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Rechtsprechung · VG Berlin

VG Berlin, Urteil vom 24.09.2026 – 28 K 98/25

Spruchkörper
28. Kammer
ECLI
ECLI:DE:VGBE:2026:0924.28K98.25.00

Orientierungssatz

Zur Frage der Reichweite eines ausdrücklich befristeten Antrages auf Entschädigung wegen altersdiskriminierender Besoldung.

Tenor

Soweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird dieses eingestellt.

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin Rechtshängigkeitszinsen auf den Betrag von 4.300 Euro in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 10. April 2025 bis 28. November 2025 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 28 v. Hundert, der Beklagte zu 72 v. Hundert.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Klägerin begehrt Entschädigung wegen altersdiskriminierender Besoldung für den Zeitraum Mitte August 2006 bis einschließlich Dezember 2007.

Randnummer 2

Sie steht als Beamtin im Dienst des Beklagten und ist in der O… tätig. Bis einschließlich Juli 2011 wurde sie – wie sämtliche Angehörigen des öffentlichen Dienstes in Berlin – nach Lebensalter gestaffelt besoldet, bevor das Land Berlin bei der Besoldung auf ein Erfahrungsstufensystem umstellte.

Randnummer 3

Mit Schreiben vom 21. Dezember 2011 beantragte die Klägerin, „rückwirkend ab dem 1. Januar 2008“ nach der höchsten Stufe besoldet zu werden und machte den insofern ausstehenden Differenzbetrag geltend. Sie nahm zur Begründung unter anderem auf das Urteil des Europäischen Gerichtshofs vom 8. September 2011 (Hennigs C-297/10 und Mai C-298/10) Bezug, wonach die Ausgestaltung der Berliner Besoldung (für Angestellte) im öffentlichen Dienst ein Verstoß gegen das Verbot der Altersdiskriminierung darstelle.

Randnummer 4

In dem als Widerspruchsbescheid bezeichneten Schreiben der Senatsverwaltung für Justiz, Verbraucherschutz und Antidiskriminierung vom 9. März 2021 wies diese den Antrag der Klägerin vom 21. Dezember 2011 zurück. Zur Begründung führte die Senatsverwaltung aus, der Antrag der Klägerin sei verfristet, weil die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 S. 1 Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) am 8. November 2011 abgelaufen sei.

Randnummer 5

Mit Rundschreiben vom 22. März 2021 legte die Senatsverwaltung für Finanzen das Fristende für die Ausschlussfrist des § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG mit Blick auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 19. Juni 2014, C-502/12, C-503/12, C-504/12, C-505/12, C-506/12, C- 540/12, C-541/12, und vom 27. Februar 2020, C-773/18 bis C-775/18) auf den 19. August 2014 fest.

Randnummer 6

Mit Rundschreiben vom 14. Mai 2024 gab die Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz Hinweise zum Umgang mit noch anhängigen Entschädigungsanträgen wegen altersdiskriminierender Besoldung. Sie führte unter anderem aus, man habe sich nunmehr auf Staatssekretärsebene geeinigt, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Für die Frage, ob ein Antrag auf Entschädigung gestellt worden sei, komme es nicht auf dessen genauen Wortlaut an. Auch die Bezeichnung „Besoldungswiderspruch“ sei ausreichend.

Randnummer 7

Am 10. April 2025 hat die Klägerin Klage erhoben.

Randnummer 8

Sie ist der Ansicht, der Widerspruchsbescheid vom 9. März 2021 sei nicht (wirksam) zugestellt worden, was mittlerweile unstreitig ist. Ihr stehe eine Entschädigung in Höhe von insgesamt 5.950 Euro zu, und zwar auch für den nicht ausdrücklich geltend gemachten Zeitraum vom 18. August 2006 – dem Tag des Inkrafttretens des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz – bis einschließlich Dezember 2007. Ihr seinerzeitiger Antrag, mit dem sie sich wörtlich „rückwirkend ab dem 1. Januar 2008“ gegen ihre altersdiskriminierende Besoldung gewendet habe, sei offensichtlich unter der fälschlichen Annahme gestellt worden, dass Ansprüche vor 2008 verjährt seien. Die Behörde sei seinerzeit nach § 25 des Verwaltungsverfahrensgesetztes gehalten gewesen, darauf hinzuweisen, dass die Klägerin möglicherweise auch einen Entschädigungsanspruch für die Zeit vor 2008 habe. Der Behörde sei klar gewesen, dass die Beschränkung allein auf die kursierende Verjährungsthematik zurückzuführen gewesen sei. Darüber hinaus müsse die Behörde die Leitlinien der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz vom 14. Mai 2024 gegen sich gelten lassen, aus denen sich ergebe, dass es auf den Wortlaut der seinerzeitigen Anträge nicht ankomme. Der Klägerin stünden auch Verzugszinsen ab dem Zeitpunkt des Entstehens des Entschädigungsanspruchs am 18. August 2006 zu.

Randnummer 9

Im Klageverfahren hat der Beklagte der Klägerin mit Bescheid vom 30. Oktober 2025 eine Entschädigung für den Zeitraum Januar 2008 bis einschließlich Juli 2011 in Höhe von 4.300 Euro gewährt. Der Betrag ist der Klägerin am 28. November 2025 ausgezahlt worden. Die Beteiligten haben den Rechtsstreit insofern teilweise für erledigt und der Beklagte Kostenübernahme erklärt. Gegen den Bescheid vom 30. Oktober 2025 hat die Klägerin Widerspruch eingelegt, soweit keine Entschädigung für die Zeit August 2006 bis Dezember 2007 gewährt wurde. Den Widerspruch hat der Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 18. Dezember 2025 mit der Begründung zurückgewiesen, es sei kein entsprechender Antrag gestellt worden.

Randnummer 10

Die Klägerin beantragt zuletzt,

Randnummer 11

den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides der O… vom 30. Oktober 2025 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz vom 18. Dezember 2025, gefertigt am 6. Januar 2026 zu verurteilen, an die Klägerin eine weitere Entschädigung wegen altersdiskriminierender Besoldung in Höhe von 1.650,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz zu zahlen, und zwar

Randnummer 12

aus 50,00 € seit dem 18. August 2006,

Randnummer 13

aus 150,00 € seit dem 1. September 2006,

Randnummer 14

aus 250,00 € seit dem 1. Oktober 2006,

Randnummer 15

aus 350,00 € seit dem 1. November 2006,

Randnummer 16

aus 450,00 € seit dem 1. Dezember 2006,

Randnummer 17

aus 550,00 € seit dem 1. Januar 2007,

Randnummer 18

aus 650,00 € seit dem 1. Februar 2007,

Randnummer 19

aus 750,00 € seit dem 1. März 2007,

Randnummer 20

aus 850,00 € seit dem 1. April 2007,

Randnummer 21

aus 950,00 € seit dem 1. Mai 2007,

Randnummer 22

aus 1.050,00 € seit dem 1. Juni 2007,

Randnummer 23

aus 1.150,00 € seit dem 1. Juli 2007,

Randnummer 24

aus 1.250,00 € seit dem 1. August 2007,

Randnummer 25

aus 1.350,00 € seit dem 1. September 2007,

Randnummer 26

aus 1.450,00 € seit dem 1. Oktober 2007,

Randnummer 27

aus 1.550,00 € seit dem 1. November 2007,

Randnummer 28

aus 1.650,00 € seit dem 1. Dezember 2007,

Randnummer 29

aus 1.750,00 € seit dem 1. Januar 2008,

Randnummer 30

aus 1.850,00 € seit dem 1. Februar 2008,

Randnummer 31

aus 1.950,00 € seit dem 1. März 2008,

Randnummer 32

aus 2.050,00 € seit dem 1. April 2008,

Randnummer 33

aus 2.150,00 € seit dem 1. Mai 2008,

Randnummer 34

aus 2.250,00 € seit dem 1. Juni 2008,

Randnummer 35

aus 2.350,00 € seit dem 1. Juli 2008,

Randnummer 36

aus 2.450,00 € seit dem 1. August 2008,

Randnummer 37

aus 2.550,00 € seit dem 1. September 2008,

Randnummer 38

aus 2.650,00 € seit dem 1. Oktober 2008,

Randnummer 39

aus 2.750,00 € seit dem 1. November 2008,

Randnummer 40

aus 2.850,00 € seit dem 1. Dezember 2008,

Randnummer 41

aus 2.950,00 € seit dem 1. Januar 2009,

Randnummer 42

aus 3.050,00 € seit dem 1. Februar 2009,

Randnummer 43

aus 3.150,00 € seit dem 1. März 2009,

Randnummer 44

aus 3.250,00 € seit dem 1. April 2009,

Randnummer 45

aus 3.350,00 € seit dem 1. Mai 2009,

Randnummer 46

aus 3.450,00 € seit dem 1. Juni 2009,

Randnummer 47

aus 3.550,00 € seit dem 1. Juli 2009,

Randnummer 48

aus 3.650,00 € seit dem 1. August 2009,

Randnummer 49

aus 3.750,00 € seit dem 1. September 2009,

Randnummer 50

aus 3.850,00 € seit dem 1. Oktober 2009,

Randnummer 51

aus 3.950,00 € seit dem 1. November 2009,

Randnummer 52

aus 4.050,00 € seit dem 1. Dezember 2009,

Randnummer 53

aus 4.150,00 € seit dem 1. Januar 2010,

Randnummer 54

aus 4.250,00 € seit dem 1. Februar 2010,

Randnummer 55

aus 4.350,00 € seit dem 1. März 2010,

Randnummer 56

aus 4.450,00 € seit dem 1. April 2010,

Randnummer 57

aus 4.550,00 € seit dem 1. Mai 2010,

Randnummer 58

aus 4.650,00 € seit dem 1. Juni 2010,

Randnummer 59

aus 4.750,00 € seit dem 1. Juli 2010,

Randnummer 60

aus 4.850,00 € seit dem 1. August 2010,

Randnummer 61

aus 4.950,00 € seit dem 1. September 2010,

Randnummer 62

aus 5.050,00 € seit dem 1. Oktober 2010,

Randnummer 63

aus 5.150,00 € seit dem 1. November 2010,

Randnummer 64

aus 5.250,00 € seit dem 1. Dezember 2010,

Randnummer 65

aus 5.350,00 € seit dem 1. Januar 2011,

Randnummer 66

aus 5.450,00 € seit dem 1. Februar 2011,

Randnummer 67

aus 5.550,00 € seit dem 1. März 2011,

Randnummer 68

aus 5.650,00 € seit dem 1. April 2011,

Randnummer 69

aus 5.750,00 € seit dem 1. Mai 2011,

Randnummer 70

aus 5.850,00 € seit dem 1. Juni 2011 und

Randnummer 71

aus 5.950,00 € seit dem 1. Juli 2011.

Randnummer 72

Der Beklagte beantragt,

Randnummer 73

die Klage abzuweisen.

Randnummer 74

Er ist der Ansicht, der Klägerin stehe über den ausdrücklich begehrten Zeitraum hinaus keine Entschädigung zu. Er habe seinerzeit nicht darauf hinwirken müssen, dass die Klägerin Entschädigung ab Mitte August 2006 beantragt, weil im Jahr 2011 die vor 2008 entstandenen Entschädigungsansprüche verjährt gewesen seien. Die Senatsverwaltung habe sich erst nachträglich dazu entschlossen, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Es seien seinerzeit verschiedene seitens der Gewerkschaften bereitgestellte Muster von den Beamten verwendet worden. Einige Beamte hätten auch Anträge ab August 2006 gestellt. Die Verantwortung dafür habe den Beamten oblegen. Aus dem Rundschreiben der Senatsverwaltung für Justiz vom 14. Mai 2024 – das in der O…nicht bekannt gegeben, sondern nur zufällig bekannt geworden sei – ergebe sich nicht, dass Entschädigung auch über den ausdrücklich beantragten Zeitraum hinaus zu gewähren sei.

Randnummer 75

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des Verwaltungsvorgangs verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.

Gründe

Randnummer 76

Die Entscheidung ergeht durch die Berichterstatterin als Einzelrichterin gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 VwGO, da die Kammer ihr den Rechtsstreit mit Beschluss vom 2. Juni 2026 zur Entscheidung übertragen hat.

Randnummer 77

Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben – in Bezug auf die für den Zeitraum Januar 2008 bis einschließlich Juli 2011 ausgezahlte Entschädigung in Höhe von 4.300 Euro – wird das Verfahren eingestellt (§ 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO analog).

Randnummer 78

Die als allgemeine Leistungsklage (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20. Januar 2016 – 1 A 1432/13 –, juris Rn. 19; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2026 – OVG 10 B 11/20 –, amtl. Abdruck S. 6) in Verbindung mit einer Anfechtungsklage statthafte und auch sonst zulässige Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.

Randnummer 79

Der Beklagte lehnt in dem angegriffenen Bescheid vom 30. Oktober 2025 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Dezember 2025 eine weitere Zahlung zu Recht ab, weil die Klägerin keinen Anspruch auf Entschädigung wegen einer Benachteiligung aufgrund des Alters für den Zeitraum Mitte August 2006 bis einschließlich Dezember 2007 hat (dazu 1.). Sie hat auch keinen Anspruch auf Verzugs-, sondern lediglich auf Prozesszinsen für den bereits ausgezahlten Betrag in Höhe von 4.300 Euro (dazu 2.).

Randnummer 80

1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung wegen einer Benachteiligung aufgrund des Alters gemäß § 15 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 24 Nr. 1 des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes – AGG – (vgl. BVerwG, Urteil vom 6. April 2017 – BVerwG 2 C 12/16 –, juris Rn. 18 ff., 25 ff.).

Randnummer 81

Es fehlt an einer entsprechenden schriftlichen Geltendmachung. Dies ist nach § 15 Abs. 4 Satz 1 AGG erforderlich. Danach muss ein Anspruch nach Absatz 1 oder 2 innerhalb einer Frist von zwei Monaten schriftlich geltend gemacht werden, es sei denn, die Tarifvertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. Die Klägerin hat sich mit Schreiben vom 21. Dezember 2011 lediglich „rückwirkend ab dem 1. Januar 2008“ gegen ihre altersdiskriminierende Besoldung gewendet. Angesichts des eindeutigen Wortlautes und mangels anderweitiger Anhaltspunkte war der Antrag nicht gem. §§ 133, 157 BGB analog dahingehend zu verstehen, dass die Klägerin Entschädigung ab dem frühestmöglichen Zeitpunkt, also ab Mitte August 2006 begehrte.

Randnummer 82

Der Beklagte war auch nicht gem. § 25 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) i.V.m. § 1 Abs. 2 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Berlin gehalten, darauf hinzuweisen, dass die Klägerin möglicherweise auch einen Entschädigungsanspruch für die Zeit vor 2008 hat. Nach § 25 Abs. 1 Satz 1 VwVfG soll die Behörde die Abgabe von Erklärungen, die Stellung von Anträgen oder die Berichtigung von Erklärungen oder Anträgen anregen, wenn diese offensichtlich nur versehentlich oder aus Unkenntnis unterblieben oder unrichtig abgegeben oder gestellt worden sind. Der Anspruch nach § 25 Abs. 1 S. 1 zielt nicht auf eine umfassende Beratungspflicht, sondern ist auf die Anregung sachgerechter Anträge beschränkt, damit Beteiligte nicht aus Unkenntnis oder aus Versehen Rechtsnachteile erleiden (Schoch/Schneider/Schneider, 7. EL Mai 2025, VwVfG § 25 Rn. 29, beck-online). Danach war ein Hinweis des Beklagten hier nicht geboten.

Randnummer 83

Die Klägerin hat den Entschädigungsantrag vom 21. Dezember 2011 nicht versehentlich oder aus Unkenntnis auf den Zeitraum ab 2008 beschränkt. Vielmehr ist sie davon ausgegangen, dass seinerzeit Entschädigungsansprüche vor 2008 verjährt waren. Dies entsprach auch (und entspricht noch heute) der Auffassung des Beklagten, die darauf hinweist, dass es eine nachträgliche politische Entscheidung war, auf die Einrede der Verjährung zu verzichten. Die Klägerin hat ihren Antrag auch ohne Zwang auf den Zeitraum ab 2008 beschränkt (vgl. zu diesem Aspekt OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Juni 2018 – 5 LA 149/17 –, juris, Rn. 10). Die seinerzeitig kursierenden Annahmen zur Verjährung von Entschädigungsansprüchen für die Zeit vor 2008 begründen keinen Zwang, seinen Antrag entsprechend zu beschränken. Dementsprechend gab es nach unbestrittenen Angaben des Beklagten in der mündlichen Verhandlung auch Beamte, die einen zeitlich unbeschränkten Entschädigungsantrag gestellt haben. Der Antrag der Klägerin war darüber hinaus aus Sicht des Beklagten nicht nur angesichts der für den Zeitraum vor 2008 angenommenen Verjährung sachdienlich. Es bestand auch deshalb kein Anlass für einen Hinweis des Beklagten dahingehend, dass die Klägerin ihren Antrag vorsorglich für die Zeit ab Mitte August 2006 stellt, weil der Beklagte den Entschädigungsantrag der Klägerin insgesamt mit Blick auf § 15 Abs. 4 AGG für verfristet gehalten hat. Dementsprechend hat er den Antrag der Klägerin mit Bescheid vom 9. März 2021 als verfristet zurückgewiesen.

Randnummer 84

Die Klägerin kann sich auch nicht zu ihren Gunsten auf die Leitlinien der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz vom 14. Mai 2024 in Verbindung mit den Grundsätzen zur Selbstbindung der Verwaltung berufen. Den Leitlinien der Senatsverwaltung für Justiz und Verbraucherschutz vom 14. Mai 2024 kann – unabhängig von der Frage, ob diese in der Senatsverwaltung für Frauen bekannt gegeben wurden oder nicht – nicht entnommen werden, dass eine Entschädigung wegen altersdiskriminierender Besoldung unabhängig von der konkreten Formulierung des Antrags zu gewähren ist. Der in den Leitlinien vom 14. Mai 2024 enthaltene Passus, wonach es für die Geltendmachung des Entschädigungsanspruchs auf den genauen Wortlaut des erforderlichen Antrages nicht ankomme, steht nicht im Zusammenhang mit etwaigen zeitlichen Begrenzungen des jeweiligen Antrages, sondern damit, ob überhaupt ein Antrag auf Entschädigung wegen altersdiskriminierender Besoldung gestellt worden ist oder nicht. Insofern wird erläuternd ausgeführt, es genüge, wenn ersichtlich ist, dass eine Geltendmachung von Ansprüchen wegen Altersdiskriminierung gemeint ist. Eine solche Erklärung könne auch in einem „Besoldungswiderspruch“ zum Ausdruck kommen. Den Leitlinien vom 14. Mai 2024 ist auch keine allgemein großzügige Handhabung dahingehend zu entnehmen, dass alle Antragstellenden weitestmöglich zu entschädigen seien. Vielmehr sind nach den Leitlinien weiterhin (in Bezug auf die Formulierung des Antrages) die Umstände des Einzelfalles zu prüfen. Es wird auch für bestandskräftig abgeschlossene Verfahren ausdrücklich darauf hingewiesen, dass keine einheitliche Handhabung gegenüber allen Beschäftigten mehr erfolgt.

Randnummer 85

2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen gemäß § 288 Abs. 1 BGB analog, sondern lediglich auf Prozesszinsen auf den bereits ausgezahlten Betrag in Höhe von 4.300 Euro ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit am 10. April 2025 bis zum Zeitpunkt der Auszahlung am 28. November 2025 gemäß §§ 288, 291 BGB analog i.V.m. § 90 VwGO.

Randnummer 86

Es gibt keinen allgemeinen Grundsatz des Verwaltungsrechts, der zur Zahlung von Verzugszinsen verpflichtet. Werden öffentlich-rechtliche Geldforderungen nicht erfüllt, können Zinsen nur aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Grundlage verlangt werden. Dies gilt auch für Geldforderungen des Bürgers gegen den Staat. Ein im Verwaltungsrechtsweg durchsetzbarer Anspruch auf Verzugszinsen kann in analoger Anwendung des § 288 Abs. 1 BGB allerdings dann bestehen, wenn der Schuldner mit einer Geldleistung in Verzug ist, die in einem Austauschverhältnis zur Gegenleistung des anderen Partners eines öffentlich-rechtlichen Vertrages steht. Dasselbe gilt, wenn sich der Anspruch auf die Geldleistung aus einem gesetzlichen Schuldverhältnis herleitet, auf das die Vorschriften über gegenseitige Verträge entsprechend anwendbar sind (BVerwG, Beschluss vom 4. Juli 2003 – 7 B 130/02 –, Rn. 6, 8, juris). Dies ist hier nicht der Fall.

Randnummer 87

§ 15 Abs. 2 AGG statuiert einen Entschädigungsanspruch in Geld wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist. Es handelt sich damit nicht um einen Anspruch, der in einem Austauschverhältnis zu einer Gegenleistung im Rahmen eines öffentlich-rechtlichen Vertrages steht. Dem Entschädigungsanspruch liegt auch kein Rechtsverhältnis zugrunde, auf das die Vorschriften über gegenseitige Verträge entsprechend anwendbar sind. Die Rechtsbeziehungen zwischen dem Dienstherrn und dem Beamten haben nicht den Charakter von Leistungspflichten im Gegenseitigkeitsverhältnis (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. März 1989 – 7 C 42/87 –, juris, Rn. 14), sondern sind vom Alimentationsprinzip geprägt (vgl. Hess. VGH, Urteil vom 4. Juni 2014 – 1 A 519/14 –, juris, Rn. 49, m. w. N.). Aus diesem Grund ist auch der Anspruch auf Verzugszinsen von (nachzuzahlender) Besoldung gemäß § 3 Abs. 6 des Bundesbesoldungsgesetzes in der Überleitungsfassung für Berlin ausgeschlossen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 23. April 2026, – VG 28 K 92/22, EA S. 5 ff.).

Randnummer 88

Die Klägerin hat lediglich einen – als „Minus“ im Klageantrag enthaltenen – Anspruch auf Zahlung von Prozesszinsen ab dem Zeitpunkt der Rechtshängigkeit am 10. April 2025 bis zum Zeitpunkt der Auszahlung der geschuldeten Entschädigung in Höhe von 4.300 Euro am 28. November 2025 gemäß §§ 288, 291 BGB analog i.V.m. § 90 VwGO (vgl. Decker, in: Wolff/Decker, BeckOK VwGO, Posser/Wolff/Decker, Stand 1. Juli 2026, § 90 Rn. 20).

Randnummer 89

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 161 Abs. 2 Satz 1, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Hinsichtlich des übereinstimmend erledigten Teils entsprach es billigem Ermessen, dem Beklagten die Kosten aufzuerlegen, weil er Kostenübernahme erklärt hat.

Randnummer 90

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.

BESCHLUSS

Randnummer 91

Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf

Randnummer 92

5.950 Euro

Randnummer 93

festgesetzt.

Zitierte Vorschriften

Außerdem: § 25 VwVfG BE 2016, § 1 VwVfG BE 2016

Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.

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