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Zitierfest

Rechtsprechung · VG Regensburg

VG Regensburg, Beschluss vom 15.10.2026 – RO 13 S 26.34429

Ablehnung als offensichtlich unbegründet, frühestmöglicher Zeitpunkt der Asylantragstellung, triftige Gründe, Asylverfahren, Beschleunigtes Verfahren, Politische Verfolgung, Flüchtlingseigenschaft, Abschiebungsandrohung, Aufschiebende Wirkung
Spruchkörper
13. Kammer
Normenkette
§ 30 AsylG; Art. 39 Abs. 4 AsylVfVO; Art. 42 Abs. 1 Uabs. 1 lit. i) AsylVfVO

Tenor

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Gründe

I.

Randnummer 1

Der Antragsteller begehrt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen einen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt), mit dem sein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde.

Randnummer 2

Der Antragsteller, geboren am …, ist ugandischer Staatsangehöriger vom Volk der Myankole und christlichen Glaubens. Er reiste am 24. Mai 2026 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 10. Juli 2026 einen förmlichen Asylantrag.

Randnummer 3

Der Antragsteller wurde in der Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber in Oberbayern am 13. Juni 2026 aufgenommen. Nach der Eurodac-Auskunft wurde der Antragsteller am 19. Juni 2026 registriert.

Randnummer 4

Eine am 7. Juli 2026 eingeholte Visaauskunft ergab, dass die Bundesrepublik Deutschland dem Antragsteller am 18. Mai 2026 ein Visum mit der Nummer … ausgestellt wurde, das vom 23. Mai 2026 bis zum 22. Juni 2026 gültig war. Die Dauer des erlaubten Aufenthalts betrug 16 Tage.

Randnummer 5

In seiner persönlichen Anhörung am 13. Juli 2026 gab der Antragsteller im Wesentlichen an, er habe in … (Stadtteil …*) von August 2025 bis Mai 2026 versteckt gelebt. Vorher habe er in …, …, … gelebt. Seine Familie würde dort noch im eigenen Haus wohnen. Nachdem er in Deutschland angekommen sei, sei er zu einem Freund nach … Dort sei er drei Wochen bis zum 12. Juni 2026 geblieben. Seine ursprüngliche Idee sei gewesen, nach Holland zu fahren, um dort Asyl zu beantragen. Aber er habe nicht gewollt, dass sein Freund aus … davon erfahre. Bei der Beantragung seines Visums habe er noch nicht vorgehabt einen Asylantrag in Deutschland oder Holland zu stellen. Seine Absicht sei es gewesen, seinen Freund zu besuchen. Er habe nicht gewollt, dass sein Freund von seinen Problemen erfahre. Er habe ihn in Frieden besuchen und ihn nicht beunruhigen wollen. Das Visum habe er am 21. Juli 2025 beantragt und am 19. Mai 2026 erhalten. Am 24. Mai 2026 sei er nach Deutschland eingereist.

Randnummer 6

Er habe eine Ausbildung als Schreiner absolviert und später ein Diplom als Bauingenieur gemacht. Seine finanzielle Situation in Uganda sei durchschnittlich gewesen.

Randnummer 7

Zu seinen Asylgründen befragt, gab der Antragsteller an, er habe im Jahr 2010 bei den Wahlen seinen Freund … unterstützt. Dieser sei für die Oppositionspartei FDC angetreten. Er sei als „Mobilizer“ für die Kampagne tätig gewesen. Ein Gericht habe die Wiederholung der Wahl 2012 angeordnet. Er sei wieder als „Mobilizer“ tätig gewesen. Sie seien sehr gut organisiert gewesen und hätten die Wahl eindeutig gewonnen. Dies habe sich rumgesprochen und viele Leute aus benachbarten Regionen seien gekommen, um zu beobachten, wie genau sie alles machen würden und wie das organisiert sei. Beim Amtsantritt in … habe er dabei sein dürfen, weil er so viel beigetragen habe. Auch die Presse habe davon berichtet und es habe Bilder von ihm und … gegeben. Das habe ihn beunruhigt, weil so auch die Regierung auf ihn aufmerksam geworden sei. Da sie in vielen Zeitungen zu sehen gewesen seien, habe er sich aus Angst vor Konsequenzen durch die Regierung ein bisschen aus der Politik zurückgenommen und sich mehr auf seine Arbeit konzentriert. Alles sei gut gegangen bis zum Jahr 2025. In diesem Jahr habe es wieder Parlamentswahlen gegeben und sein anderer Freund namens … habe im Wahlkreis … für die FDC-Partei kandidiert. Er sei wieder gefragt worden, ob er bei diesen Wahlen unterstütze. Am 26. August 2025 habe es ein Treffen im … Hotel in … gegeben um Organisatorisches zu besprechen. Das Gespräch habe morgens gegen 9:00 Uhr stattgefunden. Ein Kleinbus sei vorgefahren ohne Nummernschild. Er sei mit … an einem Tisch gesessen. Die anderen Leute habe … weggeschickt. Vier Leute seien aus dem Bus ausgestiegen, zwei davon in Armeeuniform und zwei in Zivil. Sie seien zu ihnen gekommen und hätten ohne etwas zu sagen … gepackt und ihn zum Bus getragen. Sie haben ihn reingeworfen und seien weggefahren.

Randnummer 8

Der Antragsteller gab an, große Angst gehabt zu haben, dass ihm auch etwas passiere. Es sei aber nichts passiert, außer, dass keiner seiner Parteikollegen oder die Familie etwas von … gehört habe. Nach dem Vorfall sei er mit einem Motorradtaxi nach Hause gefahren und sei vor lauter Angst den ganzen Tag nicht rausgegangen. Am nächsten Tag habe er sich dazu entschieden, zu fliehen, weil er geglaubt habe, dass Regierungsleute hinter ihm her sein würden. Er sei mit dem Bus nach … gefahren. Von dort habe er ein Motorradtaxi genommen und sei zu seinem Onkel nach … gefahren. Am nächsten Tag habe ihn seine Frau angerufen und ihm erzählt, dass ein Kleinbus ohne Nummernschild bei ihnen gewesen sei. Drei Männer seien aus dem Bus ausgestiegen und hätten sie gefragt, wo sie ihn finden könnten. Sie hätten sein Haus durchsucht und seien ohne sich zu erklären wieder weggefahren. Er habe begonnen seine Ausreise zu planen und sich dann daran erinnert, dass er bereits ein Visum für die Reise nach Deutschland gestellt habe. Am 11. Mai 2026 habe ihn dann sein Freund aus Deutschland kontaktiert und ihm erzählt, dass das Visum genehmigt worden sei. Er habe eine Woche nichts von der Botschaft gehört, habe dann dort angerufen und sei daraufhin zum Visumzentrum in … gefahren. Dort habe er seinen Reisepass mit dem Visum erhalten. Er sei zurück zu seinem Onkel und habe ihn gebeten, Flugtickets für ihn zu kaufen. Am 23. Mai 2026 sei er ausgereist.

Randnummer 9

Auf die Nachfragen des Bundesamts gab der Antragsteller an, er habe keine bestimmte Position bei der FDC gehabt, sondern sei nur ein Unterstützer gewesen. Vor dem geschilderten Vorfall habe er keine Probleme mit der Regierung aufgrund seiner politischen Tätigkeiten gehabt. … habe er erstmalig im Jahr 2010 kennengelernt, als er bei der anderen Kampagne involviert gewesen sei. Sie hätten damals mit vielen Leuten aus der Partei zu tun gehabt. Im Wahlkampf für … sei er nur bei den Vorbereitungen tätig gewesen. Es habe noch keine Wahlkampagne gegeben. Deswegen habe es das Treffen in dem Hotel gegeben. Auf Vorhalt des Bundesamts, dass er außer bei der Wahl 2010 nicht sonderlich politisch aktiv gewesen sei, gab der Antragsteller an, er habe auch ziemlich viel für die Wahlen 2021 gemacht.

Randnummer 10

Am 16. Juli 2026 vermerkte das Bundesamt, dass das Verfahren von „regulär“ auf „beschleunigt“ geändert werde, da der Antragsteller seinen Asylantrag verspätet gestellt habe. Die Mitteilung darüber wurde dem Antragsteller am 21. Juli 2026 zugestellt.

Randnummer 11

Mit Bescheid vom 4. September 2026 (* …*) lehnte das Bundesamt den Asylantrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), auf Asylanerkennung (Ziffer 2) und auf subsidiären Schutz (Ziffer 3) jeweils als offensichtlich unbegründet ab. Es stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen (Ziffer 4). Der Antragsteller wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Für die freiwillige Ausreise werde ihm eine Ausreisefrist von einer Woche gesetzt; sie beginne mit Ablauf der Klagefrist bzw. mit Zustellung der ablehnenden Entscheidungen über einen Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung. Sollte der Antragsteller die Ausreisefrist nicht einhalten, werde er nach Uganda abgeschoben (Ziffer 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde angeordnet und auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6).

Randnummer 12

Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und die Anerkennung als Asylberechtigter lägen nicht vor. Auch bei Wahrunterstellung des durchaus in einigen Punkten unstimmigen Sachvortrages drohe dem Antragsteller bei einer Rückkehr nach Uganda mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keine asylrechtlich relevante Verfolgung. Der Antragsteller habe sich lediglich wenige Male für eine Partei eingesetzt, die in Uganda zum Entscheidungszeitpunkt keinerlei politische Relevanz mehr habe. Er sei kein Mitglied der Partei gewesen, sondern lediglich Unterstützer. Der Antragsteller könne somit in keiner Weise als exponierte oder überhaupt relevante politische Person in Uganda gesehen werden. Es sei nicht ersichtlich, welchen Nutzen die Behörden aus der Verfolgung eines Nichtparteimitgliedes ziehen sollten, das sich im Wesentlichen auch nicht konkret politisch betätige. Dies werde umso klarer, wenn man die geschilderten Vorkommnisse betrachte. Bei dem Vorfall in dem Hotel sei der Antragsteller überhaupt nicht das Ziel der Paramilitärs gewesen. Man habe seinen Gesprächspartner mitgenommen und den Antragsteller vollkommen ignoriert. Auch in der Folge sei eine gezielte, dauerhaft und intensive Verfolgung des Antragstellers nicht ersichtlich. Der Antragsteller habe sich bis zu seiner Ausreise noch mehrere Monate im Land aufgehalten, habe legal über den Flughafen … ausreisen können und es sei weiter nichts mehr passiert. Der Asylantrag werde zudem als offensichtlich unbegründet gemäß § 30 AsylG i. V. m. Art. 39 Abs. 4, Art. 42 Abs. 1 Buchst. i der Verordnung (EU) 2024/1348 (Asylverfahrensverordnung – AsylVfVO) abgelehnt. Der Antragsteller habe sich bereits seit dem 24. Mai 2026 in Deutschland aufgehalten und habe vor der Antragstellung drei Wochen bei einem Freund verbracht. Der Antrag wäre frühestmöglich, also ohne schuldhaftes Zögern i.S.d. § 121 BGB, zu stellen gewesen. Für ein Handeln ohne schuldhaftes Zögern müsse zwar nicht sofort, aber alsbald gehandelt werden. In der Regel könne eine Prüfungs- und Überlegungsfrist von zwei Wochen angesetzt werden. Hierbei seien jedoch die individuellen persönlichen Bedingungen und die Umstände der Einreise/Ankunft mit einzubeziehen. Triftige Gründe für eine verzögerte Antragstellung seien beim Antragsteller jedoch nicht ersichtlich. Der Antragsteller habe sich seit dem 24. Mai 2026 in Deutschland aufgehalten und seine Fluchtgründe seien ihm bereits vor der Ausreise bekannt gewesen. Es seien keine Gründe ersichtlich, weshalb der Antragsteller seinen Antrag nicht innerhalb von zwei Wochen nach seiner Einreise nach Deutschland gestellt habe. Der frühestmögliche Zeitpunkt der Antragstellung wäre für den Antragsteller der Einreisetag des 24. Mai 2026 gewesen. Er habe seinen Antrag aber mehr als zwei Wochen nach diesem Datum gestellt. Das zum Zeitpunkt der Antragstellung noch bis zum 22. Juni 2026 gültige Visum sei für diese Einschätzung unerheblich, da es keinen triftigen Grund darstelle nicht oder später um Asyl nachzusuchen, nur weil man einen temporären legalen Aufenthalt in Deutschland habe. Die Antragstellung sei somit mit schuldhaftem Zögern und nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt erfolgt. Abschiebungsverbote lägen nicht vor.

Randnummer 13

Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 24. September 2026 ausgehändigt. Am 25. September 2026 hat der Antragsteller Klage erhoben (RO 13 K 26.34430) und den vorliegenden Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz gestellt. Eine Begründung erfolgte nicht.

Randnummer 14

Der Antragsteller beantragt sinngemäß:

Randnummer 15

Bezüglich der Abschiebungsandrohung wird die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß § 80 Abs. 5 VwGO angeordnet.

Randnummer 16

Die Antragsgegnerin legte die Behördenakte vor und beantragt unter Bezugnahme auf die angefochtene Entscheidung, den Antrag abzulehnen.

Randnummer 17

Im Hinblick auf die weiteren Einzelheiten wird auf die dem Gericht vorliegenden Behördenakten und die Gerichtsakte verwiesen.

II.

Randnummer 18

1. Die Entscheidung ergeht gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG durch den Berichterstatter als Einzelrichter.

Randnummer 19

2. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung ist zulässig (vgl. dazu nachfolgend a)), aber unbegründet (vgl. dazu nachfolgend b)).

Randnummer 20

a) Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung in dem mit der Klage angefochtenen Bescheid ist zulässig.

Randnummer 21

Der Antragsteller unterliegt im vorliegenden Fall im Zeitpunkt der Entscheidung einer beschleunigten Prüfung gemäß Art. 42 Abs. 1, Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der RL 2013/32/EU in der Fassung der Berichtigungsverordnung 2025/90922, Änderungsverordnung 2026/463 und der Änderungsverordnung 2026/464 (ABl. L 1348 vom 22.5.2024, S. 1 – AsylVfVO). Ihm steht daher nach Art. 68 Abs. 3 Buchst. a) i) AsylVfVO kein Recht auf Verbleib im zuständigen Mitgliedstaat bis zur Entscheidung in der Hauptsache zu. Der gegen die Abschiebungsandrohung gerichteten Klage kommt nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 AsylG dementsprechend keine aufschiebende Wirkung zu. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO ist daher statthaft.

Randnummer 22

Der Antrag wurde auch fristgerecht gestellt. Nach § 36 Abs. 2 Satz 1 AsylG sind in den Fällen des Art. 68 Abs. 3 AsylVfVO Anträge nach § 80 Abs. 5 VwGO innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen.

Randnummer 23

b) Der Antrag ist jedoch unbegründet.

Randnummer 24

Die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO i.V.m. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG liegen nicht vor.

Randnummer 25

Das Verwaltungsgericht kann die aufschiebende Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO anordnen, wenn das Interesse des betroffenen Ausländers, von einem Vollzug der Abschiebungsandrohung vorläufig verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen Interesse an dem gesetzlich angeordneten Vollzug der Abschiebungsandrohung überwiegt. Nach § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG darf in Fällen, in denen der Asylantrag – wie hier – nach Art. 68 Abs. 3 Buchst. a) i) AsylVfVO im beschleunigten Verfahren abgelehnt worden ist, die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhalten wird (vgl. BVerfG, U.v. 14.5.1996 – 2 BvR 1516/93 –, BVerfGE 94, 166 Rn. 99 zu Art. 16a Abs. 4 S. 1 GG).

Randnummer 26

Gemessen hieran fällt die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes vorzunehmende Interessenabwägung vorliegend zu Lasten des Antragstellers aus. Denn die Abschiebungsandrohung begegnet bei Anlegung des vorbeschriebenen rechtlichen Maßstabs keinen ernstlichen Zweifeln. Die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes erforderliche, aber auch ausreichende summarische Prüfung ergibt, dass der Asylantrag vorliegend zutreffend nach Art. 42 AsylVfVO im beschleunigten Verfahren abgelehnt wurde, keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG bestehen und die Abschiebungsandrohung auch sonst rechtlich nicht zu beanstanden ist.

Randnummer 27

aa) Der Antragsteller hat aller Voraussicht nach keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (1), die Anerkennung als Asylberechtigter (2) sowie auf Zuerkennung von subsidiären Schutz (3).

Randnummer 28

(1) Gemäß Art. 13 StatusVO ist einem Antragsteller die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, wenn er die Voraussetzungen der Kapitel II (Art. 4 bis 8) und III (Art. 9 bis 12) der Statusverordnung erfüllt. „Flüchtling“ ist gemäß Art. 3 Nr. 5 StatusVO ein Drittstaatsangehöriger, der sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder ein Staatenloser, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will, und auf den Art. 12 StatusVO keine Anwendung findet. Als Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A der Genfer Flüchtlingskonvention wird gemäß Art. 9 Abs. 1 StatusVO eine Handlung angesehen, wenn sie aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend ist, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellt, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (lit. a), oder wenn sie in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, besteht, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise wie bei einer Handlung nach Buchstabe a betroffen ist (lit. b). Damit ein Antragsteller die Voraussetzungen für die Anerkennung als „Flüchtling“ nach Art. 3 Nr. 5 StatusVO erfüllt, muss ein – ursächlicher – Zusammenhang zwischen den in Art. 9 Abs. 1 StatusVO als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen und den in Art. 10 StatusVO genannten Verfolgungsgründen – nämlich Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe – bestehen (vgl. Art. 9 Abs. 3 StatusVO; Erwägungsgrund Nr. 39 der Statusverordnung). Erforderlich ist ein gezielter Eingriff, wobei die Zielgerichtetheit sich nicht nur auf die durch die Handlung bewirkte Rechtsgutsverletzung selbst bezieht, sondern auch auf die Verfolgungsgründe, an die die Handlung anknüpfen muss. Akteure, von denen die Verfolgung ausgehen kann, sind gemäß Art. 6 StatusVO der Staat (lit. a), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen (lit. b) sowie nichtstaatliche Akteure, sofern die in Art. 7 Abs. 1 StatusVO genannten Akteure – der Staat bzw. stabile und etablierte nichtstaatliche Stellen, einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen – erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten (lit. c).

Randnummer 29

Dem Tatbestandsmerkmal „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung“ in Art. 3 Nr. 5 StatusVO ist ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab zu entnehmen, der sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) orientiert, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr („real risk“) abstellt. Diesem unionsrechtlichen Maßstab entspricht der in der deutschen Verwaltungsrechtsprechung entwickelte Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. stRspr, vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2011 – 10 C 25/10 – BVerwGE 140, 22 – juris Rn. 22; Beschluss vom 11. Dezember 2019 – 1 B 79/19 – juris Rn. 15, m.w.N.). Die erforderliche Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts ist auf der Grundlage einer „qualifizierenden“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 – BVerwGE 146, 67 – juris Rn. 32; Beschluss vom 11. Dezember 2019 – 1 B 79/19 – juris Rn. 15). Dabei sind gemäß Art. 34 Abs. 2 Satz 3 AsylVerfVO – der das Prüfungsverfahren der Asylbehörde regelt – die von einem Kläger gemachten maßgeblichen Angaben und vorgelegten Unterlagen (lit. a) zu berücksichtigen, seine individuelle Lage und persönlichen Umstände (lit. d) sowie sachdienliche, genaue und aktuelle Informationen über die Lage in seinem Herkunftsland, einschließlich, sofern verfügbar, der gemeinsamen Analyse der Lage in bestimmten Herkunftsländern und der Leitfäden gemäß Art. 11 der Verordnung (EU) 2021/2303 („Asylagentur-VO“; lit. b). Entscheidend ist, ob in Anbetracht der Gesamtumstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 – BVerwGE 146, 67 – juris Rn. 32; Beschluss vom 11. Dezember 2019 – 1 B 79/19 – juris Rn. 15). Liegen bei einem Antragsteller frühere Verfolgungshandlungen oder unmittelbare Bedrohungen mit Verfolgung als Anhaltspunkt für die Begründetheit seiner Furcht vor erneuter Verfolgung im Falle der Rückkehr in sein Herkunftsland vor, so kommt ihm die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 StatusVO zugute. Danach wird die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, als ernsthafter Hinweis darauf angesehen, dass die Furcht dieses Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass ihm erneut solche Verfolgung droht.

Randnummer 30

Die Flüchtlingseigenschaft wird aber nicht zuerkannt, wenn der Antragsteller keinen internationalen Schutz benötigt, da ihm eine interne Schutzalternative im Sinne von Art. 8 Abs. 1 StatusVO zur Verfügung steht. Geht die Verfolgung nicht vom Staat oder von Vertretern des Staates aus, so ist gemäß Art. 8 Abs. 1 StatusVO im Rahmen der Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zu prüfen, ob der Kläger keinen internationalen Schutz benötigt, da er sicher und rechtmäßig in einen Teil des Herkunftslandes reisen und dort Aufnahme finden kann und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt, und ob der Antragsteller in diesem Teil des Landes keine begründete Furcht vor Verfolgung hat (lit. a) oder Zugang zu einem wirksamen und nicht nur vorübergehenden Schutz vor Verfolgung hat (lit. b).

Randnummer 31

Ein solcher Schutz vor Verfolgung wird auch als gewährt angesehen, wenn der Staat sowie stabile und etablierte nichtstaatliche Stellen, einschließlich internationaler Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil seines Hoheitsgebiets beherrschen, geeignete Schritte unternehmen, um Verfolgung oder einen ernsthaften Schaden zu verhindern. Voraussetzung ist, dass sie in der Lage und willens sind, wirksamen und nicht nur vorübergehenden Schutz zu bieten (vgl. Art. 7 Abs. 1 und 2 StatusVO).

Randnummer 32

Diesen Maßstab zu Grunde gelegt, scheidet die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach Aktenlage aller Voraussicht nach aus.

Randnummer 33

Allgemein ist auszuführen, dass die politische Lage in Uganda angespannt bleibt. Nach den Wahlen im Januar 2026 kam Oppositionsführer Bobi Wine auf rund 24,7% der Stimmen. Einen Tag nach der Wahl wurde Bobi Wine nach Angaben seiner Partei unter Hausarrest gestellt. Wahlkämpfe sind geprägt von Gewalt, Einschüchterung und Schikanierung von Oppositionskandidaten und -anhängern (vgl. Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Uganda, BFA, 17. März 2026, S. 1f.). Maßgeblich für eine Verfolgungswahrscheinlichkeit aufgrund einer Tätigkeit für eine politische Partei ist nach Ansicht des Gerichts aber nicht nur die reine Mitgliedschaft in einer oppositionellen Partei. Der Asylbewerber muss vielmehr in einer nach außen hin wahrnehmbaren, exponierten Rolle für die Partei tätig gewesen sein. Bei der Beurteilung dieser Rolle sind u.a. die Intensität und Dauer der Aktivität, die Nähe zu führenden Personen der Partei, die dokumentierte Vorverfolgung sowie die aktuelle Repressionspraxis des Regimes von Bedeutung (vgl. u.a. VG München, Urteil vom 23. Juni 2025 – M 5 K 25.30972). Weiterhin spielt nach Ansicht des Einzelrichters auch der Bekanntheitsgrad des Asylbewerbers aufgrund seiner politischen Betätigung (lokal oder landesweit) eine Rolle (vgl. hierzu VG München, Urteil vom 23. Juni 2025 – M 5 K 25.30972; VG München, Urteil vom 30. Mai 2025 – M 5 K 24.31689).

Randnummer 34

Das Bundesamt hat in seinem Bescheid zutreffend ausgeführt, dass das politische Engagement des Antragstellers für die Opposition in Uganda nicht ausreichend ist, um eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgungsgefahr des Antragstellers befürchten zu lassen. Das Gericht folgt der Begründung des Bescheids und sieht von einer weiteren Darstellung insoweit ab, vgl. § 77 Abs. 3 AsylG.

Randnummer 35

Lediglich ergänzend ist auszuführen, dass sich aus den Erkenntnissen vielmehr ergibt, dass gegenüber nicht exponierten Oppositionsanhängern wie dem Antragsteller nicht systematische, aber ggf. anlassbezogene Übergriffe willkürlicher Art möglich sind. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit der Verfolgung ergibt sich hieraus aber gerade nicht. Dies zeigt auch das Beispiel des Antragstellers, der nach eigenem Vorbringen nach einem einmaligen Entführungsversuch noch rund mehrere Monate in seinem Heimatland verbracht hat, ohne dass es zu irgendwelchen Übergriffen gekommen wäre. Darüber hinaus ist davon auszugehen, dass aufgrund der Präsidentenwahl zu Beginn des Jahres 2026 und der fünfjährigen Amtszeit ohnehin nicht damit zu rechnen ist, dass in hinreichender zeitlicher Nähe gezielte Übergriffe gerade auf nicht exponierte Mitglieder oppositioneller Parteien erfolgen werden.

Randnummer 36

(2) Aus denselben Gründen scheidet auch eine Anerkennung als Asylberechtigter aller Voraussicht nach aus, da Art. 16a GG einen engeren Schutzbereich als die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufweist.

Randnummer 37

(3) Dem Antragsteller steht auch kein Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes nach Art. 3 Nr. 6, Art. 15 StatusVO zu, da weder ersichtlich ist, dass ihm die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht, noch wurde eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit seiner Person infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts hinreichend dargetan.

Randnummer 38

bb) Es liegen die Voraussetzungen des beschleunigten Verfahrens nach Art. 42 AsylVfVO vor, sodass die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet gem. § 30 Satz 1 AsylG i. V. m. Art. 39 Abs. 4 AsylVfVO nach summarischer Prüfung rechtmäßig ist. Einschlägig ist Art. 42 Abs. 1 Uabs. 1 lit. i) AsylVfVO.

Randnummer 39

Gem. Art. 42 Abs. 1 Uabs. 1 lit. i) AsylVfVO ist ein beschleunigtes Verfahren durchzuführen, wenn der Antragsteller rechtmäßig in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats eingereist ist und es ohne triftigen Grund versäumt hat, zum angesichts der Gründe für seinen Antrag frühestmöglichen Zeitpunkt einen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen; dies gilt unbeschadet des aus Nachfluchtgründen entstehenden Bedarfs an internationalem Schutz.

(1) § 30 Satz 1 AsylG i.V.m. Art. 39 Abs. 4 und Art. 42 Abs. 1 Satz 1 lit. i) AsylVfVO ist anwendbar. Gem. Art. 79 Abs. 3 UAbs. 1 Satz 1 AsylVfVO gilt diese Verordnung für das Verfahren für die Zuerkennung des internationalen Schutzes in Bezug auf Anträge, die ab dem 12. Juni 2026 eingereicht werden. Da der Antragsteller frühestens am 13. Juni 2026 einen Asylantrag gestellt hat, ist dieser nach der ab dem 12. Juni 2026 geltenden Rechtslage zu prüfen. Darauf, dass bei seiner Einreise nach Deutschland bzw. zum ggf. für ihn frühestmöglichen Zeitpunkt der Antragstellung ein Art. 42 Abs. 1 Satz 1 lit. i) AsylVfVO vergleichbarer Tatbestand im deutschen Recht nicht existierte, kann sich der Antragsteller nicht berufen. Das GEAS-Anpassungsgesetz, mit dem u.a. das Asylgesetz umfassend geändert wurde, war bereits am 28. April 2026 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2026 I Nr. 111) verkündet worden. Nach Auffassung des Gerichts war ab diesem Zeitpunkt, die frühestmögliche Antragstellung zur Vermeidung einer Ablehnung des Asylantrages nach § 30 AsylG in Verbindung mit Art. 39 Abs. 4 und Art. 42 Abs. 1 AsylVfVO geboten (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 1. September 2026 – 29 L 2474/26). Auf den Fortbestand der bis zum 11. Juni 2026 geltenden Rechtslage durfte der Antragsteller daher nicht vertrauen.

Randnummer 40

(2) Der Antragsteller reiste rechtmäßig in die Bundesrepublik Deutschland ein, da er zum Zeitpunkt der Einreise über ein gültiges Visum verfügte.

Randnummer 41

(3) Der Antragsteller hat es versäumt zum frühestmöglichen Zeitpunkt einen Asylantrag zu stellen.

Randnummer 42

Was unter dem frühestmöglichen Zeitpunkt zu verstehen ist, wird in der Asylverfahrensverordnung nicht näher definiert. Auch die bis zum 11. Juni 2026 heranzuziehende Asylverfahrensrichtlinie (RL 2013/32/EU), die in Art. 31 Abs. 8 lit. h) eine vergleichbare Vorschrift enthielt, definierte diesen unbestimmten Rechtsbegriff nicht näher. Nach Auffassung der EUAA sollte die antragstellende Person unverzüglich und ohne unnötige Verzögerung handeln (vgl. EUAA, Practical Guide on the Accelerated Examination Procedure, Stand: Juni 2026, S. 43: „the applicant should act promptly and without unnecessary delay“). Wird der rechtmäßige Aufenthalt eines Antragstellers allein deshalb verlängert, weil er einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, kann dies ein Hinweis darauf sein, dass er den Antrag nicht so früh wie möglich gestellt hat (vgl. EUAA, Practical Guide on the Accelerated Examination Procedure, Stand: Juni 2026, S. 45: „If their lawful stay is extended only because they applied for international protection, this may be an indication that the applicant did not make an application as soon as possible.“). Da Art. 42 Abs. 1 UAbs. 1 lit. i) AsylVfVO nach seinem Wortlaut auf den „angesichts der Gründe für seinen Asylantrag“ frühestmöglichen Zeitpunkt abstellt, kommt eine starre, nach Tagen oder Wochen bemessene Frist jedenfalls nicht in Betracht. Vielmehr ist unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls festzustellen, welcher Zeitpunkt als frühestmöglicher anzusehen ist.

Randnummer 43

Da sich der Antragsteller seit dem 24. Mai 2026 in der Bundesrepublik Deutschland aufhielt und sich frühestens am 13. Juni 2026 an die Behörden zwecks seiner Asylantragstellung wandte, ist nicht mehr vom frühestmöglichen Zeitpunkt auszugehen. Dies gilt insbesondere unter Berücksichtigung seiner Gründe für den Asylantrag. Der Antragsteller gab insoweit an, zwar erst nach Beantragung seines Visums (Antragstellung am 21. Juli 2025) aber noch vor seiner Ausreise aus Uganda den Plan gefasst zu haben, einen Asylantrag zu stellen. Die Asylgründe sind somit nicht erst nach seiner Ankunft in Deutschland entstanden, sondern lagen bereits bei seiner Einreise vor. Das Gericht geht zudem davon aus, dass der Antragsteller durch die Stellung seines Asylantrags seinen rechtmäßigen Aufenthalt in Deutschland verlängern wollte, was nach den obigen Ausführungen als weiterer Hinweis dafür zu werten ist, dass er gerade nicht zum frühestmöglichen Zeitpunkt seinen Asylantrag gestellt hat.

Randnummer 44

(4) Einen triftigen Grund für die Verzögerung machte der Antragsteller gegenüber dem Bundesamt nicht geltend.

Randnummer 45

Ob triftige Gründe für die verzögerte Antragstellung vorliegen, ist anhand der konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls zu bestimmen. Die EUAA nennt hierfür insbesondere Umstände, die mit der Einreise oder der persönlichen Situation des Antragstellers zusammenhängen. Hierzu gehören etwa die Einreise als Opfer von Menschenhandel, schwerwiegende körperliche oder psychische Erkrankungen oder Komplikationen während einer Schwangerschaft. Ebenso können eine mangelnde Kenntnis der eigenen Rechte und Pflichten, etwa die Unkenntnis von der Möglichkeit, internationalen Schutz zu beantragen, ein „sur place“-Vorbringen oder erhebliche staatliche Defizite beim Zugang zum Asylverfahren einen triftigen Grund darstellen (vgl. EUAA, Practical Guide on the Accelerated Examination Procedure, Stand: Juni 2026, S. 43).

Randnummer 46

Derartige oder vergleichbare Gründe brachte der Antragsteller allerdings nicht vor. Er gab lediglich an, dass er seinen Freund, den er besucht und bei dem er sich bis zu seiner Asylantragstellung aufgehalten hat, nicht beunruhigen wollte.

Randnummer 47

cc) Des Weiteren bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass im Fall des Antragstellers keine Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Das Gericht folgt der Begründung des streitgegenständlichen Bescheids und sieht von einer weiteren Begründung ab, vgl. § 77 Abs. 3 AsylG.

Randnummer 48

dd) Die Abschiebungsandrohung ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Ausreiseaufforderung mit Abschiebungsandrohung beruht auf Art. 37 AsylVfVO, § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG. Die Ausreisefrist von einer Woche ergibt sich aus § 38 Abs. 1 AsylG.

Randnummer 49

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b Abs. 1 AsylG).

Randnummer 50

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 42 VO (EU) 2024/1348, Art. 15 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 11 VO (EU) 2021/2303, Art. 39 VO (EU) 2024/1348

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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