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Rechtsprechung · VG Gelsenkirchen

VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 24.03.2026 – 12 L 242/26

Spruchkörper
12. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGGE:2026:0324.12L242.26.00
Normenkette
GVG § 21e Abs. 5; AGG § 24 Nr.2

Leitsatz

1. Die Anhörung nach § 21e Abs. 5 GVG erfordert nicht, dass dem betroffenen Richter die der geplanten Zuständigkeitsveränderung vorgeschalteten Erwägungen des Präsidiums mitgeteilt werden.

2. Bei der Verteilung der richterlichen Geschäfte verfügt das Präsidium über einen weiten Ermessensspielraum.

3. Es besteht kein Anspruch eines Richters auf eine unveränderte Zuständigkeit.

4. Das Präsidium unterliegt bei der Geschäftsverteilung keiner Selbstbindung im Hinblick auf eine frühere Praxis.

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Der Streitwert wird auf 2.500,- € festgesetzt.

Gründe

A.

Randnummer 3

Der Antrag,

Randnummer 4

festzustellen, dass der Antragsteller der Zuweisung von Betreuungs- und Unterbringungssachen durch Beschluss des Präsidiums des D. J. vom 00. T. 0000 bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren einstweilen nicht nachzukommen habe,

Randnummer 5

hat keinen Erfolg.

I.

Randnummer 7

Der Antrag ist zwar zulässig. Insbesondere steht dem Antragsteller gegen den Geschäftsverteilungsplan des D. J. der Rechtsweg, speziell der Verwaltungsrechtsweg, offen.

Randnummer 8

Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 28. November 1975 - VII C 47.73 -, juris Rn. 25 ff.; OVG Hamburg, Beschluss vom 25. Juni 2018 - 3 Bs 73/18 -, juris Rn. 23; OVG NRW, Urteil vom 23. April 2008 - 1 A 1703/07 -, juris Rn. 44 ff. m.w.N.

Randnummer 9

Der Antrag ist auch nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - statthaft, da in der Hauptsache eine Feststellungsklage nach § 43 VwGO statthaft ist.

Randnummer 10

Vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 25. Juni 2018 - 3 Bs 73/18 -, juris Rn. 23; BayVGH, Beschluss vom 26. P. 2016 - 6 CE 15.2800 -, juris Rn. 17; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. P. 2011 - 4 S 1/11 -, juris Rn. 2.

II.

Randnummer 12

Der Antrag ist jedoch unbegründet.

Randnummer 13

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Sicherung eines Rechts des Antragstellers getroffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung dieses Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Hierbei sind gemäß § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung - ZPO - das Bestehen eines zu sichernden Rechts (Anordnungsanspruch) und die besondere Eilbedürftigkeit (Anordnungsgrund) glaubhaft zu machen.

1.

Randnummer 15

Der Antragsteller hat zwar einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht, da der streitgegenständliche Geschäftsverteilungsplan mit Ablauf des Jahres 0000 seine Wirkung verliert und der Antragsteller seiner dort geregelten Zuständigkeit bereits seit dem 0. P. 0000 nachzukommen hat.

Randnummer 16

Vgl. VG Frankfurt, Beschluss vom 26. Mai 2014 - 9 L 1009/14.F -, juris Rn. 26.

2.

Randnummer 18

Der Antragsteller hat jedoch keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht.

a)

Randnummer 20

Zunächst besteht ein solcher nicht aufgrund etwaiger - durch den Antragsteller behaupteter - formeller Mängel. Insbesondere liegt keine (rügefähige) Verletzung der Anhörungserfordernisse des § 21e Abs. 2 oder Abs. 5 des Gerichtsverfassungsgesetzes - GVG - vor.

aa)

Randnummer 22

Es kann offenbleiben, ob aus einer etwaigen Verletzung des § 21e Abs. 5 GVG überhaupt rechtliche Konsequenzen folgen würden.

Randnummer 23

Verneinend: Vgl. Mayer, in: Kissel/Mayer, GVG, 11. Aufl. 2025, § 21e Rn. 56; Lückemann, in: Zöller, Zivilprozessordnung, 36. Aufl. 10/2025, § 21e GVG, Rn. 51. Verneinend für § 21e Abs. 2 GVG: BayVGH, Beschluss vom 26. P. 2016 - 6 CE 15.2800 -, juris Rn. 23.

Randnummer 24

Denn der Antragsteller ist ordnungsgemäß angehört worden.

Randnummer 25

Nach § 21e Abs. 5 GVG ist einem Richter, der einem anderen Spruchkörper zugeteilt oder dessen Zuständigkeitsbereich geändert werden soll, außer in Eilfällen, vorher Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

Randnummer 26

Bei der Beratung und Beschlussfassung über die Geschäftsverteilung werden die Mitglieder des Präsidiums in richterlicher Unabhängigkeit tätig. Dabei ist das Verfahren des Präsidiums im Gesetz nur lückenhaft geregelt und somit im Übrigen - im gesetzlichen Rahmen - dessen eigenem pflichtgemäßen Ermessen überlassen. Das Präsidium kann somit in weitem Rahmen selbst das von ihm anzuwendende Verfahren gestalten.

Randnummer 27

Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28. November 2007 - 2 BvR 1431/07 -, juris Rn. 14.

Randnummer 28

Über die Art und Weise der Anhörung nach § 21e Abs. 2, Abs. 5 GVG befindet das Präsidium nach freiem Ermessen.

Randnummer 29

Vgl. VG München, Beschluss vom 18. T. 2015 - M 5 E 15.5395 -, juris Rn. 33; Mayer, in: Kissel/Mayer, GVG, 11. Aufl. 2025, § 21e Rn. 48.

(1)

Randnummer 31

Insoweit ist der Antragsteller bereits nach seinem eigenen Vortrag zu einer Bearbeitung von Betreuungs- und Unterbringungssachen ordnungsgemäß angehört worden. Denn in der Antragsschrift vom 00. Z. 0000 gab der Antragsteller an, am 0. T. 0000 zu einer künftigen Bearbeitung von Betreuungs- und Unterbringungssachen mit einem Arbeitskraftanteil von 0,5 angehört worden zu sein und im Rahmen eines etwa 45-minütigen Gesprächs Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt zu haben. Entsprechendes wird durch das Gedächtnisprotokoll der Anhörung in dem übersandten Verwaltungsvorgang bestätigt.

(2)

Randnummer 33

Soweit der Antragsteller rügt, ihm sei in Aussicht gestellt worden, dass es sich hierbei um Verfahren aus dem bisherigen Proberichterdezernat handele, während sich erst im Nachgang herausgestellt habe, dass der Antragsteller in dem Umfang Betreuungs- und Unterbringungssachen bearbeiten werde wie bisher Richterin am Amtsgericht O., die künftig (einige) Familiensachen bearbeiten werde, die bis dato in die Zuständigkeit des Antragstellers fielen, ohne dass ihm hierzu eine (erneute) Möglichkeit zur Stellungnahme eingeräumt worden sei, ist dies unerheblich.

Randnummer 34

Der diesbezügliche Vortrag des Antragstellers erschließt sich schon aus dem Grund nicht, dass ihm ausweislich der durch ihn selbst übersandten Geschäftsverteilungspläne diejenige Zuständigkeit zugewiesen worden ist, die zuvor in dem Proberichterdezernat von Richterin S. (vormals: A.) bestand („Betreuungs- und Unterbringungssachen nach §§ 271, 312 FamFG, soweit der/die Betroffene im Gebiet der Stadt J. seinen/ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich die Zuständigkeit dort aus § 272 Abs. 1 Nr. 3 FamFG ergibt und der Name des/der Betroffenen mit den Buchstaben F - O und R beginnt“ bzw. „[…] und der Name des/der Betroffenen mit den Buchstaben F - J und L beginnt“). Zu eben dieser Zuständigkeitsveränderung ist der Antragsteller jedoch - auch nach seinem eigenen Vortrag - angehört worden.

Randnummer 35

Demgegenüber sind die Betreuungssachen, die zuvor Richterin am Amtsgericht O. bearbeitete, im Jahr 0000 Richterin am Amtsgericht E. zugewiesen worden („Betreuungs- und Unterbringungssachen nach den §§ 271, 312 FamFG, soweit der/die Betroffene im Gebiet der Stadt X. oder der Stadt Q. seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat oder sich die Zuständigkeit dort aus § 272 Abs. 1 Nr. 3 FamFG ergibt“). Hierdurch wird die Rechtsstellung des Antragstellers jedoch nicht tangiert.

Randnummer 36

Zu der nachfolgenden (teilweisen) Verteilung seines vormaligen Dezernats ist der Antragsteller entgegen seiner Auffassung nicht anzuhören. § 21e Abs. 5 GVG bezieht sich allein auf eine Veränderung der eigenen, d.h. auf die künftig bestehende, Zuständigkeit. Zur Zuständigkeitsveränderung anderer Richter ist der Antragsteller nicht nach § 21e Abs. 5 GVG anzuhören, selbst wenn dies Folgeänderungen durch Veränderungen der eigenen Zuständigkeit betrifft.

Randnummer 37

Soweit der Antragsteller offenbar der Auffassung ist, er sei auch zu allen vorgeschalteten Erwägungen des Präsidiums anzuhören, die die Veränderung seiner Zuständigkeit bedingten, ist dies unzutreffend. Denn aus der fehlenden Pflicht zur Begründung des Präsidiumsbeschlusses zur Geschäftsverteilung,

Randnummer 38

vgl. hierzu BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28. November 2007 - 2 BvR 1431/07 -, juris Rn. 16; OVG NRW, Beschluss vom 6. August 2021 - 1 B 1106/21 -, juris Rn. 22 ff.; BayVGH, Beschluss vom 8. März 2010 - 3 CE 10.171 -, juris Rn. 24,

Randnummer 39

folgt, dass auch in der Anhörung eine Begründung der geplanten Geschäftsverteilungsmaßnahme unter Angabe der vorgeschalteten Erwägungen des Präsidiums und etwaiger (geplanter) Folgeänderungen bei der Neuvergabe des vormaligen Dezernats des Betroffenen nicht erforderlich ist, da ansonsten die fehlende Begründungspflicht des Beschlusses im Ergebnis leerliefe.

bb)

Randnummer 41

Es kann ebenfalls offenbleiben, ob eine Verletzung des § 21e Abs. 2 GVG vorliegt, da dessen Verletzung keine rechtlichen Folgen hat.

Randnummer 42

Vgl. BayVGH, Beschluss vom 26. P. 2016 - 6 CE 15.2800 -, juris Rn. 23.

b)

Randnummer 44

Auch in materieller Hinsicht ist der angefochtene Präsidiumsbeschluss zur Geschäftsverteilung des D. J. für das Jahr 0000 nicht zu beanstanden.

Randnummer 45

Bei der Verteilung der richterlichen Geschäfte verfügt das Präsidium über einen weiten Ermessensspielraum.

Randnummer 46

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. August 2021 - 1 B 1106/21 -, juris Rn. 46; OVG Hamburg, Beschluss vom 25. Juni 2018 - 3 Bs 73/18 -, juris Rn. 29; BayVGH, Beschluss vom 26. P. 2016 - 6 CE 15.2800 -, juris Rn. 25; VG Köln, Beschluss vom 23. Juni 2021 - 23 L 967/21 -, juris Rn. 36.

Randnummer 47

Maßnahmen des Präsidiums, die die richterliche Geschäftsverteilung betreffen, unterliegen jedoch ebenso wie Umsetzungen von Beamten den Anforderungen an die pflichtgemäße Ausübung des Ermessens und dürfen sich nicht als willkürlich darstellen. Das Präsidium hat für die ordnungsgemäße Erledigung der anfallenden Rechtsprechungsaufgaben durch Einsatz der dem Gericht zugeteilten Richter zu sorgen.

Randnummer 48

Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschlüsse v. 25. August 2016 - 2 BvR 877/16 -, juris Rn. 18 und vom 28. November 2007 - 2 BvR 1431/07 -, juris Rn. 11; OVG NRW, Beschluss vom 6. August 2021 - 1 B 1106/21 -, juris Rn. 15; OVG Hamburg, Beschluss vom 25. Juni 2018 - 3 Bs 73/18 -, juris Rn. 29.

Randnummer 49

Allerdings gibt es kein Recht eines Richters auf die Erledigung bestimmter Rechtsangelegenheiten. Ein Richter muss grundsätzlich für jede Tätigkeit im Rahmen der gerichtlichen Zuständigkeit einsetzbar und einsatzbereit sein. Grenzen ergeben sich allerdings aus der in Art. 97 Abs. 1 des Grundgesetzes - GG - garantierten richterlichen Unabhängigkeit.

Randnummer 50

Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 25. August 2016 - 2 BvR 877/16 -, juris Rn. 18; OVG NRW, Beschluss vom 6. August 2021 - 1 B 1106/21 -, juris Rn. 18 f.; OVG Hamburg, Beschluss vom 25. Juni 2018 - 3 Bs 73/18 -, juris Rn. 29; BayVGH, Beschluss vom 26. P. 2016 - 6 CE 15.2800 -, juris Rn. 25.

Randnummer 51

Es besteht grundsätzlich keine Pflicht, den Präsidiumsbeschluss gegenüber den Betroffenen zu begründen und insbesondere darzulegen, dass keine andere Entscheidung in Betracht gekommen wäre. Eine Begründung ist weder zur Wahrung effektiver Rechtsschutzmöglichkeiten durch einen von der Abstimmung Betroffenen geboten noch hindert deren Fehlen das Gericht, die Entscheidung auf Ermessensfehler nachzuprüfen.

Randnummer 52

Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28. November 2007 - 2 BvR 1431/07 -, juris Rn. 15; OVG NRW, Beschluss vom 6. August 2021 - 1 B 1106/21 -, juris Rn. 22 ff.; BayVGH, Beschluss vom 8. März 2010 - 3 CE 10.171 -, juris Rn. 24.

Randnummer 53

Aufgabe des Präsidiums ist es, in Ausübung pflichtgemäßen Ermessens für die ordnungsgemäße Erledigung der anfallenden Rechtsprechungsaufgaben durch Einsatz der dem Gericht zugeteilten Richter zu sorgen. Dies bedingt ohne weiteres die Notwendigkeit auf Veränderungen flexibel reagieren zu können.

Randnummer 54

Vgl. VG Köln, Beschluss vom 23. Juni 2021 - 23 L 967/21 -, juris Rn. 30.

Randnummer 55

Überdies kann es für die Veränderung des bisherigen Aufgabenbereichs mannigfaltige sachliche Gründe geben.

Randnummer 56

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. August 2021 - 1 B 1106/21 -, juris Rn. 46; OVG Hamburg, Beschluss vom v. 25. Juni 2018 - 3 Bs 73/18 -, juris Rn. 29; BayVGH, Beschluss vom 26. P. 2016 - 6 CE 15.2800 -, juris Rn. 25.

Randnummer 57

Angesichts der vorstehenden Maßgaben besteht ein Anordnungsanspruch des Antragstellers nicht. Es ist nicht ersichtlich, dass das Präsidium vorliegend seinen weiten Ermessenspielraum überschritten hat.

aa)

Randnummer 59

Zunächst bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass es sich um eine verdeckte Disziplinarmaßnahme,

Randnummer 60

vgl. hierzu als Grenze des dem Präsidium zustehenden Ermessens nur BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 25. August 2016 - 2 BvR 877/16 -, juris Rn. 24 sowie OVG Hamburg, Beschluss vom 25. Juni 2018 - 3 Bs 73/18 -, juris Rn. 35 m.w.N.,

Randnummer 61

gegen den Antragsteller handelt. Derartiges wird auch durch den Antragsteller nicht behauptet.

bb)

Randnummer 63

Auch ein Eingriff in die persönliche Unabhängigkeit gemäß Art. 97 GG des Antragstellers ist nicht gegeben.

Randnummer 64

Von diesem Schutz erfasst wird neben den in Art. 97 Abs. 2 Satz 1 GG ausdrücklich genannten Handlungen jede Maßnahme, die materiell einer Entlassung, einer dauernden oder zeitweisen Amtsenthebung oder einer Versetzung in den Ruhestand gleichkommt, durch welche also faktisch dasselbe wie durch eine der in Art. 97 Abs. 2 Satz 1 GG genannten förmlichen Maßnahmen erreicht wird. Ein Richter hat zwar keinen Anspruch auf Entscheidung eines nach der Geschäftsverteilung zu seiner Zuständigkeit gehörenden Rechtsstreits. Dem Präsidium ist es jedoch verwehrt, einen planmäßig bei einem Gericht ernannten Richter als für die Rechtsprechung dieses Gerichts untragbar, völlig ungeeignet oder unzumutbar zu qualifizieren und aus diesem Grund von der Rechtsprechung fernzuhalten.

Randnummer 65

Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28. November 2007 - 2 BvR 1431/07 -, juris Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 6. August 2021 - 1 B 1106/21 -, juris Rn. 70 f.

Randnummer 66

In die persönliche Unabhängigkeit wird nicht schon allein dadurch eingegriffen, dass ein Richter mit anderen richterlichen Geschäften betraut, also umgesetzt wird. Vielmehr müssen für das Vorliegen eines Eingriffs in Art. 97 Abs. 2 GG aufgrund einer veränderten Zuständigkeit besondere Umstände hinzutreten.

Randnummer 67

Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28. November 2007 - 2 BvR 1431/07 -, juris Rn. 17; OVG NRW, Beschluss vom 6. August 2021 - 1 B 1106/21 -, juris Rn. 72 f. m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. P. 2011 - 4 S 1/11 -, juris Rn. 7.

Randnummer 68

Vorliegend wird der Antragsteller jedoch weiterhin mit seiner vollen Arbeitskraft im Bereich der Rechtsprechung eingesetzt und ihm insoweit lediglich (teilweise) eine andere Zuständigkeit zugewiesen; sonstige besondere Umstände sind ebenfalls nicht ersichtlich.

cc)

Randnummer 70

Die ausweislich des Vortrags der Antragsgegnerin sowie des übersandten Verwaltungsvorgangs dem Präsidiumsbeschluss vorgehenden Erwägungen lassen auch ein willkürliches Handeln des Präsidiums nicht erkennen. Im Gegenteil handelt es sich um inhaltlich nachvollziehbare Erwägungen, ohne dass es hierauf angesichts des strengen Willkürmaßstabs überhaupt ankäme.

(1)

Randnummer 72

Selbst wenn - wie der Antragsteller meint - der teilweise Wechsel in ein Betreuungs- und Unterbringungsdezernat auf einem Wechsel der Zuständigkeit von Richterin am Amtsgericht O. und nicht auf dem Ende einer Abordnung beruhen sollte, erschließt sich bereits nicht, inwiefern die Änderung der Zuständigkeit des Antragstellers hierdurch willkürlich sein soll. Auch mit dieser Begründung - oder gänzlich ohne Begründung - hätte das Präsidium in zulässiger Weise dem Antragsteller die erfolgte Zuständigkeitsänderung zuweisen können.

(2)

Randnummer 74

Soweit der Antragsteller sinngemäß vorträgt, sein ausschließlicher Einsatz in einem familienrechtlichen Dezernat sei sinnvoll oder sinnvoller als andere Maßnahmen, kann dies auf sich beruhen, da die Verteilung der Geschäfte - einschließlich der Bewertung der Sachdienlichkeit etwaiger Geschäftsverteilungsmaßnahmen - dem Präsidium obliegt. Denn der allein gültige Willkürmaßstab wird hierdurch nicht tangiert, selbst wenn zuträfe, dass andere Maßnahmen sachdienlicher wären oder die Möglichkeit bestanden hätte, die dem Antragsteller zugewiesenen Materien einem anderen Richter zuzuweisen.

Randnummer 75

Das Präsidium ist nicht gehalten, jede nur erdenklich mögliche anderweitige Verwendung des Antragstellers zu prüfen und zu begründen. Es bedarf keiner Begründung, warum kein anderer Richter an seiner Stelle für Betreuungs- und Unterbringungssachen eingesetzt worden ist.

Randnummer 76

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. August 2021 - 1 B 1106/21 -, juris Rn. 61 f.

Randnummer 77

Als Richter am Amtsgericht muss der Antragsteller grundsätzlich jederzeit mit einem Einsatz sowohl in Betreuungs- und Unterbringungssachen wie auch in allen anderen in die Zuständigkeit der Amtsgerichte fallenden Bereichen rechnen.

Randnummer 78

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. August 2021 - 1 B 1106/21 -, juris Rn. 55 zu einer Richterin am Landgericht.

Randnummer 79

Es besteht ferner kein Anspruch auf eine unveränderte Zuständigkeit, was sich bereits aus § 21e GVG selbst ergibt.

Randnummer 80

Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28. November 2007 - 2 BvR 1431/07 -, juris Rn. 17; BayVGH, Beschluss vom 26. P. 2016 - 6 CE 15.2800 -, juris Rn. 32; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. P. 2011 - 4 S 1/11 -, juris Rn. 7.

(3)

Randnummer 82

Soweit der Antragsteller sich darauf beruft, die Entscheidung des Präsidiums sei ermessensfehlerhaft ergangen, da § 23b GVG nicht (hinreichend) berücksichtigt worden sei, greift dieser Einwand ebenfalls nicht durch.

Randnummer 83

Die einzige insoweit zwingende Rechtsnorm ist § 23b Abs. 3 Satz 2 GVG, der einen Richter auf Probe im ersten Jahr nach seiner Ernennung von der Wahrnehmung der Geschäfte des Familienrichters ausschließt. Dies steht vorliegend jedoch nicht in Rede.

Randnummer 84

Aus § 23b Abs. 3 GVG jedoch zu schließen, dass das Gesetz verlange, das jeweilige Präsidium sei in einer Art Ermessensbindung gehalten, Familienrichter in ihren jeweiligen Dezernaten zu belassen, erweist sich schon im Hinblick auf § 23b Abs. 3 Satz 4 GVG als unzutreffend und würde die Geschäftsverteilung eines D. nahezu unmöglich machen.

Randnummer 85

Zwar können gesetzliche Regelungen, die Anforderungen an die Person des Richters für den jeweiligen Zuständigkeitsbereich stellen, das Ermessen des Präsidiums mitbestimmen. Der Berücksichtigung eines etwaigen Eignungsvorsprungs oder -nachteils für die jeweils zu verteilenden richterlichen Geschäfte bedarf es jedoch gerade nicht.

Randnummer 86

Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28. November 2007 - 2 BvR 1431/07 -, juris Rn. 12.

(4)

Randnummer 88

Soweit der Antragsteller vorträgt, das Präsidium unterliege bei der Geschäftsverteilung einer Selbstbindung, ist dies unzutreffend.

Randnummer 89

Denn das Präsidium wird bei der richterlichen Geschäftsverteilung nicht als Behörde im Rahmen der Gerichtsverwaltung, sondern in richterlicher Unabhängigkeit tätig.

Randnummer 90

Vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 28. November 2007 - 2 BvR 1431/07 -, juris Rn. 14 m.w.N.; BGH, Beschluss vom 16. Juni 2021 - StB 25 und 26/21, StB 25/21, StB 26/21 -, juris Rn. 15; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 16. Z. 2024 - 15 K 2612/23 -, juris Rn. 111; VG Köln, Beschluss vom 23. Juni 2021 - 23 L 967/21 -, juris Rn. 38 ff.

Randnummer 91

Insoweit sind die Präsidiumsmitglieder bei der Verteilung der richterlichen Geschäfte nicht an etwaige frühere Praxen gebunden.

Randnummer 92

Jedenfalls für den Fall des Vorliegens eines sachlichen Grundes VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. P. 2011 - 4 S 1/11 -, juris Rn. 8; BayVGH, Beschluss vom 8. März 2010 - 3 CE 10.171 -, juris Rn. 35. A.A. offenbar VG Magdeburg, Beschluss vom 19. November 2019 - 5 B 311/19 -, juris Rn. 51.

Randnummer 93

Insbesondere vermag eine übliche Praxis bei der Verteilung der Geschäfte keinen Anspruch im Rechtssinne auf Beibehaltung oder Erlangung einer bestimmten Zuständigkeit zu begründen.

(5)

Randnummer 95

Es kann schließlich offenbleiben, ob die vom Antragsteller gerügten Vorschriften der §§ 1, 7 Abs. 1, 3 Abs. 2 und 24 Nr. 2 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes - AGG - bei der Geschäftsverteilung durch das Präsidium eines Gerichts überhaupt anwendbar sind.

Randnummer 96

Bejahend wohl VG Frankfurt, Beschl. v. 26. Mai 2014 - 9 L 1009/14.F -, juris Rn. 48.

Randnummer 97

Denn diese gelten ausweislich des § 24 Nr. 2 AGG für Richterinnen und Richter des Bundes und der Länder nur „unter Berücksichtigung ihrer besonderen Rechtsstellung“. Ob es sich bei der richterlichen Geschäftsverteilung durch das Präsidium eines Gerichts - einem Wahlgremium - als originärer Akt der gerichtlichen Selbstverwaltung in richterlicher Unabhängigkeit um eine Tätigkeit handelt, die die besondere Rechtsstellung der Richter betrifft und hierbei im Einklang mit § 24 Nr. 2 AGG von den im Übrigen geltenden Vorschriften des AGG dispensiert oder die diesbezüglichen Vorgaben modifiziert, bedarf jedoch keiner Entscheidung.

Randnummer 98

Vgl. hierzu etwa Benecke, in: BeckOGK, Stand: 1.1.2026, § 24 AGG Rn. 1 sowie Hildegrund/Braunroth/Wascher, in: Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz, 2. Aufl. 2013, § 24 Rn. 3, welche jeweils die richterliche Unabhängigkeit als Gesichtspunkt dieser besonderen Rechtsstellung betonen.

Randnummer 99

Denn jedenfalls liegt eine hinreichende Rechtfertigung i.S.d. § 3 Abs. 2 AGG vor, soweit der Anwendungsbereich dieser Vorschrift überhaupt eröffnet ist. Unabhängig davon, ob die Einbeziehung des Dienstalters des Antragstellers in die Ermessenserwägungen des Präsidiums grundsätzlich überhaupt eine (rügefähige) mittelbare Benachteiligung i.S.d. § 3 Abs. 2 AGG darstellt, wäre diese jedenfalls durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und sind die Mittel zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich.

Randnummer 100

In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass das Präsidium bei der (Neu-)Verteilung der Geschäfte auch Fähigkeiten und Kenntnisse einzelner Richter sowie weitere (sachliche) persönliche oder dienstliche Gesichtspunkte berücksichtigen darf. Entsprechende Feststellungen können zur Erfüllung der ihm übertragenen Aufgabe, für die ordnungsgemäße Erledigung der anfallenden Rechtsprechungsaufgaben durch den Einsatz der dem Gericht zugeteilten Richter zu sorgen, erforderlich sein. Das Präsidium darf bei der Aufstellung des Geschäftsverteilungsplans neben anderen sachgerechten Gesichtspunkten demnach u.a. die größere oder geringere Leistungsfähigkeit des Richters berücksichtigen, die auf seine gesundheitlichen Verhältnisse, seine spezifische Sachkunde, sein größeres oder geringeres Geschick bei der Bearbeitung einer Sache, seine größere oder geringere Erfahrung oder seine größere oder geringere Beherrschung des Rechtsstoffs zurückzuführen ist.

Randnummer 101

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Z. 1964 - 2 BvR 411/61 -, juris Rn. 15; OVG Hamburg, Beschluss vom 25. Juni 2018 - 3 Bs 73/18 -, juris Rn. 36; BayVGH, Beschl. 8. März 2010 - 3 CE 10.171 -, juris Rn. 26 f. (zulässige Berücksichtigung eines nahenden Ruhestands).

Randnummer 102

Die Berücksichtigung des Dienstalters ist - jedenfalls neben anderen Gesichtspunkten - bei einer Umsetzungsentscheidung nicht grundsätzlich zu beanstanden.

Randnummer 103

Vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 10. August 2010 - 1 Bs 121/10 -, juris Rn. 14 ff. zur Berücksichtigung des Lebensalters bei der Umsetzung eines Beamten.

Randnummer 104

Zwar hat ausweislich des Vortrags der Antragsgegnerin im hiesigen Verfahren sowie des einschlägigen Verwaltungsvorgangs das Dienstalter des Antragstellers in die Ermessenserwägungen des Präsidiums Eingang gefunden. Allerdings handelte es sich hierbei allenfalls um ein Motiv im Rahmen eines Motivbündels, nicht aber die einzig tragende oder maßgebliche Erwägung. Vielmehr ist darüber hinaus auch die sonstige persönliche und dienstliche Situation des Antragstellers, etwa seine bislang geringe Verwendungsbreite bzw. kaum veränderte Zuständigkeit, berücksichtigt worden. Hinzu kommen insoweit die umfänglichen Erwägungen bezüglich der anderen in Betracht kommenden Kollegen des Antragstellers, deren dienstliche und persönliche Situation ebenfalls in die Abwägung eingestellt worden ist.

Randnummer 105

Zudem ist die Berücksichtigung des Dienstalters - jedenfalls neben anderen Gesichtspunkten - durch das rechtmäßige Ziel, für die ordnungsgemäße Erledigung der anfallenden Rechtsprechungsaufgaben durch den Einsatz der dem Gericht zugeteilten Richter zu sorgen, sachlich gerechtfertigt und die hier erfolgte Zuweisung der neuen Zuständigkeitsmaterie auch in der Sache angemessen. Denn dieses Ziel dient im Ergebnis der (bestmöglichen) Verwirklichung der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG.

Randnummer 106

Gerade bei der Verteilung von Betreuungs- und Unterbringungssachen, die im Hinblick auf § 319 Abs. 1 FamFG mit häufigen und kurzfristig auswärtig wahrzunehmenden Terminen einhergehen und daher neben den inhaltlichen Herausforderungen auch eine entsprechende Belastbarkeit voraussetzen, erscheint zur Umsetzung der dauerhaften und umfassenden Aufgabenwahrnehmung die Berücksichtigung des Dienstalters neben anderen Gesichtspunkten nicht ermessensfehlerhaft, sondern im Gegenteil nachvollziehbar.

Randnummer 107

Selbst wenn man annähme, dass eine mittelbare Benachteiligung i.S.d. § 3 Abs. 2 AGG vorläge, wäre diese jedenfalls aus den vorstehenden Erwägungen nach § 10 Sätze 1 und 2 AGG zulässig.

B.

Randnummer 109

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

C.

Randnummer 111

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes - GKG -. Der festgesetzte Wert entspricht dem Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG), der im Hinblick auf Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Z. 2025 beschlossenen Änderungen im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes um die Hälfte reduziert worden ist.

Rechtsmittelbelehrung

Randnummer 113

Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

Randnummer 114

Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

Randnummer 115

Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

Randnummer 116

Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. P. 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. P. 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 52 GkG NRW

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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