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Zitierfest

POG RP · Polizei- und Ordnungsbehördengesetz (POG) in der Fassung vom 10. November 1993

§ 9 POG RP – Allgemeine Befugnisse

Amtliche Fassung, Stand 25.02.2025.

(1) Die allgemeinen Ordnungsbehörden und die Polizei können die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Fall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren, soweit nicht die §§ 9a bis 68 ihre Befugnisse besonders regeln. Die Beschränkung auf die im einzelnen Fall bestehende Gefahr gilt nicht für den Erlass von Gefahrenabwehrverordnungen.

(2) Zur Erfüllung der Aufgaben, die den allgemeinen Ordnungsbehörden oder der Polizei durch andere Rechtsvorschriften übertragen sind (§ 1 Abs. 2), haben diese die dort vorgesehenen Befugnisse. Soweit solche Rechtsvorschriften Befugnisse nicht regeln, haben diese die Befugnisse, die ihnen nach diesem Gesetz zustehen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 9 POG RP verweisen

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