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Zitierfest

BVerfGG · Gesetz über das Bundesverfassungsgericht

§ 62 BVerfGG

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

Soweit gemäß Artikel 98 Abs. 5 Satz 2 des Grundgesetzes fortgeltendes Landesverfassungsrecht nichts Abweichendes bestimmt, gelten die Vorschriften dieses Abschnitts auch, wenn das Gesetz eines Landes für Landesrichter eine dem Artikel 98 Abs. 2 des Grundgesetzes entsprechende Regelung trifft.

Rechtsprechung zu § 62 BVerfGG

Eine Entscheidung zitiert § 62 BVerfGG.

  • BVerfG, Beschl. v. 19.08.2011 – 2 BvG 1/10 · 2. Senat

    Leitsatz: Im Verfahren des Bund-Länder-Streits kann Antragsteller oder Antragsgegner für den Bund nur die Bundesregierung, für ein Land nur die Landesregierung sein.

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