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Rechtsprechung · VG Bremen

VG Bremen, Beschluss vom 08.07.2026 – 2 V 816/26

Aufenthaltsrecht (Ghana), 2 V 816/26, Beschluss vom 08.07.2026
Spruchkörper
2. Kammer
Normenkette
AufenthG § 32 AufenthG § 36 Abs 2 AufenthG § 59 Abs 1 S 1 AufenthG § 60a Abs 2 S 3 AufenthG § 60a Abs 6 Satz 1 Nr 3 AufenthG § 60c AufenthG § 60c Abs 2 Nr 1 VwGO § 80 Abs 2 S 1 Nr 4

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. Der Streitwert wird auf 2,500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

I.

Der Antragsteller begehrt Eilrechtsschutz gegen seine Abschiebung nach Ghana.

Der am 2007 in (Ghana) geborene Antragsteller ist ghanaischer Staatsangehöriger. Er reiste Mitte September 2024 über Dänemark in das Bundesgebiet ein, wobei ihn seine Mutter abholte. Diese lebt bereits seit Juli 2017 mit weiteren Kindern im Bundesgebiet und ist im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG. Der Vater des Antragstellers verstarb bereits am .2022. Am 04.11.2024 beantragte der Antragsteller die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke des Familiennachzugs. Am .2025 wurde er volljährig. Am 19.05.2025 wurde ihm erstmals eine Duldung erteilt, die zuletzt am 11.11.2025 bis zum 01.03.2026 verlängert wurde. Seit dem 15.01.2025 besuchte er einen Sprach- und Ausbildungsvorbereitungskurs der in Bremen. Am 12.03.2026 schloss er einen Berufsausbildungsvertrag als Maler und Lackierer bei der für die Zeit vom 01.08.2026 bis zum 31.07.2029, der am 16.03.2026 bei der Handwerkskammer Bremen eingetragen wurde.

Nach schriftlicher Anhörung des Antragstellers lehnte die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 23.02.2026, zugestellt am 26.02.2026, den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis ab (Ziff. 1), forderte den Antragsteller unter Androhung der Abschiebung nach Ghana zur Ausreise binnen 30 Tagen auf (Ziff. 2), befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf ein Jahr ab dem Abschiebungsdatum (Ziff. 3) und ordnete die sofortige Vollziehung der Abschiebungsandrohung an (Ziff. 4). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, ein Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis ergebe sich weder aus § 32 Abs. 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 AufenthG noch aus § 36 Abs. 2 AufenthG oder aus § 25a Abs. 1 AufenthG; eine außergewöhnliche Härte sei nicht ersichtlich. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Bescheid Bezug genommen.

Der Antragsteller hat am 26.03.2026 Klage erhoben (2 K 815/26) und um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Er macht geltend, die Versagung der Aufenthaltserlaubnis zum Zwecke der Familienzusammenführung nach § 36 Abs. 2 AufenthG stelle eine außergewöhnliche Härte dar, da er als Minderjähriger eingereist und im Verfahren volljährig geworden sei und über keinerlei soziale und familiäre Bindungen mehr in Ghana verfüge; sein Vater sei verstorben, seine Mutter und Geschwister lebten in Deutschland. Sein Lebensunterhalt sei durch die Ausbildungsvergütung und die Unterstützung seiner Mutter gesichert, ohne dass staatliche Leistungen in Anspruch genommen würden. Weiter begehre er die Erteilung einer Ausbildungsduldung für die zum 01.08.2026 beabsichtigte Berufsausbildung.

Der Antragsteller beantragt wörtlich,

auf die nachträgliche Anordnung der sofortigen Vollziehung der Verfügung die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gem. § 80 Abs. 5 VwGO anzuordnen und die Aussetzung des sofortigen Vollzuges zu beschließen;

die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger eine Ausbildungsduldung für die vorgenannte Ausbildung zu erteilen; und

der Beklagten aufzugeben, bis zur Entscheidung in der Hauptsache von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen.

Die Antragsgegnerin beantragt,

den Antrag abzulehnen.

Sie verweist im Wesentlichen auf den angegriffenen Bescheid und trägt ergänzend vor, es sei nicht nachvollziehbar, dass der Antragsteller, der erst vor rund eineinhalb Jahren eingereist sei und zuvor seine ersten 17 Lebensjahre in Ghana verbracht habe, dort über keinerlei soziale Bindungen mehr verfügen solle. Aufgrund der unerlaubten Einreise stehe der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zudem § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG entgegen. Die Aufnahme der Ausbildung im Rahmen einer Duldung sei nach § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG wegen der Einstufung Ghanas als sicherer Herkunftsstaat ausgeschlossen. Nachdem das Gericht mit Schreiben vom 02.06.2026 darauf hingewiesen hatte, dass der Bescheid vom 23.02.2026 hinsichtlich der Anordnung der sofortigen Vollziehung keine Begründung enthält, hat die Antragsgegnerin mit Schreiben an den Kläger vom 09.06.2026 die sofortige Vollziehung der Abschiebungsandrohung aus dem Bescheid vom 23.02.2026 erneut angeordnet. Zur Begründung führte sie aus, es liege im öffentlichen Interesse, dass Ausländer, die unter Missachtung straf- und ausländerrechtlicher Bestimmungen einreisten und sich hier aufhielten, das Bundesgebiet unverzüglich wieder verlassen müssten; das besondere Vollzugsinteresse ergebe sich aus der Notwendigkeit, schnellstmöglich aufenthaltsbeendende Maßnahmen einzuleiten, da nicht hingenommen werden könne, dass durch unerlaubte Einreise und unerlaubten Aufenthalt der weitere Aufenthalt gefestigt werde. Es sei dem Antragsteller zuzumuten, ein etwaiges Rechtsbehelfsverfahren vom Ausland aus zu betreiben, zumal er anwaltlich vertreten sei. Auch im Hinblick auf die Wirkung gegenüber anderen Ausländern könne der weitere Aufenthalt nicht hingenommen werden.

Mit Schriftsatz vom 11.06.2026 hat der Antragsteller die Einbeziehung der neuen Anordnung der sofortigen Vollziehung in das Eilverfahren erklärt.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin verwiesen.

II.

Der Antrag wird nach Auslegung des Antragsbegehrens gemäß §§ 122, 88 VwGO dahingehend verstanden, dass zum einen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seiner Klage gegen die mit Bescheid vom 23.02.2026 verfügte Abschiebungsandrohung und zum anderen im Wege einer einstweiligen Anordnung eine Ausbildungsduldung oder eine Verfahrensduldung zur Abwendung der Vollstreckung der Ausreise begehrt wird.

1. Der zulässige, insbesondere nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO statthafte Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die mit Bescheid vom 23.02.2026 verfügte Abschiebungsandrohung ist nicht begründet.

a. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung ist formell rechtmäßig.

Die behördliche Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO ist gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO schriftlich zu begründen. Erforderlich ist eine auf den konkreten Fall bezogene Darlegung eines besonderen Vollzugsinteresses; formelhafte Wendungen genügen nicht. Die Anforderungen an die Begründungspflicht dienen der Selbstkontrolle der Behörde und der Information des Betroffenen; sie sind aber von der materiellen Interessenabwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO zu trennen.

Der Bescheid vom 23.02.2026 enthält zwar eine Vollziehungsanordnung (Ziff. 4), aber keine Begründung. Diesen Begründungsmangel hat die Antragsgegnerin mit dem Schreiben an den Antragsteller vom 09.06.2026 behoben, in der sie die sofortige Vollziehung der Abschiebungsandrohung erneut anordnet und ein besonderes Vollzugsinteresse konkretisiert. Sie stellt auf den unerlaubten Aufenthalt des Antragstellers, die Gefahr einer Aufenthaltsverfestigung sowie die Zumutbarkeit der Rechtsverfolgung aus dem Ausland ab und nimmt ergänzend auf die generalpräventive Wirkung gegenüber anderen Ausländern Bezug. Damit ist die Pflicht zur schriftlichen Begründung mit noch hinreichendem Bezug zum Einzelfall erfüllt. Ob die angeführten Erwägungen das besondere Vollzugsinteresse inhaltlich tragen, ist Gegenstand der nach § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmenden Interessenabwägung.

b. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Interessenabwägung ist auf der Grundlage einer summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten der Klage gegen die Abschiebungsandrohung in der Hauptsache vorzunehmen und fällt zu Lasten des Antragstellers aus. Das öffentliche Interesse daran, den unerlaubten Aufenthalt des Antragstellers zu beenden und die vollziehbare Ausreisepflicht durch Abschiebungsvorbereitung zeitnah zu vollstrecken, überwiegt das private Interesse des Antragstellers, bis zur Entscheidung in der Hauptsache im Bundesgebiet verbleiben zu können.

Die Abschiebungsandrohung erweist sich nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Würdigung als rechtmäßig.

Ihre Rechtsgrundlage ist § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Danach ist die Abschiebung unter Bestimmung einer angemessenen Frist zwischen sieben und 30 Tagen für die freiwillige Ausreise anzudrohen, wenn keine Abschiebungsverbote vorliegen und der Abschiebung weder das Kindeswohl noch familiäre Bindungen noch der Gesundheitszustand des Ausländers entgegenstehen. Die Abschiebungsandrohung ist eine vollstreckungsrechtliche Maßnahme, die akzessorisch an die Ausreisepflicht nach § 50 AufenthG anknüpft; ihre Rechtmäßigkeit setzt eine bestehende Ausreisepflicht voraus, nicht aber zwingend deren Vollziehbarkeit.

aa. Der Antragsteller ist vollziehbar ausreisepflichtig. Er besitzt als ghanaischer Staatsangehöriger keinen Aufenthaltstitel und ist daher nach § 50 Abs. 1 AufenthG ausreisepflichtig. Die Ausreisepflicht ist gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 AufenthG vollziehbar, weil der Antragsteller ohne das für einen Daueraufenthalt erforderliche Visum unerlaubt eingereist ist und zudem sein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis durch den Bescheid vom 23.02.2026 abgelehnt wurde.

bb. Der Abschiebung stehen keine inlandsbezogenen Abschiebungshindernisse im Sinne des § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG und keine zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 u. 7. Satz 1 AufenthG entgegen.

Kindeswohlbelange sind im Fall des inzwischen volljährigen Antragstellers nicht einschlägig. Soweit seine minderjährigen Geschwister in Deutschland leben, sind diese für die Beurteilung der Abschiebungsandrohung gegenüber dem Antragsteller nicht unmittelbar maßgeblich, da weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass der Antragsteller die Personensorge für diese ausüben würde.

Die familiären Bindungen zur Mutter und zu den Geschwistern im Bundesgebiet sind für die abwägende Anwendung des § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen, begründen aber weder ein eigenständiges Abschiebungshindernis noch führen sie dazu, dass eine Abschiebung auf unabsehbare Zeit rechtlich ausgeschlossen wäre. Die familiäre Lebensgemeinschaft ist nicht ausschließlich auf das Bundesgebiet angewiesen; sie kann durch Besuche und Kontakte über Fernkommunikationsmittel auch bei einem Wohnsitz des volljährigen Antragstellers in Ghana in einem gewissen Umfang aufrechterhalten werden. Die Mutter verfügt schon seit 2018 über eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG; der Antragsteller ist erst seit seiner Einreise im September 2024 in ihren Haushalt aufgenommen worden. Zuvor hat er den überwiegenden Teil seines Lebens in Ghana verbracht, wo er die Schule besucht und einen ghanaischen Schulabschluss erworben hat. Er ist volljährig, gesundheitlich nicht beeinträchtigt und grundsätzlich zur eigenständigen Lebensführung in der Lage. Die Behauptung, er verfüge in Ghana über keinerlei familiäre oder soziale Bindungen mehr, ist trotz behördlicher Aufforderung nicht substantiiert belegt worden; insbesondere fehlen aussagekräftige Unterlagen zu den Familienverhältnissen im Herkunftsstaat. Unterstellt, seine diesbezügliche Behauptung träfe zu, liegt nach Auffassung der Kammer dennoch kein Abschiebungshindernis vor, da ihm der Aufbau neuer sozialer Beziehungen in seinem vertrauten Herkunftsstaat zuzumuten wäre.

Der Gesundheitszustand des Antragstellers steht der Abschiebung ebenfalls nicht entgegen; gesundheitliche Abschiebungshindernisse sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

Anhaltspunkte für zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG im Bezug auf Ghana sind ebenfalls weder vorgetragen noch ersichtlich. cc. Ein etwaiger Anspruch des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis berührt die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nicht. Abschiebungsandrohung und Duldung sind voneinander unabhängige, sich in ihrer Wirksamkeit und Rechtmäßigkeit grundsätzlich nicht beeinflussende Instrumente der Verwaltungsvollstreckung. Ein etwaiges Recht auf Durchführung des Aufenthaltserlaubnisverfahrens vom Inland aus ist in den Fällen, in denen – wie hier – der Erteilungsantrag keine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 oder 4 AufenthG zur Folge hatte, nicht im Rahmen der Abschiebungsandrohung, sondern allein im Verfahren nach § 123 VwGO auf (Verfahrens-)Duldung geltend zu machen (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschl. v. 16.11.2022 – 4 MB 38/22 –, juris Rn. 17). c. Es besteht auch das für die Anordnung der sofortigen Vollziehung erforderliche besondere Vollzugsinteresse, das über das den Verwaltungsakt selbst rechtfertigende Interesse hinausgehen muss. Ob ein solches vorliegt, ist im Wege einer eigenständigen Interessenabwägung zu ermitteln.

Selbst bei (offensichtlicher) Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bedarf es in Fällen, in denen die Behörde § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO im Einzelfall von dem gesetzlich vorgesehenen Suspensiveffekt abgesehen hat, zur Rechtfertigung der sofortigen Vollziehung einer weiteren Bewertung der Interessenlage. Die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Abschiebungsandrohung allein rechtfertigt also noch nicht deren sofortige Vollziehung. Vielmehr gebietet es der Ausnahmecharakter des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO, ein besonderes Interesse an dieser zu fordern. Dieses Dringlichkeitsinteresse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts muss durch das Gericht positiv festgestellt werden. Es muss anhand der Umstände des konkreten Falles ein von der Beurteilung der Erfolgsaussichten des Hauptsacherechtsbehelfs unabhängiges, zusätzliches Beschleunigungsinteresse als besonderes Vollzugsinteresse ermittelt werden, das in der Eilbedürftigkeit der Realisierung des als wahrscheinlich rechtmäßig erkannten Verwaltungsakts liegt. Dieses besondere öffentliche Interesse ist sodann gemäß § 80 Abs. 5 VwGO mit dem privaten Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung seiner Klage abzuwägen (VG Bremen, Beschl. v. 04.10.2024 – 2 V 1215/24 –, juris Rn. 19 m. w. N.). Die Gefahr einer Aufenthaltsverfestigung vermag die Anordnung der sofortigen Vollziehung allein nur in den Fällen nicht zu tragen, in denen das private Interesse an der vorläufigen Fortsetzung des Aufenthalts mehr als nur gering wiegt; wiegt es dagegen gering, rechtfertigt bereits die Verfestigungsgefahr das besondere Vollzugsinteresse (vgl. OVG Bremen, Beschl. v. 14.06.2007 – 1 B 163/07 –, juris Rn. 10). Die Kammer stellt das private Interesse des Antragstellers hier nicht als von vornherein nachrangig in Rechnung; ihm kommt angesichts der familiären Bindungen zu Mutter und Geschwistern durchaus Gewicht zu. Für das Überwiegen des besonderen öffentlichen Interesses streiten indes im Vorliegenden Einzelfall in ihrem Zusammenwirken mehrere Gesichtspunkte. Der Antragsteller ist Mitte September 2024 unerlaubt (§ 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG) über Dänemark, wo ihn seine Mutter abholte, in das Bundesgebiet eingereist, sodass sein Aufenthalt von Anfang an nicht auf einen legalen Daueraufenthalt gerichtet war. Hinzu tritt, dass die Klage nach dem unten 2. a. und b. Ausgeführten offensichtlich aussichtslos ist, weil weder ein Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis (§§ 32, 36 Abs. 2, 25a AufenthG) noch auf eine Ausbildungsduldung (§ 60c i.V.m. § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG) in Betracht kommt. Der anwaltlich vertretene Antragsteller kann das Klageverfahren zumutbar vom Ausland aus betreiben, und die erst zum 01.08.2026 vorgesehene Ausbildungsaufnahme, die zudem nicht erlaubt werden darf (unten 2. a.) vermag hieran nichts zu ändern. Die nach § 59 Abs. 1 Satz 1 AufenthG in Umsetzung des Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG in gebührender Weise zu berücksichtigenden familiären Bindungen fallen dabei nicht entscheidend ins Gewicht, weil der Antragsteller volljährig ist und eine über die übliche familiäre Verbundenheit hinausgehende Beistandsgemeinschaft weder vorgetragen noch ersichtlich ist. Verstärkt wird das öffentliche Interesse durch den Zweck der Zuzugsbegrenzung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 AufenthG; vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschl. v. 29.11.2007 – 11 S 1702/07 –, juris Rn. 22). Hervorzuheben sind dabei Gründe der Generalprävention: Die zeitnahe Beendigung eines von Anfang an unerlaubten Aufenthalts stärkt das Vertrauen der Allgemeinheit in die konsequente Durchsetzung des Migrationsrechts und führt anderen Ausländern vor Augen, dass eine unter Umgehung der Einreisevorschriften bewirkte Einreise nicht durch bloßen Zeitablauf legalisiert wird; bliebe die unerlaubte Einreise ohne zeitnahe aufenthaltsbeendende Konsequenz, entstünde ein Anreiz zu gleichartigem Verhalten, der die gesetzgeberische Steuerungsentscheidung entwertete. Bei ausschließlich generalpräventiv motiviertem Sofortvollzug ist zwar Zurückhaltung geboten; hier wird die Generalprävention jedoch nicht isoliert, sondern im Zusammenwirken mit den vorgenannten Gesichtspunkten herangezogen. Erst in einer Gesamtschau dieser Umstände überwiegt das besondere öffentliche Vollzugsinteresse die – nicht nur geringfügigen – privaten Interessen des Antragstellers an der vorläufigen Fortsetzung des Aufenthalts.

2. Der weitere Antrag, der Antragsgegnerin aufzugeben, bis zur Entscheidung in der Hauptsache von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen abzusehen, ist als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft, aber unbegründet. Der Antragsteller hat weder hinsichtlich einer Ausbildungsduldung noch hinsichtlich einer Verfahrensduldung wegen eines behaupteten Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO).

a. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Ausbildungsduldung nach § 60c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG.

Zwar hat er einen Ausbildungsvertrag als Maler und Lackierer für die Zeit vom 01.08.2026 bis zum 31.07.2029 abgeschlossen, der bei der Handwerkskammer eingetragen worden ist. Dieser Zeitpunkt liegt jedoch noch in der Zukunft. Der Erteilung einer Ausbildungsduldung steht zudem der zwingende Ausschlussgrund des § 60c Abs. 2 Nr. 1 AufenthG i. V. m. § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG entgegen. Nach § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG darf einem Ausländer, der eine Duldung besitzt, die Ausübung einer Erwerbstätigkeit nicht erlaubt werden, wenn er Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates nach § 29a des Asylgesetzes (AsylG) ist und sein nach dem 31.08.2015 gestellter Asylantrag abgelehnt oder zurückgenommen wurde oder ein Asylantrag nicht gestellt wurde.

Diese Voraussetzungen liegen beim Antragsteller vor. Ghana ist ein sicherer Herkunftsstaat im Sinne des § 29a Abs. 2 AsylG i. V. m. der Anlage II zum AsylG. Der Antragsteller ist ghanaischer Staatsangehöriger und hat im Bundesgebiet keinen Asylantrag gestellt. Gerade auch für diese Fallgestaltung – Staatsangehöriger eines sicheren Herkunftsstaates, der keinen Asylantrag gestellt hat – greift der Ausschlussgrund nach dem ausdrücklichen Wortlaut des § 60a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 AufenthG ein. Die Ausnahme des § 60a Abs. 6 Satz 3 AufenthG (Verzicht auf die Asylantragstellung im Interesse des Kindeswohls bei unbegleiteten Minderjährigen) ist weder vorgetragen noch einschlägig, zumal der Antragsteller nach seiner Einreise im Haushalt seiner Mutter lebte. Damit ist dem Antragsteller die Ausübung einer Erwerbstätigkeit – zu der nach § 2 Abs. 2 AufenthG auch die betriebliche Berufsausbildung zählt – von Gesetzes wegen untersagt; auf die weiteren Tatbestandsvoraussetzungen des § 60c Abs. 1 AufenthG kommt es nicht mehr an.

b. Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf eine Verfahrensduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG i. V. m. Art. 19 Abs. 4 GG zur Sicherung des im Klageverfahren geltend gemachten Anspruchs auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis.

Das Bundesverwaltungsgericht hat klargestellt, dass die Verfahrensduldung keine eigenständige, im Aufenthaltsgesetz besonders geregelte Duldungsart ist, sondern ihre Grundlage jeweils in § 60a Abs. 2 Satz 1, Satz 2 oder Satz 3 AufenthG finden muss (BVerwG, Urt. v. 18.12.2019 – 1 C 34/18 –, juris Rn. 29). Wie sich aus der Systematik der in § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG getroffenen, begrenzten Regelung ergibt, hat ein Ausländer, der einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis geltend macht und diesen im Bundesgebiet durchsetzen will, nicht stets einen Anspruch auf Sicherung des Aufenthalts für die Dauer des aufenthaltsrechtlichen Genehmigungsverfahrens. Denn der gesetzgeberischen Differenzierung, wonach die Antragstellung bei der Ausländerbehörde nur in bestimmten Fällen ein fiktives Aufenthaltsrecht auslöst, liegt die Wertung zugrunde, dass grundsätzlich nur in den Fällen des Vorliegens der Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 und Abs. 4 AufenthG der geltend gemachte Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vom Inland aus verfolgt werden soll. Zur Sicherung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG kann die Erteilung einer Verfahrensduldung jedoch ausnahmsweise geboten sein, wenn die Aussetzung der Abschiebung notwendig ist, um die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlichen und tatsächlich gegebenen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Dauer des Verfahrens aufrechtzuerhalten und so sicherzustellen, dass eine aufenthaltsrechtliche Regelung einem möglicherweise Begünstigten zugutekommen kann.

Gründe für die Aussetzung der Abschiebung zur Sicherung eines ausländerrechtlichen Verfahrens auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis können insbesondere dann anzunehmen sein, wenn eine ausländerrechtliche Regelung – die einen Aufenthalt im Bundesgebiet voraussetzt – einem möglicherweise Begünstigten zugutekommt (VGH Hessen, Beschl. v. 23.12.2025 – 3 B 2782/25 –, juris Rn. 64 ff. m. w. N.). Je besser die Erfolgsaussichten des Erteilungsbegehrens sind, desto eher sind die Voraussetzungen für eine Verfahrensduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG (effektiver Rechtsschutz als rechtliches Abschiebungshindernis) oder zumindest nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG (Ermessensduldung) erfüllt. Ein auf § 60a Abs. 2 AufenthG gestütztes Bleiberecht kommt somit nur bei Vorliegen besonderer Umstände in Betracht. Solche Umstände können dann gegeben sein, wenn sich bereits im einstweiligen Rechtschutzverfahren feststellen lässt, dass der Betreffende offenkundig oder mit ganz überwiegender Wahrscheinlichkeit einen Anspruch auf Erteilung eines Aufenthaltstitels hat. Hält die Ausländerbehörde in diesem Fall gleichwohl an ihrem ablehnenden Rechtsstandpunkt fest und besteht auf der Durchführung des Hauptsacheverfahrens, kann das nicht dazu führen, dass der Ausländer für dessen Dauer das Bundesgebiet verlassen müsste. Ein solches Ergebnis widerspräche dem in Art. 19 Abs. 4 GG verankerten Gebot effektiven Rechtschutzes (OVG Bremen, Beschl. v. 27.10.2009 – 1 B 224/09 –, juris Rn. 17). Erfüllt der Ausländer jedoch eine Anspruchsvoraussetzung (noch) nicht, hat es die Behörde in der Hand, den Antrag zügig abzulehnen und aufenthaltsbeendende Maßnahmen einzuleiten; der Ausländer muss dann grundsätzlich ausreisen und die Entscheidung über seinen Antrag im Ausland abwarten (vgl. BVerwG, Urt. v. 18.12.2019 – 1 C 34.18 –, juris Rn. 30).

Nach diesem Maßstab kommt eine Verfahrensduldung nicht in Betracht, weil der Antragsteller die tatbestandlichen Voraussetzungen einer im Inland zu erteilenden Aufenthaltserlaubnis nicht erfüllt.

aa. Ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 32 AufenthG besteht nicht.

Nach § 32 Abs. 1 AufenthG ist dem minderjährigen ledigen Kind eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis zu erteilen, wenn der personensorgeberechtigte Elternteil einen der dort genannten Aufenthaltstitel – hier eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 AufenthG (§ 32 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG) – besitzt. Hat das Kind bereits das 16. Lebensjahr vollendet und verlegt es seinen Lebensmittelpunkt nicht zusammen mit dem allein personensorgeberechtigten Elternteil in das Bundesgebiet, gilt § 32 Abs. 1 AufenthG nach § 32 Abs. 2 Satz 1 AufenthG nur, wenn das Kind die deutsche Sprache beherrscht oder gewährleistet erscheint, dass es sich aufgrund seiner bisherigen Ausbildung und Lebensverhältnisse in die Lebensverhältnisse in der Bundesrepublik Deutschland einfügen kann (positive Integrationsprognose).

Der Umstand, dass der Antragsteller am 28.02.2025 volljährig geworden ist, schließt einen Anspruch aus § 32 AufenthG nicht von vornherein aus. Ist ein aufenthaltsrechtlicher Anspruch an eine Höchstaltersgrenze geknüpft, kommt es für deren Einhaltung ausnahmsweise auf den Zeitpunkt der Antragstellung an; überschreitet das Kind die Altersgrenze im Laufe des Verfahrens, müssen jedoch alle übrigen Anspruchsvoraussetzungen spätestens im Zeitpunkt des Erreichens der Altersgrenze – hier also bei Eintritt der Volljährigkeit – vorgelegen haben. Danach zugunsten des Betroffenen eingetretene Sachverhaltsänderungen bleiben unberücksichtigt; es bedarf mithin einer auf zwei Zeitpunkte bezogenen Doppelprüfung (vgl. BVerwG, Urt. v. 29.11.2012 – 10 C 11.12, juris Rn. 14). Der Antragsteller hat seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis am 04.11.2024 und damit vor Eintritt der Volljährigkeit gestellt; die Altersgrenze ist insoweit gewahrt.

Die weiteren – spezifischen wie allgemeinen – Erteilungsvoraussetzungen lagen jedoch bei Eintritt der Volljährigkeit nicht vor.

Es fehlt bereits an der besonderen Voraussetzung des § 32 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Der Antragsteller, der zum maßgeblichen Zeitpunkt das 16. Lebensjahr bereits vollendet hatte und dessen Lebensmittelpunktverlagerung nicht gemeinsam mit der Mutter erfolgte, beherrschte die deutsche Sprache nicht; ein hinreichendes Sprachzertifikat oder ein anderweitiger Nachweis einer positiven Integrationsperspektive wurden bis zum Eintritt der Volljährigkeit nicht vorgelegt. Eine positive Integrationsprognose ließ sich auch im Übrigen nicht treffen. Der Antragsteller war erst im September 2024 eingereist, hatte den weit überwiegenden Teil seines Lebens und seine gesamte Schulzeit in Ghana verbracht und bei Eintritt der Volljährigkeit noch keine verfestigte schulische oder berufliche Eingliederung im Bundesgebiet erreicht.

Darüber hinaus fehlt es an den allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG, die auch im Rahmen des § 32 AufenthG erfüllt sein müssen. Der Antragsteller ist ohne das erforderliche Visum unerlaubt eingereist, sodass die Regelvoraussetzung des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG nicht vorliegt. Besondere Umstände, die ein Absehen vom Visumerfordernis rechtfertigen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

bb. Auch eine Verpflichtungsklage auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 36 Abs. 2 AufenthG weist keine hinreichenden Erfolgsaussichten auf.

Nach § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG kann sonstigen Familienangehörigen, insbesondere volljährigen Kindern, eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn dies zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist.

Dieser unbestimmte Rechtsbegriff weist einen gesteigerten graduellen Unterschied zu einer (nur) besonderen Härte und damit vergleichsweise erhöhte Anforderungen auf. Die außergewöhnliche Härte für einen ausländischen Volljährigen beschränkt den Familiennachzug des § 36 Abs. 2 AufenthG damit auf seltene Ausnahmefälle, in denen die Verweigerung des Aufenthaltsrechts und damit der Familieneinheit im Licht von Art. 6 Abs. 1 und 2 GG, Art. 8 EMRK grundlegenden Gerechtigkeitsvorstellungen widerspräche, also schlechthin unvertretbar wäre. Sie erfordert grundsätzlich, dass der schutzbedürftige Familienangehörige ein eigenständiges Leben nicht führen kann, sondern auf die Gewährung familiärer Lebenshilfe dringend angewiesen ist, und dass diese Hilfe in zumutbarer Weise nur in Deutschland erbracht werden kann. Ob dies der Fall ist, kann nur unter Berücksichtigung aller im Einzelfall relevanten, auf die Notwendigkeit der Herstellung oder Erhaltung der Familiengemeinschaft bezogenen konkreten Umstände beantwortet werden. Maßgeblich ist, wie sich die familiäre Situation bei objektiver Betrachtung im Entscheidungszeitpunkt darstellt (OVG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 25.03.2025 – 7 A 11051/24.OVG –, juris Rn. 28 m. w. N.).

Der Antragsteller ist volljährig, gesundheitlich nicht beeinträchtigt und nach seinem Bildungsweg zur eigenständigen Lebensführung im Grundsatz in der Lage. Er verfügt über einen Schulabschluss in Ghana und besucht in Deutschland eine berufsorientierende Schule. Eine besondere Betreuungs- oder Pflegebedürftigkeit, die eine tägliche familiäre Unterstützung zwingend erforderlich machte, hat er nicht dargelegt. Die familiären Bindungen zur Mutter und zu den Geschwistern in Deutschland sind zu berücksichtigen, begründen nach summarischer Würdigung aber keine außergewöhnliche Härte im Sinne des § 36 Abs. 2 AufenthG. Es ist weder ersichtlich, dass er in besonderer Weise auf eine nur in Deutschland leistbare familiäre Betreuung angewiesen wäre, noch dass ihm eine Wiedereingliederung in die ghanaische Lebensumwelt schlechthin unzumutbar wäre. cc. Weitere Anspruchsgrundlagen, insbesondere § 25a AufenthG, sind ersichtlich nicht erfüllt. Der Antragsteller hat etwa keinen dreijährigen Schulbesuch im Bundesgebiet und keine verfestigte Integration nachgewiesen.

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG und bemisst sich im ausländerrechtlichen Eilverfahren auf den hälftigen Auffangwert. Einer Zusammenrechnung der Werte nach § 39 Abs. 1 GKG für den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Abschiebungsandrohung und den Antrag nach § 123 VwGO auf Erteilung einer Duldung bedarf es nicht, weil beide Anträge bei wirtschaftlicher Betrachtung denselben Gegenstand betreffen; sie sind zentral darauf gerichtet, den Antragsteller vorläufig von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zu verschonen.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss ist - abgesehen von der Streitwertfestsetzung - die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Beschlusses bei dem

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)

einzulegen und innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Beschlusses zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen.

Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch einen Rechtsanwalt oder eine sonst nach § 67 Abs. 2 Satz 1, Abs. 4 Sätze 4 und 7 VwGO zur Vertretung berechtigte Person oder Organisation vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag, durch den ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird.

Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen statthaft. Die Beschwerde ist spätestens innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt hat oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem

Verwaltungsgericht der Freien Hansestadt Bremen, Am Wall 198, 28195 Bremen, (Tag-/Nachtbriefkasten Justizzentrum Am Wall im Eingangsbereich)

einzulegen.

Hinweis

Die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung ist nur statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 300,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat. In Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, ist die Beschwerde gegen eine Streitwertfestsetzung nur statthaft, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt oder das Verwaltungsgericht die Beschwerde zugelassen hat.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 60c VwGO, Art. 8 EMRK, Art. 5 RL 2008/115/EG

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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