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Rechtsprechung · VG Berlin

VG Berlin, Beschluss vom 15.01.2014 – 3 L 1.14

Verwaltungsaktqualität einer Erziehungsmaßnahme
Spruchkörper
3. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGBE:2014:0115.3L1.14.0A
Normenkette
§ 80 Abs. 5 S. 1 VwGO, § 123 Abs. 1 VwGO, § 69 VwGO, § 35 S. 1 VwVfG, § 62 SchulG BE ... mehr

Leitsatz

Die Anordnung an einen Schüler, wegen seines vorangegangenen schulischen Verhaltens ein bestimmtes Referat zu erstellen und zu präsentieren, stellt als Erziehungsmaßnahme im Sinne des § 62 Abs. 1 SchulG anders als die in § 63 Abs. 2 SchulG abschließend aufgezählten Ordnungsmaßnahmen keinen Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG dar. (Rn.9)

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird

zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 2.500,-Euro

festgesetzt.

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung

der Bevollmächtigten des Antragstellers wird abgelehnt.

Gründe

Randnummer 1

Der Antragsteller besucht eine neunte Klasse des A... in T...

und wendet sich gegen eine Entscheidung der Klassenkonferenz, mit

der ihm aufgegeben wurde, eine schriftliche Ausarbeitung zu dem

Thema „Verantwortung für sein eigenes Handeln

übernehmen“ anzufertigen, diese bis spätestens Freitag, den

17. Januar 2014, bei der Schulleitung abzugeben, und Teile dieser

Arbeit vor dem Plenum der Schülervertretung (voraussichtlich im

Februar 2014) zu präsentieren.

Randnummer 2

Mit seinem (sinngemäßen) Antrag,

Randnummer 3

die aufschiebende Wirkung des „Widerspruchs“ gegen

die Entscheidung der Klassenkonferenz vom 11. November 2013

herzustellen,

Randnummer 4

hilfsweise,

Randnummer 5

den Antragsgegner zu verpflichten, den Vollzug der Maßnahme bis

zur Entscheidung über den „Widerspruch“

auszusetzen,

Randnummer 6

hat der Antragsteller insgesamt keinen Erfolg.

Randnummer 7

1. Der Hauptantrag gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist unzulässig,

da er nicht statthaft ist. Nach § 80 Abs. 5 VwGO kann die

aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen einen

Verwaltungsakt, soweit sie wegen einer der in § 80 Abs. 2 VwGO

genannten Ausnahmen nicht kraft Gesetzes gemäß § 80 Abs. 1 VwGO

besteht, vom Gericht angeordnet oder wiederhergestellt werden.

Stellt die angefochtene hoheitliche Maßnahme allerdings wie

vorliegend keinen Verwaltungsakt dar, so ist ein Widerspruch im

Sinne des § 69 VwGO nicht statthaft und vorläufiger Rechtsschutz

kann nicht gemäß § 80 Abs. 5 VwGO begehrt werden.

Randnummer 8

Bei der oben genannten, von der Klassenkonferenz beschlossenen

Maßnahme handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des

§ 35 Satz 1 VwVfG i. V. m. §§ 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 Satz 1 VwVfG

Bln, da sie keine Regelung darstellt, die auf unmittelbare

Rechtswirkung nach außen gerichtet ist.

Randnummer 9

Zwar sind bestimmte Maßnahmen im Schulbereich wegen der Schwere

des mit ihnen verbundenen Eingriffs in das Persönlichkeitsrecht

eines Schülers oder der mit ihnen verbundenen größeren Bedeutung

für den späteren Lebensweg eines Schülers um Verwaltungsakte

handeln kann. Dies ist insbesondere bei den in § 63 Abs. 2 SchulG

abschließend aufgezählten Ordnungsmaßnahmen der Fall, nämlich dem

schriftlichen Verweis (vgl. Urteil vom 23. April 2013 – VG 3

K 132.12 – abrufbar unter

www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 22 f., m. w.

N.), dem Ausschluss vom Unterricht und anderen schulischen

Veranstaltungen für bis zu zehn Schultagen, der Umsetzung in eine

Parallelklasse oder eine andere Unterrichtsgruppe, der Überweisung

an eine andere Schule und der Entlassung aus einer Schule. Die

vorliegend in Rede stehende Verpflichtung des Antragstellers, wegen

seines vorangegangenen schulischen Verhaltens eine schriftliche

Ausarbeitung zum Thema „Verantwortung für sein eigenes

Handeln übernehmen“ zu erstellen und zu präsentieren, ist

jedoch „nur“ eine Erziehungsmaßnahme im Sinne des § 62

Abs. 1 SchulG. Ihr kommt entgegen der Ansicht des Antragstellers

kein vergleichbar schweres Gewicht zu und sie stellt deshalb keinen

Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 VwVfG dar. Maßnahmen, durch

die Schüler wie vorliegend lediglich im Bereich der

erzieherischen Einwirkung zurecht gewiesen werden, wie zum Beispiel

die Eintragung in das Klassenbuch, die Weisung eines Lehrers an

seine Schüler, den von ihnen verschmutzten Schulraum zu säubern,

die Anordnung des „Nachsitzens“ oder die Auferlegung

einer Strafarbeit, greifen nicht regelnd in den Rechtskreis des

Schülers ein (vgl. U. Stelkens in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG. 7.

Aufl., § 35 VwVfG, Rn. 202 m. w. N.; Wolff/Brink in:

Bader/Ronellenfitsch, VwVfG, München 2010, § 35 VwVfG, Rn. 183

sowie Kopp/Ramsauer, VwVfG, 14. Aufl., § 35 VwVfG Rn. 141). Darüber

hinaus bestünde die Möglichkeit, solche Erziehungsmaßnahmen durch

einen sofortigen Widerspruch zu unterbinden, wenn man sie als

Verwaltungsakte ansehen würde. Dies ließe sich mit den

Erfordernissen des pädagogischen Alltags nicht vereinbaren (vgl.

Niehus/Rux, Schulrecht, 8. Aufl., Rn. 374 ff., 377).

Randnummer 10

2. Auch mit dem im Schriftsatz vom 13. Januar 2014 enthaltenen

Antrag, der gemäß §§ 88, 122 Abs. 1 VwGO als Hilfsantrag auf Erlass

einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 VwGO zu verstehen

ist, kann der Antragsteller nach der im Verfahren des einstweiligen

Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung

keinen Erfolg haben.

Randnummer 11

Wegen des im einstweiligen Anordnungsverfahren gemäß § 123 Abs. 1 VwGO grundsätzlich zu beachtenden Verbots, die Entscheidung in

einem Klageverfahren in der Hauptsache vorwegzunehmen, käme der

Erlass der begehrten, dem möglichen Prozessergebnis in einer

Hauptsache weitgehend vorgreifenden einstweiligen Anordnung nur

dann in Betracht, wenn mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten

wäre, dass eine Klage in der Hauptsache Erfolg hätte und der

Antragsteller durch die Verweisung auf den Ausgang des

Hauptsacheverfahrens unzumutbare, irreparable Nachteile entstünden.

Bereits an der erstgenannten Voraussetzung fehlt es hier. Der

Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, dass der Antragsgegner

verpflichtet werden kann, nicht auf die Erfüllung der genannten

Erziehungsmaßnahme zu bestehen (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Nach dem Inhalt der Akten ist es nicht überwiegend

wahrscheinlich, dass die Erziehungsmaßnahme an den vom

Antragsteller behaupteten formellen oder materiellen Fehlern leidet

und deshalb vorläufig nicht vom Antragsgegner vollzogen werden

darf.

Randnummer 12

Rechtsgrundlage für die angeordnete Erziehungsmaßnahme ist § 62

SchulG. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift soll die Schule bei

Konflikten und Störungen in der Unterrichts- und Erziehungsarbeit

gegenüber den Schülerinnen und Schülern vorrangig erzieherische

Mittel einsetzen (Satz 1). Bei der Lösung von Erziehungskonflikten

sind alle beteiligten Personen sowie die Erziehungsberechtigten

einzubeziehen (Satz 2). Nach Absatz 3 entscheidet die Lehrkraft im

Rahmen ihrer pädagogischen Verantwortung unter Beachtung des

Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit über das erzieherische Mittel,

das der jeweiligen Situation sowie dem Alter und der Persönlichkeit

der Schülerin oder des Schülers am ehesten gerecht wird (Satz 1).

Die Erziehungsberechtigten sind in geeigneter Weise über die

gewählten erzieherischen Mittel zu informieren Satz 2). Die danach

für die Anordnung einer Erziehungsmaßnahme erforderlichen

Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt.

Randnummer 13

In formeller Hinsicht ist es rechtlich unbedenklich, dass

vorliegend nicht (nur) eine Lehrkraft, sondern die gemäß § 63 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 SchulG für die Entscheidung über Ordnungsmaßnahmen

zuständige Klassenkonferenz unter Vorsitz der Schulleiterin über

die Anordnung der Erziehungsmaßnahme entschieden hat. Dies hat

seine Grundlage darin, dass die Klassenkonferenz einberufen worden

war, weil die Verhängung einer Ordnungsmaßnahme gegen den

Antragsteller im Raum stand (s. die Einladung zur Klassenkonferenz

vom 25. Oktober 2013). Der Klassenkonferenz kam die Befugnis zu, in

diesem Zusammenhang stattdessen auch über Erziehungsmaßnahmen zu

entscheiden. Hierfür spricht, dass der Entscheidung der

Klassenkonferenz insgesamt ein höheres Gewicht zukommt, als der

Entscheidung einer Lehrkraft (vgl. Beschluss vom 19. Dezember 2008

– VG 3 A 1093.08 –

www.gerichtsentscheidungen.berlin-brandenburg.de, Rn. 6). Zudem

stehen der Klassenkonferenz nach den Regelungen in §§ 63 Abs. 5

Satz 1 und 62 Abs. 3 Satz 1 SchulG weitergehende Befugnisse als der

einzelnen Lehrkraft zu. Der Antragsteller und seine

erziehungsberechtigten Eltern wurden ferner, wie nach § 62 Abs. 1

Satz 2 SchulG erforderlich, bei der Lösung des Erziehungskonflikts

einbezogen, indem sie in der Klassenkonferenz angehört wurden. Die

Erziehungsberechtigten des Antragstellers wurden durch die

Schreiben der Schule vom 15. November und 25. November 2013 auch in

geeigneter Weise über das letztlich gewählte erzieherische Mittel

gemäß § 62 Abs. 3 Satz 2 SchulG informiert.

Randnummer 14

Auch in materieller Hinsicht ist die streitgegenständliche

Erziehungsmaßnahme rechtmäßig. Die Maßnahme durfte angeordnet

werden, weil der Antragsteller durch sein Verhalten dazu

beigetragen hat, dass eine ungestörte Unterrichts- und

Erziehungsarbeit im Sinne des § 62 Abs. 1 Satz 1 SchulG nicht mehr

gewährleistet ist. Dem Antragsteller kann hier allerdings nicht

unter Hinweis auf die Einstellung des strafrechtlichen

Ermittlungsverfahrens vorgeworfen werden, dass er mit seinen, die

Ermittlungen wegen einer missbräuchlichen sexuellen Handlung

auslösenden Äußerungen den Sportlehrer falsch beschuldigt habe. Der

Einstellung des Verfahrens lässt sich nach den hierzu bislang

vorliegenden Angaben nur entnehmen, dass die vom Antragsteller

gegen den Sportlehrer erhobenen schwerwiegenden Anschuldigungen

nicht belegbar waren. Auch die das Verhalten des Antragstellers

untersuchende Klassenkonferenz konnte nichts anderes feststellen.

So heißt es am Ende des zu der Sitzung der Konferenz gefertigten

Protokolls, die aufgeführten Fragen hätten nicht abschließend

geklärt werden können, da der Antragsteller in Grundsätzen bei

seiner Aussage geblieben sei.

Randnummer 15

Gleichwohl hat der Antragsteller durch sein Verhalten die

Unterrichts- und Erziehungsarbeit in einer ihm vorwerfbaren Weise

beeinträchtigt und dadurch Anlass zur Anordnung der

streitgegenständlichen Erziehungsmaßnahme gegeben. Der

Antragsteller hat sich widersprüchlich und nicht ausreichend

verantwortungsbewusst verhalten, als er den Sportlehrer

beschuldigte, ihn sexuell belästigt zu haben. Aus dem Protokoll der

Klassenkonferenz ergibt sich, dass der Antragsteller zwar in der

Schule eindeutige und schwerwiegende Anschuldigungen gegen den

Sportlehrer erhob, diese aber gegenüber der Polizei relativierte

und nicht in gleichem Maß aufrecht erhielt. Nachdem der

Antragsteller im Dezember 2012 zunächst von der Schulleitung in

einem Gespräch auf die Schwere seiner Beschuldigung sowie die

möglichen Folgen für ihn und den betroffenen Lehrer hingewiesen

wurde, blieb er dabei, dass der Sportlehrer ihn sexuell belästigt

habe. Im dem daraufhin gegen den Lehrer eingeleiteten

Ermittlungsverfahren gab er auch nach eigener Darstellung der

Polizei gegenüber jedoch an, er könne eine nur zufällige Berührung

durch den Sportlehrer nicht ausschließen. Die Berührungen könnten

auch unabsichtlich bzw. aus Versehen geschehen seien. Damit

schwächte er seine Anschuldigung deutlich ab und trug letztlich mit

dazu bei, dass das Ermittlungsverfahren, in dem der Vorwurf

aufgeklärt hätte werden können, eingestellt wurde. Die hierfür vom

Antragsteller im vorliegenden Verfahren angebotene Erklärung, er

habe (bei der Polizei) nur ausgesagt, was er tatsächlich

wahrgenommen habe und keinerlei Belastungstendenzen gehabt,

überzeugt nicht. Denn hieraus wird nicht deutlich, warum der

Antragsteller in der Schule anders als gegenüber der Polizei gleichwohl behauptete, der Lehrer habe ihn eindeutig sexuell

belästigt. Als er in der Klassenkonferenz auf seine Angaben

gegenüber der Polizei angesprochen wurde, schilderte er entgegen

seinen Angaben im Ermittlungsverfahren, er sei sich sicher, dass

der Sportlehrer ihn vorsätzlich sexuell belästigt habe. Es habe

sich dabei um keine Hilfestellung gehandelt, wie sie im

Sportunterricht üblich sei (s. das Protokoll der Klassenkonferenz,

S. 3). Damit erhob er wieder den Vorwurf der vorsätzlichen

sexuellen Belästigung, obwohl er diesen in seiner Eindeutigkeit und

Schwere im Ermittlungsverfahren nicht bestätigen konnte und

wollte.

Randnummer 16

Durch den in der Schule in deutlich schwerwiegenderer Art und

Weise erhobenen Vorwurf gegen den Sportlehrer beeinträchtigt der

Antragsteller die Unterrichts- und Erziehungsarbeit in der Schule,

indem er weiterhin die Autorität und Integrität des Lehrers in

Frage stellt. Dem Antragsteller war aufgrund der Gespräche mit der

Schulleitung auch klar, dass sein massiver Vorwurf sich nachteilig

auf den Schulfrieden auswirken und insbesondere die Erziehungs- und

Unterrichtssituation im Sportunterricht des betroffenen Lehrers

erheblich erschweren und das Lehrer-Schüler-Verhältnis belasten

würde.

Randnummer 17

Die angeordnete Erziehungsmaßnahme ist auch verhältnismäßig im

Sinne des §§ 62 Abs. 1 SchulG. Sie lässt sich mit den Vorgaben in § 62 Abs. 3 Satz 1 SchulG vereinbaren, nach denen im Rahmen der

pädagogischen Verantwortung unter Beachtung des Grundsatzes der

Verhältnismäßigkeit über das erzieherische Mittel zu entscheiden

ist, das der jeweiligen Situation sowie dem Alter und der

Persönlichkeit des Schülers am ehesten gerecht wird. Die dem

Antragsteller auferlegte Ausarbeitung und Präsentation zum Thema

„Verantwortung für sein eigenes Handeln übernehmen“

erscheint geeignet, erforderlich und angemessen, um dem

Antragsteller Gelegenheit zu geben, sich allgemein mit den

Auswirkungen des eigenen Handels und der daraus resultierenden

Verantwortung auseinanderzusetzen. Die unter dem 25. November 2013

von der Schule konkretisierte Aufgabenstellung knüpft unmittelbar

an das Verhalten an, mit dem der Antragsteller die Unterrichts- und

Erziehungsarbeit und das vertrauensvolle Verhältnis zwischen

Schülern und Lehrern gestört hat. Entgegen der Ansicht des

Antragstellers wird er durch die Erziehungsmaßnahme nicht

öffentlich diskreditiert oder gezwungen vorzutragen, dass er einen

Lehrer zu Unrecht einer Straftat bezichtigt habe. Vom Antragsteller

wird allein eine allgemeine Ausarbeitung zu dem genannten Thema

verlangt, ohne dass der Antragssteller sich dabei konkret zu den

von ihm gegenüber dem Sportlehrer erhobenen Vorwürfen äußern

müsste. Die Erziehungsmaßnahme dient auch nicht, wie der

Antragsteller meint, seiner Bestrafung dafür, dass der beschuldigte

Lehrer nahezu ein Jahr lang ein strafrechtliches

Ermittlungsverfahren zu erdulden hatte. Sie hat keinen

Strafcharakter, sondern soll lediglich pädagogisch auf den

Antragsteller einwirken.

Randnummer 18

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die

Festsetzung des Verfahrensgegenstandes beruht auf den §§ 39 ff., 52

f. GKG.

Randnummer 19

4. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und

Beiordnung der Bevollmächtigten des Antragstellers ist abzulehnen,

da die Rechtsverfolgung aus den oben genannten Gründen keine

Aussicht auf Erfolg hatte (§§ 166 VwGO, 114 ff., 121 Abs. 2

ZPO).

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 35 VwVfG BE 2016, § 1 VwVfG BE 2016

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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