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Rechtsprechung · VG Bremen

VG Bremen, Gerichtsbescheid vom 24.02.2026 – 3 K 2109/24

Gerichtsbescheid, Wohngeld, Rückforderung, Auslegung eines Rücknahmebescheides, 3 K 2109/24, Gerichtsbescheid vom 24.02.2026
Spruchkörper
3. Kammer
Normenkette
BGB § 133 BGB § 157 SGB X § 45 Abs 1 SGB X § 45 Abs 4 S 2 SGB X § 50 Abs 1 WoGG § 27 Abs 3 S 1 Nr 3

Tenor

Der Bescheid vom 01.06.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.07.2024 wird aufgehoben, soweit die Beklagte Wohngeld über einen Betrag von 1.452,00 Euro hinaus zurückgefordert hat.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Die Klägerin wendet sich gegen die Rücknahme der Bewilligung sowie gegen die Rückforderung von Wohngeld durch die Beklagte.

Die Klägerin stellte am 31.01.2019 einen Antrag auf Wohngeld für den mit ihrem Lebensgefährten und ihren beiden Söhnen bewohnten Wohnraum in

B . Das Antragsformular enthält den Hinweis, dass die antragstellende Person gesetzlich verpflichtet ist, der Wohngeldstelle alle Änderungen (u.a. die Erhöhung der Einnahmen, auch von Haushaltsmitgliedern) unverzüglich mitzuteilen, die bis zur Bekanntgabe des Bescheides eintreten oder bekannt werden. Im Folgenden reichte die Klägerin u.a. die Lohnabrechnungen ihres Lebensgefährten aus Januar und Februar 2019 ein.

Die Beklagte bewilligte der Klägerin mit Bescheid Nr. 1 vom 25.03.2020 Wohngeld in Höhe von 197,00 Euro monatlich für die Zeit vom 01.01.2019 bis zum 31.12.2019 und mit Bescheid Nr. 2 vom 25.03.2020 Wohngeld in Höhe von 242,00 Euro monatlich für die Zeit vom 01.01.2020 bis zum 30.06.2020. Der Berechnung des Wohngeldanspruchs wurde in Bezug auf die Einkommensprognose des Lebensgefährten der Klägerin das von ihm im Februar 2019 erzielte Einkommen in Höhe von 1.322,71 Euro zugrunde gelegt.

Am 02.07.2020 stellte die Klägerin einen Weiterleistungsantrag. Dem Antrag fügte sie eine Lohnabrechnung ihres Lebensgefährten aus Mai 2020 bei, die einen Monatslohn in Höhe von 2.769,44 Euro auswies. Nach Aufforderung durch die Beklagte mit Schreiben vom 01.09.2020 legte die Klägerin weitere Einkommensnachweise ihres Lebensgefährten für die Zeit von April 2019 bis Juni 2020 vor.

Nach Anhörung der Klägerin nahm die Beklagte mit Bescheid Nr. 3 vom 01.06.2021 den „Wohngeldbescheid Nr. 2 vom 25.03.2020“ gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X zurück. Der ursprüngliche Bescheid beruhe auf Angaben, die sich im Nachhinein als unrichtig erwiesen hätten bzw. unvollständig gewesen seien. Somit sei der Antrag von Anfang an rechtswidrig gewesen. Die Klägerin habe die Beklagte nicht über das erhöhte Einkommen ihres Mannes ab Oktober 2019 informiert. Die Einkommensänderung sei daraufhin nicht in dem Wohngeldbescheid Nr. 2 vom 25.03.2020 berücksichtigt worden. Nach pflichtgemäßem Ermessen werde der Bescheid für die Vergangenheit in vollem Umfang zurückgenommen, weil es dem Gleichbehandlungsgrundsatz widerspreche, wenn der Klägerin zu Unrecht bewilligtes Wohngeld belassen bleibe, das anderen Berechtigten bei richtigen Angaben auch nicht geleistet worden wäre. Für die zurückliegende Zeit ergebe sich eine Überzahlung in Höhe von 2.043,00 Euro, die gemäß § 50 Abs. 1 SGB X von der Klägerin zu erstatten sei.

Auf der in der Behördenakte befindlichen Zweitschrift des Bescheides vom 01.06.2021 wurde handschriftlich im ersten Satz nach den Worten „Wohngeldbescheid Nr.“ und vor der Zahl „2“ der Zusatz „1+“ eingefügt.

Am 01.07.2021 legte die Klägerin gegen den Bescheid vom 01.06.2021 Widerspruch ein. Sie habe im Laufe der Zeit alle angeforderten Unterlagen rechtzeitig abgesendet. Es sei festzustellen, dass die Beklagte die Unterlagen der Klägerin, die sie auf das Anhörungsschreiben vom 29.03.2021 versandt habe, nicht erhalten habe. Daher übersende sie nochmals die Unterlagen ihres Lebensgefährten.

Mit Widerspruchsbescheid vom 09.07.2024, dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin zugegangen am 07.08.2024, wies die Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Mit Bescheid Nr. 3 vom 01.06.2021 seien die Wohngeldbescheide Nr. 1 und 2 vom 25.03.2020 gemäß § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X zurückgenommen worden, da sie rechtswidrig seien. Bei der Entscheidung sei von einem Sachverhalt ausgegangen worden, der sich als unrichtig erwiesen habe. Das Einkommen ihres Lebenspartners sei nicht in der tatsächlichen Höhe berücksichtigt worden. Es sei ein monatliches Einkommen in Höhe von 1.322,71 Euro zugrunde gelegt worden. In dem Weiterleistungsantrag vom 02.07.2020 habe sich jedoch gezeigt, dass ihr Lebensgefährte für die Monate Oktober 2019 bis März 2020 ein durchschnittliches Einkommen in Höhe von 2.925,57 Euro monatlich erzielt habe. Dies hätte die Klägerin gemäß § 14 i.V.m. § 27 Abs. 3 WoGG mitteilen müssen. Die Summe der Überzahlung in Höhe von 2.043,00 Euro setze sich zusammen aus dem ausgezahlten Wohngeld für die Monate Oktober bis Dezember 2019 (3 x 197,00 Euro) und Januar bis Juni 2020 (6 x 242,00 Euro).

Die Klägerin hat am 12.08.2024 Klage erhoben. Entgegen der Behauptung der Beklagten habe die Klägerin jeweils aktuelle Einkommensunterlagen eingereicht, sodass diese in der Lage gewesen sei, das Wohngeld korrekt zu berechnen. Dies sei offensichtlich nicht geschehen, da der Bescheid vom 25.03.2020 noch das alte Einkommen des Ehemannes der Klägerin enthalten habe, was seinerzeit allerdings nicht aufgefallen sei. Wenn dieser Bescheid tatsächlich fehlerhaft sei, so habe dies jedenfalls nicht die Klägerin zu vertreten, sodass hier nach über vier Jahren der Vertrauensschutz eingreife. Zum Beweis dafür, dass die Klägerin sämtliche erforderlichen Unterlagen eingereicht habe, werde auf das Schreiben der Beklagten vom 06.05.2020 Bezug genommen, womit die eingereichten Original-Unterlagen zurückgesandt worden seien.

Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,

den Wohngeldbescheid Nr. 3 vom 01.06.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.07.2024 aufzuheben.

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung verweist sie auf ihre Ausführungen im Verwaltungsverfahren. Ergänzend trägt sie vor, dass die Klägerin ihren Mitteilungspflichten nicht nachgekommen sei. Sie könne sich zudem nicht auf Vertrauensschutz berufen. Die Einkommenserhöhung hätte die Klägerin mit Erhalt der Oktoberabrechnung anzeigen müssen. Da sie es pflichtwidrig unterlassen habe, die Erhöhung des Einkommens ihres Ehemannes unverzüglich anzuzeigen, sei die Überzahlung des Wohngeldes zustande gekommen. Ein Wohngeldanspruch habe seit Oktober 2019 nicht mehr bestanden.

Das Gericht hat die Verfahrensbeteiligten mit Schreiben vom 28.07.2025 darauf hingewiesen, dass es erwäge, über die Klage ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid zu entscheiden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakten und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.

Gründe

Über die Klage kann gemäß § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden werden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist.

Die zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Der Bescheid vom 01.06.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.07.2024 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit die Beklagte für die Zeit von Oktober bis Dezember 2019 eine Summe in Höhe von 591,00 Euro zurückgefordert hat. Im Übrigen ist der Bescheid rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).

I.

Die Rückforderung des für die Zeit von Oktober bis Dezember 2019 auf Grundlage des Bescheides Nr. 1 vom 25.03.2020 gezahlten Wohngeldes in Höhe von 591,00 Euro ist rechtswidrig.

Nach § 50 Abs. 1 SGB X sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist. Vorliegend fehlt es bereits an der Aufhebung des maßgeblichen Verwaltungsaktes.

Mit dem hier streitgegenständlichen Bescheid vom 01.06.2021 hat die Beklagte lediglich den Bescheid Nr. 2 vom 25.03.2020 (betreffend den Zeitraum Januar bis Juni 2020) wirksam zurückgenommen (s. hierzu II.). Eine Rücknahme des Bescheides Nr. 1 vom 25.03.2020 (betreffend den Zeitraum Oktober bis Dezember 2019) ist nicht ausdrücklich erfolgt und ergibt sich auch nicht durch eine Auslegung des streitgegenständlichen Bescheides.

Ist die in dem Rücknahmebescheid getroffene Regelung auslegungsbedürftig, richtet sich die Auslegung in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB nach den für empfangsbedürftige Willenserklärungen entwickelten Grundsätzen. Danach kommt es nicht auf den wirklichen Willen des Erklärenden (natürliche Auslegung), sondern auf den objektiven Erklärungsinhalt an. Maßgeblich ist, wie der Empfänger die Erklärung nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der für ihn erkennbaren Umstände verstehen musste. Dabei ist vom Wortlaut der Erklärung auszugehen und deren objektiver Gehalt unter Berücksichtigung des Empfängerhorizonts zu ermitteln (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.06.2013 – 8 C 46/12 –, BVerwGE 147, 81-100).

Vorliegend enthält die in der Behördenakte befindliche Zweitschrift des Bescheides Nr. 3 vom 01.06.2021 zwar den handschriftlichen Zusatz „1+“, sodass sich der Einleitungssatz dahingehend verstehen lässt, dass die Bescheide Nr. 1 und 2 vom 25.03.2020 zurückgenommen werden sollten. Die von der Klägerin im Klageverfahren vorgelegte Kopie des Bescheides vom 01.06.2021 und folglich auch das Original enthalten diesen Zusatz jedoch nicht, sodass der Bescheid vom 01.06.2021 dahingehend auszulegen ist, dass lediglich der Bescheid Nr. 2 zurückgenommen werden sollte. Nur dieser wird ausdrücklich im Einleitungssatz und erneut im vorletzten Absatz auf Seite 1 des Bescheides erwähnt. Zudem wird auch im Übrigen kein Plural verwendet, sondern lediglich von dem „ursprünglichen Bescheid“ gesprochen. Die im Anhang des Bescheides vom 01.06.2021 befindliche Wohngeldberechnung gibt keinen Hinweis darauf, für welchen Zeitraum die Berechnung erfolgte bzw. welcher Bescheid zurückgenommen werden sollte. Der einzige Anhaltspunkt, der darauf hindeutet, dass auch der Bescheid Nr. 1 vom 25.03.2020 (zumindest teilweise) zurückgenommen werden sollte, ist die Summe der zurückgeforderten Überzahlung, die der Summe der von Oktober 2019 bis Juni 2020 geleisteten Wohngeldbeträge entspricht. Dieser Punkt allein genügt jedoch nicht, um den Bescheid vom 01.06.2021 dahingehend auszulegen, dass auch der Bescheid Nr. 1 vom 25.03.2020 betroffen ist. Vor dem Hintergrund, dass die Höhe der zurückgeforderten Summe im Rücknahmebescheid nicht näher erläutert wird (dies erfolgte erst im Widerspruchsbescheid) und es sich insoweit auch um einen Rechenfehler der Behörde handeln könnte, musste die Klägerin als Empfängerin in einer Gesamtschau davon ausgehen, dass mit dem Bescheid vom 01.06.2021 lediglich der Bescheid Nr. 2 zurückgenommen werden sollte.

Die fehlende Rücknahmeentscheidung in Bezug auf den Bescheid Nr. 1 vom 25.03.2020 wurde auch nicht durch Erlass des Widerspruchsbescheides vom 09.07.2024 „geheilt“. Es erscheint bereits zweifelhaft, ob im vorliegenden Fall eine im Widerspruchsbescheid erfolgte „Verböserung" des Ausgangsbescheides (sog. reformatio in peius) überhaupt zulässig wäre (vgl. zum Verbot der reformatio in peius bei Sozialhilfeleistungen nach dem SGB II: BSG, Urt. v. 18.06.2008 – B 14/11b AS 67/06 R –, juris Rn. 18). Eine solche „Verböserung“ ist vorliegend jedoch bereits deshalb nicht gegeben, da die Widerspruchsbehörde den Ausführungen im Anhörungsschreiben vom 06.06.2024 und Widerspruchsbescheid vom 09.07.2024 zufolge davon ausging, dass bereits der Bescheid vom 01.06.2021 die Bescheide Nr. 1 und 2 vom 25.03.2020 aufgehoben hat. Unabhängig hiervon wäre zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids die für eine Rücknahme nach § 45 SGB X einzuhaltende Jahresfrist gemäß § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X längst abgelaufen.

II.

Die Beklagte hat im streitgegenständlichen Bescheid allerdings zu Recht den Wohngeldbescheid Nr. 2 vom 25.03.2020 für die Zeit vom 01.01.2020 bis 30.06.2020 nach § 45 SGB X zurückgenommen und das in diesem Zeitraum zu Unrecht bezahlte Wohngeld in Höhe von 1.452,00 Euro nach § 50 SGB X zurückgefordert.

Die Rücknahme findet ihre Rechtsgrundlage in § 45 SGB X. Nach Abs. 1 darf ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), soweit er rechtswidrig ist, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, nur unter den Einschränkungen der Abs. 2 bis 4 ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden. Ein rechtswidriger begünstigender Verwaltungsakt darf nach Abs. 2 Satz 1 nicht zurückgenommen werden, soweit der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat und sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme schutzwürdig ist. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte gemäß Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 nicht berufen, soweit der Verwaltungsakt auf Angaben beruht, die der Begünstigte vorsätzlich oder grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig gemacht hat. Nach Abs. 4 Satz 1 wird in den Fällen von Abs. 2 Satz 3 der Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen. Die Behörde muss dies nach Abs. 4 Satz 2 innerhalb eines Jahres seit Kenntnis der Tatsachen tun, welche die Rücknahme eines rechtswidrigen begünstigenden Verwaltungsaktes für die Vergangenheit rechtfertigen.

Im vorliegenden Fall war der die Klägerin begünstigende Bewilligungsbescheid Nr. 2 vom 25.03.2020 von Anfang an rechtswidrig, weil er in seiner Berechnung das im maßgeblichen Zeitraum von dem Lebensgefährten der Klägerin erzielte Einkommen nicht vollständig berücksichtigt hat und somit von einem zu geringen wohngeldrechtlich anrechnungspflichtigen Einkommen ausgegangen ist.

Die Klägerin kann sich auch nicht auf Vertrauensschutz berufen. Sie hat es zumindest grob fahrlässig unterlassen, die noch vor Bescheiderteilung erfolgte deutliche Einkommenssteigerung ihres Lebensgefährten der Behörde rechtzeitig mitzuteilen. Wer Sozialleistungen beantragt, hat Änderungen in den Verhältnissen, die für die Leistung erheblich sind oder über die im Zusammenhang mit der Leistung Erklärungen abgegeben worden sind, unverzüglich mitzuteilen (§ 60 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB I). Ein Verstoß hiergegen stellt sich grundsätzlich als grob fahrlässig dar und führt zur Versagung der Berufung auf Vertrauensschutz (vgl. VG München, Urt. v. 14.11.2019 – M 22 K 18.4892 – , juris Rn. 40). Die Klägerin hat vorliegend gegen ihre Mitteilungspflichten verstoßen und damit grob fahrlässig gehandelt. Sie hat entgegen ihrem Vorbringen in der Klagebegründung erst mit der Übersendung des Weiterleistungsantrags im Juli 2020 und daraufhin erfolgte Nachfragen durch die Beklagte die Lohnabrechnungen ihres Lebensgefährten vorgelegt, aus denen sich eine deutliche Einkommenssteigerung ab Oktober 2019 ergibt. Bis dahin hatte die Klägerin lediglich die Lohnabrechnungen ihres Lebensgefährten aus Januar und Februar 2019 vorgelegt, die ein deutlich niedrigeres Einkommen ausweisen und der Berechnung des Bescheides Nr. 2 vom 25.03.2020 zugrunde gelegt wurden. Die Klägerin wurde auch in dem der ursprünglichen Bewilligung zugrundeliegenden und von ihr handschriftlich unterzeichneten Formularantrag vom 31.01.2019 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sie dazu verpflichtet ist, der Wohngeldstelle alle Änderungen und insbesondere die Erhöhung der Einnahmen unverzüglich mitzuteilen, die bis zur Bekanntgabe des Bescheides eintreten oder bekannt werden. Der Klägerin ist zuzugeben, dass bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides eine lange Zeit verstrichen ist. Eine lange Bearbeitungsdauer im Widerspruchsverfahren hat jedoch keinen Einfluss auf die Frage des Vertrauensschutzes.

Einwände gegen die Richtigkeit der für den streitgegenständlichen Bewilligungszeitraum unter Anrechnung des zusätzlichen Einkommens vorgenommenen Wohngeldberechnung wurden nicht erhoben und sind auch nicht ersichtlich.

Die Beklagte hat mit dem Bescheid vom 01.06.2021 auch die Jahresfrist des § 45 Abs. 4 Satz 2 SGB X eingehalten, da sie erst mit Übersendung des Weiterleistungsantrags und weiterer Lohnabrechnungen im Juli und Oktober 2020 von dem gestiegenen Einkommen erfahren hat. Ermessensfehler sind nicht ersichtlich.

Soweit ein Verwaltungsakt aufgehoben worden ist, sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten (§ 50 Abs. 1 Satz 1 SGB X); ein Ermessensspielraum ist der Behörde insoweit nicht eröffnet.

III.

Die Kostenentscheidung in dem nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfreien Verfahren beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Dieser Gerichtsbescheid hat die Wirkung eines Urteils. Gegen ihn kann die Zulassung der Berufung beantragt werden.

Der Antrag ist innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheids beim Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)

einzulegen. In dem Antrag ist der angefochtene Gerichtsbescheid zu bezeichnen.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung dieses Gerichtsbescheids sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.

Es kann auch Antrag auf mündliche Verhandlung innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Gerichtsbescheides bei dem

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)

gestellt werden.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 157 SGB X, § 50 WoGG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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