischen Wettbewerb. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der aktuell laufenden Gespräche zur Regierungsbildung in Berlin unter möglicher Beteiligung des Landesverbandes der Antragstellerin. Die perpetuierte Verbreitung der streitgegenständlichen Äußerungen ist geeignet, die Antragstellerin in der Öffentlichkeit schwerwiegend zu diskreditiert. Dies könnte es auch für potentielle Koalitionspartner schwieriger machen, mit ihr eine Koalitionsvereinbarung zu schließen. Damit könnten politische Fakten geschaffen werden, die über die negativen Zuschreibungen gegenüber der Antragstellerin weit hinausgehen.

Randnummer 31

Weiter ist zu berücksichtigen, dass die Verfügung über staatliche Ressourcen eine nachhaltige Einwirkung auf die politische Willensbildung des Volkes ermöglicht, die das Risiko erheblicher Verzerrungen des politischen Wettbewerbs der Parteien und einer Umkehrung des Prozesses der Willensbildung vom Volk zu den Staatsorganen beinhaltet (vgl. BVerfGE 154, 320 <337 Rn. 50>; 162, 207 <245 f. Rn. 114>). Ohne den Erlass der von der Antragstellerin begehrten einstweiligen Anordnung dauerte dieses Risiko bis zur Entscheidung in der Hauptsache fort. Gerade der parteiergreifende Rückgriff auf digitale Kanäle der staatlichen Organe begründet einen - neben den üblichen Kommunikationskanälen - weiteren Wettbewerbsvorteil für die Regierungsparteien (vgl. BVerfGE 154, 320 <343 Rn. 65>). Angesichts der hohen Reichweite dieser Kanäle und der ständigen Abrufbarkeit der darauf veröffentlichten Beiträge wiegt die Verletzung der verfassungsrechtlich gewährleisteten gleichberechtigten Teilnahme der Parteien an der politischen Willensbildung unter Inanspruchnahme dieser Kanäle besonders schwer (vgl. zu Veröffentlichungen im Internet allgemein BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Mai 2020 - 1 BvR 2397/19 -, Rn. 34; Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom 19. Dezember 2021 - 1 BvR 1073/20 -, Rn. 37).

Randnummer 32

b) Erginge demgegenüber die einstweilige Anordnung entsprechend dem Begehren der Antragstellerin und erwiese sich ein Organstreitverfahren später als unbegründet, so wäre die Antragsgegnerin an einer Wiederholung der streitgegenständlichen Äußerungen auch auf digitalen amtlichen Kanälen nach Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache nicht gehindert.

Randnummer 33

Der Antragsgegnerin bliebe es zudem unbenommen, sich während des laufenden Verfahrens und unabhängig von dem Ausgang der Hauptsache als Parteipolitikerin oder Privatperson im Rahmen der Meinungsfreiheit zu äußern (vgl. BVerfGE 162, 207 <231 Rn. 76>).

Randnummer 34

Auch soweit es um "regierungsamtliche" Äußerungen geht, die die Antragsgegnerin mit erkennbarem Bezug auf ihr Ministeramt oder unter Einsatz der mit diesem Amt verbundenen Ressourcen tätigt, wäre sie durch die einstweilige Anordnung auch vor Abschluss des Hauptsacheverfahrens nicht daran gehindert, unter Wahrung der verfassungsrechtlichen Anforderungen (vgl. Rn. 25 f.) und unter Verzicht auf die erwähnten (Rn. 28) oder vergleichbaren Zuschreibungen und Bewertungen sachbezogen auf aktuelle oder sich abzeichnende Gefahren für den Wirtschafts- und Investitionsstandort Deutschland hinzuweisen, die nach ihrer Einschätzung bestehen.

Randnummer 35

Mit den streitgegenständlichen Äußerungen adressiert die Antragsgegnerin Sachthemen - Sozialisierung von Grund und Boden ("Enteignung"), Umgang mit Antisemitismus und organisierter Kriminalität -, die anlässlich des Wahlerfolgs der Antragstellerin in Berlin und laufender Gespräche mit potentiellen Koalitionspartnern auf Landesebene Gegenstand einer anhaltenden öffentlichen Debatte sind. Im Hinblick darauf ist in der Folgenabwägung auf Seiten der Antragsgegnerin in Rechnung zu stellen, dass die streitgegenständlichen Äußerungen als Beitrag zu einer gegenwärtig geführten Debatte einen spezifischen Aktualitätsbezug haben. Erginge die einstweilige Anordnung antragsgemäß und erwiese sich ein Organstreitverfahren als unbegründet, könnte die Antragsgegnerin die streitgegenständlichen Äußerungen zwar später (erneut) auf digitalen amtlichen Kanälen verbreiten. In der Zwischenzeit wäre sie daran jedoch gehindert und könnte nicht auch schon im Rahmen der aktuell geführten Debatte in der von ihr präferierten und - insoweit unterstellt - verfassungsgemäßen Weise auf nach ihrem Dafürhalten bestehende Risiken für den Wirtschaftsstandort aufmerksam machen.

Randnummer 36

Mithin steht dem gewichtigen Interesse der Antragstellerin am Erlass der einstweiligen Anordnung zwar ein im Grunde nicht wesentlich weniger gewichtiges, gegen den Erlass der einstweiligen Anordnung streitendes Interesse der Antragsgegnerin gegenüber. Im Rahmen der gebotenen Folgenabwägung fällt aber - ohne dass damit eine Aussage zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der streitigen Äußerungen verbunden wäre, deren Klärung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleibt - zugunsten der Antragstellerin und somit für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ausschlaggebend ins Gewicht, dass es der Antragsgegnerin möglich und zumutbar ist, ihr kommunikatives Anliegen bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens in der dargestellten sachbezogenen Form zu verfolgen. Danach bleibt es ihr unbenommen, die erwähnten Sachthemen weiterhin öffentlich zu behandeln und von ihr insoweit identifizierte Gefahren für den Wirtschafts- und Investitionsstandort Deutschland zu beschreiben.

C.

Randnummer 37

Die Entscheidung ist mit 6:2 Stimmen ergangen.

Zitierte Vorschriften

Amtliche Veröffentlichung der Entscheidung Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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