Rechtsprechung · VG Bremen
VG Bremen, Gerichtsbescheid vom 03.09.2026 – 6 K 1601/24
- Spruchkörper
- 6. Kammer
- Normenkette
- BremPersVG § 52 Abs. 1 S. 1
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen ihre vorzeitige Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit. Die am geborene Klägerin steht seit dem als Professorin W2 im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit im Dienst der Beklagten.
Nach erheblichen Krankheitszeiten in den Jahren 2019 bis 2022 ist die Klägerin seit dem 30.05.2022 durchgehend dienstunfähig erkrankt.
Mit Schreiben vom 17.11.2022 kündigte die Beklagte gegenüber der Klägerin die Einleitung einer amtsärztlichen Untersuchung an. Ihr wurde Gelegenheit gegeben, bis zum 08.12.2022 eine ärztliche Prognose vorzulegen, wann mit der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit zu rechnen sei. Mit weiterem Schreiben vom 12.12.2022 kündigte die Beklagte erneut die Einleitung einer amtsärztlichen Untersuchung an und bat die Klägerin um Stellungnahme, ob eine Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens gewünscht sei. Mit Schreiben vom 18.12.2022 erteilte die Klägerin ihr Einverständnis zur Einleitung des Mitbestimmungsverfahrens beim Personalrat und des Beteiligungsverfahrens bei der Frauenbeauftragten.
Nach Beteiligung von Personalrat und Frauenbeauftragter teilte die Beklagte der Klägerin mit Schreiben vom 14.02.2023 mit, dass eine amtsärztliche Untersuchung eingeleitet werde. Mit Schreiben vom gleichen Tag beauftragte die Beklagte das Gesundheitsamt mit der Erstellung eines amtsärztlichen Gutachtens, da Zweifel an der Dienstfähigkeit der Klägerin bestünden. Zur Begründung verwies sie insbesondere auf deren krankheitsbedingte Fehlzeiten seit Juli 2019, darunter eine seit dem 30.05.2022 andauernde Erkrankung. Zugleich teilte sie mit, dass der Klägerin im März 2022 ein betriebliches Eingliederungsmanagement angeboten worden sei und eine ärztliche Prognose vom 23.11.2022 die Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit im Wege einer Wiedereingliederung ab April 2023 für möglich erachte. Gegenstand des Untersuchungsauftrags waren eine allgemeinmedizinische sowie eine neurologischpsychiatrisch-psychotherapeutische Untersuchung.
In der amtsärztlichen Stellungnahme vom 14.04.2023 teilte das Gesundheitsamt nach Untersuchung der Klägerin am 22.03.2023 mit, bei dieser bestünden seit mehreren Jahren psychisch bedingte Leistungseinschränkungen aufgrund erheblicher privater und beruflicher Belastungen. Seit Mai 2022 sei sie durchgehend dienstunfähig erkrankt und befinde sich weiterhin in fachärztlicher und psychotherapeutischer Behandlung. Weitere Fehlzeiten seien insbesondere auf wiederkehrende virale Infektionen und eine Erkrankung des rechten Arms zurückzuführen. Mit der Wiederherstellung der vollen Dienstfähigkeit sei im Rahmen einer Wiedereingliederungsmaßnahme ab Mitte Mai 2023 zu rechnen. Nachdem die Klägerin auch über den für Mitte Mai 2023 prognostizierten Zeitpunkt hinaus weiterhin dienstunfähig erkrankt war, forderte die Beklagte sie mit Schreiben vom 24.07.2023 auf mitzuteilen, welche Maßnahmen zwischenzeitlich im Hinblick auf eine Wiederaufnahme des Dienstes ergriffen worden seien und wann mit einer Wiedereingliederung gerechnet werden könne. Mit E-Mail vom 07.08.2023 teilte die Klägerin mit, dass ein Gespräch mit der BEM-Beauftragten stattgefunden habe und für Anfang September ein Termin bei der Betriebsärztin vorgesehen sei. Nachdem die Dienstunfähigkeit auch weiterhin fortbestand, bat die Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 27.09.2023 erneut um Mitteilung zum Stand der ergriffenen Maßnahmen und einer möglichen Wiedereingliederung. Hierauf teilte die Klägerin mit E-Mail vom 12.10.2023 mit, sie habe zwischenzeitlich die Betriebsärztin aufgesucht; sowohl diese als auch ihr Hausarzt hätten ihr von der sofortigen Aufnahme einer Wiedereingliederung abgeraten. Sie sei jedenfalls noch bis Ende Oktober 2023 arbeitsunfähig geschrieben. Nach Beteiligung des Personalrats beauftragte die Beklagte das Gesundheitsamt mit Schreiben vom 27.10.2023 daraufhin erneut mit einer amtsärztlichen Untersuchung der Klägerin. In der amtsärztlichen Stellungnahme vom 22.11.2023 führte das Gesundheitsamt aus, die bereits zuvor festgestellten psychisch bedingten Leistungseinschränkungen der Klägerin hätten sich nicht gebessert und seien mittlerweile chronifiziert. Eine qualifizierte psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung sei bislang nicht erfolgt; eine während der stationären Rehabilitationsmaßnahme empfohlene medikamentöse Behandlung habe die Klägerin wegen möglicher Nebenwirkungen abgelehnt. Die Klägerin sehe sich selbst nicht in der Lage, ihre bisherige Tätigkeit in Voll- oder Teilzeit auszuüben. Ihre Leistungsfähigkeit sei aufgrund eines Erschöpfungs- und Überforderungssyndroms weiterhin erheblich eingeschränkt. Zum Untersuchungszeitpunkt bestehe weder Dienstfähigkeit für die bisherige Tätigkeit noch für einen alternativen Dienstposten. Mit einer Wiederherstellung der vollen oder teilweisen Dienstfähigkeit innerhalb von sechs Monaten sei nicht zu rechnen.
Mit Schreiben vom 05.01.2024 hörte die Beklagte die Klägerin zu der beabsichtigten Versetzung in den vorzeitigen Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit an. Zur Begründung verwies sie auf die langandauernden krankheitsbedingten Fehlzeiten sowie die Ergebnisse der amtsärztlichen Untersuchungen. Die zunächst für Mitte Mai 2023 prognostizierte Wiederherstellung der Dienstfähigkeit sei nicht eingetreten. Nach der erneuten amtsärztlichen Begutachtung bestehe weder für die bisherige Tätigkeit noch für einen alternativen Dienstposten Dienstfähigkeit; mit deren Wiederherstellung oder einer Teildienstfähigkeit innerhalb von sechs Monaten sei nicht zu rechnen. Das Gesundheitsamt habe daher die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand empfohlen. Die Beklagte wies zudem darauf hin, dass die Klägerin der zunächst empfohlenen Wiedereingliederungsmaßnahme nicht hinreichend nachgekommen sei und bislang keine qualifizierte psychiatrische Behandlung erfolgt sei.
Mit Schreiben vom 19.01.2024 erhob die Klägerin Einwendungen gegen die beabsichtigte Versetzung in den Ruhestand. Sie wandte sich insbesondere gegen die amtsärztliche Einschätzung und machte geltend, die Ursachen und Zusammenhänge ihrer Erkrankungen und Fehlzeiten seien nicht hinreichend berücksichtigt worden. Die Rehabilitationsmaßnahme im Jahr 2021 habe einen vor dem aktuellen Erkrankungszeitraum liegenden und durch besondere berufliche und familiäre Belastungen geprägten Zeitraum betroffen. Ihre späteren Fehlzeiten hätten auf unterschiedlichen Erkrankungen sowie fortbestehenden familiären und beruflichen Belastungen beruht. Sie bestritt, sich einer erforderlichen Behandlung oder Wiedereingliederung entzogen zu haben; sie nehme therapeutische Maßnahmen in Anspruch und habe eine medikamentöse Behandlung wegen möglicher Nebenwirkungen abgelehnt. Der Zeitpunkt einer Wiedereingliederung sei nach ihrer Auffassung in Abstimmung mit den behandelnden Ärzten festzulegen. Sie beabsichtige weiterhin, nach Stabilisierung ihrer gesundheitlichen und familiären Situation in den Dienst zurückzukehren und halte eine Wiedereingliederung für möglich.
Mit Bescheid vom 13.02.2024 – zugestellt am 15.02.2024 – versetzte die Beklagte die Klägerin mit Ablauf des 29.02.2024 aus gesundheitlichen Gründen in den vorzeitigen Ruhestand. Zur Begründung verwies sie auf die seit Juli 2019 aufgetretenen erheblichen krankheitsbedingten Fehlzeiten und insbesondere die seit dem 30.05.2022 durchgehend bestehende Dienstunfähigkeit. Die zunächst aufgrund der ersten amtsärztlichen Begutachtung erwartete Wiedereingliederung ab Mitte Mai 2023 sei nicht erfolgt. Nach der erneuten amtsärztlichen Stellungnahme vom 22. November 2023 bestehe weder für die bisherige Tätigkeit noch für einen alternativen Dienstposten Dienstfähigkeit; mit einer Wiederherstellung der Dienst- oder Teildienstfähigkeit innerhalb der nächsten sechs Monate sei nicht zu rechnen. Die Beklagte hielt auch unter Berücksichtigung der im Anhörungsverfahren erhobenen Einwendungen an der Annahme der Dienstunfähigkeit fest. Sie stellte klar, dass die Klägerin nicht zur Einnahme der von der Rehabilitationsklinik empfohlenen Medikamente verpflichtet werden könne. Unabhängig von den Ursachen ihrer Erkrankung, den von ihr geschilderten beruflichen und familiären Belastungen sowie der Frage einer medikamentösen Behandlung verbleibe es jedoch bei der amtsärztlich festgestellten objektiven Dienstunfähigkeit.
Hiergegen erhob die Klägerin am 07.03.2024 Widerspruch. Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, die amtsärztliche Stellungnahme vom 22.11.2023 stelle keine hinreichende Grundlage für die Annahme ihrer dauernden Dienstunfähigkeit dar. Sie enthalte keine ausreichende inhaltliche Begründung dafür, weshalb weder Dienstfähigkeit bestehe noch mit deren Wiederherstellung innerhalb von sechs Monaten zu rechnen sei. Insbesondere fehle es an näheren Ausführungen zu einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit. Darüber hinaus sei das Gesundheitsamt für ihre Begutachtung örtlich unzuständig gewesen; aufgrund ihres gewöhnlichen Aufenthalts in sei vielmehr das dortige Gesundheitsamt zuständig gewesen.
Mit dem am 31.05.2024 zugestellten Widerspruchsbescheid vom 28.05.2024 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, es bestünden keine Zweifel an den Feststellungen der amtsärztlichen Stellungnahme. Die Annahme einer dauerhaften Dienstunfähigkeit sei insbesondere mit der ausgebliebenen Wiedereingliederung, der fehlenden qualifizierten psychiatrischen bzw. psychotherapeutischen Behandlung, der nicht begonnenen empfohlenen medikamentösen Therapie sowie der Chronifizierung der psychischen Leistungseinschränkungen begründet worden. Angesichts der amtsärztlichen Prognose scheide auch eine anderweitige Verwendung aus, da weder Dienst- noch Teildienstfähigkeit, auch nicht für einen alternativen Dienstposten, zu erwarten sei. Die von der Klägerin erhobenen Einwände seien nicht geeignet, Zweifel an dieser Einschätzung zu begründen. Auch die Rüge der örtlichen Unzuständigkeit des Gesundheitsamtes greife nicht durch; dessen Zuständigkeit ergebe sich aus § 1 BremVwVfG i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 3b VwVfG.
Die Klägerin hat am 26.06.2024 Klage erhoben. Zur Begründung macht sie im Wesentlichen geltend, die Voraussetzungen für ihre Versetzung in den Ruhestand lägen nicht vor. Es fehle bereits an einer eigenen Feststellung ihrer Dienstunfähigkeit durch die Dienstvorgesetzte. Die Beklagte habe sich vielmehr lediglich auf die Empfehlung des Gesundheitsamtes gestützt, ohne eine eigene Entscheidung über das Vorliegen der Dienstunfähigkeit zu treffen und nachvollziehbar zu dokumentieren. Darüber hinaus sei die amtsärztliche Stellungnahme vom 22.11.2023 keine hinreichende Grundlage für die Annahme dauernder Dienstunfähigkeit. Sie lasse insbesondere eine ausreichende Begründung der negativen Prognose hinsichtlich der Wiederherstellung der Dienstfähigkeit innerhalb von sechs Monaten sowie eine nähere Prüfung anderweitiger Verwendungsmöglichkeiten vermissen. Ferner rügt die Klägerin eine nicht ordnungsgemäße Beteiligung des Personalrats. Dessen Beteiligung im Zusammenhang mit den amtsärztlichen Untersuchungen genüge nicht; erforderlich sei eine Mitbestimmung gerade hinsichtlich der Versetzung in den Ruhestand gewesen. Eine solche sei vor Erlass der Zurruhesetzungsverfügung nicht erfolgt und könne nach Auffassung der Klägerin auch nicht während des gerichtlichen Verfahrens nachgeholt werden. Schließlich macht die Klägerin Mängel des Widerspruchsverfahrens geltend. Der Widerspruchsbescheid lasse die erlassende Behörde nicht erkennen und sei deshalb unwirksam. Zudem sei für den Erlass des Widerspruchsbescheids in der vorliegenden Personalangelegenheit nach ihrer Auffassung nicht die Hochschule, sondern die zuständige senatorische Behörde als nächsthöhere Behörde zuständig gewesen.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,
den Bescheid der Hochschule vom 13.02.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides, zugegangen am 31.05.2024, aufzuheben;
hilfsweise, die Unwirksamkeit des Bescheides vom 13.02.2024 in Gestalt des Widerspruchsbescheides festzustellen.
Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, die Versetzung der Klägerin in den vorzeitigen Ruhestand sei rechtmäßig. Die Dienstunfähigkeit der Klägerin sei auf der Grundlage der amtsärztlichen Begutachtung hinreichend festgestellt worden. Der Rektor habe als Dienstvorgesetzter die medizinische Einschätzung des Amtsarztes seiner Entscheidung zugrunde legen dürfen. Das Anhörungsschreiben, der Bescheid und der Widerspruchsbescheid ließen erkennen, dass er sich die amtsärztliche Beurteilung zu eigen gemacht und auf dieser Grundlage die Dienstunfähigkeit der Klägerin festgestellt habe. Eigene medizinische Sachkunde des Dienstherrn sei nicht erforderlich. Anhaltspunkte, die Zweifel an der Verwertbarkeit der amtsärztlichen Stellungnahme begründeten, hätten nicht bestanden. Auch das amtsärztliche Gutachten vom 22.11.2023 stelle eine ausreichende Grundlage für die Ruhestandsversetzung dar. Danach habe bei der Klägerin weder Dienstfähigkeit für ihr bisheriges Amt noch für einen alternativen Dienstposten bestanden; mit einer Wiederherstellung der Dienstfähigkeit oder auch nur einer Teildienstfähigkeit innerhalb der folgenden sechs Monate sei nicht zu rechnen gewesen. Eine anderweitige Verwendung, die Übertragung einer geringerwertigen Tätigkeit oder eine Weiterverwendung mit begrenzter Dienstfähigkeit seien deshalb nicht in Betracht gekommen. Die Beklagte ist ferner der Auffassung, der Personalrat sei ordnungsgemäß und ausreichend an dem Verfahren beteiligt worden. Er habe bereits den amtsärztlichen Untersuchungsanordnungen zugestimmt und sei im weiteren Verlauf fortlaufend über das Verfahren und die beabsichtigte Versetzung der Klägerin in den Ruhestand informiert worden. Die Angelegenheit sei regelmäßig zwischen der Personalratsvorsitzenden und der Personalleitung erörtert worden. Der Personalrat habe von der beabsichtigten Ruhestandsversetzung Kenntnis gehabt und hiergegen keine Einwände erhoben. Zwischen Dienstherrn und Personalrat habe Einvernehmen über die Ruhestandsversetzung bestanden. Hierzu beruft sich die Beklagte ergänzend auf eine Stellungnahme der Personalratsvorsitzenden vom 15.01.2025. Danach habe der Personalrat den amtsärztlichen Untersuchungen im Frühjahr und Herbst 2023 zugestimmt. Die weiteren Verfahrensschritte seien in regelmäßigen Gesprächen zwischen der Personalratsvorsitzenden und der Personalleitung erörtert worden. Die Personalratsvorsitzende habe den Personalrat am 06.12.2023 über die beabsichtigte Ruhestandsversetzung und am 17.01.2024 über das an die Klägerin gerichtete Schreiben informiert. Der Personalrat habe keine Einwände gegen die Verfahrensweise erhoben. Vorsorglich sei im November 2024 nochmals die Zustimmung des Personalrats und der Frauenbeauftragten zur Ruhestandsversetzung eingeholt worden; der Personalrat habe seine Zustimmung Anfang Dezember 2024 ausdrücklich erklärt. Darüber hinaus wäre die Entscheidung über die Ruhestandsversetzung auch bei Annahme eines Beteiligungsfehlers nicht anders ausgefallen, da Beamte auf Lebenszeit nach § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG bei Dienstunfähigkeit in den Ruhestand zu versetzen seien. Die Beklagte tritt ferner der Auffassung der Klägerin entgegen, der Ausgangsbescheid oder der Widerspruchsbescheid seien wegen formeller Mängel nichtig. Der Ausgangsbescheid vom 13.02.2024 sei eindeutig der Hochschule zuzuordnen. Auch der Widerspruchsbescheid lasse trotz der von der Klägerin beanstandeten äußeren Form hinreichend erkennen, von welcher Stelle er erlassen worden sei. Er sei vom Rektor der Hochschule unterzeichnet worden, dessen Funktion der Klägerin bekannt gewesen sei. Ein etwaiger formeller Mangel des Widerspruchsbescheids führe im Übrigen nicht zur Unwirksamkeit des Ausgangsbescheids. Schließlich verweist die Beklagte ergänzend darauf, dass die Klägerin auch nach ihrer Versetzung in den Ruhestand weiterhin arbeitsunfähig gewesen sei; ihr hätten fortlaufende Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen bis einschließlich 15. Januar 2026 vorgelegen. Aus Sicht der Beklagten seien daher auch im weiteren Verlauf keine Umstände hervorgetreten, die eine andere Beurteilung der Dienstunfähigkeit rechtfertigten.
Das Gericht hat die Verfahrensbeteiligten mit Schreiben vom 28.01.2026 darauf hingewiesen, dass es erwäge, über die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
Gründe
I. Über die Klage kann gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. II. Die zulässige Klage ist unbegründet.
1. Die Zurruhesetzung begegnet in formeller Hinsicht keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
a) Entgegen der Auffassung der Klägerin war der Rektor der Hochschule für die Entscheidung über ihren Widerspruch zuständig. Für Widersprüche aus dem Beamtenverhältnis enthält die Anordnung des Senats zur Übertragung von dienstrechtlichen Befugnissen eine besondere Zuständigkeitsregelung. Nach Art. 4 Abs. 1 Satz 1 dieser Anordnung hat der Senat die Entscheidung über Widersprüche nach § 54 Abs. 3 BeamtStG auf die in Art. 1 Abs. 1 der Anordnung genannten Dienstvorgesetzten für ihren jeweiligen Geschäftsbereich übertragen. Zu diesen gehören nach Art. 1 Abs. 1 ausdrücklich die Dienstvorgesetzten an den bremischen Hochschulen. Dienstvorgesetzter der an der Hochschule tätigen Beamtinnen und Beamten ist der Rektor (§ 15 Abs. 3 Bremisches Hochschulgesetz – BremHG). Damit war der Rektor nicht lediglich zum Erlass der Ausgangsentscheidung über die Versetzung der Klägerin in den Ruhestand, sondern aufgrund der besonderen Übertragung nach Art. 4 Abs. 1 der Anordnung auch zur Entscheidung über den hiergegen gerichteten Widerspruch berufen.
b) Auch der weitere Einwand der Klägerin, der Widerspruchsbescheid lasse die erlassende Behörde nicht erkennen und sei daher nichtig, greift nicht durch.
Zwar muss ein schriftlicher Verwaltungsakt nach § 1 Abs. 1 BremVwVfG i.V.m. § 37 Abs. 3 Satz 1 VwVfG die erlassende Behörde erkennen lassen. Diesen Anforderungen ist hier jedoch genügt. Für die Frage, ob die erlassende Behörde hinreichend erkennbar ist, ist nicht allein auf die isolierte äußere Gestaltung des als „Widerspruchsbescheides“ bezeichneten Schriftstücks abzustellen. Der Widerspruchsbescheid wurde der Klägerin zusammen mit einem Anschreiben übersandt, aus dessen Briefkopf die Hochschule als handelnde Stelle hervorging. Zudem war die Widerspruchsentscheidung vom Rektor unterzeichnet. Unter Berücksichtigung dieser Begleitumstände bestand aus Sicht eines objektiven Empfängers kein vernünftiger Zweifel daran, dass die Entscheidung der Hochschule , handelnd durch ihren Rektor, zuzurechnen war.
c) Die Zurruhesetzungsverfügung ist allerdings unter Verstoß gegen die Vorschriften über die Beteiligung des Personalrats ergangen. Dieser Verfahrensfehler führt jedoch nicht zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
Die Versetzung der Klägerin in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit unterlag der Mitbestimmung des Personalrats. Nach § 52 Abs. 1 Satz 1 BremPersVG hat der Personalrat für alle in der Dienststelle weisungsgebunden tätigen Personen in allen sozialen, personellen und organisatorischen Angelegenheiten nach Maßgabe der §§ 58 bis 62 BremPersVG gleichberechtigt mitzubestimmen. Das Mitbestimmungsverfahren richtet sich nach § 58 BremPersVG. Danach hat der Leiter der Dienststelle den Personalrat über die beabsichtigte Maßnahme zu unterrichten und dessen Zustimmung zu beantragen. Erforderlich ist damit eine auf die konkret beabsichtigte personelle Maßnahme bezogene Beteiligung des Personalrats.
Eine diesen Anforderungen genügende Beteiligung des Personalrats an der Versetzung der Klägerin in den Ruhestand erfolgte vor Erlass der Verfügung vom 13.02.2024 nicht. Zwar war der Personalrat bereits zuvor in das Verfahren einbezogen worden. Insbesondere hatte er sowohl der ersten als auch der erneuten Anordnung einer amtsärztlichen Untersuchung der Klägerin zugestimmt. Auch war er nach der von der Beklagten im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Stellungnahme der Personalratsvorsitzenden vom 15.01.2025 über den weiteren Fortgang des Verfahrens informiert. Danach wurden die weiteren Schritte hinsichtlich der beabsichtigten Zurruhesetzung im Rahmen der regelmäßig stattfindenden Gespräche zwischen der Personalratsvorsitzenden und der Personalleitung erörtert; die Personalratsvorsitzende informierte den Personalrat am 06.12.2023 über die Absicht der Zurruhesetzung und am 17.01.2024 über das weitere Vorgehen. Diese Einbindung genügte jedoch nicht den Anforderungen an ein ordnungsgemäßes Mitbestimmungsverfahren. Die Zustimmung des Personalrats zu den amtsärztlichen Untersuchungsanordnungen bezog sich auf andere Maßnahmen und konnte eine Beteiligung an der später beabsichtigten Zurruhesetzung nicht ersetzen. Auch die Kenntnis des Personalrats von der beabsichtigten Maßnahme, dessen fortlaufende Information und das Ausbleiben von Einwänden stehen einer förmlichen Beteiligung nach § 58 BremPersVG nicht gleich. Erforderlich war vielmehr, dem Personalrat die beabsichtigte Zurruhesetzung als solche zur Mitbestimmung vorzulegen und seine Zustimmung hierzu einzuholen. Dass dies vor Erlass der Verfügung vom 13.02.2024 geschehen wäre, lässt sich den Verwaltungsvorgängen nicht entnehmen. Der Beteiligungsmangel ist auch nicht im weiteren Verwaltungsverfahren geheilt worden. Fehler des personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahrens können zwar grundsätzlich nachgeholt werden. Die Möglichkeit einer solchen Nachholung ergibt sich nicht unmittelbar aus § 45 BremVwVfG, da der Personalrat weder Beteiligter noch Behörde oder Ausschuss im Sinne dieser Vorschrift ist. Ob und bis zu welchem Zeitpunkt die Beteiligung nachgeholt werden kann, bestimmt sich vielmehr nach dem Personalvertretungsrecht und insbesondere danach, ob die Personalvertretung ihre Funktion im behördlichen Entscheidungsprozess noch uneingeschränkt wahrnehmen kann (OVG Bremen, Beschl. v. 14.10.2015 – 2 B 158/15, juris Rn. 15 f. m.w.N.). Danach kann eine unterbliebene Personalratsbeteiligung grundsätzlich noch während des Widerspruchsverfahrens nachgeholt werden. Bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides ist der behördliche Willensbildungsprozess noch nicht endgültig abgeschlossen, weil die Behörde ihre Entscheidung aufgrund der erneuten Überprüfung noch ändern kann. Nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens und Eintritt in das gerichtliche Verfahren kann die Personalvertretung demgegenüber grundsätzlich keinen Einfluss mehr auf die zum Abschluss gebrachte behördliche Willensbildung nehmen (vgl. BVerwG, Urt. v. 24.11.1983 – 2 C 9.82, juris Rn. 14). Eine Nachholung vor Abschluss des Widerspruchsverfahrens Zeitraums ist hier nicht erfolgt. Der Widerspruchsbescheid wurde am 28.05.2024 erlassen. Erst während des bereits anhängigen Klageverfahrens wurde der Personalrat mit Schreiben vom 15.11.2024 ausdrücklich um Zustimmung zur Versetzung der Klägerin in den Ruhestand gebeten; seine ausdrückliche Zustimmung erfolgte Anfang Dezember 2024. Zu diesem Zeitpunkt war das Verwaltungsverfahren bereits abgeschlossen. Die nachträgliche Zustimmung vermochte den ursprünglichen Beteiligungsmangel daher nicht mehr zu heilen.
Der Verfahrensfehler führt gleichwohl nicht zur Aufhebung der angefochtenen Zurruhesetzungsverfügung. Nach dem Rechtsgedanken des § 46 BremVwVfG ist auch ein Fehler im personalvertretungsrechtlichen Beteiligungsverfahren unbeachtlich, wenn offensichtlich ist, dass er die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat (OVG Bremen, Urt. v. 23.07.2014 – 2 A 324/11, juris Rn. 33 f.; OVG Bremen, Beschl. v. 14.10.2015 – 2 B 158/15, juris Rn. 16). Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Der Personalrat war nicht lediglich abstrakt über ein die Klägerin betreffendes Verfahren informiert, sondern bereits vor Erlass der Zurruhesetzungsverfügung tatsächlich in dessen wesentliche Schritte eingebunden. Er hatte den beiden amtsärztlichen Untersuchungsanordnungen zugestimmt. Nach der Stellungnahme der Personalratsvorsitzenden vom 15.01.2025 wurden die weiteren Schritte hinsichtlich der Zurruhesetzung fortlaufend zwischen der Personalratsvorsitzenden und der Personalleitung erörtert. Der Personalrat wurde danach insbesondere bereits am 06.12.2023 und damit vor Erlass der Zurruhesetzungsverfügung über die konkret bestehende Absicht informiert, die Klägerin in den Ruhestand zu versetzen. Am 17.01.2024 wurde er zudem über das weitere Vorgehen informiert. Nach der Stellungnahme der Personalratsvorsitzenden war der Personalrat über den Stand des Verfahrens unterrichtet und erhob gegen die beabsichtigte Verfahrensweise keine Einwände. Hinzu kommt, dass die während des gerichtlichen Verfahrens durchgeführte förmliche Beteiligung bestätigt hat, dass der Personalrat der Zurruhesetzung zugestimmt hätte. Nachdem ihm die Versetzung der Klägerin in den Ruhestand im November 2024 ausdrücklich zur Entscheidung vorgelegt worden war, erteilte er hierzu Anfang Dezember 2024 seine Zustimmung. Diese nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens erfolgte Zustimmung kann den ursprünglichen Verfahrensmangel zwar nicht mehr heilen. Sie kann jedoch bei der Beurteilung berücksichtigt werden, ob der Beteiligungsfehler die Entscheidung in der Sache beeinflusst hat. So liegt der Fall hier. Der Personalrat kannte die beabsichtigte Zurruhesetzung bereits vor Erlass der Verfügung und war über den Gang des Verfahrens informiert, ohne Einwände zu erheben. Seine später auf eine förmliche Beteiligung hin ausdrücklich erklärte Zustimmung bestätigt diese bereits zuvor erkennbare Haltung. Anhaltspunkte dafür, dass er bei ordnungsgemäßer Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens vor Erlass der Verfügung vom 13.02.2024 die Zustimmung verweigert oder sonst Einwendungen erhoben hätte, die geeignet gewesen wären, die Entscheidung der Beklagten zu beeinflussen, sind nicht ersichtlich. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass der Personalrat seiner späteren Zustimmung einen gegenüber dem maßgeblichen Zeitpunkt wesentlich veränderten Sachverhalt zugrunde gelegt hätte. Es ist danach offensichtlich, dass die unterbliebene ordnungsgemäße Durchführung des Mitbestimmungsverfahrens die Entscheidung der Beklagten in der Sache nicht beeinflusst hat (so auch OVG NRW, Urt. v. 27.09.2001 – 1 A 2265/99).
2. Die Zurruhesetzung ist auch materiell rechtmäßig.
a) Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG sind Beamte auf Lebenszeit in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen des körperlichen Zustandes oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung der Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Als dienstunfähig kann gemäß § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, § 41 Abs. 2 BremBG auch angesehen werden, wer infolge Erkrankung innerhalb von sechs Monaten mehr als drei Monate keinen Dienst getan hat, wenn keine Aussicht besteht, dass innerhalb weiterer sechs Monate die Dienstfähigkeit wieder voll hergestellt ist. In den Ruhestand wird nicht versetzt, wer anderweitig verwendbar ist (§ 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 u. 3 BeamtStG). Die Rechtmäßigkeit der Zurruhesetzung eines Beamten wegen Dienstunfähigkeit ohne seinen Antrag beurteilt sich danach, ob die zuständige Behörde im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung nach den ihr zur Verfügung stehenden Erkenntnissen annehmen durfte, dass der Betroffene dauernd dienstunfähig ist (in ständiger Rspr. BVerwG etwa Urt. v. 16.10.1997 - BVerwG 2 C 7.97 - BVerwGE 105, 267 = Buchholz 232 § 42 BBG Nr. 22 m.w.N.).
Maßstab für die Beurteilung der Dienstunfähigkeit ist nicht das von dem Beamten zuletzt wahrgenommene Amt im konkret-funktionellen Sinn (Dienstposten), sondern das Amt im abstrakt-funktionellen Sinn. Es umfasst alle bei der Beschäftigungsbehörde dauerhaft eingerichteten Dienstposten, auf denen der Beamte amtsangemessen beschäftigt werden kann. Daher setzt Dienstunfähigkeit voraus, dass bei der Beschäftigungsbehörde kein Dienstposten zur Verfügung steht, der dem statusrechtlichen Amt des Beamten zugeordnet und gesundheitlich für ihn geeignet ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.6.2014 - 2 C 22.13-juris Rn. 14 f.; Urt. v. 16.11.2017 - 2 A 5.16 - juris Rn. 21; BayVGH, Beschl. v. 2.7.2018 - 6 ZB 18.163 - juris Rn. 5, Beschl. v. 2.9.2019 - 6 ZB 19.623 - juris Rn. 5). Bei der Dienstunfähigkeit handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der der uneingeschränkten Nachprüfung der Verwaltungsgerichte unterliegt. Für die Feststellung der gesundheitsbedingten Einschränkungen der Leistungsfähigkeit des Beamten kommt dem Dienstherrn kein der Kontrollbefugnis der Gerichte entzogener Beurteilungsspielraum zu (BVerwG, Urt. v. 19.03.2015 - 2 C 37.13 - juris Rn. 10).
Die Versetzung eines Beamten in den vorzeitigen Ruhestand wegen dauernder Dienstunfähigkeit setzt die Feststellung seiner krankheitsbedingten Leistungseinschränkungen voraus. Diese Beurteilungsvorgänge erfordern in aller Regel besondere medizinische Sachkenntnis, über die nur ein Arzt verfügt. Den Gesundheitszustand des Beamten feststellen und medizinisch bewerten muss der Arzt, die Schlussfolgerungen hieraus für die Beurteilung der Dienstfähigkeit zu ziehen ist dagegen Aufgabe der Behörde und ggf. des Gerichts. Der Arzt wird lediglich als sachverständiger Helfer tätig, um den zuständigen Stellen diejenige Fachkenntnis zu vermitteln, die für deren Entscheidung erforderlich ist. Ein im Zurruhesetzungsverfahren verwendetes (amts-) ärztliches Gutachten darf sich daher nicht darauf beschränken, nur ein Untersuchungsergebnis mitzuteilen. Es muss auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe enthalten, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die Entscheidung über die Zurruhesetzung erforderlich ist (BVerwG, Urt. v. 31.08.2017 - 2 A 6.15 - juris Rn. 63). Danach muss das Gutachten sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d.h. die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde, darstellen als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, seinen dienstlichen Anforderungen weiter zu genügen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.03.2015 - 2 C 37.13 - juris Rn. 12 m.w.N.).
Die Dienstunfähigkeit des Beamten ist dabei zwar eine notwendige, nicht aber eine hinreichende Voraussetzung für die vorzeitige Versetzung in den Ruhestand (BVerwG, Urt. v. 05.06.2014 - 2 C 22.13 - juris Rn. 12). Gemäß § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2, 3 BeamtStG wird nicht in den Ruhestand versetzt, wer anderweitig verwendbar ist. Die insoweit in Betracht kommenden Möglichkeiten einer anderweitigen Verwendung in einem anderen Amt, auch in einer anderen Laufbahn und auch mit geringerem Endgrundgehalt, oder der Übertragung einer geringerwertigen Tätigkeit sind in § 26 Abs. 2 und 3 BeamtStG geregelt. Damit hat der Gesetzgeber dem Dienstherrn die Verpflichtung auferlegt, für dienstunfähige Beamte nach anderweitigen, ihnen gesundheitlich möglichen und zumutbaren Verwendungen zu suchen (BVerwG, Urt. v. 26.03.2009 - 2 C 73.08 - BVerwGE 133, 297 Rn. 25 ff. zu § 42 Abs. 3 BBG a.F.). Erst wenn feststeht, dass der in seiner Beschäftigungsbehörde dienstunfähige Beamte auch nicht anderweitig von seinem Dienstherrn eingesetzt werden kann, darf er wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig zur Ruhe gesetzt werden. Ohne gesetzliche Suchpflicht könnte die Verwaltung über die Geltung des Grundsatzes „Weiterverwendung vor Versorgung“ nach Gesichtspunkten der Zweckmäßigkeit entscheiden und autonom festlegen, unter welchen Voraussetzungen und nach welchen Kriterien sie sich um eine anderweitige Verwendung bemüht. Das wäre mit Wortlaut und Zweck des Gesetzes unvereinbar (BVerwG, Urt. v. 26.03.2009 - 2 C 73.08 - BVerwGE 133, 297 Rn. 25 ff.; Urt. v. 19.03.2015 - 2 C 37/13 - juris Rn. 15; Urt. v. 16.11.2017 - 2 A 5/16 - juris Rn. 32).
b) Gemessen an diesem Maßstab durfte der Dienstherr im maßgeblichen Zeitpunkt des Widerspruchsbescheids vom 28.05.2024 aufgrund der den gesetzlichen Anforderungen genügenden amtsärztlichen Stellungnahme (aa)) bei der Klägerin eine Dienstunfähigkeit nach § 26 Abs. 1 Satz 2 BeamtStG, § 41 BremBG annehmen (bb)). Eine Suchpflicht war wegen der aufgehobenen Leistungsfähigkeit nicht ausgelöst (cc)). Die danach gebotene Zurruhesetzung stand nicht im Ermessen der Beklagten (dd)). Dazu im Einzelnen: aa) Die der Zurruhesetzung zugrunde gelegte amtsärztliche Stellungnahme vom 22.11.2023 begegnet zunächst im Hinblick auf die mit der Begutachtung betraute Stelle keinen rechtlichen Bedenken.
Nach § 41 Abs. 3 Satz 1 BremBG stellt die oder der Dienstvorgesetzte die Dienstunfähigkeit der Beamtin oder des Beamten aufgrund eines ärztlichen Gutachtens im Sinne des § 44 BremBG fest. Das ärztliche Gutachten bildet damit die medizinische Grundlage für die vom Dienstvorgesetzten eigenständig zu treffende Feststellung der Dienstunfähigkeit. Die ärztliche Begutachtung ersetzt die beamtenrechtliche Entscheidung nicht, sondern soll den Dienstvorgesetzten in die Lage versetzen, aufgrund der medizinischen Erkenntnisse eine eigenständige Entscheidung über das Vorliegen der Dienstunfähigkeit zu treffen. Die Anforderungen an die ärztliche Untersuchung ergeben sich aus § 44 BremBG. Nach dessen Absatz 1 wird die Untersuchung durch Amtsärztinnen und Amtsärzte, beamtete Ärztinnen oder Ärzte oder sonstige von der obersten Dienstbehörde bestimmte Ärztinnen oder Ärzte durchgeführt. Gemäß § 44 Abs. 2 BremBG hat die untersuchende Ärztin oder der untersuchende Arzt der oder dem Dienstvorgesetzten in einem ärztlichen Gutachten die tragenden Feststellungen und Gründe des Untersuchungsergebnisses mitzuteilen, soweit deren Kenntnis unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die zu treffende Entscheidung erforderlich ist. Zu Beginn der Untersuchung ist die Beamtin oder der Beamte gemäß § 44 Abs. 3 BremBG zudem über deren Zweck und die Befugnis zur Übermittlung der erforderlichen Informationen an die Behörde zu unterrichten. Diesen Anforderungen wurde hier genügt. Die Beklagte beauftragte das Gesundheitsamt Bremerhaven mit der amtsärztlichen Untersuchung der Klägerin. Die Begutachtung erfolgte durch den dortigen amtsärztlichen Dienst und damit durch eine nach § 44 Abs. 1 BremBG zur Durchführung der Untersuchung befugte Stelle.
Der Einwand der Klägerin, für ihre Untersuchung sei wegen ihres Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthalts in nicht das Gesundheitsamt , sondern das Gesundheitsamt örtlich zuständig gewesen, greift nicht durch. Nach § 6 Abs. 1 des Gesetzes über den Öffentlichen Gesundheitsdienst im Lande Bremen (Gesundheitsdienstgesetz - ÖGDG) haben die Stadtgemeinden Gesundheitsämter zu unterhalten, welche die ihnen übertragenen Aufgaben wahrnehmen. Unabhängig von der Frage, ob die Beauftragung eines örtlich unzuständigen Gesundheitsamtes überhaupt geeignet wäre, die Rechtmäßigkeit einer auf dessen amtsärztliche Begutachtung gestützten Zurruhesetzungsverfügung zu berühren, war die Beauftragung des Gesundheitsamtes vorliegend jedenfalls nicht zu beanstanden. Gemäß § 1 Abs. 1 BremVwVfG i. V. m. § 3 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG ist in Angelegenheiten, die sich auf die Ausübung eines Berufs oder eine andere dauernde Tätigkeit beziehen, die Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Beruf oder die Tätigkeit ausgeübt wird oder werden soll. Hieran anknüpfend ist bei einer Untersuchung durch den öffentlichen Gesundheitsdienst zur Prüfung der dauernden Dienstunfähigkeit grundsätzlich der Gesundheitsdienst zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich sich der Dienstort der Beamtin oder des Beamten befindet. Danach bestand jedenfalls eine örtliche Zuständigkeit des Gesundheitsamtes . Die amtsärztliche Untersuchung diente der Klärung, ob die Klägerin gesundheitlich zur weiteren Wahrnehmung ihres Amtes als Professorin an der Hochschule in der Lage war. Ihr Dienstort und der für die Begutachtung maßgebliche berufliche Bezug lagen damit in . Ob daneben aufgrund des Wohnsitzes bzw. gewöhnlichen Aufenthalts der Klägerin in auch eine Untersuchung durch das Gesundheitsamt hätte veranlasst werden können, bedarf keiner Entscheidung. Der Umstand, dass die Klägerin ihren Wohnsitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt in hatte, steht der Zuständigkeit des Gesundheitsamtes
jedenfalls nicht entgegen.
Die amtsärztliche Stellungnahme vom 22.11.2023 genügt auch inhaltlich den an ein zur Feststellung der Dienstunfähigkeit herangezogenes ärztliches Gutachten zu stellenden Anforderungen. Eine amtsärztliche Stellungnahme im Zurruhesetzungsverfahren soll dem Dienstherrn die Entscheidung darüber ermöglichen, ob der Beamte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd unfähig ist und welche Folgerungen aus einer bestehenden Dienstunfähigkeit gegebenenfalls zu ziehen sind. Das setzt voraus, dass ärztliche Gutachten zur Frage der Dienstunfähigkeit hinreichend und nachvollziehbar begründet sind. Ein im Zurruhesetzungsverfahren verwendetes amtsärztliches Gutachten muss nicht nur das Untersuchungsergebnis mitteilen, sondern auch die das Ergebnis tragenden Feststellungen und Gründe, soweit deren Kenntnis für die Behörde unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes für die Entscheidung über die Zurruhesetzung erforderlich ist. Danach muss das Gutachten sowohl die notwendigen Feststellungen zum Sachverhalt, d. h. die in Bezug auf den Beamten erhobenen Befunde, enthalten als auch die aus medizinischer Sicht daraus abzuleitenden Schlussfolgerungen für die Fähigkeit des Beamten, sein abstrakt-funktionelles Amt weiter auszuüben. Es muss dem Beamten ermöglichen, sich mit den Feststellungen und Schlussfolgerungen des Arztes und der darauf beruhenden Entscheidung des Dienstherrn auseinanderzusetzen. Deshalb darf sich das Gutachten nicht auf die bloße Mitteilung einer Diagnose und eines Entscheidungsvorschlags beschränken, sondern muss die für die Meinungsbildung des Amtsarztes wesentlichen Entscheidungsgrundlagen erkennen lassen. Wie detailliert eine amtsärztliche Stellungnahme danach jeweils sein muss, enthält sich einer verallgemeinerungsfähigen Aussage. Entscheidend kommt es auf die Umstände des jeweiligen Einzelfalles an. Verweise auf an anderer Stelle erhobene Befunde bzw. formulierte Bewertungen sind zulässig, wenn deutlich wird, in welchem Umfang sich der Amtsarzt ihnen anschließt (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.03.2015 - 2 C 37.13 -, juris Rn. 12, und vom 31.08.2017 - 2 A 6.15 -, juris Rn. 63, sowie Beschl. vom 20.01.2011 - 2 B 2.10 -, juris Rn. 5).
Diesen Anforderungen genügt die amtsärztliche Stellungnahme vom 22.11.2023. Sie beschränkt sich insbesondere nicht auf die Mitteilung des Ergebnisses, die Klägerin sei dienstunfähig und eine Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit innerhalb von sechs Monaten nicht zu erwarten. Vielmehr lässt sie die wesentlichen medizinischen Entscheidungsgrundlagen und die hieraus gezogenen Schlussfolgerungen erkennen. Die Amtsärztin bzw. der Amtsarzt berücksichtigt zunächst den bereits seit mehreren Jahren bestehenden Verlauf der psychisch bedingten Leistungseinschränkungen der Klägerin. In die Bewertung einbezogen werden insbesondere die bereits im Rahmen der vorangegangenen amtsärztlichen Untersuchung festgestellten gesundheitlichen Beeinträchtigungen, die seit Mai 2022 bestehende durchgehende Dienstunfähigkeit, die im September 2021 durchgeführte stationäre Rehabilitationsmaßnahme sowie die weitere Entwicklung seit der ersten amtsärztlichen Stellungnahme vom 14.04.2023. Von besonderer Bedeutung ist dabei, dass sich die seinerzeit noch angenommene positive Prognose, wonach die Klägerin im Wege einer ab Mitte Mai 2023 beginnenden Wiedereingliederung ihre volle Dienstfähigkeit wiedererlangen könne, in der Folgezeit nicht verwirklichte. Die Stellungnahme setzt sich ferner mit dem zum Zeitpunkt der erneuten Untersuchung bestehenden Gesundheitszustand und dem zwischenzeitlichen Behandlungsverlauf auseinander. Danach hatten sich die bereits zuvor festgestellten psychisch bedingten Leistungseinschränkungen nicht gebessert, sondern chronifiziert. Die Leistungsfähigkeit der Klägerin wurde aufgrund eines fortbestehenden Erschöpfungs- und Überforderungssyndroms als erheblich eingeschränkt beurteilt. Berücksichtigt wurde zudem, dass eine qualifizierte psychiatrische oder psychotherapeutische Behandlung bislang nicht erfolgt war und die im Rahmen der stationären Rehabilitation empfohlene medikamentöse Behandlung wegen der von der Klägerin befürchteten Nebenwirkungen nicht aufgenommen worden war. Schließlich floss in die Bewertung ein, dass sich die Klägerin zum Untersuchungszeitpunkt selbst weder zur Ausübung ihrer bisherigen Tätigkeit in Vollzeit noch in Teilzeit in der Lage sah. Auf dieser Tatsachengrundlage gelangte die amtsärztliche Begutachtung zu der Einschätzung, dass zum Untersuchungszeitpunkt weder eine ausreichende Leistungsfähigkeit für die bisherige Tätigkeit noch für eine alternative Tätigkeit bestand und angesichts des bisherigen Verlaufs mit einer Wiederherstellung der vollen oder teilweisen Dienstfähigkeit innerhalb der folgenden sechs Monate nicht zu rechnen war. Die negative Prognose steht damit nicht isoliert im Raum, sondern wird insbesondere durch die bereits länger andauernden Leistungseinschränkungen, deren zwischenzeitliche Chronifizierung, das Ausbleiben der noch im April 2023 prognostizierten Wiedereingliederung und die zum Zeitpunkt der erneuten Untersuchung weiterhin erheblich eingeschränkte Leistungsfähigkeit getragen. Die amtsärztlichen Schlussfolgerungen sind damit aus den in der Stellungnahme dargestellten tatsächlichen Umständen hinreichend nachvollziehbar. Dass die Stellungnahme keine weitergehende Darstellung einzelner medizinischer Befunde oder Diagnosen enthält, steht ihrer Verwertbarkeit nicht entgegen. Sie enthält jedenfalls diejenigen medizinischen Tatsachen und Bewertungen, die erforderlich waren, um der Beklagten eine eigenständige Beurteilung der Dienstfähigkeit der Klägerin zu ermöglichen. bb) Auf der Grundlage dieser amtsärztlichen Feststellungen durfte die Beklagte im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung von einer Dienstunfähigkeit der Klägerin ausgehen.
Aufgrund der amtsärztlich festgestellten Leistungseinschränkungen ist die Beklagte rechtsfehlerfrei zu der Einschätzung gelangt, dass die Klägerin zur Erfüllung der mit ihrem Amt als Professorin verbundenen Dienstpflichten nicht mehr in der Lage war. Zum Zeitpunkt der erneuten amtsärztlichen Untersuchung war sie bereits seit Mai 2022 durchgehend dienstunfähig erkrankt. Die noch im April 2023 für möglich gehaltene stufenweise Wiedereingliederung war nicht zustande gekommen. Bei der erneuten Untersuchung im November 2023 bestanden die psychisch bedingten Leistungseinschränkungen unverändert fort und hatten sich nach amtsärztlicher Einschätzung chronifiziert. Die Leistungsfähigkeit der Klägerin war aufgrund des festgestellten Erschöpfungs- und Überforderungssyndroms weiterhin erheblich eingeschränkt; sie selbst sah sich weder zu einer vollzeitigen noch zu einer teilzeitigen Wiederaufnahme ihrer bisherigen Tätigkeit in der Lage. Die amtsärztliche Stellungnahme vom 22.11.2023 gelangte gerade zu der Prognose, dass eine Wiederherstellung der vollen oder teilweisen Dienstfähigkeit innerhalb der folgenden sechs Monate nicht zu erwarten sei.
Entgegen der Auffassung der Klägerin hat die Beklagte die Feststellung der Dienstunfähigkeit auch eigenständig getroffen und nicht lediglich die Einschätzung des Gesundheitsamtes übernommen. Nach § 41 Abs. 3 Satz 1 BremBG ist es Aufgabe der oder des Dienstvorgesetzten, die Dienstunfähigkeit aufgrund des ärztlichen Gutachtens festzustellen. Die ärztliche Stellungnahme liefert hierfür die erforderliche medizinische Tatsachengrundlage; die rechtliche Bewertung, ob die festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen die Annahme einer Dienstunfähigkeit rechtfertigen, obliegt demgegenüber dem Dienstherrn. Diesen Anforderungen ist die Beklagte gerecht geworden. Aus der Zurruhesetzungsverfügung vom 13.02 2024 ergibt sich hinreichend deutlich, dass der Rektor die amtsärztlichen Feststellungen nicht lediglich als fremde Entscheidung vollzogen, sondern sie seiner eigenen Beurteilung der Dienstfähigkeit der Klägerin zugrunde gelegt hat. In der Verfügung werden zunächst der länger andauernde Krankheitsverlauf, die zunächst in Aussicht genommene, letztlich aber nicht zustande gekommene Wiedereingliederung sowie die Ergebnisse der erneuten amtsärztlichen Untersuchung dargestellt. Hieran anknüpfend gelangte die Beklagte zu der Bewertung, dass die Klägerin aufgrund ihres Gesundheitszustandes auf absehbare Zeit nicht in der Lage sei, ihre Dienstpflichten zu erfüllen, und eine Wiederherstellung ihrer Dienstfähigkeit innerhalb des maßgeblichen Prognosezeitraums nicht zu erwarten sei. Dass sich die Beklagte hierbei der medizinischen Einschätzung des Gesundheitsamtes angeschlossen hat, steht einer eigenständigen Entscheidung nicht entgegen. Gerade für die Beurteilung des Gesundheitszustandes und der hieraus folgenden Leistungseinschränkungen ist der Dienstherr – wie aufgezeigt – auf die besondere medizinische Sachkunde der untersuchenden Ärztin oder des untersuchenden Arztes angewiesen. Er ist weder gehalten noch befugt, an deren Stelle eine eigene medizinische Bewertung vorzunehmen. Er muss vielmehr die ärztlichen Feststellungen nachvollziehen und auf ihrer Grundlage eigenständig beurteilen, ob die beamtenrechtlichen Voraussetzungen der Dienstunfähigkeit erfüllt sind. Dass der Rektor die amtsärztliche Einschätzung für überzeugend erachtet und ihr im Ergebnis gefolgt ist, bedeutet daher nicht, dass er auf eine eigene Entscheidung verzichtet hätte. Dies wird zusätzlich dadurch bestätigt, dass sich die Beklagte in der Zurruhesetzungsverfügung mit den von der Klägerin im Anhörungsverfahren erhobenen Einwendungen auseinandergesetzt hat. Sie hat insbesondere deren Vorbringen zu den Ursachen ihrer Erkrankung, zu den bisherigen Behandlungsmaßnahmen und zur abgelehnten medikamentösen Behandlung gewürdigt und erläutert, weshalb diese Umstände aus ihrer Sicht die amtsärztlich festgestellten Leistungseinschränkungen und die daraus folgende Annahme der Dienstunfähigkeit nicht in Frage stellten. Auch hieraus wird ersichtlich, dass die Beklagte die amtsärztliche Stellungnahme einer eigenen Bewertung unterzogen und auf dieser Grundlage selbst über das Vorliegen der Dienstunfähigkeit entschieden hat.
cc) Die Beklagte war auch nicht nach § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 BeamtStG oder § 27 BeamtStG gehalten, von der Versetzung der Klägerin in den Ruhestand abzusehen. Nach § 26 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG soll von der Versetzung in den Ruhestand abgesehen werden, wenn eine anderweitige Verwendung möglich ist. Eine anderweitige Verwendung ist gemäß § 26 Abs. 2 Satz 1 BeamtStG möglich, wenn der Beamtin oder dem Beamten ein anderes Amt derselben oder einer anderen Laufbahn übertragen werden kann. Die Vorschrift ist Ausdruck des Grundsatzes „Weiterverwendung vor Versorgung“. Sie begründet grundsätzlich die Pflicht des Dienstherrn, nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit für den dienstunfähigen Beamten zu suchen. Diese Suche hat sich grundsätzlich auf den gesamten Bereich des Dienstherrn zu erstrecken und sowohl freie als auch in absehbarer Zeit voraussichtlich frei werdende Dienstposten einzubeziehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 19.03.2015 – 2 C 37.13 –, juris Rn. 15 ff.).
Eine solche Suche ist jedoch ausnahmsweise nicht erforderlich, wenn ihr Zweck im konkreten Einzelfall von vornherein nicht erreicht werden kann. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Beamtin oder der Beamte auf absehbare Zeit oder auf Dauer keinerlei Dienst leisten kann und deshalb generell dienstunfähig ist. Eine generelle Dienstunfähigkeit liegt vor, wenn die Erkrankung nach ihrer Art oder Schwere dazu führt, dass die Beamtin oder der Beamte für sämtliche in Betracht kommenden Dienstposten der betreffenden oder einer anderen Laufbahn ersichtlich gesundheitlich ungeeignet ist oder wenn keinerlei Restleistungsvermögen mehr festzustellen ist. In einem solchen Fall fehlt es bereits an einem Leistungsvermögen, an das eine anderweitige Verwendung anknüpfen könnte; eine Suche nach konkreten Verwendungsmöglichkeiten wäre daher zwecklos (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.11.2014 - 2 B 97/13 -, juris Rn. 13; und Urt. v. 05.06.2014 - 2 C 22/13 -, juris Rn. 34 f., m. w. N.).
Nach diesen Maßstäben bestand für die Beklagte keine Verpflichtung, nach einer anderweitigen Verwendungsmöglichkeit für die Klägerin zu suchen. Nach der amtsärztlichen Stellungnahme vom 22.11.2023 verfügte die Klägerin im maßgeblichen Zeitpunkt über kein ausreichendes gesundheitliches Restleistungsvermögen, das eine anderweitige dienstliche Verwendung ermöglicht hätte. Die amtsärztliche Beurteilung beschränkte sich dabei nicht auf die Feststellung, dass die Klägerin ihre bisherige Tätigkeit als Professorin nicht mehr ausüben könne. Vielmehr wurde ausdrücklich festgestellt, dass zum Untersuchungszeitpunkt auch für einen alternativen Dienstposten keine Dienstfähigkeit bestand. Ebenso wurde eine Wiederherstellung der vollen oder teilweisen Dienstfähigkeit innerhalb der folgenden sechs Monate verneint.
Gleiches gilt im Hinblick auf eine begrenzte Dienstfähigkeit nach § 27 BeamtStG. Nach § 27 Abs. 1 BeamtStG soll von der Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit abgesehen werden, wenn die Beamtin oder der Beamte unter Beibehaltung des übertragenen Amtes die Dienstpflichten noch während mindestens der Hälfte der regelmäßigen Arbeitszeit erfüllen kann. Eine solche begrenzte Dienstfähigkeit bestand bei der Klägerin nicht. Die amtsärztliche Stellungnahme vom 22.11.2023 hat nicht lediglich eine quantitative Herabsetzung ihrer Leistungsfähigkeit festgestellt, sondern ausdrücklich angenommen, dass zum Untersuchungszeitpunkt weder für die bisherige Tätigkeit noch für einen alternativen Dienstposten Dienstfähigkeit bestand und auch mit einer Wiederherstellung einer teilweisen Dienstfähigkeit innerhalb von sechs Monaten nicht zu rechnen war. Damit fehlte es an einem für § 27 Abs. 1 BeamtStG ausreichenden Restleistungsvermögen.
dd) Da die Klägerin danach im maßgeblichen Zeitpunkt dienstunfähig war und weder eine anderweitige Verwendung nach § 26 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 und 3 BeamtStG noch eine Weiterbeschäftigung im Rahmen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 27 BeamtStG in Betracht kam, waren die Voraussetzungen des § 26 Abs. 1 Satz 1 BeamtStG erfüllt. Die Vorschrift sieht für diesen Fall die Versetzung der Beamtin in den Ruhestand zwingend vor; ein Ermessen war der Beklagten insoweit nicht eröffnet.
Rechtsmittelbelehrung
Dieser Gerichtsbescheid hat die Wirkung eines Urteils. Gegen ihn kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.
Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheids beim Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)
einzulegen. In dem Antrag ist der angefochtene Gerichtsbescheid zu bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Gerichtsbescheids sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.
Es kann auch Antrag auf mündliche Verhandlung innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides bei dem
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)
gestellt werden.
Zitierte Vorschriften
- § 26 BeamtStG
- § 27 BeamtStG
- § 42 BBG
- § 3 VwVfG
- § 54 BeamtStG
- § 154 VwGO
- § 167 VwGO
- § 84 VwGO
- § 37 VwVfG
- § 708 ZPO
Außerdem: § 44 BremBG, § 41 BremBG, § 1 BremVwVfG, § 58 PersVG HB, § 45 BremVwVfG, § 46 BremVwVfG, § 52 PersVG HB, § 62 PersVG HB
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