Zum Inhalt springen
Zitierfest

Rechtsprechung · VG Neustadt

VG Neustadt, Urteil vom 11.05.2011 – 4 K 108/11.NW

Informationsanspruch bei Polizeieinsätzen gegen Straftäter
Spruchkörper
4. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGNEUST:2011:0511.4K108.11.NW.0A
Normenkette
§ 2 Abs. 4 InfFrG RP, § 4 Abs. 1 InfFrG RP

Leitsatz

1. § 2 Abs. 4 LIFG (juris: InFrG RP) trifft u.a. für Strafverfolgungsbehörden eine spezielle Regelung im Verhältnis zu § 2 Abs. 1 LIFG (juris: InFrG RP).(Rn.18)

2. Der Begriff "Strafverfolgungsbehörde" im Sinne von § 2 Abs. 4 LIFG (juris: InFrG RP) ist in einem funktionellen Sinne zu verstehen und erfasst neben der Staatsanwaltschaft auch die Polizei, sofern diese repressiv, also zur Verfolgung und Aufklärung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten nach § 163 StPO und § 53 OWiG tätig wird.(Rn.21)

3. Auf § 4 Abs. 1 LIFG (juris: InFrG RP) ( kann kein Auskunftsanspruch gestützt werden, die Kosten eines Polizeieinsatzes zur Auffindung und Festnahme eines Straftäters mitzuteilen.(Rn.25)

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Informationen, die im

Zusammenhang mit Polizeieinsätzen gegen einen Straftäter entstanden

sind.

Randnummer 2

Am 2. September 2010 nahmen Beamte der Polizeiinspektion

Ludwigshafen I in Ludwigshafen den 24-jährigen Straftäter A fest.

Am darauf folgenden Tag sollte Herr A dem Haftrichter in

Frankenthal vorgeführt werden. Zu diesem Zweck holten ihn drei

Polizeibeamte aus dem Gewahrsamseinrichtung der Polizeiinspektion

Ludwigshafen I ab und verbrachten ihn in einem Zivilfahrzeug nach

Frankenthal. Dabei saßen zwei Polizeibeamte auf den Vordersitzen

sowie ein Polizeibeamter und Herr A auf den Rücksitzen des Autos.

Herr A war mit den dienstlich gelieferten Handfesseln auf dem

Rücken fixiert und dem 3-Punkt-Gurt gesichert. Als das Auto in

Frankenthal in der A-Straße an einer roten Verkehrsampel anhalten

musste, gelang Herrn A die Flucht aus dem Auto. Zwei Beamte nahmen

dessen Verfolgung auf; Herr A konnte jedoch untertauchen.

Hinsichtlich der Einzelheiten des Geschehensablaufs wird auf die

Einsatzberichte der beteiligten Polizeibeamten verwiesen (s. Blatt

8 – 14 der Verwaltungsakte).

Randnummer 3

Noch am Abend des 3. September 2010 brach Herr A in die Wohnung

der Klägerin ein, verübte einen Diebstahl und zerstörte

verschiedene Einrichtungsgegenstände. Am 4. September 2010 konnte

Herr A nach einer aufwendigen Suchaktion, an der zahlreiche

Polizeibeamte beteiligt waren und bei der auch Hubschrauber zum

Einsatz kamen, wieder festgenommen werden.

Randnummer 4

Wegen der Ereignisse wurden Strafverfahren gegen die drei

Polizeibeamte eingeleitet, die jedoch später eingestellt wurden.

Herr A wurde wegen seiner Straftaten zu einer Freiheitsstrafe

verurteilt.

Randnummer 5

Mit Schreiben vom 11. Oktober 2010 bat die Klägerin um Auskunft

nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz LIFG über die Kosten

der polizeilichen Einsätze an den genannten Tagen. Dieses Begehren

der Klägerin lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 8. November 2010

ab.

Randnummer 6

Dagegen legte die Klägerin am 1. Dezember 2010 Widerspruch ein,

den der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 2011

zurückwies. Zur Begründung führte der Beklagte aus, zwar bestehe

nach § 4 Abs. 1 LIFG grundsätzlich ein Anspruch auf Zugang zu

vorhandenen amtlichen Informationen. Eine Zusammenstellung der

Kosten des Einsatzgeschehens vom 3./4. September 2010 sei aber

weder beim Polizeipräsidium Rheinpfalz noch an anderer Stelle

vorhanden und könne auch nicht mit verhältnismäßigem Aufwand

beschafft werden. Es werde im Zusammenhang mit derartigen Einsätzen

keine Kostenaufstellung durch die Polizei angefertigt, sondern die

vorhandenen Ressourcen der Polizei würden genutzt und die Kosten

des einzelnen Einsatzes seien in den jährlichen Gesamtkosten

enthalten. Auch die Freiheit des Zugangs zu Informationen nach dem

LIFG führe nicht dazu, dass solche Kosten zur Information einzelner

Bürger konkret ermittelt werden müssten. Ferner stünden dem

Begehren der Klägerin schutzwürdige Interessen betroffener Dritter

bzw. höherrangige öffentliche Interessen im Sinne des § 9 Abs. 1

Nr. 3 LIFG entgegen. Hier seien Belange der öffentlichen Sicherheit

tangiert, sollte dem Informationsinteresse der Klägerin im

Einzelnen entsprochen werden. Bei korrekter und vollständiger

Berechnung der Kosten seien Rückschlüsse auf die Anzahl der

eingesetzten Kräfte und verwendeten Einsatzmittel, insbesondere der

verwendeten Hilfsmittel möglich. Sensible verwaltungsinterne

Abläufe wie Anzahl, Art und Einsatz von Führungs- und

Einsatzmitteln, Ausstattungs- und Einsatzkonzepte der Polizei,

Vorbereitung von Planungsentscheidungen für Alarmierungsfälle und

Fahndungslagen seien vor dem Bekanntwerden zu schützen, da interne

polizeiliche Tätigkeit offengelegt würden. Eine entsprechende

detaillierte Auskunft würde zu einer Verringerung der Effektivität

polizeilicher Arbeit führen. Insbesondere die Offenbarung der

Anzahl von eingesetzten Kräften sei aus einsatztaktischen Gründen

nicht möglich.

Randnummer 7

Die Klägerin hat am 3. Februar 2011 Klage erhoben. Sie trägt

vor, sie wünsche Auskunft über die drei Polizeieinsätze vom 2., 3.

und 4. September 2010. Am 3. September 2010, einem sehr belebten

Markttag in Frankenthal, sei es dem „gefährlichen“

Intensivtäter A um 10.18 Uhr während eines verkehrsbedingten

Haltens in der A-Straße, einer der belebtesten Frankenthaler

Straßen, gelungen, aus einem mit drei Polizisten besetzten

Polizeiauto zu entspringen. Die anschließend eingeleitete

Polizeisuchaktion mit Hubschrauber, Polizeispürhund, zahlreichen

Polizisten, 10 Polizeiautos sei kurz nach 13 Uhr abgebrochen

worden, ohne dass den Anwohnern irgendeine Information gegeben

worden sei. Um sich Geld und (Ver-)Kleidung zu beschaffen, sei Herr

A in der Nacht in ihr Wohnhaus eingebrochen und habe dabei

erheblichen materiellen und vor allem immateriellen Schaden

angerichtet.

Randnummer 8

Aus der Flucht eines „gefährlichen“, bereits

einschlägig polizeibekannten Intensivtäters aus dem

Polizeigewahrsam ergäben sich erhebliche Gefahren für Leben,

körperliche Unversehrtheit und Eigentum ahnungsloser Bürger.

Angesichts dieser realen Gefahren sei es unbegreiflich und

empörend, dass besonders gefährdete Anwohner von den zuständigen

Behörden nicht informiert und vor allem nicht gewarnt würden. Es

liege im öffentlichen Interesse, dass die zuständigen Behörden

klare Auskünfte geben müssten über Gefahren, die die Sicherheit der

Bürger bedrohen. Für sie oder ihre Nachbarn hätte der Vorfall noch

sehr viel schlimmer ausgehen können.

Randnummer 9

Die Klägerin beantragt,

Randnummer 10

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheids vom 8. November 2010

und des Widerspruchsbescheids vom 10. Januar 2011 zu verpflichten,

Auskunft über die Kosten der insgesamt drei Polizeisuchaktionen vom

2., 3. und 4. September 2010 zu erteilen, die zur Festnahme des

Täters A führten.

Randnummer 11

Der Beklagte beantragt,

Randnummer 12

die Klage abzuweisen.

Randnummer 13

Zur Begründung verweist er auf die ergangenen

Entscheidungen.

Randnummer 14

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird

auf den Inhalt der Schriftsätze der Beteiligten sowie der

Verwaltungsakten des Beklagten verwiesen. Dieser war Gegenstand der

mündlichen Verhandlung.

Gründe

Randnummer 15

Die Klage ist zulässig, insbesondere ist der

Verwaltungsrechtsweg gegeben. Die Klägerin begehrt die

Verpflichtung des Beklagten, ihr Auskunft auf der Grundlage des

Landesgesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen

– LIFG – vom 26. November 2008 (GVBl. Seite 296)

zugänglich zu machen. Für Rechtsstreitigkeiten über

Auskunftsansprüche nach dem Landesinformationsfreiheitsgesetz ist

gemäß § 8 Satz 1 LIFG der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.

Randnummer 16

Die Klage ist in der Sache jedoch unbegründet. Die Klägerin hat

keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Erteilung der von ihr mit

ihrem Antrag vom 11. Oktober 2010 begehrten Informationen gemäß § 4

Abs. 1 LIFG. Der ablehnende Bescheid der Beklagten vom 8. November

2010 und der Widerspruchsbescheid vom 10. Januar 2011 sind

rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113

Abs. 5 Satz 1 VwGO).

Randnummer 17

Die Klägerin stützt ihr Begehren auf die Vorschrift des § 4 Abs. 1 Satz 1 LIFG. Danach hat jede natürliche oder juristische Person

des Privatrechts gegenüber den in § 2 genannten Behörden nach

Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Zugang zu den dort vorhandenen

amtlichen Informationen. § 2 Abs. 1 LIFG bestimmt, dass dieses

Gesetz für die Behörden des Landes, der Gemeinden und

Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht des Landes

unterstehenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts gilt,

soweit sie in öffentlich-rechtlicher oder privatrechtlicher Form

Verwaltungstätigkeit ausüben. Die Kammer braucht hier nicht zu

prüfen, ob die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 Satz 1 LIFG gegeben

sind. Denn das LIFG ist worauf das Gericht die Beteiligten in der

mündlichen Verhandlung hingewiesen hat im vorliegenden Fall schon

nicht anwendbar.

Randnummer 18

Dies folgt aus § 2 Abs. 4 LIFG, der u.a. für

Strafverfolgungsbehörden im Verhältnis zu § 2 Abs. 1 LIFG eine

spezielle Regelung enthält. Zu den Strafverfolgungsbehörden im

Sinne des § 2 Abs. 4 LIFG zählt auch die Polizei, wenn sie zum

Zwecke der Strafverfolgung (repressiv) und nicht vorbeugend

(präventiv) tätig wird (1.). Hier ist die Polizei

gegenüber Herrn A repressiv tätig geworden, so dass der

Anwendungsbereich des LIFG nach § 2 Abs. 4 LIFG nicht eröffnet ist

(2.).

Randnummer 19

1. Gemäß § 2 Abs. 4 LIFG gilt dieses Gesetz für

den Landtag, den Rechnungshof sowie die Gerichte,

Strafverfolgungs- und

Strafvollstreckungsbehörden nur, soweit

sie Verwaltungsaufgaben wahrnehmen. Diese

Bestimmung ist eine Sonderregelung gegenüber § 2 Abs. 1 LIFG. Mit

dem in § 2 Abs. 4 LIFG verwendeten Begriff der

„Verwaltungsaufgaben“ ist die Verwaltungstätigkeit im

materiellen Sinne gemeint. Dies bedeutet, dass der gesamte Bereich

der gesetzgeberischen, richterlichen und Strafverfolgungstätigkeit

dem Anwendungsbereich des Gesetzes entzogen sein soll, nicht aber

die Tätigkeit der genannten Behörden, soweit sie materiell

verwaltender Art ist (s. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7.

Oktober 2010 8 A 875/09 -, juris).Diese Regelung verdeutlicht den

Willen des Gesetzgebers, Transparenz im Bereich der Exekutive

herzustellen, Justiz und Gesetzgebung in ihrer eigentlichen

Aufgabenwahrnehmung aber unangetastet zu lassen (s. LT-Drucksache

15/2085, Seite 11 f.).

Randnummer 20

Strafverfolgung ist die Tätigkeit der Staatsanwaltschaft bis zur

Anklageerhebung (§ 152 StPO), Strafvollstreckung ist die Einleitung

und generelle Überwachung der Urteilsdurchsetzung durch die

Vollstreckungsbehörde (Staatsanwaltschaft, § 451 StPO). Da die

Ausübung derartiger Tätigkeiten keine „öffentlich-rechtliche

Verwaltungstätigkeit“ im Sinne des

Landesverwaltungsverfahrensgesetzes ist, hat die Sonderregelung des

§ 2 Abs. 4 LIFG lediglich eine klarstellende Funktion (vgl.

Friedersen/Lindemann, IFG Schleswig-Holstein, 2000, § 3 Anm.

7).

Randnummer 21

Zu den „Strafverfolgungsbehörden“ zählen alle

Behörden, die der Staatsanwaltschaft zuzurechnen sind. Hierzu

gehören zunächst die Generalstaatsanwaltschaft und die einzelnen,

in den Landgerichtsbezirken bestehenden Staatsanwaltschaften. Der

Begriff „Strafverfolgungsbehörde“ im Sinne von § 2 Abs. 4 LIFG ist aber in einem funktionellen Sinne zu verstehen und

erfasst auch die Polizei, sofern diese repressiv, also zur

Verfolgung und Aufklärung von Straftaten und Ordnungswidrigkeiten

nach § 163 StPO und § 53 OWiG tätig wird (vgl. OVG

Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7. Oktober 2010 8 A 875/09 -,

juris). Bestimmte durch Gesetz oder Verordnung festgelegte Polizeibeamte werden als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft

im Sinne von § 152 Abs. 1 GVG zur Unterstützung bei der

Strafverfolgung tätig. In Rheinland-Pfalz sind u.a. die in § 1 Abs. 1 Nr. 2 der Landesverordnung über die Ermittlungspersonen der

Staatsanwaltschaft vom 5. Dezember 1995 (GVBl. Seite 509) i.d.F.

vom 19. Oktober 2005 (GVBl. Seite 490) aufgeführten

Polizeibeamten(gruppen) vom Polizeimeister/Polizeimeisterin bis

zum Kriminaloberrat/Kriminaloberrätin solche Ermittlungspersonen.

Werden Polizeibeamte als Ermittlungspersonen der Staatsanwaltschaft

im Sinne von § 152 Abs. 1 GVG tätig, handeln sie weisungsabhängig

und auf Auftrag; sie sind „verlängerter Arm der

Staatsanwaltschaft“ (Meyer-Gossner, StPO, 53. Auflage 2010, § 163 Rn. 1; BVerwG, NJW 1975, 893).

Randnummer 22

Aber auch für Polizeibeamte, die ohne Auftrag der

Staatsanwaltschaft gemäß § 163 Abs. 1 StPO tätig werden, ist

anerkannt, dass sie "verlängerter Arm der

Staatsanwaltschaft" sind, weil sie bei der alltäglichen

Kriminalität mit der stillschweigenden Ermächtigung zur

selbständigen Durchführung der Ermittlungen ohne Benachrichtigung

der Staatsanwaltschaft rechnen dürfen (OVG Nordrhein-Westfalen,

Urteil vom 7. Oktober 2010 8 A 875/09 -, juris m.w.N.).

Randnummer 23

Auch Sinn und Zweck des § 2 Abs. 4 LIFG sprechen dafür, dass der

Begriff der „Strafverfolgungsbehörde“ die Polizei

einschließt, soweit es um deren repressive Tätigkeit geht. Die

staatsanwaltschaftliche Ermittlungstätigkeit wie auch die

strafgerichtliche Tätigkeit sollen nach der klaren Regelung des § 2

Abs. 4 LIFG von vornherein dem Anwendungsbereich des LIFG entzogen

sein. Die Polizei wird bei repressivem Handeln zur Strafverfolgung

aber im gleichen Sinne tätig wie die Staatsanwaltschaft. Sie

handelt wie ausgeführt als deren „verlängerter

Arm“. Es ist kein Grund dafür ersichtlich, das repressive

Handeln der Polizei anders als das der Staatsanwaltschaft zu

bewerten; es wird deshalb ebenfalls nicht vom Anwendungsbereich des

Gesetzes erfasst (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 7.

Oktober 2010 8 A 875/09 -, juris).

Randnummer 24

2. Hiervon ausgehend ist das LIFG vorliegend

nicht anwendbar. Die Polizeibeamten des Beklagten handelten bei den

fraglichen Einsätzen Anfang September 2010 gegenüber Herrn A nicht

präventiv im Sinne von § 9 POG zur Abwehr einer Gefahr, sondern

repressiv gemäß § 163 Abs. 1 Satz 1 StPO. Nach dieser Vorschrift

haben die Behörden und Beamten des Polizeidienstes Straftaten zu

erforschen und alle keinen Aufschub gestattenden Anordnungen zu

treffen, um die Verdunkelung der Sache zu verhüten. Diesem Ziel

dienten die in Rede stehenden Einsätze. Herr A, der mehrere

Raubstraftaten begangen hatte, sollte dem Haftrichter in

Frankenthal vorgeführt werden. Zu diesem (repressiven) Zweck

verbrachten ihn drei Polizeibeamte der Polizeiinspektion

Ludwigshafen I in einem Fahrzeug nach Frankenthal, wo es Herrn A

gelang, aus dem Auto zu fliehen. Die anschließend eingeleitete

Polizeisuchaktion mit Hubschraubern, Polizei-spürhunden und

Polizisten erfolgte primär zu dem – ebenfalls repressiven

– Zweck, Herrn A wieder zu inhaftieren.

Randnummer 25

Ist damit das LIFG auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar,

kommt es nicht mehr darauf an, ob dem von der Klägerin geltend

gemachten Anspruch möglicherweise entgegen steht, dass der

Informationsanspruch nach dem Wortlaut des § 4 Abs. 1 LIFG nur auf

die bei der Behörde bereits vorliegenden Informationen zielt, aber

keine Verpflichtung der Behörde zur Beschaffung der gewünschten

Information besteht (s. LT-Drucksache 15/2085, Seite 12). Ebenfalls

keiner Entscheidung bedarf die Frage, ob der Ausnahmetatbestand des

§ 9 Abs. 1 Nr. 3 LIFG, auf die sich der Beklagte ebenfalls berufen

hat, vorliegt.

Randnummer 26

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Randnummer 27

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus

§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Randnummer 28

Beschluss

Randnummer 29

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 €

festgesetzt (§§ 52, 63 Abs. 2 GKG).

Randnummer 30

Die Festsetzung des Streitwertes kann nach Maßgabe des § 68 Abs. 1 GKG mit der Beschwerde angefochten werden;

hierbei bedarf es nicht der Mitwirkung eines Bevollmächtigten.

Zitierte Vorschriften

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im Wortlaut aus amtlichen Quellen, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:

„Was hat VG Neustadt in 4 K 108/11.NW entschieden?“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten