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Zitierfest

BVerfGG · Gesetz über das Bundesverfassungsgericht

§ 79 BVerfGG

Amtliche Fassung, Stand 22.12.2025.

(1) Gegen ein rechtskräftiges Strafurteil, das auf einer mit dem Grundgesetz für unvereinbar oder nach § 78 für nichtig erklärten Norm oder auf der Auslegung einer Norm beruht, die vom Bundesverfassungsgericht für unvereinbar mit dem Grundgesetz erklärt worden ist, ist die Wiederaufnahme des Verfahrens nach den Vorschriften der Strafprozeßordnung zulässig.

(2) Im übrigen bleiben vorbehaltlich der Vorschrift des § 95 Abs. 2 oder einer besonderen gesetzlichen Regelung die nicht mehr anfechtbaren Entscheidungen, die auf einer gemäß § 78 für nichtig erklärten Norm beruhen, unberührt. Die Vollstreckung aus einer solchen Entscheidung ist unzulässig. Soweit die Zwangsvollstreckung nach den Vorschriften der Zivilprozeßordnung durchzuführen ist, gilt die Vorschrift des § 767 der Zivilprozeßordnung entsprechend. Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung sind ausgeschlossen.

Verweise

Vorschriften, die auf § 79 BVerfGG verweisen

Rechtsprechung zu § 79 BVerfGG

116 Entscheidungen zitieren § 79 BVerfGG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Beschl. v. 20.03.2013 – XII ZB 81/11 · 12. Zivilsenat

    Leitsatz: 1. Wurde ein unterhaltspflichtiges Kind rechtskräftig dazu verurteilt, Ansprüche auf Elternunterhalt, die der Sozialhilfeträger aus übergegangenem Recht geltend macht, durch die Annahme eines Darlehensangebotes des Sozialhilfeträgers zu erfüllen, und beruht das Urteil auf einer Rechtsanwendung, die vom Bundesverfassungsgericht zu einem späteren Zeitpunkt in einem anderen Fall als …
  • BAG, Urt. v. 30.01.2019 – 10 AZR 155/18 · 10. Senat

    Leitsatz: Der Schuldner kann gegen die Zwangsvollstreckung nicht nach § 767 Abs. 2 ZPO mit Erfolg einwenden, das Urteil beruhe auf einer nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung im Verfahren nach § 2a Abs. 1 Nr. 5, § 98 ArbGG für unwirksam erkannten Allgemeinverbindlicherklärung. § 79 Abs. 2 Satz 3 BVerfGG ist nicht entsprechend anwendbar.
  • BVerwG, Beschl. v. 02.06.2021 – 9 B 9/20 · 9. Senat

    Leitsatz: § 79 Abs. 2 BVerfGG gilt nach § 93c Abs. 1 Satz 2 BVerfGG auch dann, wenn eine nicht mehr anfechtbare Entscheidung (Gerichtsentscheidung oder Verwaltungsakt) auf einer grundgesetzwidrigen Normauslegung beruht, die nicht durch einen Senat, sondern durch eine Kammer des Bundesverfassungsgerichts für verfassungswidrig erklärt worden ist.
  • BVerwG, Urt. v. 25.10.2012 – 2 C 59/11 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Teilzeitbeschäftigung ist auch bei der nach § 85 Abs. 4 Satz 2 BeamtVG erforderlichen Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach der bis 31. Dezember 1991 geltenden degressiven Ruhegehaltsskala strikt anteilig nach dem zeitlichen Verhältnis zur Regelarbeitszeit zu berücksichtigen (im Anschluss an Urteil vom 25. Mai 2005 - BVerwG 2 C 6.04 - Buchholz 239.1 § 14 BeamtVG Nr. 10). 2. § 79 Abs. 2 BVerfGG …
  • BVerwG, Urt. v. 26.09.2012 – 2 C 48/11 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Die Nichtigerklärung der dreijährigen Wartefrist des § 5 Abs. 3 Satz 1 BeamtVG F1998 durch das Bundesverfassungsgericht (Beschluss vom 20. März 2007 - 2 BvL 11/04 - BVerfGE 117, 372) zieht die Unanwendbarkeit der darauf bezogenen Ausnahme- und Anrechnungsregelungen nach sich. Bis zu einer gesetzlichen Neuregelung gilt die frühere Wartefrist von zwei Jahren mit den darauf bezogenen Ausnahme- …
  • BVerfG, Urt. v. 09.02.2010 – 1 BvL 1/09, 1 BvL 3/09, 1 BvL 4/09 · 1. Senat

    Leitsatz: 1. Das Grundrecht auf Gewährleistung eines menschenwürdigen Existenzminimums aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 1 GG sichert jedem Hilfebedürftigen diejenigen materiellen Voraussetzungen zu, die für seine physische Existenz und für ein Mindestmaß an Teilhabe am gesellschaftlichen, kulturellen und politischen Leben unerlässlich sind. 2. Dieses …

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