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Rechtsprechung · VG Düsseldorf

VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 26.02.2024 – 20 K 2316/23

Spruchkörper
20. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGD:2024:0226.20K2316.23.00

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

Randnummer 2

Die Beteiligten streiten über die Wiederaufnahme des Verfahrens betreffend die Corona‑Soforthilfe.

Randnummer 3

Auf Antrag bewilligte die Bezirksregierung Düsseldorf dem Kläger mit Bescheid vom 5. April 2020 Corona-Soforthilfe in Höhe von 9.000,- Euro.

Randnummer 4

Nachdem der Kläger im Rückmeldeverfahren zur Corona-Soforthilfe Angaben zu seinem Liquiditätsengpass während des Bewilligungszeitraumes gemacht hatte, erließ die Bezirksregierung Düsseldorf ihm gegenüber am 19. Dezember 2021 einen Schlussbescheid. Darin setzte sie die Corona-Soforthilfe auf 2.000,- Euro fest und forderte den Kläger auf, den Differenzbetrag in Höhe von 7.000,- Euro zu erstatten.

Randnummer 5

Gegen den ihm am 19. Dezember 2021 per Email übermittelten Schlussbescheid erhob der Kläger keine Klage.

Randnummer 6

Durch Urteile vom 16. August 2022 – 20 K 7488/20, 20 K 217/21 und 20 K 393/22 – hob die Kammer die in diesen Verfahren streitbefangenen Schlussbescheide der Bezirksregierung Düsseldorf mit der Begründung auf, bei Erlass der Bewilligungsbescheide zur Corona-Soforthilfe seien die Voraussetzungen für eine etwaige Rückzahlungspflicht nicht hinreichend klar definiert gewesen.

Randnummer 7

Mit Schreiben vom 15. November 2022 beantragte der Kläger bei der Bezirksregierung Düsseldorf das Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens nach §§ 51 i.V.m. 48 Abs. 2 VwVfG. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, der von ihm nicht angefochtene Schlussbescheid sei rechtswidrig und deshalb zurückzunehmen. Die Rechtswidrigkeit der Schlussbescheide habe das Verwaltungsgericht Düsseldorf durch seine Urteile vom 16. August 2022 festgestellt. Bei der Beantragung der Soforthilfe sei von einer allgemeinen Rückzahlungsverpflichtung auf Basis des Liquiditätsengpasses nicht die Rede gewesen.

Randnummer 8

Durch den angefochtenen Bescheid vom 1. März 2023 lehnte die Bezirksregierung Düsseldorf den Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens ab. Zur Begründung führte sie aus, die Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens nach § 51 VwVfG NRW lägen nicht vor, weil die Etablierung oder Änderung einer bestimmten Rechtsprechung keine Änderung der Sach- oder Rechtslage im Sinne der Vorschrift bedeute. Ein Wiederaufgreifen des Verfahrens von Amts wegen gemäß §§ 51 Abs. 5 i.V.m. 48, 49 VwVfG NRW stehe im Ermessen der Behörde und werde abgelehnt, weil der Grundsatz der Rechtssicherheit und des Rechtsfriedens sowie das Interesse am sparsamen Umgang mit öffentlichen Mitteln das private Interesse des Klägers an einer Aufhebung des bestandskräftigen Schlussbescheides überwiege. Eine Ermessensreduzierung auf Null sei nicht feststellbar, weil das Festhalten an dem Schlussbescheid keine schlechthin unerträglichen oder unzumutbaren Folgen für den Kläger habe.

Randnummer 9

Der Kläger hat am 4. April 2023 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen seine Auffassung, der bestandskräftige Schlussbescheid der Bezirksregierung Düsseldorf sei rechtswidrig. Auch das OVG Münster habe durch Urteil vom 17. März 2023 - 4 A 1986/22 - festgestellt, dass die Rückforderungsbescheide zur Corona-Soforthilfe aufzuheben seien. Die Beklagte habe ihr Ermessen im Rahmen der Entscheidung vom 1. März 2023 fehlerhaft ausgeübt. Die Beibehaltung des Schlussbescheids stelle eine unbillige Härte für ihn dar, da die Beklagte aus offensichtlich rechtswidrigen Verwaltungsakten Rückzahlungen einfordere. Dies verstoße zudem gegen die guten Sitten und den Grundsatz von Treu und Glauben. Das private Interesse an einer materiell gerechten Entscheidung überwiege das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung des Schlussbescheids.

Randnummer 10

Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

Randnummer 11

den Beklagten zu verpflichten, das Corona-Soforthilfeverfahren – unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 1. März 2023 – wiederaufzugreifen und den Schlussbescheid vom 19. Dezember 2021 aufzuheben,

Randnummer 12

hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, seinen Antrag vom 15. November 2022 – unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 1. März 2023 – unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden.

Randnummer 13

Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,

Randnummer 14

die Klage abzuweisen.

Randnummer 15

Er hält an dem angefochtenen Bescheid fest und lehnt ein Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens ab, weil er meint, die Voraussetzungen dafür lägen nicht vor.

Randnummer 16

Die Beteiligten sind zu der Möglichkeit der Entscheidung des Gerichts ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid angehört worden.

Randnummer 17

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitgegenstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Bezirksregierung Düsseldorf.

Gründe

Randnummer 19

Die Einzelrichterin war zur Entscheidung berufen, nachdem die Kammer ihr das Verfahren mit Beschluss vom 13. Dezember 2023 zur Entscheidung übertragen hat, § 6 VwGO. Sie konnte gemäß § 84 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist, der Sachverhalt geklärt ist und die Beteiligten vorher angehört wurden.

Randnummer 20

Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Sie ist nicht begründet.

I.

Randnummer 22

Der angefochtene Bescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom 1. März 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5, 1 VwGO. Der Kläger hat gegen den Beklagten weder einen Anspruch auf Aufhebung des bestandskräftigen Schlussbescheides vom 19. Dezember 2021 noch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung nach einem Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens.

Randnummer 23

Die Voraussetzungen für ein Wiederaufgreifen des Verwaltungsverfahrens nach § 51 Abs. 1 VwVfG NRW, bzw. gemäß §§ 51 Abs. 5, 48 VwVfG NRW liegen nicht vor.

Randnummer 24

Nach § 51 Abs. 1 VwVfG NRW hat die Behörde auf Antrag des Betroffenen über die Aufhebung oder Änderung eines unanfechtbaren Verwaltungsaktes zu entscheiden, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrunde liegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (Nr. 1), neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Nr. 2) oder Wiederaufgreifensgründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind (Nr. 3).

Randnummer 25

Keiner dieser Gründe greift zugunsten des Klägers ein.

Randnummer 26

Eine nach dem Eintritt der Bestandskraft des Schlussbescheides eingetretene Änderung der Sach- oder Rechtslage liegt nicht vor. Die tatsächlichen und rechtlichen Gründe, aus denen die Kammer sowie das OVG Münster in ihrer Rechtsprechung die Rechtswidrigkeit der Schlussbescheide geschlossen haben, sind seit dem Ablauf der Rechtsmittelfrist gegen den Bescheid vom 19. Dezember 2021 unverändert geblieben.

Randnummer 27

Eine Änderung des materiellen Rechts wird von dem Kläger auch nicht aufgezeigt.

Randnummer 28

Richtig ist, dass die Rechtsprechung bestehende Rechtsnormen nicht ändert, sondern anwendet, d.h. sie vollzieht deren schon vorher bestehenden Inhalt nach. Die Auslegung der entscheidungserheblichen Rechtsnormen durch die Rechtsprechung spiegelt die Rechtslage wieder, sie ändert diese aber nicht,

Randnummer 29

vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 7. November 2014 – 2 S 1529/11 –, zitiert nach juris, Rn. 30.

Randnummer 30

Selbst eine Änderung der Rechtsprechung – die im hiesigen Fall nicht gegeben ist – bedeutet keine Änderung der Rechtslage i.S.v. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW,

Randnummer 31

vgl. BVerwG, Beschluss vom 1. Juli 2013 – 8 B 7.13 –, Urteil vom 22. Oktober 2009 – 1 C 26/08 –, Beschluss vom 16. Februar 1993 – 9 B 241/92 –; VGH München, Urteil vom 20. September 1995 – 7 B 94.1898 –; zitiert nach juris.

Randnummer 32

Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine Änderung der Rechtsprechung erst- oder zweitinstanzlicher Gerichte handelt oder um Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen Bundesgerichtes,

Randnummer 33

vgl. BVerwG, Beschluss vom 24. Mai 1995 – 1 B 60/95 –, zitiert nach juris.

Randnummer 34

Ist schon eine Änderung der Rechtsprechung keine Änderung der Rechtslage i.S.v. § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW, welche das Wiederaufgreifen eines abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens erlaubt, so gilt dies erst Recht für solche gerichtlichen Entscheidungen, die erstmals über die richtige Rechtsanwendung in einem bestimmten Lebenssachverhalt befinden. Soweit ersichtlich, gab es vor den Urteilen der Kammer vom 16. August 2022 in den Verfahren 20 K 7488/20, 20 K 217/21 und 20 K 393/22 keine gerichtlichen Entscheidungen zu der Frage, ob die Schlussbescheide der Bezirksregierung Düsseldorf zur Abrechnung geleisteter Corona-Soforthilfen rechtens waren oder nicht. Fehlte es in dieser Hinsicht an einer gefestigten Rechtsprechung, so gab es für den Kläger keine Veranlassung, darauf zu vertrauen, dass der an ihn ergangene Schlussbescheid keiner Anfechtung bedurfte, weil er auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung als rechtmäßig anzusehen war. Vielmehr war die Frage, wie die Schlussbescheide der Bezirksregierung Düsseldorf von der Rechtsprechung beurteilt werden würden, vollkommen offen, als die Frist zur Erhebung einer Klage gegen den an den Kläger gerichteten Schlussbescheid ablief. Indem der Kläger auf eine Klageerhebung verzichtete, ist er ganz bewusst das Risiko eingegangen, dass der Bescheid bestandskräftig werden und er zur Rückzahlung von Corona-Soforthilfe verpflichtet sein würde, obwohl die Möglichkeit bestand, dass sich die Schlussbescheide im verwaltungsgerichtlichen Verfahren als rechtswidrig erweisen würden. Wer das Risiko eines eigenen Klageverfahrens bei unklarer Rechtslage meidet, kann nach Klärung der Rechtslage nicht verlangen, so gestellt zu werden, als habe er selbst Klage erhoben. Er kann nach § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG NRW auch nicht beanspruchen, dass das abgeschlossene Verwaltungsverfahren wieder aufgenommen wird,

Randnummer 35

vgl. zur Corona-Soforthilfe: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 25. Juli 2023 – 19 K 1166/23 –; VG Köln, Urteil vom 25. Oktober 2023 – 16 K 1700/23 –; zitiert nach juris; VG Aachen, Urteil vom 16. August 2023 – 7 K 948/23 –.

Randnummer 36

Neue Beweismittel i.S.v. § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG NRW liegen nicht vor und werden von dem Kläger auch nicht behauptet.

Randnummer 37

Ein Wiederaufnahmegrund nach § 51 Abs. 1 Nr. 3 VwVfG NRW i.V.m. § 580 ZPO ist ebenfalls nicht feststellbar. Die Voraussetzungen einer Restitutionsklage liegen nicht vor. Der Schlussbescheid beruht weder auf falschen Beweismitteln (§ 580 Nr. 1, 2, 3 ZPO), noch auf einer strafbaren Handlung oder Amtspflichtverletzung (§ 580 Nr. 4, 5 ZPO), einer nachträglich kassierten, bzw. erst später bekannt gewordenen präjudiziellen Entscheidung (§ 580 Nr. 6, 7 ZPO) oder auf einer vom Europäischen Gerichtshof festgestellten Menschenrechtsverletzung (§ 580 Nr. 8 ZPO).

Randnummer 38

Ein Anspruch des Klägers auf Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens sowie Aufhebung des Schlussbescheides folgt auch nicht aus §§ 51 Abs. 5 i.V.m. 48 VwVfG NRW.

Randnummer 39

Die Vorschrift erlaubt die Rücknahme von Anfang an rechtswidriger, aber bestandskräftig gewordener Verwaltungsakte auch dann, wenn Wiederaufnahmegründe nach § 51 Abs. 1 VwVfG NRW nicht vorliegen. Allerdings steht eine solche Entscheidung im Ermessen der zuständigen Behörde. Einen Anspruch des Betroffenen auf Rücknahme des unanfechtbaren Bescheides vermittelt die Regelung nur dann, wenn das Ermessen der Behörde im konkreten Einzelfall auf Null reduziert ist,

Randnummer 40

vgl. BVerwG, Urteile vom 9. September 2021 – 2 C 1/20 –, 17. Januar 2007 – 6 C 32/06 – sowie EuGH-Vorlage vom 7. Juli 2004 – 6 C 24/03 –, zitiert nach juris, mit weiteren Nachweisen.

Randnummer 41

Daran fehlt es.

Randnummer 42

Zwar ist der fragliche Schlussbescheid nach der Rechtsprechung der Kammer von Anfang an rechtswidrig, wie dies § 48 Abs. 1 VwVfG NRW voraussetzt. Das der Bezirksregierung Düsseldorf eröffnete Ermessen bei der Entscheidung über eine Aufhebung des rechtswidrigen, unanfechtbaren Schlussbescheides ist aber nicht dahin verdichtet, dass nur die Rücknahme des Schlussbescheides ermessensfehlerfrei wäre.

Randnummer 43

Wird die Rücknahme eines bestandskräftigen belastenden Verwaltungsaktes begehrt, ist bei der Ausübung des Rücknahmeermessens in Rechnung zu stellen, dass dem Grundsatz der materiellen Gerechtigkeit prinzipiell kein größeres Gewicht zukommt, als dem Grundsatz der Rechtssicherheit, sofern dem anzuwendenden Recht nicht ausnahmsweise eine andere Wertung zu entnehmen ist,

Randnummer 44

vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 7. Juli 2004 – 6 C 24/03 –, zitiert nach juris.

Randnummer 45

Das der materiellen Einzelfallgerechtigkeit gegenläufige Gebot der Rechtssicherheit ist ein wesentliches Element der Rechtsstaatlichkeit und damit ein Konstitutionsprinzip des Grundgesetzes,

Randnummer 46

vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. April 1982 – 2 BvL 26/81 –, zitiert nach juris.

Randnummer 47

Aus ihm folgt die grundsätzliche Rechtsbeständigkeit unanfechtbarer Verwaltungsakte. Gibt die Rechtsordnung der Verwaltungsbehörde die Möglichkeit, durch Hoheitsakt für ihren Bereich das im Einzelfall rechtlich Verbindliche festzustellen, zu begründen oder zu verändern, so besteht auch ein verfassungsrechtliches Interesse daran, die Bestandskraft des Hoheitsaktes herbeizuführen. Die mit dem Verstreichen der Frist zur Anfechtung eines Verwaltungsaktes regelmäßig einhergehende Bestandskraft ist ein Instrument der Gewährleistung von Rechtssicherheit. Tritt der Grundsatz der Rechtssicherheit mit dem Gebot der Gerechtigkeit im Einzelfall in Widerstreit, so ist es Sache des Gesetzgebers und der Rechtsprechung, das Gewicht, das ihnen in dem zu regelnden Fall zukommt, abzuwägen und zu entscheiden, welchem der beiden Prinzipien der Vorrang gegeben werden soll,

Randnummer 48

vgl. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 7. Juli 2004 – 6 C 24/03 –, zitiert nach juris.

Randnummer 49

Nach der Rechtsprechung besteht mit Blick auf das Gebot der materiellen Gerechtigkeit ausnahmsweise dann ein Anspruch auf Rücknahme eines bestandskräftigen Verwaltungsaktes, wenn dessen Aufrechterhaltung „schlechthin unerträglich“ ist. Ob sich die Aufrechterhaltung des Verwaltungsaktes als schlechthin unerträglich erweist, hängt von den Umständen des Einzelfalles und einer Gewichtung der einschlägigen Gesichtspunkte ab. Das Festhalten an dem Verwaltungsakt ist etwa dann schlechthin unerträglich, wenn die Behörde gegen den allgemeinen Gleichheitssatz dadurch verstößt, dass sie in gleichen oder ähnlich gelagerten Fällen in der Regel von ihrer Befugnis zur Rücknahme Gebrauch macht, hiervon jedoch in anderen Fällen ohne rechtfertigenden Grund absieht. Genauso liegt es, wenn Umstände gegeben sind, die die Berufung der Behörde auf die Unanfechtbarkeit als einen Verstoß gegen die guten Sitten oder Treu und Glauben erscheinen lassen. Die offensichtliche Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes, dessen Rücknahme begehrt wird, kann ebenfalls die Annahme rechtfertigen, seine Aufrechterhaltung sei schlechthin unerträglich,

Randnummer 50

vgl. BVerwG, Urteile vom 9. September 2021 – 2 C 1/20 –, 17. Januar 2007 – 6 C 32/06 – sowie EuGH-Vorlage vom 7. Juli 2004 – 6 C 24/03 –, zitiert nach juris, mit weiteren Nachweisen.

Randnummer 51

Überdies kann im einschlägigen Fachrecht eine bestimmte Richtung der zu treffenden Entscheidung in der Weise vorgegeben sein, dass das Ermessen im Regelfall nur durch die Entscheidung für die Rücknahme des Verwaltungsaktes ausgeübt werden kann, sodass sich das Ermessen in diesem Sinne als intendiert erweist.

Randnummer 52

Allein die Rechtswidrigkeit des Verwaltungsaktes begründet hingegen keinen Anspruch auf Rücknahme, da die Rechtswidrigkeit lediglich die Voraussetzung einer Ermessensentscheidung der Behörde ist.,

Randnummer 53

vgl. BVerwG, Urteile vom 9. September 2021 – 2 C 1/20 –, vom 17. Januar 2007 – 6 C 32/06 – sowie EuGH-Vorlage vom 7. Juli 2004 – 6 C 24/03 –, zitiert nach juris, mit weiteren Nachweisen.

Randnummer 54

Bei Anwendung dieser Grundsätze ist nicht feststellbar, dass das Ermessen der Bezirksregierung Düsseldorf bei der Entscheidung nach §§ 51 Abs. 5, 48 VwVfG NRW auf Null reduziert ist, weil ein Festhalten an dem rechtswidrigen Schlussbescheid als schlechthin unerträglich erscheint. Ein von der Rechtsprechung entwickelter Anwendungsfall der Ermessensreduzierung liegt nicht vor.

Randnummer 55

Dem Zuwendungsrecht als dem einschlägigen Fachrecht sind ermessenslenkende Vorschriften zu Gunsten der Empfänger von Corona-Soforthilfe nicht zu entnehmen. Es gilt im Gegenteil der Grundsatz der sparsamen Mittelverwendung, wie er in §§ 44, 23 LHO NRW zum Ausdruck kommt. Er verpflichtet die Zuwendungsbehörden im öffentlichen Interesse, die Rückforderung von Fördermitteln so weit wie möglich durchzusetzen. Der Grundsatz hindert die Behörde zwar nicht daran, im Einzelfall einen als rechtswidrig erkannten Rückforderungsbescheid wieder aufzuheben. Daraus kann aber nicht geschlossen werden, dass stets so zu verfahren ist.

Randnummer 56

Es ist auch kein Verstoß der Bezirksregierung Düsseldorf gegen den allgemeinen Gleichheitssatz feststellbar. Der Kammer sind keine Fälle bekannt, in denen die Bezirksregierung rechtswidrige, aber unanfechtbar gewordene Schlussbescheide auf Antrag der Betroffenen wieder aufgehoben hat.

Randnummer 57

Die Berufung des Beklagten auf die eingetretene Bestandskraft des Schlussbescheides erscheint auch nicht als Verstoß gegen Treu und Glauben oder die guten Sitten. Insbesondere hat die Bezirksregierung Düsseldorf gegenüber den Adressaten der Schlussbescheide zu keinem Zeitpunkt den Eindruck erweckt, sie werde die Schlussbescheide, sollten sie sich vor den Verwaltungsgerichten als rechtswidrig erweisen, auch dann aufheben, wenn im Einzelfall Klage gegen sie nicht erhoben worden ist,

Randnummer 58

ebenso: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 25. Juli 2023 – 19 K 1166/23 –, zitiert nach juris.

Randnummer 59

Eine offensichtliche Rechtswidrigkeit des Schlussbescheides liegt ebenfalls nicht vor. Offenkundigkeit in diesem Sinne bedeutet, dass die Fehlerhaftigkeit des Verwaltungsaktes für einen unvoreingenommenen, mit den in Betracht kommenden Umständen vertrauten, verständigen Beobachter ohne weiteres ersichtlich sein, sich geradezu aufdrängen muss. Er muss ohne weitere Ermittlungen oder besondere rechtliche Überlegungen zu dem Schluss kommen, dass der Verwaltungsakt unmöglich rechtens sein kann,

Randnummer 60

vgl. Ramsauer, VwVfG, 22. Auflage 2021, § 44 Rdn. 12.

Randnummer 61

In Ermangelung einer gefestigten Rechtsprechung zum Erlass von Schlussbescheiden im Corona-Soforthilfeverfahren kann von einer Offensichtlichkeit nicht ausgegangen werden. Die Rechtswidrigkeit der Schlussbescheide folgt nach der Rechtsprechung aus einer höchst komplexen Bewertung der Verwaltungspraxis der Bezirksregierung Düsseldorf, wie sie aus dem Inhalt der elektronischen Antragsformulare, dem Inhalt der Bewilligungsbescheide sowie den sonstigen schriftlichen Verlautbarungen der Beklagten zum Inhalt der Corona-Soforthilfe im Internet zu schlussfolgern ist. Festgestellt wurde ein Rechtsanwendungsfehler, der sich nicht ohne weiteres aufdrängt. Dies belegen die umfangreichen Urteilsgründe der Kammer in den Entscheidungen vom 16. August 2022 sowie die Urteilsgründe des OVG Münster in den Entscheidungen vom 17. März 2023 anschaulich. Die fehlende Offensichtlichkeit zeigt sich auch darin, dass die Rechtswidrigkeit der Schlussbescheide von den beteiligten Gerichten mit unterschiedlicher Begründung angenommen worden ist,

Randnummer 62

ebenso: VG Gelsenkirchen, Urteil vom 25. Juli 2023 – 19 K 1166/23 –; VG Köln, Urteil vom 25. Oktober 2023 – 16 K 1700/23 –; zitiert nach juris; VG Aachen, Urteil vom 16. August 2023 – 7 K 948/23 –.

Randnummer 63

Individuelle Gründe, die dafür sprechen könnten, dass ein Festhalten an dem Schlussbescheid im Einzelfall des Klägers schlechthin unerträglich sein könnte, hat dieser nicht vorgetragen.

Randnummer 64

Die Bezirksregierung Düsseldorf war somit berechtigt, im Interesse der Rechtssicherheit an dem rechtswidrigen Schlussbescheid festzuhalten. Die Begründung ihrer Ermessensentscheidung ist ausreichend und in der Sache nicht zu beanstanden, § 114 VwGO. Der Kläger hat deshalb weder einen Anspruch auf Aufhebung des Schlussbescheides in einem Wiederaufnahmeverfahren, noch einen Anspruch auf erneute Bescheidung seines Begehrens unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts.

II.

Randnummer 66

Soweit sich der Kläger sinngemäß auf eine offensichtliche Rechtswidrigkeit des Schlussbescheides beruft, könnte sein Klagebegehren auch dahin verstanden werden, dass er eine Nichtigkeitsfeststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO erhoben hat. Die gerichtliche Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes kann auch dann noch begehrt werden, wenn die Frist für eine Anfechtungsklage gegen den fraglichen Bescheid verstrichen ist, § 43 Abs. 2 Satz 2 VwGO,

Randnummer 67

vgl. Sächsisches OVG, Urteil vom 14. Juni 2017 – 5 A 406/13 –, zitiert nach juris; Schenke in: Kopp/Schenke, VwGO, 27. Auflage 2021, § 43 Rdn. 21.

Randnummer 68

Der Schlussbescheid ist aber nicht nichtig, weil er nicht an einem besonders schwerwiegenden Fehler i.S.v. § 44 Abs. 1 VwVfG NRW leidet, der offensichtlich ist. Die Generalklausel des Abs. 1 umfasst besonders schwere Fehler, die mit der Rechtsordnung unter keinen Umständen vereinbar sind. Es muss sich um Verstöße handeln, die schlechthin unerträglich für die Rechtsordnung sind, weil sie die an eine ordnungsgemäße Verwaltung zu stellenden Anforderungen in einem so hohen Maße verletzen, dass von niemandem erwartet werden kann, den Verwaltungsakt als verbindlich anzuerkennen,

Randnummer 69

vgl. Ramsauer in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 22. Auflage 2021, § 44 Rdn. 8.

Randnummer 70

Einen solchen besonders schwerwiegenden und offensichtlichen Fehler hat der Kläger nicht aufgezeigt.

Randnummer 71

Eine Nichtigkeit der Schlussbescheide folgt zunächst nicht daraus, dass sie nach der Rechtsauffassung des OVG Münsters,

Randnummer 72

vgl. Urteile vom 17. März 2023 – 4 A 1986/22 u.a. –,

Randnummer 73

nicht vollständig durch automatische Einrichtungen i.S.v. § 35 a VwVfG NRW hätten erlassen werden dürfen (Blatt 59 des Urteilsabdrucks). Dieser Formfehler ist schon nicht offensichtlich, weil er ohne eingehende Ermittlungen zu den technischen Abläufen bei dem Erlass der Schlussbescheide gar nicht feststellbar ist. Für den Fall einer Nichtigkeitsfolge des Formfehlers hätte das OVG Münster überdies keine Veranlassung gehabt, der Frage nachzugehen (Blatt 60 des Urteilsabdrucks), ob der Formfehler nach § 46 VwVfG NRW unbeachtlich ist, weil er die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat. Die Vorschrift des § 46 VwVfG NRW findet auf nichtige Verwaltungsakte ausdrücklich keine Anwendung. Von einer Nichtigkeit der Schlussbescheide ist das OVG Münster folglich nicht ausgegangen. Die Kammer folgt dieser Einschätzung.

Randnummer 74

Die Schlussbescheide leiden auch nicht an einem besonders schwerwiegenden und offenkundigen materiell-rechtlichen Fehler i.S.v. § 44 Abs. 1 VwVfG NRW. Es gelten insoweit die Gründe zu I., durch welche eine Ermessensbindung der Bezirksregierung Düsseldorf bei der Entscheidung über eine Wiederaufnahme des Verwaltungsverfahrens gemäß §§ 51 Abs. 5, 48 VwVfG NRW verneint worden ist. Der Rechtsanwendungsfehler, unter welchem die Schlussbescheide leiden, ist weder besonders schwerwiegend, noch offensichtlich.

Randnummer 75

Die Nichtigkeitsgründe des § 44 Abs. 2 VwVfG NRW greifen ebenfalls nicht ein. Der Kläger hat dazu auch nichts vorgetragen.

Randnummer 76

Die Klage ist auch mit dem Hilfsantrag, der infolge des Eintritts der zulässigen innerprozessualen Bedingung der Erfolglosigkeit des Hauptantrages zur Entscheidung steht, unbegründet. Die insoweit erhobene Bescheidungsklage setzt gemäß § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO voraus, dass die Sache nicht spruchreif ist. Die Spruchreife fehlt, wenn der Verwaltung ein Ermessens- oder Beurteilungsspielraum verbleibt, wenn eine bestimmte sachliche Prüfung besonderen Behörden übertragen ist oder wenn es zur abschließenden Aufklärung einer mit den hierfür erforderlichen Mitteln ausgestatteten Behörde bedarf.

Randnummer 77

Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 1992 - 3 C 51.88 -, BVerwGE 90, 18-25 = juris Rn. 37.

Randnummer 78

Nach diesen Maßgaben ist die Sache spruchreif. Die Klage ist abweisungsreif. Der Kläger ist nicht in seinem Recht auf ermessensfehlerfreie Bescheidung verletzt. Wie ausgeführt, hat der Beklagte sein Ermessen vielmehr fehlerfrei ausgeübt. Auch ist der entscheidungserhebliche Sachverhalt vollständig aufgeklärt.

Randnummer 79

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 Abs. 1 Satz 3 VwGO i.V.m. § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 84 Abs. 1 Satz 3 VwGO, § 167 VwGO i.V.m. § 709 Satz 2 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Randnummer 81

Gegen diesen Gerichtsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung die Zulassung der Berufung (1) oder mündliche Verhandlung (2) beantragt werden. Wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt.

Randnummer 82

(1) Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich einzureichen. Er muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen.

Randnummer 83

Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.

Randnummer 84

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.

Randnummer 85

Die Berufung ist nur zuzulassen,

Randnummer 86

1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheides bestehen,

Randnummer 87

2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

Randnummer 88

3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

Randnummer 89

4. wenn der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

Randnummer 90

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Randnummer 91

Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich einzureichen.

Randnummer 92

Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.

Randnummer 93

Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.

Randnummer 94

Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst vierfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

Randnummer 95

(2) Anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung kann mündliche Verhandlung beantragt werden. Der Gerichtsbescheid wirkt als Urteil; wird rechtzeitig mündliche Verhandlung beantragt, gilt er als nicht ergangen.

Randnummer 96

Der Antrag ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) zu stellen.

Randnummer 97

Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.

Randnummer 98

Der Antrag soll möglichst vierfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

Randnummer 99

Beschluss

Randnummer 100

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 7.000,- Euro festgesetzt.

Randnummer 102

Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. Der Streitwert entspricht der Rückforderung aus dem bestandskräftig gewordenen Schlussbescheid.

Rechtsmittelbelehrung:

Randnummer 104

Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

Randnummer 105

Auf die seit dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.

Randnummer 106

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Randnummer 107

Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.

Randnummer 108

Die Beschwerdeschrift soll möglichst vierfach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

Randnummer 109

War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 51 VwVfG NRW, § 44 VwVfG NRW, § 46 VwVfG NRW, § 23 LHO NRW, § 44 LHO NRW, § 48 VwVfG NRW

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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