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Zitierfest

Rechtsprechung · VG München

VG München, Urteil vom 20.04.2021 – M 5 K 19.1285

Familienzuschlag bei Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe
Spruchkörper
5. Kammer
Normenkette
§ 3 Abs. 2 EheöffnungsG; § 20a Abs. 5 LPartG; §§ 39 ff. BBesG; Art. 13 BayBesG; Art. 108 Abs. 10 BayBesG

Orientierungssatz

Durch die Umwandlung einer Lebenspartnerschaft in eine Ehe ergibt sich aus dem Eheöffnungsgesetz ein neuer Anspruch für gleichgeschlechtliche Ehegatten auf rückwirkende Zahlung des Familienzuschlags, wobei das Verfahren auf Antrag wegen der Änderung der Rechtslage durch das Eheöffnungsgesetz wieder aufzugreifen ist. (Rn. 30 und 38)

Tenor

I. Der Beklagte wird verpflichtet, den Bescheid vom … Juli 2013 sowie den Widerspruchsbescheid vom … März 2014 und den Widerspruchsbescheid vom … Februar 2019 aufzuheben und dem Kläger für den Zeitraum vom *. September 2009 bis … Dezember 2010 den halben Familienzuschlag der Stufe 1 zu zahlen zuzüglich Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit … März 2019.

II.Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III.Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vorher Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV.Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Randnummer 1

Der Kläger begehrt die rückwirkende Zahlung des Familienzuschlags der Stufe 1 für den Zeitraum vom … September 2009 bis … Dezember 2010 nebst Zinsen.

Randnummer 2

Der Kläger steht als Regierungsinspektor in Diensten des Beklagten. Am *. September 2009 ging der Kläger eine Lebenspartnerschaft ein, die im Lebenspartnerschaftsregister eingetragen wurde.

Randnummer 3

Mit der Erklärung zum Bezug von familienbezogenen Leistungen (FOS-Erklärung) vom *. August 2012 teilte der Kläger dem Landesamt für Finanzen (Landesamt) mit, dass er eine Lebenspartnerschaft begründet hat. Daraufhin wurde dem Kläger ab dem Abrechnungsmonat September 2012 der Familienzuschlag der Stufe 1 rückwirkend ab … Januar 2011 ausbezahlt.

Randnummer 4

Mit Schreiben vom … August 2012 beantragte der Kläger, ihm den Familienzuschlag ab dem Zeitpunkt seiner Verpartnerung auszuzahlen. Der Einwand der fehlenden zeitnahen Geltendmachung gegenüber Ansprüchen, die auf europäischem Recht beruhen, sei nicht zulässig.

Randnummer 5

Dies lehnte das Landesamt mit Bescheid vom … Juli 2013 mit der Begründung ab, dass dieser Anspruch nicht zeitnah geltend gemacht worden sei. Der dagegen eingelegte Widerspruch des Klägers wurde mit Widerspruchsbescheid vom … März 2014 zurückgewiesen. Dagegen hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht München erhoben (M 5 K 14.1213, M 5 K 15.850). Das Verfahren wurde mit Beschluss vom 11. März 2015 eingestellt, nachdem der Kläger die Klage zurückgenommen hatte.

Randnummer 6

Am … Januar 2018 wurde die eingetragene Lebenspartnerschaft des Klägers in eine Ehe umgewandelt.

Randnummer 7

Mit Schreiben vom … Januar 2019 beantragte der Kläger beim Landesamt für Finanzen, das Verfahren wieder aufzugreifen, den ablehnenden Bescheid aufzuheben und den Familienzuschlag für den Zeitraum vom *. September 2009 bis … Dezember 2012 nachzuzahlen.

Randnummer 8

Mit (Leistungs-)Widerspruchsbescheid vom … Februar 2019 wies das Landesamt den Widerspruch zurück.

Randnummer 9

Mit Schriftsatz vom … März 2019, eingegangen bei Gericht am … März 2019, hat der Kläger Klage erhoben und beantragt,

I.

Randnummer 10

Der Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Finanzen vom … Juni 2013 (richtig: *. März 2014) und der Widerspruchsbescheid des Landesamtes für Finanzen vom … Februar 2019 werden aufgehoben.

II.

Randnummer 11

Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger den halben Familienzuschlag der Stufe 1 für die Zeit vom … September 2009 bis … Dezember 2010 zu zahlen zuzüglich fünf Prozent Zinsen über dem Basiszinssatz ab Rechtshängigkeit.

Randnummer 12

Der Kläger habe einen Anspruch auf Zahlung des Familienzuschlags nach Art. 3 Abs. 2 Eheöffnungsgesetz. Durch dieses Gesetz habe der Gesetzgeber die letzten Unterschiede zwischen Ehegatten und Lebenspartnern rückwirkend beseitigen wollen. Zu diesem Zweck hätten bestimmte sozial- und steuerrechtlichen Entscheidungen neu getroffen werden sollen. Für den Bereich des Steuerrechts sei die Rückwirkung bejaht worden und aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit zeitlich befristet worden. Damit habe der Gesetzgeber die Rückwirkung der Regelung für bestandskräftige Bescheide im Übrigen bestätigt. Dies habe zugleich die Auffassung bestätigt, dass die Umwandlung als Änderung der Rechtslage angesehen werden müsse. Das Bundesverwaltungsamt habe in einem Fall den Anspruch erfüllt. Der Anspruch sei nicht verjährt, da er erst durch den Erlass des Eheöffnungsgesetzes entstanden sei. Der vom Bundesverfassungsgericht entwickelte Gesichtspunkt der zeitnahen Geltendmachung von Besoldungsansprüchen sei kein allgemein geltendes Prinzip, sondern nur eine Ermächtigung an den Gesetzgeber. Das Eheöffnungsgesetz enthalte keine entsprechende Einschränkung.

Randnummer 13

Mit Schriftsatz vom 25. April 2019 hat das Landesamt für den Beklagten die Akten vorgelegt und beantragt,

Randnummer 14

die Klage abzuweisen.

Randnummer 15

Die Klage sei bereits unzulässig, da der geltend gemachte Anspruch durch die am 20. März 2014 erhobene Klage rechts- und bestandskräftig abgewiesen worden sei. Ein Wiederaufnahmegrund bestehe nicht, da die materielle Rechtslage sich nicht geändert habe. Es werde die Einrede der Verjährung erhoben. Der Kläger hätte den Anspruch zeitnah in dem Haushaltsjahr, für das er eine Zahlung begehrt, geltend machen müssen. Im Zeitpunkt der Begründung der Lebenspartnerschaft habe dem Kläger der Anspruch bereits zugestanden. Die Auszahlung könne allein deshalb nicht erfolgen, da der Kläger die zeitnahe Geltendmachung versäumt habe. Es bestehe daher keine Ungleichbehandlung. Ein neuer Anspruch werde durch das Eheöffnungsgesetz nicht begründet. Weder dem Eheöffnungsgesetz selbst noch der Gesetzesbegründung könne entnommen werden, dass in der Vergangenheit bereits rechtskräftig abgeschlossene oder verjährte Sachverhalte neu aufgerollt werden sollen. Eine die Bestandskraft bzw. Verjährung durchbrechende Wirkung würde einen weitreichenden Eingriff in die Rechtswirksamkeit zahlreicher bestandskräftiger Rechtsakte sowie die hierauf basierende Rechtssicherheit und Vertrauensschutztatbestände darstellen. Daher bleibe es bei der Regelung des Bayerischen Besoldungsgesetzes. Die Parallele zum Steuerrecht sei unzulässig. Im Verwaltungsrecht gebe es keine vergleichbare Regelung. Urteile würden nur inter partes wirken. Der Anspruch auf Zahlung des Familienzuschlags folge unmittelbar aus dem Gesetz. Das Erfordernis der zeitnahen Geltendmachung sei rechtlich nicht zu beanstanden. Der bayerische Besoldungsgesetzgeber sei berechtigt, zeitnahe Geltendmachung zu fordern. Es bestehe kein Regelungsrecht des Bundes, bestandskräftige, besoldungsrechtliche Entscheidungen zu durchbrechen. Die abweichende Regelungspraxis des Bundes sei unbeachtlich.

Randnummer 16

Die Parteien haben mit Schriftsätzen vom 26. März 2019 bzw. vom 25. April 2019 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren erklärt.

Randnummer 17

Bezüglich weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichts- und vorgelegten Behördenakten verwiesen.

Gründe

Randnummer 18

Über die Klage kann ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, da die Beteiligten ihr Einverständnis mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren erklärt haben (§§ 87a Abs. 2 und 3, 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).

Randnummer 19

1. Die Klage ist zulässig und begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf rückwirkende Zahlung des Familienzuschlags für den Zeitraum vom *. September 2009 bis … Dezember 2010 im Wege des Wiederaufgreifens des Verfahrens. Durch die Umwandlung der eingetragenen Lebenspartnerschaft des Klägers in eine Ehe am … Januar 2018 ist eine Änderung der Sach- und Rechtslage i.S.v. Art. 51 Abs. 1 Nr. 1 des Bayerischen Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG) eingetreten, die im Verwaltungsverfahren zu einer für den Kläger günstigen Entscheidung geführt hätte. Der Kläger hat daher einen Anspruch darauf, dass die Frage, ob ihm der Familienzuschlag der Stufe 1 für den streitgegenständlichen Zeitraum rückwirkend zu bezahlen ist, erneut - nach der nunmehr gegebenen Sach- und Rechtslage - geprüft wird.

Randnummer 20

a) Der Kläger hat einen Anspruch auf Wiederaufgreifen des bestandskräftig abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens.

Randnummer 21

Die Voraussetzungen des Art. 51 Abs. 1 BayVwVfG liegen vor. Nach dieser Vorschrift hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn einer der in Art. 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BayVwVfG abschließend aufgeführten Wiederaufgreifensgründe gegeben ist. Das bedeutet, dass auf der ersten Stufe des Verfahrens nur über die Frage zu entscheiden ist, ob die Voraussetzungen für die Eröffnung des Verfahrens gem. Art. 51 BayVwVfG, nämlich die Zulässigkeit und Begründetheit des Wiederaufnahmeantrags, und damit für die Wiedereröffnung des Verfahrens zur Sache erfüllt sind. Ist danach ein Wiederaufgreifen des Verfahrens zulässig und begründet, steht der Behörde kein Ermessen zu. Sie muss vielmehr auf der Grundlage des materiellen Rechts erneut in der Sache entscheiden (BVerwG, U.v. 21.4.1982 - 8 C 75/80 - juris Rn. 8 ff.; VGH BW, B.v. 22.6.1990 - 4 S 2257/89 - juris Rn. 7; Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 51 Rn. 28; Ramsauer in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Auflage 2018, § 51 Rn. 9 ff.; Falkenbach in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, Stand: 1. Januar 2021, § 51 Rn. 19 ff.).

Randnummer 22

Der Antrag des Klägers auf Wiederaufgreifen des Verfahrens ist zulässig und begründet.

Randnummer 23

aa) Der Antrag ist zulässig.

Der Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens ist statthaft; insbesondere liegt ein unanfechtbarer Verwaltungsakt vor. Der Antrag des Klägers auf rückwirkende Zahlung des Familienzuschlags der Stufe 1 für den Zeitraum vom … September 2009 bis … Dezember 2010 ist mit Bescheid vom … Juli 2013 sowie Widerspruchsbescheid vom … März 2014 abgelehnt worden. Die dagegen beim Verwaltungsgericht München erhobene Klage ist zurückgenommen worden, sodass der Bescheid vom … Juli 2013 in der Folge in Bestandskraft erwachsen ist.

Randnummer 24

Es liegt auch ein ordnungsgemäßer Antrag des Klägers vor. Dieser hat mit Schreiben vom … Januar 2018 das Wiederaufgreifen des Verfahrens beim Landesamt für Finanzen beantragt und den Wiederaufgreifensgrund nach Art. 51 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG (Änderung der Sach- oder Rechtslage) geltend gemacht.

Randnummer 25

Zulässigkeitsvoraussetzung ist darüber hinaus, das Vorliegen eines Wiederaufgreifensgrundes nach Art. 51 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BayVwVfG. Vorliegend ist der geltend gemachte Grund der nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage gegeben.

Randnummer 26

Nach Art. 51 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat.

Randnummer 27

Eine Änderung der Sachlage liegt vor, wenn Tatsachen, die im Zeitpunkt des Erlasses des früheren Verwaltungsaktes vorlagen und für die behördliche Entscheidung objektiv bedeutsam waren, nachträglich wegfallen oder wenn neue, für die Entscheidung erhebliche Tatsachen nachträglich eintreten (Engels in: Mann/Sennekamp/Uechtritz, Verwaltungsverfahrensgesetz, 2. Auflage 2019, § 51 Rn. 26). Maßgeblich sind diejenigen Tatsachen, deren Subsumtion unter die einschlägigen Rechtsnormen die Entscheidung tragen. Als Tatsachenänderung anzusehen sind auch Erkenntnisfortschritte. Ebenso eine Rechtsänderung, die den für eine Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt ändert (Ramsauer in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Auflage 2018, § 51 Rn. 29).

Randnummer 28

Eine nachträgliche Änderung der Rechtslage zugunsten des Betroffenen liegt vor, wenn sich die für den ergangenen Verwaltungsakt entscheidungserheblichen Rechtsnormen oder tatsächlichen Grundlagen geändert haben, sodass die Änderung eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung erfordert oder doch ermöglicht (vgl. BVerwG, U.v. 10.10.2018 - 1 C 26.17 - juris Rn. 18; U.v. 20.11.2018 - 1 C 25/17 - juris Rn. 13). Die Rechtslage muss sich hinsichtlich solcher Umstände geändert haben, die für den bestandskräftigen Verwaltungsakt - hier: den Ablehnungsbescheid - tatsächlich maßgeblich waren. Nicht ausreichend ist die Änderung tatsächlicher oder rechtlicher Voraussetzungen für den mit der Verpflichtungsklage erstrebten Verwaltungsakt, die für die bestandskräftige Ablehnung nicht (allein) ausschlaggebend waren (BVerwG, U.v. 20.11.2018 - 1 C 25/17 - juris Rn. 13). Die erstmalige Klärung einer Rechtsfrage durch die höchstrichterliche Rechtsprechung begründet ebenso wie eine Änderung dieser Rechtsprechung regelmäßig keine Änderung der Rechtslage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG (BVerwG, U.v. 20.11.2018 - 1 C 25/17 - juris Rn. 17).

Randnummer 29

Grundsätzlich sind nur solche Rechtsänderungen relevant, die sich auf die Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts auswirken können. Die nachträglich ergangene Rechtsvorschrift muss die für den Erlass des Verwaltungsakts maßgeblichen Rechtsnormen mit Wirkung für den erlassenen Verwaltungsakt ändern. Es entspricht einem allgemein anerkannten Rechtsgrundsatz, dass sich die rechtlichen Wirkungen, die sich aus einem bestimmten Sachverhalt ergeben, nach denjenigen Rechtsvorschriften beurteilen, die im Zeitpunkt der Verwirklichung des Sachverhalts gegolten haben. Von diesem Grundsatz ist eine Ausnahme zu machen, wenn eine nachträglich ergangene Rechtsvorschrift rückwirkend in Kraft tritt, eine nachträglich ergangene Rechtsvorschrift einen „Dauersachverhalt“ betrifft, der in einem sog. Verwaltungsakt mit Dauerwirkung geregelt worden ist oder, wenn eine nachträglich ergangene Rechtsvorschrift, ohne rückwirkend in Kraft zu treten, auch bereits vorher verwirklichte Sachverhalte erfasst (BVerwG, U.v. 29.11.1979 - 3 C 103/79 - BVerwGE 59, 148-168 - juris Rn. 72 ff.; OVG NW, U.v. 14.7.2017 - 11 A 155/17 - juris Rn. 37). Unberücksichtigt bleiben Rechtsänderungen, die für den einschlägigen Fall noch nicht oder nicht mehr greifen (Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 51 Rn. 99).

Randnummer 30

Gemessen daran hat sich mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts (Eheöffnungsgesetz) zum 1. Oktober 2017 sowohl die Sach- als auch Rechtslage geändert. Mit dem Eheöffnungsgesetz wurde für Personen gleichen Geschlechts bundesrechtlich die Möglichkeit eröffnet, zu diesem Zeitpunkt bestehende eingetragene Lebenspartnerschaften (mit Rückwirkung zum Eintragungszeitpunkt) durch entsprechende Erklärungen in eine Ehe umzuwandeln. Dadurch hat sich die bestehende Rechtslage geändert. Denn eingetragene Lebenspartner können von nun an eine Ehe schließen. Die (Neu) Eintragung einer Lebenspartnerschaft ist nicht mehr möglich. Nach der Umwandlung der eingetragenen Lebenspartnerschaft in eine Ehe besteht die rechtliche Beziehung fort, ändert allerdings ihre Gestalt. Die Lebenspartnerschaft geht in der Ehe auf. Durch die normierte Rückwirkung auf den Zeitpunkt der Eintragung der Lebenspartnerschaft haben eingetragene Lebenspartner nach der Umwandlung in eine Ehe die gleichen Rechte und Pflichten, „als ob sie am Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft geheiratet hätten“ (vgl. BT-Drs. 18/6665, S. 10; Art. 3 Abs. 2 Eheöffnungsgesetz, nahezu wortgleich umgesetzt in § 20 a Abs. 5 Gesetz über die eingetragene Lebenspartnerschaft - Lebenspartnerschaftsgesetz/LPartG).

Randnummer 31

Mit der Umwandlung der eingetragenen Lebenspartnerschaft des Klägers in eine Ehe am … Januar 2018 hat sich auch die Sachlage geändert, da der Kläger von diesem Zeitpunkt an nicht mehr in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebte, sondern in einer Ehe.

Randnummer 32

Diese Änderung lässt auch einen anderen Ausgang des bestandskräftig abgeschlossenen Verfahrens möglich erscheinen.

Randnummer 33

Der Antrag auf Wiederaufgreifen wurde auch rechtzeitig innerhalb der Dreimonatsfrist des Art. 51 Abs. 3 BayVwVfG gestellt. Die Frist beginnt mit dem Tag, an dem der Betroffene von dem Grund für das Wiederaufgreifen Kenntnis erhalten hat (Art. 51 Abs. 3 Satz 2 BayVwVfG). Bei einem auf Art. 51 Abs. 1 Nr. 1 BayVwVfG gestützten Antrag ist das der Tag, an dem der Kläger von der Änderung der Sach- oder Rechtslage Kenntnis erlangt. Auf die Kenntnis der Rechtsänderung - namentlich die Möglichkeit der Umwandlung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft in eine Ehe - zum *. Oktober 2017 kann vorliegend jedoch nicht abgestellt werden, da es dem Kläger zu diesem Zeitpunkt rechtlich noch nicht möglich war, den Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens zu stellen. Denn erst ab dem Zeitpunkt der Umwandlung seiner eingetragenen Lebenspartnerschaft in eine Ehe am … Januar 2018 konnte der Kläger eine Änderung der Sach- und Rechtslage für sich geltend machen. Der Antrag vom … Januar 2018 erfolgte daher fristgerecht.

Randnummer 34

bb) Der Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens ist auch begründet. Denn die Änderung der Sach- und Rechtslage ist nachträglich und zu Gunsten des Klägers erfolgt.

Randnummer 35

Der auf Änderung der Sach- und Rechtslage gestützte Antrag hat Erfolg, wenn der Betreffende geltend machen kann, die Änderung sei zu seinen Gunsten erfolgt, d.h. sie muss für den fraglichen Verwaltungsakt entscheidungserhebliche Voraussetzungen betreffen, sodass die Änderung eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung erfordert oder ermöglicht (OVG NW, U.v. 14.7.2017 - 11 A 155/17 - juris Rn. 54 m.w.N.).

Randnummer 36

Die oben dargestellte Änderung sowohl der Sach- als auch der Rechtslage bewirkt eine für die bestandskräftige Ablehnung der rückwirkenden Zahlung des Familienzuschlags entscheidungserhebliche Veränderung der rechtlichen Voraussetzungen und ermöglicht eine für den Kläger günstigere Entscheidung. Denn durch die geänderte Rechtslage steht dem Kläger nunmehr als Ehegatte ein (neuer) unbeschränkter Anspruch auf rückwirkende Zahlung des halben Familienzuschlags der Stufe 1 für den Zeitraum … September 2009 bis … Dezember 2010 zu.

Randnummer 37

Der Anspruch des Klägers auf rückwirkende Zahlung des Familienzuschlags ist durch das Landesamt abgelehnt worden, da der Kläger den Anspruch nicht zeitnah geltend gemacht hat und somit die Voraussetzungen des Art. 108 Abs. 10 des Bayerischen Besoldungsgesetzes (vormals Art. 108 Abs. 12 BayBesG) nicht vorgelegen hätten. Durch die Ablehnung steht bestandskräftig fest, dass der Kläger für den Zeitraum vom … September 2009 bis … Dezember 2010 keinen Anspruch auf die Zahlung des Familienzuschlags hat.

Randnummer 38

Durch die Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe ergibt sich aus dem Eheöffnungsgesetz jedoch nun ein neuer Anspruch für gleichgeschlechtliche Ehegatten auf rückwirkende Zahlung des Familienzuschlags.

Randnummer 39

b) Das Verfahren ist wieder aufzugreifen und eine Entscheidung in der Sache aufgrund der aktuellen Rechtslage zu treffen. Denn ist der Antrag auf Wiederaufgreifen zulässig und begründet, muss die Behörde erneut in der Sache entscheiden. Für die Frage, welche Entscheidung in der Sache zu treffen ist, kommt es ausschließlich auf das in der Sache anzuwendende materielle Recht im Zeitpunkt der nunmehr zu treffenden Entscheidung an. Aus den somit maßgeblichen materiellen Rechtsnormen kann sich gegebenenfalls ein Ermessensspielraum ergeben; sehen diese kein Ermessen vor, ist der Zweitbescheid als gebundene Entscheidung nach zwingendem Recht zu erlassen (BVerwG, U.v. 21.4.1982 - 8 C 75/80 - juris Rn. 14; VGH BW, B.v. 22.6.1990 - 4 S 2257/89 - juris Rn. 7; Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 9. Auflage 2018, § 51 Rn. 32; Ramsauer in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Auflage 2018, § 51 Rn. 18).

Randnummer 40

Der vom Kläger begehrte Familienzuschlag ist Bestandteil der Besoldung (Art. 2 Abs. 1, 2 Nr. 4 BayBesG). Nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 BayBesG haben die Berechtigten Anspruch auf Besoldung. Ein Ermessensspielraum der Behörden ist daher nicht vorgesehen. Liegen die Voraussetzungen für die Zahlung vor, erhält der Berechtigte die Besoldung.

Randnummer 41

c) Vorliegend hat der Kläger einen Anspruch auf rückwirkende Zahlung des Familienzuschlags für den Zeitraum vom *. September 2009 bis … Dezember 2010.

Randnummer 42

Dieser Anspruch ergibt sich weder aus Art. 108 Abs. 10 BayBesG noch aus einer unmittelbaren Anwendung der RL 2000/78/EG vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf. Vielmehr ergibt sich der Anspruch aus §§ 39 ff. Bundesbesoldungsgesetz (BBesG) a.F. i.V.m Art. 3 Abs. 2 Eheöffnungsgesetz bzw. §§ 39 ff. BBesG a.F. i.V.m. § 20a Abs. 5 LPartG.

Randnummer 43

aa) Art. 108 Abs. 10 BayBesG sieht vor, dass ein Anspruch auf Nachzahlung des Familienzuschlags für Lebenspartner ab Beginn des Jahres besteht, in dem dieser einen Antrag auf Zahlung des Familienzuschlags gestellt hat, ohne dass über seinen Anspruch schon abschließend entschieden worden ist. Diese Vorschrift ist auf den Kläger seit der Umwandlung seiner eingetragenen Lebenspartnerschaft in eine Ehe nicht mehr anwendbar. Denn die Übergangsvorschrift erfasst nach ihrem eindeutigen Wortlaut ausschließlich diejenigen Beamtinnen und Beamten, die zum maßgeblichen Zeitpunkt seiner Anwendung „in einer Lebenspartnerschaft“ (im Sinne des LPartG) leben. Dies ist beim Kläger seit dem … Januar 2018 nicht mehr der Fall. Der für die besoldungsrechtlichen Regelungen des Klägers zuständige bayerische Landesgesetzgeber hat die bundesrechtlich durch das Eheöffnungsgesetz eröffnete Gestaltungsmöglichkeit für eingetragene Lebenspartner nicht zum Anlass einer Änderung des Art. 108 Abs. 10 BayBesG genommen. Insbesondere hat er den Anwendungsbereich der Vorschrift nicht über die - aktuell und weiterhin - in eingetragener Lebenspartnerschaft lebenden Beamten hinaus, die von ihrem Umwandlungsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Eheöffnungsgesetz keinen Gebrauch gemacht haben und machen, erweitert, obwohl Möglichkeit hierzu angesichts der zahlreichen Änderungen des Bayerischen Besoldungsgesetzes bestanden hat (vgl. BayVGH, B.v. 24.7.2020 - 3 ZB 19.1356 - juris Rn. 11 ff.).

Randnummer 44

bb) Ein Anspruch ergibt sich auch nicht aus einer unmittelbaren Anwendung der RL 2000/78/EG. Denn die Richtlinie wurde ausreichend in das deutsche Recht umgesetzt, da Art. 108 Abs. 10 BayBesG nicht gegen Unionsrecht verstößt (vgl. BayVGH, B.v. 23.11.2015 - 3 BV 13.2587 - juris Rn. 20 ff.). Auch kann sich der Kläger für die unmittelbare Anwendbarkeit nicht auf eine zu spät erfolgte Umsetzung der Richtlinie berufen, da mittlerweile eine Umsetzung der Richtlinie erfolgt ist (OVG Lüneburg, U.v. 24.11.2015 - 5 LB 83/15 - juris Rn 37).

Randnummer 45

cc) Der Kläger hat jedoch einen Anspruch auf Nachzahlung des Familienzuschlags für den streitgegenständlichen Zeitraum aus §§ 39 ff. BBesG a.F. i.V.m. Art. 3 Abs. 2 Eheöffnungsgesetz bzw. §§ 39 ff. BBesG a.F. i.V.m. § 20 a Abs. 5 LPartG.

Randnummer 46

Nach Art. 3 Abs. 2 Eheöffnungsgesetz und § 20a Abs. 5 LPartG soll für Rechte und Pflichten der Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner nach der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe der Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft maßgebend sein. Nach der Gesetzesbegründung zu Art. 3 Abs. 2 Eheöffnungsgesetz (vgl. BT-Drs. 18/6665, S. 10) sollen sie daher die gleichen Rechte und Pflichten haben, als ob sie an dem Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft geheiratet hätten. Die bestehende Ungleichbehandlung eingetragener Lebenspartnerinnen und Lebenspartner mit Ehegatten, auf die bereits mehrmals sowohl europäische als auch deutsche Gerichte hingewiesen und sie als europarechts- und verfassungsrechtswidrig bewertet haben, soll rückwirkend beseitigt werden.

Randnummer 47

Hätte der Kläger am … September 2009 eine Ehe geschlossen und wäre nicht eine Lebenspartnerschaft eingegangen, so hätte ihm gemäß § 40 Abs. 1 BBesG a.F. in dem streitgegenständlichen Zeitraum ein Anspruch auf Zahlung des Familienzuschlags der Stufe 1 zugestanden (vgl. VG Würzburg, U.v. 14.5.2019 - W 1 K 18.1277 - juris Rn. 30 ff.).

Randnummer 48

Der Bescheid vom … Juli 2013 sowie der Widerspruchsbescheid vom … März 2014, mit dem der Antrag auf Zahlung des Familienzuschlags für den Zeitraum … September 2009 bis … Dezember 2010 bestandskräftig abgelehnt worden ist, steht dem nicht entgegen. Denn die in Art. 3 Abs. 2 Eheöffnungsgesetz normierte Rückwirkung geht nach Auffassung der Kammer so weit, dass bestimmte bestandskräftige Entscheidungen neu getroffen werden müssen.

Randnummer 49

Wie weit die Rückanknüpfung gehen soll, ist vom Bundesgesetzgeber nicht eindeutig festgelegt. Aus dem Gesetzesentwurf zu dem Gesetz zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts (BT-Drs. 18/6665, S. 10) geht hervor, dass neben der Öffnung der Ehe und der Abschaffung der Lebenspartnerschaft auch die mit einer eingetragenen Lebenspartnerschaft verbundene Ungleichbehandlungen beseitigt werden sollte. Diese Ungleichbehandlung liegt vorliegend darin, dass nicht alle eingetragenen Lebenspartner, die ihre Lebenspartnerschaft in eine Ehe umgewandelt haben, rückwirkend ab dem Tag der eingetragenen Lebenspartnerschaft den Familienzuschlag erhalten, wie Ehegatten auch. Eine Gleichbehandlung kann vollumfänglich nur dann hergestellt werden, wenn auch bereits getroffene (ablehnende) Entscheidungen geändert werden können. Zwar hat der Bayerische Gesetzgeber die Ungleichbehandlung von eingetragenen Lebenspartnern und Ehegatten durch die Übergangsvorschrift des Art. 108 BayBesG beseitigt bzw. beseitigen wollen. Diese Übergangsvorschrift gilt jedoch nur für Lebenspartner und gerade nicht mehr nach der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe (s.o.).

Randnummer 50

In dem Gesetzesentwurf zum Eheöffnungsgesetz wird ausgeführt, dass nach der Umwandlung der Lebenspartnerschaft in eine Ehe die Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner die gleichen Rechte und Pflichten haben, als ob sie am Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft geheiratet hätten. Damit werde die bestehende Ungleichbehandlung eingetragener Lebenspartnerinnen und Lebenspartner mit Ehegatten, auf die bereits mehrmals sowohl europäische als auch deutsche Gerichte hingewiesen und sie als europarechts- und verfassungswidrig bewertet haben, rückwirkend beseitigt. Dies bedeute, dass bestimmte sozial- und steuerrechtliche Entscheidungen neu getroffen werden müssten (BT-Drs. 18/6665, S. 10). Damit ist ausdrücklich festgelegt, dass der Gesetzgeber eine rückwirkende Beseitigung von Ungleichbehandlungen gewollt hat. Der letzte Satz gibt zu erkennen, dass man sich im Gesetzgebungsverfahren bewusst gewesen ist, dass infolge dessen auch bereits getroffene Entscheidungen zu ändern sein werden. Dieser Zusatz wäre überflüssig gewesen, wenn ausschließlich noch nicht bestandskräftige Verwaltungsakte hätten erfasst sein sollen (FG Hamburg, U.v. 31.7.2018 - 1 K 92/18 - juris Rn. 29).

Randnummer 51

Zwar hat der Gesetzgeber in dem Gesetzesentwurf zu dem Gesetz zur Umsetzung des Gesetzes zur Einführung des Rechts auf Eheschließung für Personen gleichen Geschlechts (Eheöffnungsumsetzungsgesetz, BT-Drs. 19/4670, S. 21) ausgeführt, dass das Eheöffnungsgesetz keine Rückwirkung auf den Tag der Begründung der Lebenspartnerschaft für in der Vergangenheit bereits abgeschlossene Sachverhalte entfalten solle. Die Bestandskraft von Bescheiden oder die Verjährung von Ansprüchen würden nicht durchbrochen. Diese im Nachhinein zum Ausdruck gebrachte Beschränkung ist jedoch mit dem Ziel des Eheöffnungsgesetzes, wonach eine rückwirkende Beseitigung von Ungleichbehandlungen gewollt ist, nicht vereinbar und daher unbeachtlich (vgl. FG Hamburg, U.v. 31.7.2018 - 1 K 92/18 - juris Rn. 26).

Randnummer 52

Für eine Änderung von Bescheiden aufgrund des Eheöffnungsgesetzes ist es auch nicht erforderlich, dass das Eheöffnungsgesetz eine ausdrückliche Regelung zur Frage einer Änderung von bestandskräftigen Bescheiden enthält.

Randnummer 53

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat sich verschiedentlich zur Wirkung der Bestandskraft geäußert und dabei an die Vorschrift des § 79 Abs. 2 Satz 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz (BVerfGG) angeknüpft. § 79 BVerfGG regelt die Folgen, wenn das BVerfG eine Norm oder ihre Auslegung für mit dem Grundgesetz unvereinbar oder für nichtig erklärt. Nach § 79 Abs. 2 Satz 1 BVerfG bleiben - vorbehaltlich der Vorschrift des § 95 Abs. 2 BVerfGG oder einer besonderen gesetzlichen Regelung - die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen, die auf einer gemäß § 78 BVerfGG für nichtig erklärten Norm beruhen, unberührt. Das BVerfG sieht diese Vorschrift als Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens, der dahin geht, dass die nachteiligen Wirkungen, die von fehlerhaften Akten der öffentlichen Gewalt in der Vergangenheit ausgegangen sind, nicht beseitigt werden, dass aber für die Zukunft die sich aus der Durchsetzung solcher Akte ergebenden Folgen abgewendet werden sollen (BVerfG, B.v. 11.10.1966 - 1 BvR 178/64, 1 BvR 164/64 - BVerfGE 20, 230, 236; B.v. 21.05.1974 - 1 BvL 22/71, 1 BvL 21/72 - BVerfGE 37, 21; B.v. 27.11.1997 - 1 BvL 12/91 - BVerfGE 97, 35, BGBl I 1998, 427). Diesen Rechtsgedanken habe der Gesetzgeber im Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens zu beachten, wenn er zur Einschränkung der Auswirkungen einer vom BVerfG festgestellten Verfassungswidrigkeit einer Vorschrift eine besondere Regelung trifft (BVerfG, B.v. 21.05.1974 - 1 BvL 22/71, 1 BvL 21/72 - BVerfGE 37, 217; zum Ganzen vgl. FG Hamburg, U.v. 31.7.2018 - 1 K 92/18 - juris Rn. 35 ff.).

Randnummer 54

Eine solche Konstellation ist aufgrund des Eheöffnungsgesetzes allerdings nicht gegeben. Mit dem Eheöffnungsgesetz wollte der Gesetzgeber nicht bloß die Folgen einer erkannten Verfassungswidrigkeit einer Vorschrift eindämmen. Das Eheöffnungsgesetz zielte nicht (vorrangig) auf die Beseitigung verfassungswidriger Folgen eines zu engen Lebenspartnerschaftsgesetzes, sondern sollte - unter Aufgabe der Lebenspartnerschaft - den Begriff der Ehe erweitern und sie damit für gleichgeschlechtliche Paare öffnen. Über die Reichweite der Rechtsänderung konnte der Gesetzgeber frei entscheiden. Dem Gesetzgeber ist es möglich, Bestandskraft durchbrechende Regelungen zu treffen. Wie sich aus der Begründung zu Art. 3 Abs. 2 Eheöffnungsgesetz ergibt, sollte das Gesetz neben der Öffnung der Ehe Benachteiligungen der gleichgeschlechtlichen Lebenspartnerschaften überwinden. Es ist also davon auszugehen, dass der Gesetzgeber mit der Erweiterung der Ehe zur „Ehe für alle“ und der Abschaffung des Rechtsinstituts der Lebenspartnerschaft die mit diesem Rechtsinstitut verbundenen Ungleichbehandlungen - auch und gerade im Interesse der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens - umfassend beseitigen wollte (FG Hamburg, U.v. 31.7.2018 - 1 K 92/18 - juris Rn. 40 ff.). Daher kann dem Kläger auch nicht das Argument der fehlenden zeitlichen Geltendmachung des Anspruchs entgegen gehalten werden.

Randnummer 55

dd) Der geltend gemachte Nachzahlungsanspruch ist auch nicht verjährt. Denn die Verjährungsfrist begann vorliegend erst mit Ablauf des … Dezember 2018 zu laufen, also des Jahres, in dem die eingetragene Lebenspartnerschaft des Klägers in eine Ehe umgewandelt wurde. Denn erst mit der Umwandlung am … Januar 2018 ist der streitgegenständliche Nachzahlungsanspruch - mit Rückwirkung gem. Art. 3 Abs. 2 Eheöffnungsgesetz - entstanden (vgl. Art. 13 Satz 2 BayBesG, § 198 Satz 1 BGB - zum Ganzen: BayVGH, B.v. 24.7.2020 - 3 ZB 19.1356 - juris Rn. 15 ff.).

Randnummer 56

d) Das Gericht konnte vorliegend auch direkt in der Sache entscheiden und war nicht darauf beschränkt, die Behörde lediglich zum Wiederaufgreifen des Verfahrens zu verpflichten. Denn jedenfalls bei gebundenen Entscheidungen kann sogleich in einem Verfahren auch in der Sache selbst entschieden und ein Anspruch auf Wiederaufgreifen abgelehnt werden, wenn in der Sache selbst keine andere Entscheidung ergehen kann (BVerwG, B.v. 22.2.2010 - 4 B 69/09 - juris Rn. 10; U.v. 21.4.1982 - 8 C 75.80 - juris Rn. 14; Falkenbach in: Bader/Ronellenfitsch, BeckOK VwVfG, Stand: 1. Januar 2021, § 51 Rn. 64 ff.; Ramsauer in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 19. Auflage 2018, § 51 Rn. 53ff; a.A. Sachs in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwvfG, 9. Auflage 2018, § 51 Rn. 69 ff.). Dies ist auch prozessökonomisch sinnvoll.

Randnummer 57

2. Der Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen ergibt sich aus der analogen Anwendung der §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches (Rennert in: Eyermann, VwGO, 15. Auflage 2019, § 90 Rn. 14). Entscheidend ist der Eintritt der Rechtshängigkeit i. S. d. § 90 VwGO. Für den Zinsbeginn gilt § 187 Abs. 1 BGB entsprechend (Lorenz in: BeckOK, BGB, Stand: August 2020, § 291 Rn. 6). Die Zinspflicht entsteht ab dem auf den Eintritt der Rechtshängigkeit des Zahlungsanspruchs folgenden Tag. Da die Klage vorliegend am … März 2019 rechtshängig geworden ist, steht dem Kläger der Anspruch auf Prozesszinsen ab dem … März 2019 zu.

Randnummer 58

3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO).

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4. Die Berufung war gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Denn sie ist obergerichtlich noch nicht geklärt und betrifft - worauf der Beklagte verweist - eine Vielzahl von Fällen.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 108 BayBesG, § 39 BBesG, Art. 13 BayBesG, § 40 BBesG, Art. 2 BayBesG, Art. 4 BayBesG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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