Soweit gemäß Artikel 98 Abs. 5 Satz 2 des Grundgesetzes fortgeltendes Landesverfassungsrecht nichts Abweichendes bestimmt, gelten die Vorschriften dieses Abschnitts auch, wenn das Gesetz eines Landes für Landesrichter eine dem Artikel 98 Abs. 2 des Grundgesetzes entsprechende Regelung trifft.
BVerfGG · Gesetz über das Bundesverfassungsgericht
§ 62 BVerfGG
Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.
Rechtsprechung zu § 62 BVerfGG
Eine Entscheidung zitiert § 62 BVerfGG.
BVerfG, Beschl. v. 19.08.2011 – 2 BvG 1/10 · 2. Senat
Leitsatz: Im Verfahren des Bund-Länder-Streits kann Antragsteller oder Antragsgegner für den Bund nur die Bundesregierung, für ein Land nur die Landesregierung sein.
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