Rechtsprechung · VG Berlin
VG Berlin, Beschluss vom 15.12.2016 – 23 L 1677.16 A
- Spruchkörper
- 23. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:VGBE:2016:1215.23L1677.16A.0A
- Normenkette
- § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG 1992, Art. 33 Abs. 1a EURL 32/2013, Art. 51 Abs. 1 EURL 32/2013, Art. 52 Abs. 1 EURL 32/2013, Art. 25 Abs. 2a EGRL 85/2005
Leitsatz
Das Unionsrecht gibt für eine in Umsetzung der Asylverfahrensrichtlinie getroffene Regelung zur Unzulässigkeit eines weiteren Asylantrages nach der Gewährung subsidiären Schutzes durch einen anderen Mitgliedstaat einen zeitlichen Anwendungsbereich (erst) für Anträge ab dem 20. Juli 2015 vor. Bei § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG handelt es sich um eine solche Regelung, die deshalb in diesem Sinne europarechtskonform auszulegen ist.(Rn.7)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. September 2016 (VG 23 K 1678.16 A) wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Den Antragstellern wird Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt D..., beigeordnet.
Gründe
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, mit dem die Antragsteller begehren,
die aufschiebende Wirkung ihrer Klage VG 23 K 1678.16 A gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. September 2016 anzuordnen,
Der Antrag ist auch begründet. Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen dann vor, wenn zum Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 2 BvR 1516/93 -, juris Rn. 99; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11. November 1996 A 16 S 2681/96 -, juris Rn. 8 f. m.w.N.). So verhält es sich hier.
Es bestehen ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung des Bundesamtes, den Asylantrag der Antragsteller als unzulässig abzulehnen (Ziffer 1 des Bescheides).
Zwar ist nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG zuerkannt hat. Hier ist den Antragstellern in Bulgarien, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, mit Entscheidungen vom 3. Februar und 10. März 2015 subsidiärer Schutz gewährt worden, der eine Form des internationalen Schutzes darstellt (vgl. die Schreiben der Dublin Unit in Sofia, Bl. 111 und 114 Verwaltungsvorgang).
Jedoch haben die Antragsteller ihren Antrag beim Bundesamt am 12. Juni 2015 und damit noch vor dem unionsrechtlich maßgeblichen Stichtag 20. Juli 2015 gestellt. Deshalb kann die Ablehnung des Asylantrages als unzulässig nicht auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gestützt werden. Das Unionsrecht gibt für eine in Umsetzung der Asylverfahrensrichtlinie getroffene Regelung zur Unzulässigkeit eines weiteren Asylantrages nach der Gewährung subsidiären Schutzes durch einen anderen Mitgliedstaat einen zeitlichen Anwendungsbereich (erst) für Anträge ab dem 20. Juli 2015 vor. Bei § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG handelt es sich um eine solche Regelung, die deshalb in diesem Sinne europarechtskonform auszulegen ist (ebenso VG Düsseldorf, Beschluss vom 14. November 2016 22 L 2936/16.A -, juris Rn. 16 ff.; VG Kassel, Beschluss vom 18. Oktober 2016 4 L 1781/16.KS.A -, juris Rn. 2 ff.; VG Potsdam, Gerichtsbescheid vom 30. August 2016 VG 6 K 4927/15.A -, EA S. 3; ebenso Bethke/Hocks, Asylmagazin 2016, 336 (S. 341); a.A. VG Hamburg, Urteil vom 22. November 2016 16 A 5054/14 -, juris Rn. 30 ff.). Nach der Übergangsregelung in Art. 52 Abs. 1, 51 Abs. 1 der Asylverfahrensrichtlinie (Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, Neufassung, ABl. L 80/60) darf ein vor dem Stichtag 20. Juli 2015 gestellter Asylantrag nur nach Maßgabe des Art. 25 der früheren Asylverfahrensrichtlinie (Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft, ABl. L 326/13) als unzulässig behandelt werden. Nach Art. 25 Abs. 2 lit. a RL 2005/85/EG können die Mitgliedstaaten einen Asylantrag wegen Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedstaat aber nur dann als unzulässig betrachten, wenn der andere Mitgliedstaat die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat. Auch die Günstigkeitsbestimmung des Art. 5 RL 2013/32/EU ermöglicht keine vorzeitige Anwendung der Änderung auf vor dem 20. Juli 2015 gestellte Asylanträge, weil es sich bei der in Art. 33 Abs. 1 lit. a RL 2013/32/EU um eine gegenüber der Vorgängerregelung erweiterte und damit den Betroffenen belastende Änderung handelt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2015 BVerwG 1 B 41.15 -, juris Rn. 11 f. und Urteil der Kammer vom 22. Februar 2016 VG 23 K 183.15 A -, juris Rn. 30).
Zu keinem anderen Ergebnis führt die Rechtsprechung der Kammer, nach der allein der Umstand, dass einem Antragsteller in einem Staat (nur) subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist, keine Zuständigkeit eines anderen Mitgliedstaates für den weiteren Antrag auf internationalen Schutz begründet (vgl. Urteil der Kammer vom 22. Januar 2016 VG 23 K 399.14 A -, juris Rn. 16). Diese Ausführungen beziehen sich ausschließlich auf die Ablehnung eines Asylantrages aufgrund der Drittstaatenregelung nach § 26a AsylG in der bis zum 5. August 2016 geltenden Fassung und lassen sich nicht auf die hier maßgebliche Regelung des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG übertragen. Denn § 26a AsylG a.F. war keine in Umsetzung der Asylverfahrensrichtlinie entstandene Rechts- und Verwaltungsvorschrift und fiel damit anders als § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nicht unter die Übergangsbestimmung in Art. 52 Abs. 1, 51 Abs. 1 RL 2013/32/EU. Überdies war nach §§ 26a, 31 Abs. 4 Satz 1 AsylG a.F. der Asylantrag nicht wie von Art. 33 Abs. 1 Buchst. a RL 2013/32/EU und nunmehr in § 29 AsylG vorgesehen als „unzulässig“ abzulehnen, sondern nur „festzustellen“, dass dem Ausländer aufgrund seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat „kein Asylrecht zusteht“ (vgl. hierzu Urteil der Kammer vom 22. Januar 2016 VG 23 K 399.14 A -, juris Rn. 18).
Andere Rechtsgrundlagen, auf die sich Entscheidung des Bundesamtes zur Unzulässigkeit des Asylantrages stützen ließe, sind nicht ersichtlich. Auf § 26a AsylG kann seit der ausdrücklichen Regelung der Schutzgewährung durch einen anderen Staat der Europäischen Union in § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG nicht mehr zurückgegriffen werden; letztgenannte Norm ist lex specialis (ebenso VG Hamburg, Urteil vom 22. November 2016 16 A 5054/14 -, juris Rn. 18 ff., 21 m.w.N.). Dies gilt in gleicher Weise für § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, der ohnehin für diejenigen Antragsteller, die in einem anderen Mitgliedstaat bereits internationalen Schutz gefunden haben, keine Anwendung findet (vgl. zu § 27a AsylG a.F. Urteil der Kammer vom 22. Januar 2016 VG 23 K 399.14 A -, juris Rn. 15 f.; ebenso VG Hamburg, Urteil vom 22. November 2016 16 A 5054/14 -, juris Rn. 22 ff.; a.A. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 22. September 2016 13 A 2448/15.A -, juris Rn. 47 ff. jeweils m.w.N.). Auch § 60 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 AufenthG lässt sich nicht heranziehen (vgl. Urteile der Kammer vom 22. Februar 2016 VG 23 K 183.15 A - und VG 23 K 349.15 A -, jeweils juris Rn. 27 ff. und vom 4. Juni 2015 VG 23 K 906.14 A -, juris Rn. 20), erst Recht nicht seit Inkrafttreten des spezielleren § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Außerdem müsste selbst bei gegenteiliger Sichtweise § 60 Abs. 1 Satz 3, Abs. 2 Satz 2 AufenthG in den Fällen der vorliegenden Art ebenso europarechtskonform eingeschränkt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Oktober 2015 BVerwG 1 B 41.15 -, juris Rn. 11 f.; Urteil der Kammer vom 22. Februar 2016 VG 23 K 183.15 A -, juris Rn. 30).
Aus der Rechtswidrigkeit der Ziffer 1 des Bescheides folgen ernstliche Richtigkeitszweifel hinsichtlich der an die Ablehnung des Asylantrages als unzulässig anknüpfenden und hierauf bezogenen weiteren Ziffern 2 bis 4 des Bescheides.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.
Zitierte Vorschriften
- § 29 AsylG
- § 26a AsylG
- § 36 AsylG
- § 60 AufenthG
- § 1 AsylG
- § 31 AsylG
- § 80 AsylG
- § 154 VwGO
- § 166 VwGO
- § 80 VwGO
- § 114 ZPO
Außerdem: § 27a AsylG
Wortlaut aus der amtlichen Veröffentlichung des Gerichts. Leitsätze des Gerichts, keine Leitsätze oder Anmerkungen von Verlagen.
In Ihrer KI nachschlagen
Mit Zitierfest zitiert Ihre KI Entscheidungen im Wortlaut aus amtlichen Quellen, nicht aus dem Gedächtnis. Zum Beispiel:
„Was hat VG Berlin in 23 L 1677.16 A entschieden?“