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Rechtsprechung · VerfGH Saarland

VerfGH Saarland, Urteil vom 08.07.2014 – Lv 5/14

Leitsatz

Das Recht einer nicht verbotenen politischen Partei wird nicht in verfassungswidriger Weise verletzt, wenn der Minister für Bildung und Kultur eines Bundeslandes in einer Rede zur Feier eines schulischen, dem Einsatz gegen Rassismus und Diskriminierung gewidmeten Projekts in Bezug auf die Anhänger dieser Partei von „brauner Brut“, einem „Mob, der aus den Köpfen kriecht “ und den „Nazis von heute“ spricht.

Tenor

IM NAMEN DES VOLKES

In dem Organstreitverfahren

der Nationaldemokratischen Partei Deutschlands (NPD), vertreten durch den amtierenden Parteivorsitzenden Udo Pastörs, dieser vertreten durch den Stellvertretenden Parteivorsitzenden Karl Richter, Seelenbinderstraße 42, 12555 Berlin,

Antragstellerin, Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dipl.-Jur. Peter Richter, LL.M.,

Birkenstraße 5, 66121 Saarbrücken

gegen

den Minister für Bildung und Kultur des Saarlandes Ulrich Commerçon, Triererstraße 33, 66111 Saarbrücken,

Antragsgegner, wegen Verletzung von Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. Art. 12, Art. 60, Art. 63 Abs. 1 SVerf

hat der Verfassungsgerichtshof des Saarlandes

aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 08. Juli 2014

unter Mitwirkung

des Präsidenten des Verfassungsgerichtshofs Prof. Dr. Roland Rixecker

des Vizepräsidenten des Verfassungsgerichtshofs Prof. Dr. Rudolf Wendt

der Verfassungsrichterin Dr. Christine Eckstein-Puhl

der Verfassungsrichterin Kerstin Herrmann

des Verfassungsrichters Justizrat Raimund Hübinger

des Verfassungsrichters Hans-Georg Warken

des Verfassungsrichters Prof. Dr. Stephan Weth

des Verfassungsrichters Henner Wittling

am 08. Juli 2014

für Recht erkannt:

1.

Der Antrag wird zurückgewiesen.

2.

Der Gegenstandwert für das Organstreitverfahren beträgt 10.000,- €. 3.

Der Gegenstandswert für das Verfahren der einstweiligen Anordnung beträgt 5.000,- €.

Gründe

A.

Die Antragstellerin ist eine politische Partei, die an den Wahlen zu dem Europäischen Parlament und an den Wahlen zu den Gemeindevertretungen des Saarlandes am 25. Mai 2014 teilgenommen hat. Der Antragsgegner ist der Minister für Bildung und Kultur des Saarlandes.

Am 21. März 2014 fand im Großen Sendesaal des Saarländischen Rundfunks in Saarbrücken eine Veranstaltung zur Feier des 10jährigen Bestehens des Projekts „Schule ohne Rassismus – Schule mit Courage“ im Saarland statt. Dabei handelt es sich um ein bundesweit unter Beteiligung von 1.250 Schulen betriebenes Vorhaben von und für Schülerinnen und Schüler, die sich verpflichten, sich gegen alle Formen von Diskriminierung, vor allem gegen Rassismus, aktiv einzusetzen und zu einer gewaltfreien demokratischen Gesellschaft beizutragen.

In seiner Grußansprache äußerte sich der Antragsgegner unter anderem wie folgt: „…Die Schülerinnen und Schüler leisten eine wichtige zivilgesellschaftliche Arbeit, buchstäblich von unten, früher hat man mal „Graswurzelarbeit“ dazu gesagt, für den Fortbestand unserer Demokratie. Die Landeszentrale unterstützt das in hervorragender Weise, dafür auch herzliches Dankeschön an die Landeszentrale.

Lassen Sie mich vielleicht noch das ein oder andere Beispiel nennen. Viele Schulen leisten ganz wichtige Arbeit im Bereich der Rassismus-Prävention. Sie setzen sich mit den Feinden unserer Verfassung – gestern wie heute – auseinander. Sie sagen, bringen deutlich zum Ausdruck, die NPDler, die Nazis von heute, sind nichts anderes als die Wiedergänger der alten Nazis, die damals auch nicht nur Juden ausgrenzten und ermordeten. Wenn sie heute „Ausländer raus“ grölen und deren Rückkehr in die vermeintliche Heimat fordern, tun sie das gleiche, was die Nazis damals getan haben. Als hätten sie sozusagen eine Blaupause, eine Blaupause einstiger NSDAP-Programme gezogen, trennen NPD, Kameradschaften und andere Versprengte heute die Gesellschaft in Deutsche und Ausländer wie damals deren Altvorderen in „Volksgenossen“ und „Gemeinschaftsfremde“. Und ich glaube, das muss deutlich gesagt werden: Das ist ein klarer Verfassungsverstoß und so argumentiert auch in diesen Tagen das von den Bundesländern auf den Weg gebrachte Parteienverbot der NPD. Ich sage aber auch, der Kernpunkt wird nicht das Verbot der NPD sein, Kernpunkt wird sein müssen, dass wir in dieser Gesellschaft immer wieder „nein“ sagen, wenn dieser Mob wieder rauskriecht aus den Köpfen, wenn diese „braune Brut“ wieder nach oben kommt. Ich glaube, das ist der Kern dieses Projektes, dass wir immer wieder sagen, „es darf keinen Schlussstrich geben“, „es darf kein ‚ist doch alles Schnee von gestern‘-Gerede geben“. Nein, es bleibt immer und alle Zeit unsere Aufgabe „nein“ zu sagen, wenn diese „braune Brut“ wieder zum Vorschein kommt …“

Über die Veranstaltung und die Rede des Antragsgegners wurde in den Medien berichtet.

Die Antragstellerin meint, mit seinen Worten habe der Antragsgegner ihre verfassungsmäßigen Rechte aus Artikel 21 Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. Artikel 12 Abs. 1, Artikel 63 Abs. 1 SVerf verletzt. Der freie und chancengleiche Wettbewerb der politischen Parteien dürfe nicht durch Interventionen staatlicher Stellen beeinflusst oder verfälscht werden. Das sei aber der Fall, wenn staatliche Organe zugunsten oder zulasten einer einzelnen politischen Partei in die politische Auseinandersetzung eingriffen. Der Antragsgegner habe dies getan und dabei seine verfassungsrechtliche Pflicht zur staatlichen Neutralität verletzt. Er habe sie mit seiner Gleichstellung mit Nationalsozialisten böswillig verächtlich gemacht.

Nachdem die Antragstellerin einen zunächst gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung für erledigt erklärt und das Verfahren auf Erlass der einstweiligen Anordnung einzustellen beantragt hat, beantragt sie nunmehr,

festzustellen, dass der Antragsgegner die Rechte der Antragstellerin aus Artikel 21 Absatz 1 Satz 1 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 63 Absatz 1 der Verfassung des Saarlandes (Grundsatz der Chancengleichheit politischer Parteien bei Wahlen) und aus Artikel 60 Absatz 1, Artikel 61 Absatz 1 der Verfassung des Saarlandes (Gebot der Neutralität des Staates im Wahlkampf) dadurch verletzt hat, dass er

 für ein Verbot der Antragstellerin geworben hat,

 die Antragstellerin als „Mob“ und „braune Brut“ bezeichnet,

 sowie geäußert hat, „die NPDler, die Nazis von heute, [seien] nichts anderes als die Wiedergänger der alten Nazis, die damals auch nicht nur Juden ausgrenzten und ermordeten“,

und auf diese Weise zu Lasten der Antragstellerin in den laufenden Europaund Kommunalwahlkampf eingegriffen hat.

Der Antragsgegner hält den Antrag schon deshalb für unzulässig, weil der Wahltermin am 25. Mai 2014 verstrichen ist. Er ist ferner der Auffassung, dass es sich um eine einmalige projektbezogene Äußerung gehandelt habe, mit der er seine Aufgaben als Minister für Bildung und Kultur wahrgenommen habe.

B. / I.

Der Antrag ist zulässig.

Macht eine politische Partei wie die Antragstellerin geltend, durch eine Maßnahme eines Antragsgegners als Verfassungsorgan in ihrem Recht auf Chancengleichheit (Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG i.V.m. Art. 12 Abs. 1, Art. 63 Abs. 1 SVerf) verletzt zu sein, ist der Organstreit das zur Verfolgung ihres Begehrens statthafte Verfassungsstreitverfahren. Nach ihrem Vorbringen hat sich der Antragsgegner als Minister für Bildung und Kultur und damit Mitglied der Regierung des Saarlandes (Art. 97 Nr. 1 SVerf, § 9 Nr. 5, § 39 VerfGHG, § 4 der Geschäftsordnung der Regierung des Saarlandes) in dieser Funktion abwertend über die Antragstellerin geäußert. Damit ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass zwischen den Beteiligten um die Voraussetzungen und Grenzen eines verfassungsrechtlichen Rechtsverhältnisses – nämlich die Äußerungsbefugnisse von Mitgliedern der Regierung des Saarlandes in Bezug auf eine politische Partei – gestritten wird.

II.

Der Antrag ist nicht begründet. Der Antragsgegner hat das Recht der Antragstellerin als einer nicht verbotenen politischen Partei auf Chancengleichheit, das aus Art. 21 Abs. 1 Satz 1 GG, der auch Teil des Verfassungsrechts eines Bundeslandes ist (BVerfGE 27, 10 ff., juris-Rz. 21; VerfGH Berlin LVerfGE 3, 75), i.V.m. Art. 60 Abs.1, Art. 63 Abs. 1 SVerf, Art. 12 Abs. 1, 3 SVerf folgt, nicht durch seine Äußerungen im Verlauf der Feier des 10jährigen Bestehens des Projekts „Schule ohne Rassismus – Schule mit Courage“ verletzt.

Das aus Art. 21 Abs.1 Satz 1 GG i.V.m. Art. 60 Abs. 1, Art. 63 Abs. 1, Art. 12 Abs. 1, 3 SVerf folgende Recht einer politischen Partei auf Chancengleichheit verbürgt über den Grundsatz der formalen Gleichbehandlung vor und mit Bezug auf sowie bei Wahlen hinaus die grundsätzliche Neutralität des Staates und seiner Organe bei der politischen Willensbildung des Volkes. Daher darf eine Regierung nicht mit den ihr zur Verfügung stehenden finanziellen und organisatorischen Mitteln im Wahlkampf Partei zugunsten oder zulasten einer politischen Partei ergreifen. Aber auch unabhängig von einem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit Wahlentscheidungen müssen staatliche Stellen die aus dem Recht auf Chancengleichheit folgenden verfassungsrechtlichen Grenzen der öffentlichen Auseinandersetzung mit nicht verbotenen politischen Parteien beachten (BVerfGE 133, 100 – jurisRz. 22; BVerfGE 40, 287 – juris-Rz- 20). Zwar sind negative Werturteile staatlicher Stellen über politische Parteien im Rahmen der verfassungsrechtlichen Pflicht zum Schutz der freiheitlichdemokratischen Grundordnung grundsätzlich zulässig. Diese werden allerdings unzulässig, wenn sie auf sachfremden Erwägungen beruhen und damit den Anspruch der betroffenen politischen Partei auf gleiche Wettbewerbschancen willkürlich beeinträchtigen. Zudem ist es staatlichen Stellen verwehrt, eine nicht verbotene politische Partei nachhaltig verfassungswidriger Zielsetzung und Betätigung zu verdächtigen, wenn ein solches Vorgehen bei verständiger Würdigung der die Verfassung beherrschenden Gedanken nicht mehr verständlich ist und sich daher der Schluss aufdrängt, dass es auf sachfremden Erwägungen beruht (BVerfG Urt.v. 10.6.2014 – 2 BvE 4/13 – Rz. 26; BVerfGE 133,100 – juris-Rz. 22).

Gegen diese Rechte der Antragstellerin hat der Antragsgegner nicht verstoßen.

1.

Die Annahme der Antragstellerin, der Antragsgegner habe das Gebot der Neutralität des Staates im Wahlkampf und damit den Grundsatz der Chancengleichheit politischer Parteien bei Wahlen verletzt, indem er zu ihren Lasten in den laufenden Wahlkampf vor den Wahlen zum Europäischen Parlament und den Wahlen zu den Gemeindevertretungen des Saarlandes am 25. Mai 2014 eingegriffen habe, ist falsch. Die durch den Verfassungsgerichtshof des Saarlandes mit seinem Urteil vom 01. Juli 2010 (Lv 4/09 = NVwZ-RR 210, 785) in Erinnerung gerufenen Grundsätze zu den verfassungsrechtlichen Grenzen zulässiger Öffentlichkeitsarbeit einer Regierung im Wahlkampf setzen voraus, dass Informationen oder Stellungnahmen der Regierung oder ihrer Mitglieder nicht nur in einer zeitlichen Nähe zu politischen Wahlen erfolgen, sondern dass sie darüber hinaus nach Form und Inhalt einen Bezug zu ihnen haben. Das kann dadurch geschehen, dass sich eine Regierung als von bestimmten Parteien getragen darstellt, dass sie für diese wirbt oder sich mit negativem Akzent oder herabsetzend über Oppositionsparteien oder deren Wahlbewerberinnen oder Wahlbewerber mit Blick auf bevorstehende Wahlen äußert. Der wahlbezogene parteiergreifende Charakter kann sich ferner daraus ergeben, dass eine Regierung ihre Absicht zum Ausdruck bringt, im Amt bleiben zu wollen.

Von solcher Art ist die beanstandete Äußerung des Antragsgegners nicht. Ihr Anlass ist die Feier des 10jährigen Bestehens eines über die Grenzen des Saarlandes hinaus verfolgten Projektes von Schülerinnen und Schülern, das parteiübergreifend gegen die Diskriminierung von Menschen aus welchen Gründen auch immer, vor allem gegen rassistische Bestrebungen und gegen Gewalt eintritt. Mit den politischen Wahlen zum Europäischen Parlament und den politischen Wahlen zu den Gemeindevertretungen im Saarland hatten weder das Projekt als solches noch seine öffentliche Unterstützung und Belobigung zu tun. Nicht der Wettbewerb politischer Parteien um Mehrheiten in den Parlamenten, sondern der Wettbewerb junger Menschen um Ideen und Wege zur Verteidigung von Toleranz in der Zivilgesellschaft waren Gegenstand der Veranstaltung und Inhalt der Äußerungen des Antragsgegners.

2.

Eine Verletzung der Freiheit und der Gleichheit einer politischen Partei kann die Antragstellerin auch nicht darauf stützen, dass der Antragsgegner für ein Verbot der Antragstellerin geworben hätte. Abgesehen davon, dass er dies als Mitglied einer Landesregierung, die Vertreter in den Deutschen Bundesrat entsendet, der zu den möglichen Antragstellern in einem Verbotsverfahren vor dem Bundesverfassungsgericht gehört, dürfte, hat er das in der fraglichen Rede nicht getan. Der Antragsgegner hat vielmehr lediglich Bezug genommen auf eine von ihm der Antragstellerin zugerechnete ideologische Trennung der Gesellschaft in Deutsche und Ausländer, dies als klaren Verfassungsverstoß bezeichnet und berichtet, dass so auch der Verbotsantrag des Deutschen Bundesrates betreffend die Antragstellerin vor dem Bundesverfassungsgericht begründet werde. Die Mitteilung eines Mitglieds einer Landesregierung, vor dem Bundesverfassungsgericht sei ein Antrag gestellt worden, die Antragstellerin als politische Partei zu verbieten, und dieser Antrag werde in bestimmter Weise begründet, ist verfassungsrechtlich – abgesehen davon, dass es sich um eine allgemein zugängliche Information über Tatsachen handelt – nicht zu beanstanden.

3.

Der Antragsgegner hat auch die öffentlich geäußerten Werturteilen staatlicher Organe über politische Parteien gesetzten Grenzen beachtet.

a.

Allerdings stellen sowohl die Verwendung des Wortes „Mob“ als auch jene der Worte „braune Brut“ negative Werturteile dar. Denn unter einem „Mob“ versteht man eine sich zusammenrottende Gruppe von regelmäßig tumult- und aufruhrbereiten, kurzfristig und unbedacht Ziele oft aus niedrigen Beweggründen verfolgenden Personen meist geringen intellektuellen Vermögens. „Braune Brut“ bedeutet im politischen Zusammenhang die Nachkommen- und die Gefolgschaft rechtsextremistischer Vorfahren und Vorbilder, die nationalistisch-radikale, Menschen anderer Rasse, Herkunft und Gesinnung ausgrenzende und verfemende Ziele verfolgen und entsprechende Gedanken verbreiten.

Zwar ergibt der erkennbare Zusammenhang der Äußerungen des Antragsgegners, dass er mit diesen Worten nicht die Antragstellerin selbst – die als Organisation weder Mob noch Brut sein kann – so bezeichnet hat und bezeichnen wollte. Vielmehr zeigt er gerade auf, dass es ihm dabei nicht in erster Linie um die Antragstellerin sondern vornehmlich um die Anhänger und die Gesinnungsgenossen bestimmter ideologischer Programme ging. Das folgt daraus, dass die Begriffe des Mobs und der braunen Brut in seiner Rede im Rahmen einer Abgrenzung von dem bei dem Bundesverfassungsgericht beantragten Verbot der Antragstellerin erwähnt werden: Kernpunkt seiner Auffassung sei nicht die angestrebte Feststellung der Verfassungswidrigkeit der NPD sondern ein wesentlich weiter gehendes gesellschaftspolitisch als notwendig bezeichnetes Anliegen. Es gehe darum, die menschenverachtende Politik und die unvergleichbaren Verbrechen der Vergangenheit in Erinnerung zu behalten, aus ihnen zu lernen und zu verhindern, dass die sie tragende Ideologie erneut Boden gewinnt. Insoweit nehmen die Bezeichnungen als „Mob“ und „braune Brut“ gerade nicht unmittelbar Bezug auf die Antragstellerin, sondern stehen in einem allgemeinen Zusammenhang mit Menschen, die die Gesellschaft – als Mitglieder oder Anhänger der Antragstellerin, als Kameradschaften und andere „Versprengte“ – in Ausländer und Deutsche teilen und Ausländer vom Boden der Bundesrepublik Deutschland zu entfernen fordern.

Dennoch wird damit – in der maßgeblichen Sicht der Hörer einer solchen Rede – auch die Antragstellerin in den Blick genommen, die als eine politische Partei erscheint, die solchen Gedanken und Forderungen nicht fernsteht.

Das gilt in noch stärkerem Maße, wenn „die NPDler“ als „Nazis von heute“, als „Wiedergänger der alten Nazis“ bezeichnet werden. Mit der – abwertenden – Bezeichnung als „Nazis“ sind die damaligen Anhänger der menschenverachtenden Ideologie des Nationalsozialismus gemeint, dessen politische Führung in den Nürnberger Prozessen als „verbrecherische Organisation“ verurteilt wurde. „Nazi von heute“ ist also jemand, der dem Gedankengut derer nahe steht, die in der deutschen Geschichte die nationalsozialistische Gewalt- und Willkürherrschaft mit organisiert oder unterstützt, und die die massenhafte Verfolgung, Verhaftung und Ermordung Andersdenkender, Andersgläubiger oder Menschen anderer Rasse betrieben haben.

Die beanstandeten Äußerungen des Antragsgegners enthalten folglich – mittelbar – auch Herabsetzungen der Antragstellerin. Sie berühren damit ihr Recht auf Chancengleichheit als politische Partei, weil ihre Programmatik und ihre Anhängerschaft mit negativen Werturteilen bezeichnet werden und sie damit selbst diskreditiert werden kann.

b.

Die Äußerungen sind dem Antragsgegner – in dem Zusammenhang, in den er sie gestellt hat – jedoch nicht untersagt.

aa.

Zu den Aufgaben des Antragsgegners gehört es – von Verfassungs wegen – die Bildungsziele der Verfassung des Saarlandes zu vertreten. Dazu zählt zunächst – nach Art. 30 SVerf – dazu beizutragen, die Jugend zu einer freiheitlich-demokratischen Gesinnung, zu deren grundrechtlich geschützten Kernelementen das Verbot der Diskriminierung aus Gründen der Herkunft, Rasse oder des Geschlechts zählt, zu erziehen, das verfassungsrechtliche Gebot zu verteidigen, den Einzelnen als Person zu achten (Art. 1 Satz 1 SVerf), und die Behandlung aller Menschen vor dem Gesetz als gleich (Art. 12 Abs. 1, 3 SVerf) zu vertreten. Darüber hinaus zählt zu den verfassungsrechtlichen Pflichten des Antragsgegners, die europäische Einigung zu fördern (Art. 60 Abs. 2 SVerf) und damit auch für die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten enthaltenen Gewährleistungen – zu denen nicht zuletzt die Diskriminierungsverbote des Art. 21 GrCh und des Art. 14 EMRK gehören – einzutreten.

Konkretisiert werden diese verfassungsrechtlich gebotenen Aufgaben des Antragsgegners durch die schulordnungsrechtliche Verpflichtung, den Auftrag von Schule zu erfüllen, das jedem jungen Menschen zustehende Recht auf Bildung ohne Ansehen seiner Herkunft zu verwirklichen (§ 1 Abs. 1 SchOG), Schülerinnen und Schüler zur Übernahme von Verantwortung allen Mitmenschen gegenüber im freiheitlichen, demokratischen und sozialen Rechtsstaat zu befähigen und sie zu der verpflichtenden Idee des friedlichen Zusammenlebens der Völker hinzuführen (§ 1 Abs. 2 SchOG).

Der Antragsgegner hat sich folglich bei dem von der Antragstellerin im Detail beanstandeten Vortrag im Rahmen seiner verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Zuständigkeiten bewegt, wenn er sich zu einer „Schule ohne Rassismus – Schule mit Courage“ bekannt, wenn er zur Rassismus-Prävention und zur geistigen Auseinandersetzung mit den Feinden einer freiheitlich-demokratischen Verfassung aufgerufen, sich also zu dem dazu zählenden politischen Anliegen geäußert hat, der Diskriminierung von Kindern und Jugendlichen nach ihrer regionalen, nationalen oder ethnischen Herkunft zu widerstehen. Der Sache nach hat er sich dagegen ausgesprochen, der Geburt von Kindern und Jugendlichen durch „Deutsche“ in Deutschland Gewicht für ihre zivilgesellschaftlichen Chancen und Rechte, vor allem jenem Bildung zu erwerben, beizumessen. Das hält sich – evident – im Rahmen des Auftrags eines Ministers für Bildung und Kultur.

bb.

Diesen verfassungsrechtlichen und gesetzlichen Auftrag darf er jedoch nur in einer Art und in einer Form erfüllen, die das Recht einer nicht verbotenen politischen Partei auf Chancengleichheit nicht in unverhältnismäßiger, nämlich sachfremder, diffamierender oder gar schmähender Weise beeinträchtigt. Das verlangt jedoch keine verbale Sterilität.

Zwar dürfen Haushaltsmittel und die informationelle Macht, über die eine Regierung verfügt, nicht dazu missbraucht werden, einer oder mehreren politischen Parteien Vorzugschancen anderen gegenüber zu verschaffen, oder nicht verbotene politische Parteien im politischen Wettbewerb willkürlich zu schädigen. Jedoch sind staatliche Organe nicht von Verfassungs wegen gezwungen, von ihnen nach ihrer plausiblen Einschätzung angenommene Gefahren für die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen oder der Gesellschaft nur in wohl gesetzten, abgewogenen und emotional neutralisierten Worten, wie sie einem wissenschaftlichen Diskurs eigen sind, darzustellen und zu bewerten.

Das Bundesverfassungsgericht hat zu Recht die Grenze wertender Äußerungen des Bundespräsidenten über eine nicht verbotene politische Partei aus Anlass der Bezeichnung ihrer Anhänger als „Spinner“ erst dort gesehen, wo es nicht mehr um einen Beitrag zu einer sachbezogenen Auseinandersetzung sondern nurmehr um eine beleidigende Schmähung geht (BVerfG Urt.v. 10.6.2014 – 2 BvE 4/13 – Rz. 29).

Diese Grundsätze können zwar ihrer normativen Grundlage nach, der spezifischen verfassungsrechtlichen Funktion des Bundespräsidenten, nicht ohne weiteres auf Äußerungen eines Mitglieds der Regierung eines Bundeslandes übertragen werden. Jedoch gehört es zu der Aufgabe der Staatsleitung, auch durch die Regierung eines Bundeslandes, durch öffentliche Information vor Gefahren zu warnen, die Bewältigung von Konflikten zu erleichtern oder in Krisen Besorgnisse der Bürgerinnen und Bürger aufzunehmen und ihnen durch Aufklärung zur Seite zu stehen. Zu ihren Aufgaben zählt darüber hinaus, den Bürgerinnen und Bürgern die Kenntnisse über die verfassungsrechtlichen und ethischen Grundlagen einer freiheitlichen Demokratie zu vermitteln und Erwägungen staatlicher Organe – wie diejenigen, die in einen Antrag auf das Verbot einer politischen Partei münden – zu erläutern, die deren Bewahrung sicherstellen sollen.

Befasst sich das Informationshandeln einer Regierung mit dem Gebaren einer politischen Partei, sind ihm zwar besondere Grenzen gesetzt, weil stets die Gefahr besteht, dass staatliche Organe ihre finanzielle, organisatorische oder informationelle Macht missbrauchen, ihnen widerstreitende Meinungen und oppositionelle Gruppierungen zu unterdrücken und ihre eigene Macht zu sichern. Der Staat und seine Organe sind aber nicht gehindert, sich mit Fragen des Auftretens und der weltanschaulichen Ausrichtung einer politischen Partei oder ihrer Anhänger überhaupt zu befassen. Sonst wäre – beispielsweise – schon eine öffentliche Darstellung der Absicht von Verfassungsorganen, Anträge auf ein verfassungsgerichtliches Verbot einer politischen Partei zu stellen, und ihre notwendigerweise wertende Begründung gar nicht möglich. Das ist aber gerade Voraussetzung einer offenen und transparenten Debatte über politische und verfassungsrechtliche Vorhaben. Es ist damit in einer freiheitlichen Demokratie geboten. Der Staat und seine Organe dürfen sich lediglich nicht verfälschend, diskriminierend oder diffamierend zu politischen Parteien äußern.

In der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zum Schutz des Persönlichkeitsrechts vor herabsetzenden wertenden Äußerungen ist anerkannt, dass im öffentlichen Meinungskampf auch einprägsame, polemische, zuspitzende und übertreibende Formulierungen hinzunehmen sind (BVerfG NJW 2006, 3769; BVerfGE 93, 266; EGMR NJW 1999, 1375). Das ist auf Äußerungen von Hoheitsträgern nicht ohne Weiteres übertragbar, weil sie nicht – wie jede Bürgerin und jeder Bürger – das Grundrecht der Meinungsfreiheit genießen. Sachlicher Hintergrund dieser Verfassungsrechtsprechung ist jedoch, dass die gesellschaftliche Entwicklung, vor allem die Überflutung mit medialen Reizen, dazu geführt hat, dass Gehör nur das Gesagte findet, das „lautstark“ ist, mit bildhaften Vergleichen und Schärfungen vorgebracht wird und – isoliert betrachtet – als unsachlich und ausgrenzend empfunden werden kann.

Die Verwendung der Worte „Mob“, „braune Brut“ und „Nazis von heute“ steht aber in einem sachlichen Zusammenhang mit einem sich gegen Rassismus und Diskriminierung Anderer wendenden schulischen Projekt. Sie dienen der bildhaften Veranschaulichung dessen, was geschehen kann, wenn keine Lehren aus der Vergangenheit gezogen und rechtsradikale, antidemokratische Gesinnungen vertreten werden. Wenn der Antragsgegner von dem „Mob“, der „aus den Köpfen kriecht“ gesprochen hat, zeigt er zudem auf, dass es ihm in der Sache nicht um die Diffamierung einer Partei oder von ihr nahe stehenden Personen als solchen sondern darum geht, Gedanken, Einstellungen und Meinungen in aller auch verbalen Deutlichkeit zu verurteilen, die eine erhebliche Gefahr für das friedliche und diskriminierungsfreie Zusammenleben der Menschen auch im Saarland und vor allem an saarländischen Schulen sein können. Die verbale Zuspitzung zielt auf die – nicht allein durch den Antragsgegner sondern in der gesellschaftlichen und politischen Debatte weit überwiegend geteilte – Diskreditierung von Forderungen, die als Bedrohung dieses verfassungsrechtlich legitimen Anliegens erscheinen können. Sie stellen folglich keine nur der politischen Partei geltende Schmähung sondern eine scharfe und einprägsame Stellungnahme zu einer Debatte dar, die in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist. Bei verständiger Würdigung der die Verfassung beherrschenden Gedanken sind sie folglich auch der Form nach verständlich.

Nicht zuletzt gilt: Gerade auch die Antragstellerin betreibt den politischen Wettbewerb in Auseinandersetzung nicht nur mit konkurrierenden politischen Parteien sondern auch mit staatlichen Organen nicht in der Art eines moderaten, sachbezogenen Diskurses sondern mit einer Vielzahl von Herabsetzungen und Abwertungen von staatlichen Organen, wie sich aus der belegten Darstellung der Aktivitäten ihrer früheren und gegenwärtigen Repräsentanten im allgemein zugänglichen Antrag des Deutschen Bundesrates an das Bundesverfassungsgericht (www.bundesrat.de/DE/plenum/themen/npd-verbot-node.html, Seiten 60 bis 67)) eindrucksvoll ergibt. Gerade auch die Antragstellerin fällt, wie sich den dort referierten gerichtlichen Entscheidungen entnehmen lässt, öffentlich immer wieder durch Äußerungen auf, die Menschen anderer Nationalität oder Herkunft verunglimpfen.

Es kann nicht sein, dass sie sich als politische Partei das – vermeintliche – Recht nehmen dürfte, zugespitzt und diskreditierend in der öffentlichen Debatte staatliche Organe und die Rechtsordnung der Bundesrepublik Deutschland anzugreifen, zugleich jedoch ein Recht einfordern dürfte, dass staatliche Organe, die diese Rechtsordnung zu verteidigen haben, sie selbst und ihre Anhänger allenfalls mit den Worten einer akademischen, zurückhaltend-distanzierten Formensprache beschreiben.

III.

Mit der Zurückweisung des Antrags im Organstreitverfahren hat sich auch der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung erledigt.

gez.: Prof. Dr. Rixecker Prof. Dr. Wendt Dr. Eckstein-Puhl Herrmann JR. Hübinger Warken

Prof. Dr. Weth Wittling

Ausgefertigt:

(Dörr)

Justizamtsinspektor

als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 12 SVerf SL, Art. 63 SVerf SL, Art. 60 SVerf SL, § 1 SchoG SL, Art. 14 EMRK, Art. 1 SVerf SL, Art. 30 SVerf SL, Art. 97 SVerf SL, § 39 VerfGHG SL, § 9 VerfGHG SL

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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