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Zitierfest

BVerfGG · Gesetz über das Bundesverfassungsgericht

§ 63 BVerfGG

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Antragsteller und Antragsgegner können nur sein: der Bundespräsident, der Bundestag, der Bundesrat, die Bundesregierung und die im Grundgesetz oder in den Geschäftsordnungen des Bundestages und des Bundesrates mit eigenen Rechten ausgestatteten Teile dieser Organe.

Verweise

Vorschriften, die auf § 63 BVerfGG verweisen

Rechtsprechung zu § 63 BVerfGG

91 Entscheidungen zitieren § 63 BVerfGG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerfG, Beschl. v. 20.09.2016 – 2 BvE 5/15 · 2. Senat

    Leitsatz: Die G 10-Kommission ist ein Kontrollorgan eigener Art und im Organstreit nach Art. 93 Abs. 1 Nr. 1 GG in Verbindung mit § 13 Nr. 5, §§ 63 ff. BVerfGG nicht parteifähig. Sie ist weder oberstes Bundesorgan, noch ist sie eine andere durch das Grundgesetz oder die Geschäftsordnung eines obersten Bundesorgans mit eigenen Rechten ausgestattete Beteiligte.
  • BVerfG, Beschl. v. 19.02.2025 – 2 BvE 3/19 · 2. Senat

    Verwerfung eines Antrags auf Erlass einer nachträglichen Vollstreckungsanordnung bzgl des Senatsurteils (BVerfGE 166, 93 - Finanzierung Desiderius-Erasmus-Stiftung) - ua keine vollstreckungsfähige Verpflichtung zur Wiedergutmachung in Form einer Nachzahlung für zurückliegende Haushaltsjahre

  • BVerfG, Urt. v. 15.06.2022 – 2 BvE 4/20, 2 BvE 5/20 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Für den Bundeskanzler gelten die Maßgaben zur Abgrenzung des Handelns in amtlicher Funktion von der nicht amtsbezogenen Teilnahme am politischen Wettbewerb grundsätzlich in gleicher Weise wie für die sonstigen Mitglieder der Bundesregierung. 2. Aus der Kompetenzordnung innerhalb der Bundesregierung folgt zwar - verglichen mit den übrigen Kabinettsmitgliedern - ein gegenständlich weiteres …
  • BVerfG, Beschl. v. 22.07.2020 – 2 BvE 3/19 · 2. Senat

    Ablehnung eines Eilantrags sowie Verwerfung mehrerer Ablehnungsgesuche einer politischen Partei im Organstreitverfahren bzgl der staatlichen Förderung politischer Stiftungen

  • BVerfG, Urt. v. 07.11.2017 – 2 BvE 2/11 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Der parlamentarische Informationsanspruch aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 und Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG ist auf Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt. Bei Vorliegen berechtigter Geheimhaltungsinteressen kann die Beantwortung parlamentarischer Anfragen unter Anwendung der Geheimschutzordnung geeignet sein, einen angemessenen Ausgleich zwischen dem Fragerecht der Abgeordneten …
  • BVerfG, Beschl. v. 13.06.2017 – 2 BvE 1/15 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Aus Art. 38 Abs. 1 Satz 2 und Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG folgt ein Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages, der Fraktionen und der einzelnen Abgeordneten gegenüber der Bundesregierung, dem grundsätzlich eine Antwortpflicht der Bundesregierung korrespondiert. Dies gilt auch für Anfragen aus dem Bereich der Tätigkeit von Nachrichtendiensten. 2. Angesichts der Bedeutung, die dem …

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