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Rechtsprechung · VG Hamburg

VG Hamburg, Beschluss vom 14.10.2026 – 12 AE 5913/26

Spruchkörper
12. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGHH:2026:1014.12AE5913.26.00
Normenkette
§ 34a Abs 1 S 1 AsylVfG 1992, Art 42 EUV 2024/1351, Art 43 EUV 2024/1351, Art 46 EUV 2024/1351, § 11 AufenthG

Leitsatz

1. Auslegung eines vom Bundesamt für Migration und Flüchtlinge erlassenen Bescheides, in dessen Ziff. 1 festgestellt wird, dass ein anderer Mitgliedstaat gemäß der AMM-VO zuständig sei, und in dessen Ziff. 3 die Abschiebung des betroffenen Ausländers in diesen Mitgliedstaat angeordnet wird, dahingehend, dass die Abschiebungsanordnung die Überstellungsentscheidung i.S.d. Art. 42 Abs. 1 AMM-VO darstellt.

2. Stellt die Abschiebungsanordnung die Überstellungsentscheidung dar, so ist die vom Bundesamt vorgenommene Zuständigkeitsbestimmung im Rahmen eines Antrags nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO gegen die Abschiebungsanordnung nur in dem in Art. 43 Abs. 1 UAbs. 2 AMM-VO bestimmten Umfang gerichtlich nachprüfbar.

3. Stellt die Abschiebungsanordnung die Überstellungsentscheidung dar, so ist die weitere in § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG für den Erlass der Abschiebungsanordnung normierte Tatbestandsvoraussetzung, dass feststehen muss, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann, wegen des Geltungs- und Anwendungsvorrangs des Unionsrechts unanwendbar. Sie kann schon deswegen nicht auf Art. 46 Abs. 1 AMM-VO gestützt werden, weil die Abschiebungsanordnung nicht zugleich die Überstellungsentscheidung und eine innerstaatliche Maßnahme zu deren Vollzug sein kann.

Tenor

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (Az. 12 A 5912/26) gegen die im Bescheid der Antragsgegnerin vom 14. September 2026 enthaltene Anordnung eines auf 60 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots wird angeordnet.

Im Übrigen wird der Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz abgelehnt.

Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Beteiligten je zur Hälfte.

Der Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

I.

Randnummer 1

Die Entscheidung ergeht durch die Kammer, auf die der gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG grundsätzlich zuständige Einzelrichter den Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 4 Satz 2 AsylG wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache übertragen hat.

II.

Randnummer 2

Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 14. September 2026 anzuordnen, ist nach §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO bei verständiger Würdigung dahingehend auszulegen, dass der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage (Az. 12 A 5912/26) einerseits gegen die im angefochtenen Bescheid enthaltene Anordnung seiner Abschiebung nach Frankreich (Ziff. 3 des Bescheides) sowie andererseits gegen die dort ebenfalls enthaltene Anordnung eines auf 60 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots (Ziff. 4 des Bescheides) begehrt.

III.

Randnummer 3

Der so verstandene Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. §§ 75, 83c AsylG statthaft und auch im Übrigen zulässig, jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Im Rahmen der Prüfung der Begründetheit hat das Gericht das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung und das öffentliche Vollziehungsinteresse gegeneinander abzuwägen; diese Interessenabwägung hat sich an den Erfolgsaussichten der in der Hauptsache insoweit erhobenen Anfechtungsklage zu orientieren. Hieran gemessen hat der Antrag nur Erfolg, soweit er gegen die Anordnung eines auf 60 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots (Ziff. 4 des Bescheides) gerichtet ist (hierzu unter 2.), nicht jedoch, soweit er die Anordnung der Abschiebung des Antragstellers nach Frankreich (Ziff. 3 des Bescheides) betrifft (hierzu unter 1.).

Randnummer 4

1. Soweit der Antragsteller die Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die Anordnung seiner Abschiebung nach Frankreich (Ziff. 3 des Bescheides) begehrt, ist der Antrag unbegründet. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG) dürfte die in der Hauptsache statthafte Anfechtungsklage gegen die Abschiebungsanordnung keine Aussicht auf Erfolg haben.

Randnummer 5

Rechtsgrundlage der Abschiebungsanordnung ist § 34a Abs. 1 Satz 1 Var. 1 AsylG. Danach ordnet das Bundesamt, wenn der Ausländer infolge einer Überstellungsentscheidung nach Art. 42 Abs. 1 AMM-VO in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat überstellt werden soll, die Abschiebung in diesen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann.

Randnummer 6

Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Die Antragsgegnerin hat eine Entscheidung i.S.d. Art. 42 Abs. 1 AMMVO getroffen, dass der Antragsteller nach Frankreich überstellt werden soll (hierzu unter a.). Auch ist die dieser Entscheidung zugrundeliegende Zuständigkeitsbestimmung durch die Antragsgegnerin, soweit sie einer gerichtlichen Überprüfung unterliegt, nicht zu beanstanden (hierzu unter b.). Der Anordnung der Abschiebung des Antragstellers nach Frankreich steht auch nicht entgegen, dass § 34a Abs. 1 Satz 1 Var. 1 AsylG bestimmt, dass die Abschiebung in den zuständigen Mitgliedstaat nur dann angeordnet werden darf, wenn „feststeht, dass sie durchgeführt werden kann“ (hierzu unter c.).

Randnummer 7

a) Die Antragsgegnerin hat eine Entscheidung i.S.d. Art. 42 Abs. 1 AMMVO getroffen, dass der Antragsteller nach Frankreich überstellt werden soll. Diese ist im angefochtenen Bescheid in der in Rede stehenden Anordnung der Abschiebung des Antragstellers nach Frankreich verkörpert. Im Einzelnen:

Randnummer 8

Nicht anzunehmen ist zunächst, dass die von der Antragsgegnerin in Ziff. 1 des angefochtenen Bescheides getroffene Feststellung der Zuständigkeit Frankreichs nach der AMM-VO eine solche Überstellungsentscheidung darstellt (a.A. VG Hamburg, Beschl. v. 19.8.2026, 7 AE 4866/26, n.v.). Zwar dürfte sich diese Feststellung nach der Vorstellung der Antragsgegnerin nicht allein auf die in Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AMM-VO in Bezug genommene Zuständigkeitsbestimmung nach Kapitel II und III der AMM-VO beschränken (a.A. – für den dortigen, der Kammer nicht vorliegenden Bescheid – VG Leipzig, Beschl. v. 10.8.2026, 6 L 120/26.A, juris, Rn. 26). Denn die Begründung zu Ziff. 1 des Bescheides lässt erkennen, dass es sich um die abschließende Zuständigkeitsfeststellung infolge der Annahme des Aufnahmegesuchs durch die französischen Behörden (die nach Art. 42 Abs. 1 AMM-VO die zentrale Voraussetzung für den Erlass der Überstellungsentscheidung darstellt) handelt. Die Feststellung in Ziff. 1 des Bescheides kann jedoch schon deswegen nicht als Überstellungsentscheidung angesehen werden, weil in ihr nicht hinreichend deutlich zum Ausdruck kommt, dass sich der Antragsteller auch zwingend nach Frankreich zu begeben hat. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass die Überstellungsentscheidung dem Antragsteller gemäß § 42 Abs. 2 AMM-VO schriftlich in verständlicher Sprache mitzuteilen ist; diese Voraussetzung erfüllt die bloße Feststellung in Ziff. 1 des Bescheides nicht.

Randnummer 9

Vielmehr ist anzunehmen, dass die Überstellungsentscheidung in einer den dargestellten Anforderungen des Art. 42 Abs. 2 AMM-VO genügenden Weise in der Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 Var. 1 AsylG (Ziff. 3 des Bescheides) verkörpert ist (vgl. VG Aachen, Gerichtsbescheid v. 2.10.2026, 4 K 1954/26.A, juris, Rn. 55 f.; VG Berlin, Beschl. v. 24.9.2026, 34 L 306/26 A, juris, Rn. 13; VG Dresden, Beschl. v. 22.9.2026, 5 L 739/26.A, juris, Rn. 19 ff.; VG Chemnitz, Beschl. v. 11.8.2026, 2 L 409/26.A, juris, Rn. 11 ff.; VG Leipzig, Beschl. v. 10.8.2026, 6 L 120/26.A, juris, Rn. 22 ff.; für vor dem 12.6.2026 erlassene, aber vom jeweiligen Gericht an der neuen Rechtslage gemessene Bescheide zudem VG Schleswig, Gerichtsbescheid v. 23.9.2026, 5 A 71/26, juris, Rn. 24; VG Berlin, Beschl. v. 20.8.2026, 32 L 323/26 A, juris, Rn. 15; VG Bremen, Beschl. v. 27.7.2026, 3 V 2156/26, n.v., BA S. 5 ff.; VG Aachen, Beschl. v. 14.7.2026, 4 L 490/26.A, juris, Rn. 14 ff.; OVG Greifswald, Urt. v. 22.6.2026, 4 LB 323/22, juris, Rn. 25 f.; a.A. VG Arnsberg, Beschl. v. 17.7.2026, 14 L 1306/25.A, juris, Rn. 77 ff.; VG Hamburg, Urt. v. 10.7.2026, 9 A 351/26, juris, Rn. 76; wohl auch Wittmann, InfAuslR 2026, 268, 272).

Randnummer 10

Dies ergibt die Auslegung des angefochtenen Bescheides. Maßgeblich ist insoweit der sog. objektive Empfängerhorizont, d.h. wie der Empfänger die im Bescheid enthaltenen Erklärungen unter Berücksichtigung der ihm erkennbaren Umstände bei objektiver Würdigung verstehen muss (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.11.2009, 4 C 3.09, juris, Rn. 21; Schröder, in: Schoch/ Schneider, Verwaltungsrecht, 7. EL Mai 2025, § 37 VwVfG, Rn. 24). Der streitgegenständliche Bescheid stellt zunächst in Ziff. 1 fest, dass Frankreich nach der AMM-VO – d.h. für die Prüfung des Asylantrags des Antragstellers, wie in der Begründung zu Ziff. 1 ausdrücklich ausgeführt wird – zuständig ist. Soweit anschließend in Ziff. 3 des Bescheides die Abschiebung des Antragstellers nach Frankreich angeordnet und in der Begründung hierzu ausdrücklich auf Art. 42 Abs. 1 AMM-VO Bezug genommen wird, wird für einen durchschnittlichen Empfänger hinreichend deutlich, dass diese Anordnung die Entscheidung der Antragsgegnerin verkörpert, den Antragsteller i.S.d. Art. 42 AMM-VO nach Frankreich als dem für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen.

Randnummer 11

Dieser Auslegung steht auch der Regelungsgehalt des § 34a Abs. 1 Satz 1 Var. 1 AsylG nicht entgegen. Zwar legt der Wortlaut der Vorschrift („infolge einer Überstellungsentscheidung) nahe, dass die Überstellungsentscheidung nicht mit der Abschiebungsanordnung identisch sein könnte, sondern dieser zeitlich und logisch vorausgeht (hierauf entscheidend abstellend VG Arnsberg, Beschl. v. 17.7.2026, 14 L 1306/25.A, juris, Rn. 77 ff.; VG Hamburg, Urt. v. 10.7.2026, 9 A 351/26, juris, Rn. 76). Diese Auslegung ist jedoch nicht zwingend. Der Wortlaut „infolge einer Überstellungsentscheidung nach Art. 42 Abs. 1 AMM-VO“ kann nämlich auch so verstanden werden, dass er lediglich zum Ausdruck bringen soll, dass es sich bei der Überstellung, die § 34a Abs. 1 Satz 1 Var. 1 AsylG zum Gegenstand hat, um jene i.S.d. Art. 42 Abs. 1 AMMVO handelt (VG Aachen, Beschl. v. 14.7.2026, 4 L 490/26.A, juris, Rn. 19; vgl. auch VG Leipzig, Beschl. v. 10.8.2026, 6 L 120/26.A, juris, Rn. 27). Auch die Gesetzesbegründung, wonach die Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 Var. 1 AsylG die nationale Rechtsgrundlage im Sinne von Art. 46 AMM-VO zum Vollzug der Überstellungsentscheidung nach Art. 42 Abs. 1 AMM-VO darstellen soll (BT-Drs. 21/1848, S. 106), steht diesem Verständnis der Norm nicht zwingend entgegen. Denn die in den Gesetzesmaterialien dokumentierten subjektiven Vorstellungen der gesetzgebenden Instanzen können nicht mit dem objektiven Gesetzesinhalt gleichgesetzt werden; für die Erfassung des objektiven Willens des Gesetzgebers sind vielmehr alle anerkannten Auslegungsmethoden heranzuziehen, die sich gegenseitig ergänzen und nicht in einem Rangverhältnis zueinander stehen (BVerfG, Urt. v. 17.1.2017, 2 BvB 1/13, juris, Rn. 555).

Randnummer 12

b) Die der Überstellungsentscheidung zugrundeliegende Bestimmung von Frankreich als zuständigem Mitgliedstaat durch die Antragsgegnerin ist, soweit sie einer gerichtlichen Überprüfung unterliegt, nicht zu beanstanden.

Randnummer 13

aa) Die Zuständigkeitsbestimmung unterliegt nach Art. 43 Abs. 1 UAbs. 2 AMM-VO nur eingeschränkter gerichtlicher Überprüfung.

Randnummer 14

Nach dieser Vorschrift beschränkt sich der Umfang eines Rechtsbehelfs gegen eine Überstellungsentscheidung auf eine Bewertung, ob die Überstellung für die betreffende Person zu einer tatsächlichen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh führen würde (lit. a), ob nach der Überstellungsentscheidung Umstände vorliegen, die für die ordnungsgemäße Anwendung der AMM-VO entscheidend sind (lit. b) und ob im Falle von Personen, die nach Art. 36 Abs. 1 lit. a AMM-VO aufgenommen wurden, gegen die Art. 25 bis 28 und 34 AMM-VO verstoßen wurde (lit. c), während die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats im Übrigen keiner Überprüfung unterliegt.

Randnummer 15

Art. 43 Abs. 1 UAbs. 2 AMM-VO ist vorliegend auch nicht deswegen unanwendbar, weil es sich bei dem Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen die Anordnung der Abschiebung in den als zuständig bestimmten Mitgliedstaat nicht um einen Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung i.S.d. Art. 43 AMM-VO handeln würde (so ausdrücklich auch VG Dresden, Beschl. v. 22.9.2026, 5 L 739/26.A, juris, Rn. 19 ff.; VG Chemnitz, Beschl. v. 11.8.2026, 2 L 409/26.A, juris, Rn. 10 ff.; VG Leipzig, Beschl. v. 10.8.2026, 6 L 120/26.A, juris, Rn. 22 ff., 40; a.A. VG Hamburg, Urt. v. 10.7.2026, 9 A 351/26, juris, Rn. 76 ff. [für die in der Hauptsache statthafte Anfechtungsklage gegen eine ursprünglich aufgrund von § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG in der bis zum 11.6.2026 geltenden Fassung erlassene Abschiebungsanordnung]; wohl auch Wittmann, InfAuslR 2026, 268, 272 ff.). Vielmehr handelt es sich bei der Anordnung seiner Abschiebung nach Frankreich als den als zuständig bestimmten Mitgliedstaat um die Überstellungentscheidung (s.o. unter a.) und bei dem vorliegenden Antrag des Antragstellers auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen diese Abschiebungsanordnung somit um den gemäß Art. 43 Abs. 3 UAbs. 1 Satz 1 AMM-VO ausdrücklich vorgesehenen Antrag auf Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfsverfahrens. Der Sinn und Zweck der Vorschrift gebietet schließlich, dass die in Art. 43 Abs. 1 UAbs. 2 AMM-VO normierte Einschränkung des Prüfungsumfangs nicht nur auf den Rechtsbehelf gegen die Überstellungsentscheidung in der Hauptsache, sondern auch auf diesen korrespondierenden Eilrechtsbehelf anzuwenden ist.

Randnummer 16

bb) Nach dem Erkenntnisstand des Eilverfahrens ist nicht erkennbar, dass – worauf sich die gerichtliche Überprüfung nach alledem gemäß Art. 43 Abs. 1 UAbs. 2 AMM-VO beschränkt – die Überstellung nach Frankreich für den Antragsteller zu einer tatsächlichen Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh führen würde, dass nach der Überstellungsentscheidung Umstände eingetreten wären, die für die ordnungsgemäße Anwendung der AMM-VO entscheidend sind, oder dass die Überstellungsentscheidung gegen die Art. 25 bis 28 und 34 AMM-VO verstoßen könnte. Der Antragsteller hat in seiner Anhörung beim Bundesamt am 23. Juli 2026 zwar vorgetragen, dass die französischen Behörden ihn im Rahmen der Einreiseverweigerung am Flughafen Paris-Charles de Gaulle am 16. Juni 2026 sehr schlecht behandelt hätten; dies lässt jedoch keinen Schluss darauf zu, welche Behandlung der Antragsteller als Asylbewerber erfahren wird. Dementsprechend hat er in seiner Anhörung auf die Frage, was gegen ein Asylverfahren in Frankreich spreche, geantwortet, dass nichts dagegenspreche, vielleicht „der Rassismus aufgrund meiner Sprache“. Dafür, dass spanischsprachige Nicaraguaner wie der Antragsteller in Frankreich einer strukturellen Diskriminierung ausgesetzt sein könnten, welche die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GRCh begründen könnte, ist jedoch nichts ersichtlich.

Randnummer 17

c) Der Anordnung der Abschiebung des Antragstellers nach Frankreich steht auch nicht entgegen, dass § 34a Abs. 1 Satz 1 Var. 1 AsylG bestimmt, dass die Abschiebung in den zuständigen Mitgliedstaat nur dann angeordnet werden darf, wenn „feststeht, dass sie durchgeführt werden kann“. Dies erfordert nach bisher ganz herrschendem Verständnis die Prüfung und Feststellung, dass weder inlands- noch zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse vorliegen (vgl. nur Pietzsch, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, § 34a AsylG Rn. 9, 14 ff. m.w.N.), wobei das Erfordernis der Prüfung zielstaatsbezogener Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG zusätzlich in § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG normiert ist.

Randnummer 18

aa) Nach Auffassung der Kammer dürfte diese zusätzliche Voraussetzung für den Erlass einer Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 Var. 1 AsylG – jedenfalls im vorliegenden Fall, in dem die Auslegung des Bescheides, mit dem eine solche Abschiebungsanordnung erlassen wird, ergibt, dass es sich bei ihr um die Überstellungsentscheidung nach Art. 42 AMM-VO handelt – mit den Vorschriften der AMM-VO unvereinbar und daher aufgrund des Geltungs- und Anwendungsvorrangs des Unionsrecht unanwendbar sein.

Randnummer 19

Die Voraussetzungen für den Erlass der Überstellungsentscheidung sind in Art. 42 Abs. 1 und 2 AMM-VO abschließend normiert und beschränken sich darauf, dass (1.) der die Zuständigkeit bestimmende Mitgliedstaat den betreffenden anderen Mitgliedstaat in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Kapitel II und III AMM-VO als zuständig bestimmt hat (vgl. Art. 16 Abs. 1 Satz 2 AMM-VO) und (2.) der als zuständig bestimmte Mitgliedstaat der Aufnahme des Antragstellers zugestimmt bzw. dessen Wiederaufnahme bestätigt hat.

Randnummer 20

Für weitere, durch innerstaatliche Vorschriften normierte Voraussetzungen für den Erlass der Überstellungsentscheidung ist in diesem Fall kein Raum. Soweit in der Rechtsprechung demgegenüber vertreten wird, dass die in § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG vorgesehene Prüfung der „Durchführbarkeit“ der Abschiebung unter Umständen auf Art. 46 Abs. 1 UAbs. 4 AMM-VO – wonach der überstellende Mitgliedstaat sicherzustellen hat, dass Überstellungen, die in Form einer kontrollierten Ausreise oder in Begleitung erfolgen, in humaner Weise und unter Achtung und uneingeschränkter Wahrung der Menschenwürde und anderer Grundrechte durchgeführt werden – gestützt werden könne (so VG Dresden, Beschl. v. 22.9.2026, 5 L 739/26.A, juris, Rn. 25 f.; VG Chemnitz, Beschl. v. 11.8.2026, 2 L 409/26.A, juris, Rn. 14 f.), überzeugt dies schon deswegen nicht, weil die Abschiebungsanordnung nicht zugleich die Überstellungsentscheidung und eine – ggf. von zusätzlichen Voraussetzungen abhängige – innerstaatliche Maßnahme zum Vollzug dieser Überstellungsentscheidung i.S.d. Art. 46 Abs. 1 AMM-VO sein kann (a.A. ohne nähere Begründung VG Aachen, Beschl. v. 14.7.2026, 4 L 490/26.A, juris, Rn. 21).

Randnummer 21

Das über das Vorliegen einer Überstellungsentscheidung hinausgehende Erfordernis der „Durchführbarkeit“ der Abschiebung dürfte jedoch auch dann erheblichen unionsrechtlichen Bedenken begegnen, wenn die Abschiebungsanordnung nach dem Inhalt des Bescheides lediglich als innerstaatliche Maßnahme zum Vollzug der Überstellungsentscheidung (vgl. Art. 46 Abs. 1 AMM-VO) auszulegen wäre, etwa wenn – entgegen der bisherigen Praxis des Bundesamts – die Überstellungsentscheidung im Bescheid gesondert tenoriert wird. Denn Art. 46 Abs. 1 AMM-VO – wonach die Überstellung „gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des überstellenden Mitgliedstaats“ erfolgt – dürfte es nicht zulassen, den Vollzug einer Überstellungsentscheidung von zusätzlichen materiellen Voraussetzungen abhängig zu machen. Ausweislich des Erwägungsgrundes 62 soll bereits im Rahmen der Überstellungsentscheidung ein wirksamer Schutz der Grundrechte der Antragsteller auf Achtung des Privat- und Familienlebens, der Rechte des Kindes sowie vor unmenschlicher und erniedrigender Behandlung sichergestellt werden. Dies erfolgt einerseits durch Art. 25 bis 28, 34 AMM-VO, durch die im Rahmen der Zuständigkeitsbestimmung dem Aufenthalt von Familienangehörigen in bestimmten Mitgliedstaaten Rechnung getragen wird, und andererseits durch Art. 16 Abs. 3 UAbs. 1 AMM-VO, nach dem die Zuständigkeit eines im Übrigen als zuständig bestimmten Mitgliedstaats ausscheidet, wenn es ernstliche Gründe für die Annahme gibt, dass der Antragsteller aufgrund der Überstellung in diesen Mitgliedstaat einer tatsächlichen Gefahr einer Verletzung seiner Grundrechte ausgesetzt wäre, die zu einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung i.S.d. Art. 4 GRCh führt. Die Einhaltung dieser Vorschriften unterliegt gemäß Art. 43 Abs. 1 UAbs. 2 AMM-VO auch stets der Überprüfung im Rahmen des gegen die Überstellungsentscheidung eröffneten Rechtsbehelfs. Vor diesem Hintergrund liegt es nahe, dass Art. 46 Abs. 1 UAbs. 1 AMM-VO, wonach die Überstellung „gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften“ erfolgt, eher die verfahrensrechtliche Einkleidung und praktische Vorgehensweise meint als die Schaffung zusätzlicher materieller Voraussetzungen. Auch der oben bereits erwähnte Art. 46 Abs. 1 UAbs. 4 AMM-VO – wonach der überstellende Mitgliedstaat sicherzustellen hat, dass Überstellungen, die in Form einer kontrollierten Ausreise oder in Begleitung erfolgen, in humaner Weise und unter Achtung und uneingeschränkter Wahrung der Menschenwürde und anderer Grundrechte durchgeführt werden – dürfte sich allein auf die Modalitäten der Durchführung der Überstellung beziehen.

Randnummer 22

bb) Letztlich kann dies jedoch offenbleiben. Denn Anhaltspunkte dafür, dass einer Abschiebung des Antragstellers nach Frankreich zielstaats- oder inlandsbezogene Abschiebungshindernisse entgegenstehen könnten, sind weder vom Antragsteller vorgetragen noch sonst ersichtlich. Hinsichtlich etwaiger Gefahren, die dem Antragsteller in Frankreich drohen könnten, wird auf die Ausführungen unter b) bb) Bezug genommen.

Randnummer 23

2. Soweit sich der Antrag gegen die Anordnung eines auf 60 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots (Ziff. 4 des Bescheides) richtet, ist er begründet. Im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 AsylG) bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Anordnung. Insoweit kann offenbleiben, ob gegen den Antragsteller überhaupt ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden durfte (hierzu unter a.). Denn jedenfalls dürfte die Bemessung der Länge der Frist mit 60 Monaten rechtlicher Nachprüfung nicht standhalten (hierzu unter b.).

Randnummer 24

a) Ob gegen den Antragsteller überhaupt ein Einreise- und Aufenthaltsverbot angeordnet werden durfte, kann offenbleiben. Insoweit erscheint es der Kammer nicht völlig ausgeschlossen, dass der Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots, das gemäß §§ 11 Abs. 1 Satz 1 Var. 3, 75 Satz 1 Nr. 12 Var. 3 AufenthG an eine Abschiebungsanordnung des Bundesamts nach § 34a Abs. 1 Satz 1 Var. 1 AsylG anknüpft, voraussetzen könnte, dass auch die Abschiebungsanordnung ihrerseits rechtmäßig ergangen ist, und die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung hierbei uneingeschränkter Überprüfung unterliegt, weil Art. 43 Abs. 1 UAbs. 2 AMM-VO insoweit unanwendbar sein könnte, da der Erlass eines Einreise- und Aufenthaltsverbots in diesem Fall nicht unionsrechtlich determiniert sein dürfte. Ebenso denkbar ist jedoch, dass auch insoweit das Vorliegen einer wirksamen – da ihrerseits nach Art. 43 Abs. 1 UAbs. 2 AMM-VO nur eingeschränkt überprüfbaren und im vorliegenden Fall aufgrund dieser Überprüfung nicht außer Vollzug zu setzenden – Abschiebungsanordnung genügt, da das Wirksamwerden des Einreise- und Aufenthaltsverbots letztlich maßgeblich daran anknüpft, dass der betreffende Ausländer einer wirksamen Ausreisepflicht nicht nachgekommen ist und daher abgeschoben werden musste.

Randnummer 25

b) Jedenfalls dürfte aber die Bemessung der Länge der Frist mit 60 Monaten rechtlicher Nachprüfung nicht standhalten.

Randnummer 26

Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen (§ 11 Abs. 2 Satz 3 AufenthG). Über die Länge der Frist wird nach Ermessen entschieden; sie darf – außer in den Fällen der Abs. 5 bis 5b – fünf Jahre nicht überschreiten (§ 11 Abs. 3 AufenthG). Nach Erlass des Einreise- und Aufenthaltsverbots trifft das Bundesamt die Pflicht zur ständigen verfahrensbegleitenden Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Fristbestimmung und ggf. zur Ergänzung seiner Ermessenserwägungen (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.2.2017, 1 C 27.16, juris, Rn. 23 f.). Bei einem – wie hier – unter der aufschiebenden Bedingung einer Abschiebung erlassenen Einreise- und Aufenthaltsverbot hat sich die Ausübung dieses Ermessens nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an zwei gedanklichen Schritten zu orientieren (zum Folgenden BVerwG, Urt. v. 7.9.2021, 1 C 47.20, juris, Rn. 15 ff.):

Randnummer 27

Zunächst bedarf es der prognostischen Einschätzung, wie lange das Verhalten des Betroffenen, welches der die Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots veranlassenden Abschiebung zugrunde liegt, das öffentliche Interesse an einer Gefahrenabwehr durch Fernhaltung von dem Bundesgebiet zu tragen vermag. Das unter der aufschiebenden Bedingung einer Abschiebung zu erlassende Einreise- und Aufenthaltsverbot ist zum einen in Bezug auf den betroffenen ausreisepflichtigen Ausländer der Durchsetzung des Vorrangs der freiwilligen Ausreise vor der Abschiebung und zum anderen auch in Bezug auf sonstige ausreisepflichtige Ausländer der Förderung der freiwilligen Ausreise zu dienen bestimmt. In spezialpräventiver Hinsicht soll der Ausländer aus dem Bundesgebiet ferngehalten werden, weil er Anlass für Vollstreckungsmaßnahmen gegeben hat und die Besorgnis besteht, dass selbige bei einem künftigen Aufenthalt erneut erforderlich werden. Zugleich soll in generalpräventiver Hinsicht verhindert werden, dass sich andere Ausländer in dem Vorhaben, ebenfalls nicht freiwillig auszureisen, ohne ein an die erforderlich gewordene Vollstreckungsmaßnahme anknüpfendes Einreise- und Aufenthaltsverbot bestärkt fühlen könnten.

Randnummer 28

Diesem gefahrenabwehrrechtlich geprägten öffentlichen Interesse sind in einem zweiten Schritt die Folgen des Einreise- und Aufenthaltsverbots für die private Lebensführung des Ausländers gegenüberzustellen. Dieser zweite Prüfungsschritt zielt im Lichte von Art. 6 und Art. 2 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 1 EMRK und Art. 7 GRCh sowie des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit auf eine Begrenzung etwaiger einschneidender Folgen eines Einreise- und Aufenthaltsverbots für das Privat- und ggf. Familienleben des Betroffenen. Er bezweckt zudem, dem Interesse des Ausländers an einer „angemessenen Rückkehrperspektive“ bei aufenthaltsbeendenden Maßnahmen Rechnung zu tragen, weshalb zwar weder die Gründe für die Beendigung eines vormals bestehenden Aufenthaltsrechts noch die Erfüllung der Voraussetzungen für die Erteilung eines neuerlichen Aufenthaltstitels, wohl aber das Gewicht des individuellen Interesses, sich wieder im Bundesgebiet aufhalten zu dürfen, bei der Bemessung der Frist zu berücksichtigen ist.

Randnummer 29

Nach diesem Maßstab dürfte sich die Bemessung der Länge des Einreise- und Aufenthaltsverbots mit 60 Monaten durch die Antragsgegnerin als ermessensfehlerhaft (§ 114 Satz 1 VwGO) erweisen, da sie den dargestellten Anforderungen an die Ermessensausübung nicht gerecht werden dürfte. Die Antragsgegnerin hat im angefochtenen Bescheid lediglich ausgeführt, der Antragsteller habe keine Umstände vorgetragen, die zu einer Fristverkürzung hätten führen können, und solche seien auch im Übrigen nicht erkennbar. Diese Begründung lässt bereits überhaupt keinen Aspekt erkennen, der die Festsetzung der Höchstfrist von 60 Monaten rechtfertigen könnte. Welches Gewicht dem öffentlichen Interesse an der Fernhaltung des Antragstellers einerseits und seinem Bleibeinteresse andererseits im Rahmen einer korrekten Ermessensausübung beizumessen wäre, bedarf daher keiner weiteren Erörterung.

IV.

Randnummer 30

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 83b AsylG.

Randnummer 31

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die Voraussetzungen nach § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht vorliegen. Der Antragsteller hat – trotz ausdrücklicher Aufforderung durch das Gericht – keine Erklärung zu seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen vorgelegt.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: Art. 42 VO (EU) 2024/1351, Art. 43 VO (EU) 2024/1351, Art. 46 VO (EU) 2024/1351, Art. 8 EMRK, § 37 HmbVwVfG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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