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Zitierfest

BVerfGG · Gesetz über das Bundesverfassungsgericht

§ 65 BVerfGG

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Dem Antragsteller und dem Antragsgegner können in jeder Lage des Verfahrens andere in § 63 genannte Antragsberechtigte beitreten, wenn die Entscheidung auch für die Abgrenzung ihrer Zuständigkeiten von Bedeutung ist.

(2) Das Bundesverfassungsgericht gibt von der Einleitung des Verfahrens dem Bundespräsidenten, dem Bundestag, dem Bundesrat und der Bundesregierung Kenntnis.

Verweise

Vorschriften, die auf § 65 BVerfGG verweisen

Rechtsprechung zu § 65 BVerfGG

33 Entscheidungen zitieren § 65 BVerfGG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BVerfG, Beschl. v. 03.11.2020 – 2 BvF 2/18 · 2. Senat

    Zwischenentscheidung im Verfahren der abstrakten Normenkontrolle: Beitritt weiterer, nicht eigenständig antragsberechtigter Mitglieder des Deutschen Bundestags zu laufendem Normenkontrollverfahren unzulässig - kein unselbständiger "Anschluss" an eingeleitetes Normenkontrollverfahren ohne Zustimmung …

  • BVerfG, Urt. v. 28.02.2012 – 2 BvE 8/11 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Der Deutsche Bundestag erfüllt seine Repräsentationsfunktion grundsätzlich in seiner Gesamtheit, durch die Mitwirkung aller seiner Mitglieder, nicht durch einzelne Abgeordnete, eine Gruppe von Abgeordneten oder die parlamentarische Mehrheit. Budgetrecht und haushaltspolitische Gesamtverantwortung des Deutschen Bundestages werden grundsätzlich durch Verhandlung und Beschlussfassung im Plenum …
  • BVerfG, Beschl. v. 11.12.2018 – 2 BvE 1/18 · 2. Senat

    Leitsatz: Der Organstreit eröffnet nicht die Möglichkeit einer objektiven Beanstandungsklage.
  • BVerfG, Beschl. v. 19.08.2011 – 2 BvG 1/10 · 2. Senat

    Leitsatz: Im Verfahren des Bund-Länder-Streits kann Antragsteller oder Antragsgegner für den Bund nur die Bundesregierung, für ein Land nur die Landesregierung sein.
  • BVerfG, Beschl. v. 20.09.2021 – 2 BvE 5/21, 2 BvE 6/21 · 2. Senat

    Einstellung von Organstreitverfahren bzgl Anpassung der Zahl der erforderlichen Unterstützungsvorschriften (§§ 20 Abs 2 S 2, 27 Abs 1 S 2 BWahlG) für die Bundestagswahl 2021 mit Blick auf die Corona-Pandemie - ua aufgrund der Änderung des BWahlG durch das 26. Gesetz zur Änderung des …

  • BVerfG, Urt. v. 30.07.2024 – 2 BvF 1/23, 2 BvF 3/23, 2 BvE 2/23, 2 BvE 9/23, 2 BvE 10/23, 2 BvR 1523/23, 2 BvR 1547/23 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Der Entschluss des Gesetzgebers, das Wahlrecht zu reformieren, ist nicht an besondere Voraussetzungen gebunden. 2.Das in § 1 Abs. 3, § 6 Abs. 1 und 4 Sätze 1 und 2 BWahlG geregelte Zweitstimmendeckungsverfahren begründet über die gerechtfertigten Ausnahmeregelungen für erfolgreiche unabhängige Bewerber hinaus keine Ungleichbehandlung. 3. Unter den gegenwärtigen tatsächlichen und rechtlichen …

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