Rechtsprechung · VG Bremen
VG Bremen, Beschluss vom 07.09.2026 – 4 V 2044/26
- Spruchkörper
- 4. Kammer
- Normenkette
- ARB 1/80 Art 6 Abs 1 AufenthG § 19c Abs 1 AufenthG § 25 Abs. 5 AufenthG § 38a AufenthG § 81 Abs 4 S 1
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
I. Der Antragsteller wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Ablehnung der Verlängerung seiner Aufenthaltserlaubnis sowie die Androhung seiner Abschiebung in die Türkei.
Der Antragsteller ist türkischer Staatsangehöriger und reiste am 05.2023 ohne Visum in das Bundesgebiet ein.
Mit E-Mail vom 08.12.2023 beantragte er formlos eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung und legte das ausgefüllte Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“ für eine Tätigkeit als Trockenbauer in Vollzeit bei der Firma , beginnend ab dem 01.12.2023 vor. Mit Antwort vom 29.12.2023 erteilte die Bundesagentur für Arbeit, Zentrale Auslands- und Fachvermittlung gemäß § 39 i. V. m. § 38a AufenthG die Zustimmung zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG für die Beschäftigung als Trockenbauer bei für den Zeitraum vom 29.12.2023 bis zum 28.12.2027. Mit E-Mail des Migrationsamts der Antragsgegnerin vom 04.01.2024 wurde dem Antragsteller mitgeteilt, dass eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden könnte und er zu einer persönlichen Vorsprache zwecks Erteilung unter anderen seinen bulgarischen Daueraufenthaltstitel mitbringen solle. Daraufhin wurde dem Antragsteller am 04.01.2024 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG befristet bis zum 14.01.2026 (Passgültigkeit) erteilt. Als Nebenbestimmung wurde die Beschäftigungserlaubnis „Beschäftigung als Trockenbauer bei der erlaubt.“ aufgenommen.
Mit Schreiben vom 04.11.2025 forderte das Migrationsamt der Antragsgegnerin den Antragsteller zur Übersendung diverser Unterlagen, unter anderem zur Vorlage des bulgarischen Aufenthaltstitels, zur Prüfung der Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis auf. Mit Schreiben vom 18.11.2025 beantragte der Antragsteller die Verlängerung des Aufenthaltstitels und reichte eine Kopie seines neuen Nationalpasses, Gehaltsabrechnungen für die Monate August und Oktober 2025 vom Arbeitgeber und die Kopie des Arbeitsvertrages mit dem Arbeitgeber
über eine ab dem 01.03.2024 beginnende Beschäftigung als Kellner mit 29 Wochenstunden und einer Vergütung von 1.300,00 Euro netto ein.
Am 30.12.2025 wurde dem Antragsteller eine Fiktionsbescheinigung nach § 81 Abs. 4 AufenthG zum Fortbestand der Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG mit Geltungsdauer bis zum 29.06.2026 erteilt. Mit Schreiben vom gleichen Tag teilte die Antragsgegnerin dem Antragsteller mit, dass beabsichtigt sei, seine Aufenthaltserlaubnis zurückzunehmen bzw. die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis, sowie die Erteilung einer anderen Aufenthaltserlaubnis abzulehnen, ihn zur Ausreise aufzufordern und ihm die Abschiebung anzudrohen und gab Gelegenheit zur Stellungnahme.
Am 18.02.2026 teilte daraufhin die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers per E-Mail mit, dass der Antragsteller seine bulgarische Aufenthaltskarte verloren und aus diesem Grund eine Kopie seines Ausweises vorgelegt habe. Der Antragsteller habe keine Kenntnis darüber gehabt, dass er für die Aufnahme der Beschäftigung bei dem
eine Erlaubnis des Migrationsamtes benötigt habe. Der E-Mail beigefügt war eine Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis für eine unbefristete Tätigkeit ab dem 01.03.2024 und ein Schreiben des Arbeitgebers vom 16.01.2026. Ausweislich des Schreibens des Arbeitgebers sollte der Antragsteller als Koch beschäftigt werden. Seine Berufskenntnisse entsprächen den Spezialitäten, die das Restaurant zurzeit den Kunden anbiete. Er habe sowohl in der Türkei, als auch später in Italien als Koch gearbeitet, könne Dönerspezialitäten selber vorbereiten und habe Kenntnisse der anatolischen Küche. Zudem sei er in der Lage, ein spezielles Dönerbrot selbst zu backen. Er könne innerhalb kürzester Zeit diverse türkische Spezialitäten anfertigen. Es werde sofort ein Vollzeitvertrag abgeschlossen. Angaben zur Berufsbezeichnung, der Arbeitsstunden und zum Arbeitsentgelt fehlten auf dem Formular.
Mit Bescheid vom 19.06.2026 wurde die dem Antragsteller am 04.01.2024 erteilte und am 30.12.2025 mittels Fiktionsbescheinigung als fortbestehend erklärte Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG wird mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen (Ziffer 1). Ferner wurde der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis bzw. Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt (Ziffer 2). Zudem wurde dem Antragsteller seine Abschiebung in die Türkei, hilfsweise auch in einen anderen Staat, in den er einreisen darf oder der zu seiner Übernahme verpflichtet ist, angedroht. Zur Ausreise wurde dem Antragsteller eine Frist von 30 Tagen gesetzt (Ziffer 3). Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf ein Jahr ab dem Abschiebedatum befristet (Ziffer 4). Zuletzt wurde die sofortige Vollziehung des Bescheids angeordnet (Ziffer 5). Der Bescheid wurde maßgeblich damit begründet, dass der Antragsteller nicht nachgewiesen habe, dass er über ein Daueraufenthaltsrecht in einem anderen EU-Mitgliedsstaat verfüge. Es sei davon auszugehen, dass er nie über einen entsprechenden Daueraufenthaltstitel verfügt und über dessen Vorliegen getäuscht habe. Damit sei die Einreise des Antragstellers ohne Visum rechtswidrig erfolgt. Die Voraussetzungen der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG seien demgemäß bereits bei der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nicht erfüllt gewesen und die Erteilung am 14.01.2024 sei rechtswidrig erfolgt. Die Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis sei auch verhältnismäßig. Aus diesen Gründen sei der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis abzulehnen. Auch aus anderen Vorschriften ergebe sich kein Anspruch des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Zwar sei für Spezialitätenköche die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 19c Abs. 1 AufenthG in Verbindung mit § 1 Abs. 2 BeschV möglich. Bei dem handele es sich jedoch um einen Imbiss-Betrieb und nicht um ein Spezialitätenrestaurant. Zudem verfüge der Antragsteller nicht über eine in der Türkei abgeschlossene Kochausbildung und habe keine praktische Tätigkeit von mindestens zwei Jahren in qualifizierten Betrieben im Herkunftsland nachgewiesen. Aus diesen Gründen gelte der Antragsteller nicht als Spezialitätenkoch. Auch aus anderen Rechtsgrundlagen ergebe sich ebenfalls kein Anspruch des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Die sofortige Vollziehung des Bescheids hinsichtlich der Abschiebungsandrohung sei aufgrund eines überwiegenden öffentlichen Interesses an der sofortigen Vollziehung gerechtfertigt. Im Übrigen wurde die sofortige Vollziehbarkeit des Bescheids durch die Antragsgegnerin nicht begründet.
Der Antragsteller hat am 08.07.2026 Klage erhoben und um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Er ist der Ansicht, dass die Voraussetzungen der Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis nicht vorlägen. Insbesondere habe er nicht vorsätzlich unrichtige Angaben gemacht. Er behauptet, Inhaber eines unbefristeten bulgarischen Aufenthaltstitels zu sein, welchen er im Zuge eines Umzuges verloren habe. Der Antragsteller behauptet, seine bulgarische Daueraufenthaltskarte bereits am 04.01.2024 dem Sachbearbeiter des Migrationsamtes ausgehändigt zu haben. Zum Nachweis seines Aufenthaltsstatus habe der Antragsteller eine Kopie seines bulgarischen Aufenthaltstitels bei der Behörde eingereicht. Anders sei nicht erklärlich, dass dem Antragsteller 2024 zunächst eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG erteilt worden ist. Eine Rücknahme allein wegen des Fehlens des Originaldokuments sei unverhältnismäßig, sofern der zugrunde liegende Status auf andere Weise nachgewiesen werden könne. Darüber hinaus erfülle der Antragsteller die Voraussetzungen des Assoziationsrechts EWG/Türkei.
Die Antragsgegnerin tritt dem Antrag entgegen. Dies begründet sie maßgeblich damit, dass ein Nachweis über das Bestehen des bulgarischen Aufenthaltstitels nicht erbracht worden sei. Insbesondere habe der Antragsteller nach dem Inhalt der Verwaltungsvorgänge weder das Original noch eine Kopie eines bulgarischen Aufenthaltstitels vorgelegt. Hierfür sei der Antragsteller indessen darlegungs- und beweisbelastet. Nachweise darüber, dass der Antragsteller seinen bulgarischen Aufenthaltstitel wie behauptet vorgelegt habe, seien nicht erbracht worden.
II. Die Kammer legt den Antrag gemäß §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO sachdienlich dahingehend aus, dass der Antragsteller die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Klage gegen die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis unter Ziffer 2 des Bescheides sowie die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung unter Ziffer 3 des Bescheides begehrt. Soweit in dem Bescheid die Rücknahme der dem Antragsteller erteilten Aufenthaltserlaubnis angeordnet wurde, ist ein Vorgehen hiergegen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes nicht sachdienlich. Dies muss schon gelten, weil die zurückgenommene Aufenthaltserlaubnis nur bis zum 14.01.2026 Gültigkeit hatte und ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO daher unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zu einer Verbesserung seiner Rechtsposition führen kann. Der so verstandene Antrag ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
1. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Ablehnung des Antrags auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis ist zwar zulässig (hierzu unter a.), jedoch unbegründet (hierzu unter b.).
a. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach §§ 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1, 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG statthaft.
Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist grundsätzlich dann statthaft, wenn die Versagung des Aufenthaltstitels ein zunächst eingetretenes fiktives Bleiberecht nach § 81 AufenthG beendet hat, wenn also der Aufenthalt nach Stellung des Antrages auf Erteilung oder Verlängerung eines Aufenthaltstitels nach § 81 AufenthG zunächst als erlaubt oder als geduldet galt, d. h. die gesetzliche Erlaubnis- oder Duldungsfiktion ausgelöst hat (OVG Bremen, Beschluss vom 17.01.2019 – 1 B 333/18, juris Rn. 12; VG Bremen, Beschluss vom 10.04.2025 – 4 V 201/25, juris Rn. 25).
Das ist vorliegend der Fall. Der mit Schreiben vom 18.11.2025 gestellte Antrag auf Verlängerung der am 14.01.2026 auslaufenden Aufenthaltserlaubnis hat die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 Satz 1 AufenthG ausgelöst. Etwas anderes gilt vorliegend auch nicht, weil die dem Antragsteller unter dem 04.01.2024 erteilte Aufenthaltserlaubnis mit Bescheid vom 19.06.2026 zurückgenommen worden ist. Denn die vom Antragsteller hiergegen am 08.07.2026 erhobene Klage hat nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO aufschiebende Wirkung. Den Tenor des Bescheides, in dem zwar die sofortige Vollziehung des Bescheides insgesamt angeordnet wurde, legt die Kammer nach verständiger Würdigung gemäß §§ 133, 157 BGB dahingehend aus, dass lediglich die sofortige Vollziehung der Abschiebungsandrohung gemeint gewesen ist. Dies folgt bereits daraus, dass in den Gründen des Bescheids ausschließlich die sofortige Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung begründet wurde. In den Gründen des Bescheids fehlt jeder Hinweis darauf, dass auch die Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis für die Vergangenheit für sofort vollziehbar erklärt werden sollte. Zudem ist insoweit auch kein besonderes Vollzugsinteresse erkennbar, da die zurückgenommene Aufenthaltserlaubnis im Zeitpunkt der Rücknahme bereits abgelaufen war.
b. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist jedoch unbegründet. Das Vollziehungsinteresse der Allgemeinheit an der mit dem Bescheid verfügten Ablehnung der beantragten Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis überwiegt gegenüber dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Denn die Ablehnung der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erweist sich nach der einzig gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Dem Antragsteller steht nach summarischer Prüfung weder ein Anspruch auf Verlängerung der ihm in der Vergangenheit erteilten Aufenthaltserlaubnis gemäß § 38a AufenthG (hierzu unter (1)) noch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus §§ 18 Abs. 2, 18a, 19c AufenthG (hierzu unter (2)) oder aus einer anderen Vorschrift (hierzu unter (3)) zu. Zudem hat der Antragsteller keinen Aufenthaltsstatus nach dem ARB 1/80 erworben (hierzu unter (4)).
(1) Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Verlängerung der ihm zuletzt nach § 38a Abs. 1 AufenthG erteilten Aufenthaltserlaubnis für in anderen Mitgliedsaaten der Europäischen Union langfristig Aufenthaltsberechtigte.
Hierbei kann dahinstehen, ob im Fall des Antragstellers die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen nach § 5 AufenthG erfüllt sind.
Denn es fehlt bereits am Vorliegen der besonderen Erteilungsvoraussetzungen des § 38a Abs. 1 AufenthG. Der insoweit gemäß § 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darlegungsbelastete Antragsteller kann bereits nicht darlegen und beweisen, dass er – wie behauptet – die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten in Bulgarien innehat.
Der Antragsteller legte trotz Aufforderung der Antragsgegnerin im Verwaltungsverfahren seinen bulgarischen Aufenthaltstitel nicht vor. Vielmehr trug er vor, seinen bulgarischen Aufenthaltstitel bei einem Umzug verloren zu haben und nur über eine Kopie zu verfügen. In der Folge legte er indessen auch eine Kopie seines bulgarischen Aufenthaltstitels nicht vor. Beschaffungsbemühungen neuer bulgarischen Dokumente sind ebenfalls nicht ersichtlich.
Ob der Antragsteller einen bulgarischen Aufenthaltstitel in der Vergangenheit, etwa bei seiner Vorsprache bei dem Migrationsamt im Jahr 2024, vorgelegt hat, ist unerheblich. Denn selbst wenn das der Fall gewesen wäre, so würde ihn dies nicht davon entbinden, bei einer erneuten Antragstellung auf Verlangen der Behörde erneut das Bestehen eines Aufenthaltsrechts substantiiert darzulegen. Dies muss schon gelten, weil die Ausländerbehörde keine Einblicke in etwaige Änderungen der Rechtsstellung eines Ausländers in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union hat.
Ebenso ist insoweit unerheblich, dass dem Antragsteller in der Vergangenheit bereits eine Aufenthaltserlaubnis nach § 38a AufenthG erteilt worden ist. Die Antragsgegnerin war auch vor diesem Hintergrund nicht gemäß § 1 Abs. 1 BremVwVfG i. V. m. § 24 Abs. 1 Satz 1 VwVfG zur Amtsermittlung angehalten. Denn das Innehaben eines Daueraufenthaltsrechts in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union liegt in der Sphäre des Antragstellers. Es wäre ihm – sollte er seinen bulgarischen Aufenthaltstitel verloren haben – ohne Probleme möglich, sich an die bulgarische Auslandsvertretung in der Bundesrepublik zu wenden und eine Neuausstellung des Dokuments zu beantragen. Jedenfalls besteht insoweit kein Anlass, eine Erweiterung der Pflichten der Antragsgegnerin, insbesondere zu derartig in der Sphäre des Ausländers liegenden Umständen, anzunehmen.
(2) Auch scheidet ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Beschäftigung gemäß §§ 18 Abs. 2, 18a, 19c AufenthG aus. Der Antragsteller hat insbesondere keinen Anspruch auch Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Beschäftigung als Spezialitätenkoch nach § 19 c a Abs. 1 AufenthG i. V. m. § 11 Abs. 2 BeschV. Insoweit folgt die Kammer in entsprechender Anwendung des § 117 Abs. 5 VwGO der zutreffenden Begründung des Bescheids vom 19.06.2026 und macht sich diese zu eigen.
(3) Ferner besteht auch kein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG, da kein Ausreisehindernis vorgetragen oder sonst ersichtlich ist. (4) Zuletzt hat der Antragsteller ein Aufenthaltsrecht nach dem ARB 1/80 nicht erworben. Insbesondere hat ein solcher Rechtserwerb nicht nach Art. 6 ARB 1/80 stattgefunden. Denn das Entstehen eines Aufenthaltsrechts nach Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 setzt stets eine ordnungsgemäße Beschäftigung vor. Einer solchen ordnungsgemäßen Beschäftigung ist der Antragsteller in der Vergangenheit nicht nachgegangen. Insbesondere stellt die Tätigkeit des Antragstellers beim seit dem 01.03.2024 keine derartige ordnungsgemäße Beschäftigung dar. Denn ungeachtet der Rücknahme der Aufenthaltserlaubnis des Antragstellers für die Vergangenheit war diese zumindest mit der Nebenbestimmung „Beschäftigung als Trockenbauer bei der
erlaubt.“ versehen. Damit erfolgte die Beschäftigung des Antragstellers beim in jeden Fall ohne Beschäftigungserlaubnis und damit nicht ordnungsgemäß.
2. Der als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Abschiebungsandrohung gemäß §§ 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2, 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statthafte und zulässige Antrag ist ebenfalls unbegründet. Gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung bestehen keine Bedenken; insbesondere wurde diese hinreichend begründet (§ 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO).
Zudem überwiegt auch insoweit das Vollziehungsinteresse dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Denn die Androhung der Abschiebung in die Türkei erweist sich nach summarischer Prüfung als materiell rechtmäßig. Rechtsgrundlage der Abschiebungsandrohung ist § 59 Abs. 1 AufenthG. Gemäß § 58 Abs. 1 AufenthG ist ein Ausländer abzuschieben, der vollziehbar ausreisepflichtig ist. Der Antragsteller ist nach § 50 Abs. 1 AufenthG zur Ausreise verpflichtet und die Ausreisepflicht ist nach § 58 Abs. 2 Satz 2 i. V. m. § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG vollziehbar. Abschiebungsverbote sind nicht ersichtlich. Auch gegen die in dem Bescheid zur Ausreise gesetzte Frist von 30 Tagen ist rechtlich nichts zu erinnern.
Zuletzt besteht auch ein besonderes Vollziehungsinteresse. Eine über die Feststellung der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung hinausgehende besondere Interessenabwägung zwischen dem öffentlichen Vollziehungsinteresse und dem privaten Aussetzungsinteresse des Antragstellers gelangt zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Vollziehungsinteresse überwiegt. Eine weitere Verfestigung des Aufenthalts des Antragstellers kann nicht hingenommen werden. Besondere Bleibeinteressen des Antragstellers bestehen nicht. Es ist dem anwaltlich vertretenen Antragsteller zuzumuten, das Klageverfahren weiter aus dem Ausland zu betreiben.
3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)
einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.
Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.
Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem
Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)
einzulegen.
Hinweis
Die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung ist nur statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, ist die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung nur statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat.
Zitierte Vorschriften
- § 38a AufenthG
- § 19c AufenthG
- § 25 AufenthG
- § 80 VwGO
- § 81 AufenthG
- § 18 AufenthG
- § 58 AufenthG
- § 84 AufenthG
- § 39 AufenthG
- § 5 AufenthG
- § 50 AufenthG
- § 59 AufenthG
- § 82 AufenthG
- § 133 BGB
- § 157 BGB
- § 53 GKG
- § 117 VwGO
- § 122 VwGO
- § 154 VwGO
- § 88 VwGO
- § 24 VwVfG
Außerdem: Art. 6 AufenthG, § 1 BeschV, § 11 BeschV, § 1 BremVwVfG
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
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Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im amtlichen Wortlaut, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
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