Rechtsprechung · VG Berlin
VG Berlin, Urteil vom 29.07.2026 – 1 K 348/24
- Spruchkörper
- 1. Kammer
- ECLI
- ECLI:DE:VGBE:2026:0729.1K348.24.00
- Normenkette
- Art 13 Abs 2 GG, § 36 Abs 1 SOG BE, § 37 Abs 1 SOG BE, § 42 Abs 1 S 1 SOG BE, § 45 Abs 1 SOG BE
Tenor
Der unter dem Aktenzeichen Q… ergangene Einstellungsbeschluss vom 19. April 2024 wird aufgehoben.
Es wird festgestellt, dass die Durchsuchung der Wohnung im Seitenflügel, 3. Obergeschoss links, Wohnungsnummer 1402, an der Anschrift W…, 6… Berlin, durch die Polizei Berlin am 6. Oktober 2021, soweit sie dazu diente, persönliche Gegenstände aufzufinden, die Aufschluss über die tatsächliche Nutzung der Wohnung durch den Kläger bieten sollten, und die am 6. Oktober 2021 erfolgte Weitergabe der aus dieser Durchsuchungshandlung gewonnenen Erkenntnisse an Herrn Rechtsanwalt R… rechtswidrig waren.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen eine polizeiliche Durchsuchung und die Weitergabe der daraus gewonnenen Erkenntnisse an einen Dritten.
Er wohnt in der W… in G…. Dort ist er auch für eine Wohnung im Hinterhaus, 1. Obergeschoss rechts, Wohnungsnummer 2101, amtlich gemeldet. Als Eigentümerin des Grundstücks tritt ein als Limited firmierendes Unternehmen mit Geschäftssitz im Vereinigten Königreich auf (im Folgenden: Eigentümerin). Das Haus in der W… ist seit geraumer Zeit teilweise „besetzt“, zwischen der Eigentümerin und den tatsächlichen Nutzern bestehen also überwiegend keine schuldrechtlichen Überlassungsverträge.
Das Amtsgericht Tiergarten erließ am 16. September 2021 auf Antrag der Polizei Berlin einen Beschluss, mit dem es die Durchsuchung im Einzelnen bezeichneter Wohnungen im Gebäude, darunter der Wohnungen mit den Wohnungsnummern 1402, 1502 und 2101, sowie der nicht zu Wohnzwecken genutzten Nebenräume zum Zwecke der Identitätsfeststellung der Nutzer anordnete. In Tenorziffer 2. sprach es zugleich aus, dass eine Durchsuchung der Wohnungen, die über das zur Identitätsfeststellung Erforderliche hinausgeht, namentlich eine Suche nach Gegenständen, die Erkenntnisse über die tatsächlichen Nutzungsverhältnisse erbringen sollen, unzulässig ist. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, die Zuständigkeit der Polizei Berlin ergebe sich aus § 1 Abs. 4 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes – ASOG –, weil die Eigentümerin dauerhaft von der Nutzung oder Verwertung des Grundstücks ausgeschlossen sei und wegen der Unmöglichkeit, die Räumungsschuldner zu bezeichnen, keinen zivilgerichtlichen Rechtsschutz in Anspruch nehmen könne. Die Durchsuchung sei nach § 36 Abs. 1 Nr. 3 ASOG zulässig, weil eine gegenwärtige Gefahr für Sachen von bedeutendem Wert bestehe. Die von der Polizei beabsichtigte weitere Durchsuchung nach sonstigen Gegenständen, aus denen sich die tatsächlichen Nutzungsverhältnisse an den Wohnräumen ergeben könnten, sei unzulässig, weil nicht erkennbar sei, welche Sachen ausreichend zuverlässige Hinweise hierauf erbringen würden. Außerdem gehe eine solche Durchsuchung über dasjenige Maß an Rechtsschutz hinaus, das der Eigentümerin zivilrechtlich zustehe.
Die Polizei Berlin drang auf Grundlage des Durchsuchungsbeschlusses am 6. Oktober 2021 in das Gebäude ein. Den Kläger traf sie in der Wohnung mit der Nummer 1502 im 3. Obergeschoss des Seitenflügels auf der rechten Seite an. Er wies sich mit seinem Reisepass aus. Polizeibeamte durchsuchten auch die Wohnung mit der Nummer 1402, die sich gegenüber befindet (Seitenflügel, 3. Obergeschoss, links). Dort hielten sich keine Personen auf. Auf dem Schreibtisch im Wohnzimmer fanden die Beamten aber einen auf den Kläger ausgestellten Gehaltsnachweis, was sie im Verwaltungsvorgang vermerkten. Bei der Durchsuchung der Wohnung mit der Nummer 2101 im Hinterhaus trafen die Polizisten ebenfalls keine Personen an und stießen auch nicht auf persönliche Gegenstände wie etwa Kleidung, was sie ebenfalls aktenkundig machten.
Schon im Laufe des 6. Oktober 2021 beantragte Herr Rechtsanwalt R… unter Verweis auf seine Bevollmächtigung durch die Eigentümerin bei der Polizei Berlin Akteneinsicht, die diese ihm noch am Abend desselben Tages gewährte.
Ebenfalls noch am 6. Oktober 2021 stellte der Kläger bei der Kammer einen Eilantrag, mit dem er die Weitergabe seiner Daten an die Eigentümerin verhindern wollte (Q…). Diesen Antrag nahm er später zurück.
Seine auch bereits am 6. Oktober 2021 gegen den Durchsuchungsbeschluss des Amtsgerichts Tiergarten erhobene Beschwerde wies das Kammergericht mit Beschluss vom 10. Februar 2022 zurück. Zur Begründung führte es aus, Gegenstand der Beschwerde könne nur die Anordnung der Durchsuchung durch das Amtsgericht, nicht aber die Durchsuchung selbst sein, die gegebenenfalls im Verwaltungsrechtsweg überprüft werden müsse. Soweit die Beschwerde statthaft sei, sei sie unbegründet, weil das Amtsgericht mit Recht entschieden habe, dass die Voraussetzungen für die Anordnung der Durchsuchung vorgelegen hätten.
Mit Schriftsatz vom 23. Dezember 2021 erweiterte die Eigentümerin eine im Hinblick auf die Wohnung 1402 beim Amtsgericht Kreuzberg schon zuvor anhängige Räumungsklage auf den Kläger des hiesigen Verfahrens als weiteren Beklagten. Das Amtsgericht wies die Klage mit Urteil vom 2. August 2022 als unzulässig ab, weil die Eigentümerin nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der Europäischen Union und in Ermangelung eines feststellbaren Verwaltungssitzes in Großbritannien nicht mehr als parteifähig anzusehen sei. Es führte außerdem aus, dass die Klage gegen den Kläger des hiesigen Verfahrens auch unbegründet gewesen wäre, weil die Eigentümerin im Hinblick auf seinen Besitz an der Wohnung beweisfällig geblieben sei.
Am 6. Oktober 2022 hat der Kläger Klage erhoben, die zunächst unter dem Aktenzeichen VG 1 K 390/22 geführt worden ist.
Das Gericht hat mit Verfügung vom 26. September 2023 einen Schriftsatz des Beklagten an die früheren Prozessbevollmächtigten des Klägers zur Stellungnahme binnen sechs Wochen übermittelt, die daraufhin mitgeteilt haben, dass das Mandat beendet sei. Am 8. Januar 2024 hat das Gericht gegenüber dem Kläger eine Aufforderung, das Verfahren zu betreiben, erlassen und auf die Verfügung vom 26. September 2023 verwiesen. Nach der Postzustellungsurkunde ist am 29. Januar 2024 versucht worden, ihm das gerichtliche Schreiben an seiner Meldeanschrift zu übergeben. Da auch eine Einlegung in einen Briefkasten nicht möglich gewesen sei, sei das Schriftstück bei einer hierfür bestimmten Stelle niedergelegt worden. Weiter ist vermerkt, der Postbote habe die schriftliche Mitteilung über die Niederlegung in der bei gewöhnlichen Briefen üblichen Weise abgegeben, nämlich: „Briefkasten“. Durch Beschluss vom 19. April 2024 hat das Gericht das Verfahren wegen fingierter Klagerücknahme eingestellt und die Kosten dem Kläger auferlegt. Der neue Klägervertreter hat daraufhin die Fortsetzung des Verfahrens beantragt und zur Begründung ausgeführt, die Betreibensaufforderung sei dem Kläger niemals bekannt geworden.
Im Hinblick auf sein Feststellungsinteresse beruft sich der Kläger auf einen sich schnell erledigenden, tiefgreifenden Grundrechtseingriff und eine Wiederholungsgefahr. Die Polizei habe sehenden Auges gegen den Durchsuchungsbeschluss verstoßen, weil sie gezielt nach Erkenntnissen zu den tatsächlichen Nutzungsverhältnissen gesucht habe. Die rechtswidrig erhobenen Daten hätten nicht an die Gebäudeeigentümerin weitergegeben werden dürfen.
Der Kläger hat zunächst die Feststellung der Rechtswidrigkeit sowohl der durchgeführten Durchsuchung seines „Wohnraums“ als auch der Datenweitergabe begehrt.
Der Kläger beantragt zuletzt,
festzustellen, dass die Durchsuchung der Wohnung im Seitenflügel, 3. Obergeschoss links, Wohnungsnummer 1402, an der Anschrift W…, 6… Berlin, durch die Polizei Berlin am 6. Oktober 2021 rechtswidrig war, soweit sie dazu diente, persönliche Gegenstände aufzufinden, die Aufschluss über die tatsächliche Nutzung der Wohnung durch den Kläger bieten sollten,
sowie festzustellen, dass die am 6. Oktober 2021 erfolgte Weitergabe der aus dieser Durchsuchungshandlung gewonnenen Erkenntnisse an den Bevollmächtigten der vermeintlichen Grundstückseigentümerin rechtswidrig war.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie sei bereits unzulässig. Es fehle an der Klagebefugnis, weil diese nur für den eigenen Wohnraum des Klägers bestehen könne, er aber nicht darlege, wo er tatsächlich wohne. Es fehle außerdem am Feststellungsinteresse. Die Klage sei auch unbegründet. Im Hinblick auf den Gehaltsnachweis habe schon keine Durchsuchung vorgelegen, weil das Dokument nicht durch eine Suchhandlung zu Tage getreten sei. Die Übermittlung der personenbezogenen Daten des Klägers habe sich auf § 45 Abs. 1 Nr. 3 ASOG stützen können.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.
Gründe
Die Entscheidung ergeht mit Einverständnis der Beteiligten durch den Berichterstatter, § 87a Abs. 2, 3 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO.
I. Das Verfahren ist auf Antrag des Klägers fortzusetzen und der Einstellungsbeschluss vom 19. April 2024 ist aus Klarstellungsgründen aufzuheben. Dafür kann offenbleiben, ob für die am 8. Januar 2024 ergangene Aufforderung an den Kläger, das Verfahren zu betreiben, ein hinreichender Anlass – als ungeschriebene Voraussetzung des § 92 Abs. 2 VwGO – vorlag. Denn die Betreibensaufforderung wurde dem Kläger jedenfalls nicht wirksam zugestellt. Die vom Postboten am 29. Januar 2024 durchgeführte Ersatzzustellung durch Niederlegung nach § 56 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 181 der Zivilprozessordnung – ZPO – ist unwirksam, weil sich aus der Postzustellungsurkunde ergibt, dass ihre Voraussetzungen nicht vorlagen. Gemäß § 181 Abs. 1 Satz 1 ZPO ist eine Ersatzzustellung durch Niederlegung nur möglich, wenn die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 oder § 180 ZPO nicht ausführbar ist. Diese Voraussetzung lag nicht vor. Denn die vorrangige Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten gemäß § 180 Satz 1 ZPO wäre möglich gewesen. Das folgt aus der Postzustellungsurkunde, weil dieser zu entnehmen ist, dass die nach § 181 Abs. 1 Satz 3 ZPO erforderliche Mitteilung in einen Briefkasten eingeworfen wurde. Wenn aber ein Briefkasten vorhanden ist, ist nach § 180 ZPO und nicht nach § 181 ZPO zuzustellen (vgl. Thöne, in Stein, ZPO, 24. Aufl. 2024, § 181 ZPO, Rn. 7).
Auch wenn man annimmt, dass der Vermerk über das Vorhandensein eines Briefkastens in der Postzustellungsurkunde tatsächlich falsch ist, wäre die Zustellung nicht wirksam. Denn dann hätten zwar die Voraussetzungen für die Ersatzzustellung durch Niederlegung nach § 181 Abs. 1 Satz 1 ZPO vorgelegen. Gleichwohl fehlte es aber an der Abgabe einer Mitteilung nach § 181 Abs. 1 Sätze 3 und 4 ZPO als weiterer Voraussetzung für die wirksame Zustellung, weil anhand der Postzustellungsurkunde unklar bleibt, wie diese Mitteilung an der Anschrift des Klägers anderweitig als durch Einwurf in einen Briefkasten abgegeben worden sein sollte.
Der Zustellungsmangel ist auch nicht gemäß § 56 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 189 ZPO geheilt worden. Nach dieser Bestimmung gilt ein Dokument in dem Zeitpunkt als zugestellt, in dem es der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war oder gerichtet werden konnte, tatsächlich zugegangen ist, wenn sich seine formgerechte Zustellung nicht nachweisen lässt oder das Dokument unter Verletzung zwingender Zustellungsvorschriften zugegangen ist. Es ist aber nicht feststellbar, dass der Kläger die Betreibensaufforderung tatsächlich erhalten hat. Zwar wurde sie entgegen § 181 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht nach Ablauf von drei Monaten an das Gericht zurückgeschickt. Das allein ist aber noch kein hinreichend sicherer Nachweis für den tatsächlichen Zugang beim Kläger, der ihn bestreitet.
II. Der in der mündlichen Verhandlung gestellte Klageantrag stellt sich nicht als Klageänderung im Sinne von § 91 VwGO, sondern als bloße Konkretisierung des bereits in der Klageschrift umrissenen klägerischen Begehrens dar. Denn trotz der zunächst unspezifischen Angabe, der Kläger wende sich gegen die Durchsuchung seines „Wohnraums“, ergibt sich aus seinem übrigen Vorbringen, dass er neben der Datenweitergabe an den Bevollmächtigten der Eigentümerin von vornherein die Durchsuchungshandlungen in der Wohnung 1402 angreifen wollte. Auch sofern man eine Klageänderung annehmen wollte, wäre diese nach § 91 Abs. 1 Alt. 1, Abs. 2 VwGO zulässig. Denn der Beklagte hätte sich in der mündlichen Verhandlung rügelos auf die geänderte Klage eingelassen, indem er den Klageabweisungsantrag gestellt hat.
III. Für das Begehren des Klägers ist der Verwaltungsrechtsweg gemäß § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO eröffnet. Denn die abdrängende Sonderzuweisung in § 37 Abs. 1 Sätze 2 und 3 ASOG a. F., wonach das Amtsgericht Tiergarten für die Anordnung einer Wohnungsdurchsuchung zuständig ist und für das Verfahren die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit – FamFG – entsprechend gelten, erfasst nur die vorherige richterliche Entscheidung über eine von den Sicherheitsbehörden auf Grundlage von § 36 ASOG beabsichtigte Wohnungsdurchsuchung. Geht es demgegenüber um die Durchführung der – richterlich angeordneten – Durchsuchung und die spätere Weitergabe der in diesem Zusammenhang gewonnenen Erkenntnisse, ist nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO die Verwaltungsgerichtsbarkeit zuständig, weil insoweit keine gesetzliche Sonderzuweisung besteht und es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art handelt.
IV. Die Klage hat Erfolg. Sie ist zulässig (1.) und begründet (2.).
1. Die Klage ist als nachträgliche Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO statthaft. Denn angegriffen werden mit der Durchsuchungshandlung in der Wohnung 1402 und mit der Weitergabe der gewonnenen Erkenntnisse an den Bevollmächtigten der Eigentümerin bloße Realakte. Die entsprechenden Rechtsverhältnisse zwischen dem Kläger und dem Beklagten liegen aber in der Vergangenheit. Mit Abschluss der Durchsuchung und mit erfolgter Weitergabe der Erkenntnisse an den Bevollmächtigten haben sie sich erledigt.
Dem Kläger kommt das für die nachträgliche Feststellungsklage erforderliche qualifizierte Feststellungsinteresse zu. Dieses ist bei nachträglichen Feststellungsklagen in Anlehnung an die zum Feststellungsinteresse nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO entwickelten Fallgruppen zu bestimmen.
Hier liegt zunächst eine konkrete Wiederholungsgefahr vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss bei dieser Fallgruppe die konkrete Gefahr bestehen, dass zukünftig ein vergleichbares staatliches Handeln droht, welches unter im Wesentlichen unveränderten rechtlichen und tatsächlichen Umständen zu beurteilen wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2013 – 8 C 14.12 –, BVerwGE 146, 303, Rn. 21). Das ist der Fall. Es besteht die konkrete Gefahr, dass die Polizei Berlin das Gebäude in der W… noch einmal auf Grundlage eines richterlichen Beschlusses durchsucht und dabei Feststellungen zu den tatsächlichen Nutzungsverhältnissen treffen möchte. Das ergibt sich daraus, dass die dem Fall zugrunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse unverändert geblieben sind. Die Auseinandersetzungen zwischen der Eigentümerin und den Bewohnern der W… haben noch kein Ende gefunden. Der Eigentümerin fällt insbesondere das Erheben von Räumungsklagen weiterhin schwer, weil sie die Räumungsschuldner kaum bezeichnen kann.
Für eine konkrete Wiederholungsgefahr spricht in tatsächlicher Hinsicht vor allem, dass die Polizei Berlin im Jahr 2025 erneut eine Durchsuchung zur Feststellung der Identität der in der Liegenschaft Anwesenden durchgeführt hat. Die entsprechenden Medienberichte (z. B. m…, abgerufen am 29. Juli 2026) über diese weitere Durchsuchung hat die Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung dem Grunde nach bestätigt. Es kommt für die konkrete Wiederholungsgefahr auch nicht auf den genauen Inhalt des richterlichen Durchsuchungsbeschlusses aus dem Jahr 2025 an. Denn es erscheint jedenfalls für die Zukunft weiterhin konkret möglich, dass das zuständige Amtsgericht Tiergarten Durchsuchungsanträgen der Polizei Berlin insbesondere im Hinblick auf die Feststellung der tatsächlichen Nutzungsverhältnisse nur einschränkend stattgibt. Es ist jedenfalls nichts dafür ersichtlich, dass das Amtsgericht seine vom Kammergericht grundsätzlich bestätigte Argumentation aus dem Jahr 2021 zwischenzeitlich aufgegeben hätte.
Schließlich sind auch die Rechtsgrundlagen für die polizeilichen Maßnahmen noch immer dieselben. Die jüngste Reform des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes von Ende 2025 hat zumindest nichts Grundsätzliches an den Vorschriften zur sicherheitsrechtlichen Wohnungsdurchsuchung unter Richtervorbehalt geändert. Die Änderung des § 37 Abs. 1 ASOG ist nur redaktioneller Natur (siehe jetzt zu Zuständigkeit und Verfahren § 65 ASOG n. F.).
Der Kläger kann sich auch auf die Fallgruppe des tiefgreifenden, sich typischerweise sofort erledigenden Grundrechtseingriffs berufen. Denn es liegen mit der Durchsuchung und der Weitergabe der gewonnenen Erkenntnisse an einen Dritten Realakte vor, die sich typischerweise sofort erledigen und die tiefgreifend in das Wohnungsgrundrecht des Klägers eingreifen (siehe zum qualifizierten Feststellungsinteresse bei der Rüge der Verletzung des Richtervorbehalts aus Art. 13 Abs. 2 GG bereits Urteil der Kammer vom 16. Juli 2003 – 1 A 321.98 –, juris, Rn. 24). Es steht zur Überzeugung des Berichterstatters fest (§ 108 Abs. 1 VwGO), dass der Kläger im Hinblick auf die allein streitgegenständliche Wohnung 1402 am 6. Oktober 2021 Träger des Wohnungsgrundrechts aus Art. 13 Abs. 1 GG war.
Diese Feststellung steht nicht in Widerspruch zur Würdigung des Amtsgerichts Kreuzberg in seinem Urteil vom 2. August 2022, wonach der Kläger nicht als Besitzer der Wohnung anzusehen war. Denn das Amtsgericht hat insoweit – nach der Unzulässigkeit der Klage lediglich obiter dictum – auf Grundlage der formellen Beweisführungslast des Zivilprozesses entschieden („beweisfällig“), die es im Verwaltungsprozess nicht gibt, zumal der Polizeibericht, der dem Amtsgericht für eine entsprechende Feststellung fehlte, im Verwaltungsvorgang enthalten ist. Zudem ist der stark normativ geprägte Begriff des Besitzes eines Herausgabeschuldners im Sinne von § 985 beziehungsweise § 854 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs – BGB – nicht mit der Eröffnung des Schutzbereichs des Art. 13 Abs. 1 GG gleichzusetzen. Denn dieser ist nach ständiger und zutreffender Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts weit zu verstehen und in tatsächlicher Hinsicht zu bestimmen. Auf das Wohnungsgrundrecht kann sich danach jeder Inhaber oder Bewohner eines Wohnraums mit einem Mindestmaß an Dispositionsbefugnis berufen, unabhängig davon, auf welchen Rechtsverhältnissen die (Mit-)Nutzung beruht beziehungsweise ob ihm ein Hausrecht zusteht (BVerfG, Beschluss vom 30. September 2025 – 2 BvR 460/25 –, juris, Rn. 29 m. w. N.; siehe zu einem vergleichbaren Fall auch Urteil der Kammer vom 16. Juli 2003 – 1 A 321.98 –, juris, Rn. 25). Schließlich sind die entscheidungserheblichen Zeitpunkte unterschiedliche. Für das Bestehen des vor dem Amtsgericht streitgegenständlichen Herausgabeanspruchs kam es auf die Besitzlage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Zivilprozess an. Demgegenüber ist für den tiefgreifenden Grundrechtseingriff, der dem Kläger die Möglichkeit der nachträglichen Feststellungsklage eröffnet, auf den Zeitpunkt des angegriffenen Hoheitsakts, hier also auf den 6. Oktober 2021, abzustellen.
Für die Feststellung, dass der Kläger Träger des Wohnungsgrundrechts im Hinblick auf die Wohnung 1402 war, kann offenbleiben, ob sich die Nutzungsverhältnisse an den Räumlichkeiten in der W… aufgrund der alternativen Lebensverhältnisse der Bewohnerinnen und Bewohner ohnehin so darstellen, dass alle dort lebenden Menschen Träger des Grundrechts aus Art. 13 Abs. 1 GG im Hinblick auf das gesamte Gebäude sind, beispielsweise weil Türen in der Regel nicht abgeschlossen werden, zwischen zahlreichen Wohnung Durchbrüche bestehen und eine klare Zuordnung einzelner Räumlichkeiten zu bestimmten Personen von den Bewohnenden nicht gewollt ist. Darauf kommt es hier nicht an, weil der Kläger auch unter der Annahme, dass grundsätzlich eine solche Zuordnung der Wohnungen zu einzelnen Personen erfolgen kann, aus grundrechtlicher Perspektive als (Mit-)Wohnungsinhaber der Wohnung 1402 im Durchsuchungszeitpunkt anzusehen ist. Unstreitig ist zwischen den Beteiligten zunächst, dass er überhaupt im Gebäude wohnt, wo er auch gemeldet ist. Zugleich hat er ausdrücklich vorgetragen, im Zeitpunkt der Durchsuchung die Wohnung 1402 (mit-)genutzt zu haben. Wenngleich seine Darlegungen in dieser Hinsicht zunächst vage blieben, hat das der Klägervertreter in der mündlichen Verhandlung noch einmal ausdrücklich klargestellt. Diese tatsächliche Nutzung genügt, um den Schutzbereich des Wohnungsgrundrechts zu eröffnen. Es kommt insbesondere nicht darauf an, wozu der Kläger die Räumlichkeiten genau genutzt hat. Selbst bei einem Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftsraum wäre der Schutzbereich des Wohnungsgrundrechts eröffnet und würde der Richtervorbehalt des Art. 13 Abs. 2 GG und des § 37 Abs. 1 Satz 1 ASOG a. F. greifen, solange der Raum nicht allgemein zugänglich ist, was hier nicht der Fall ist.
Schließlich deckt sich die Feststellung der tatsächlichen Nutzung der Wohnung 1402 durch den Kläger mit den durch die Polizei Berlin im Rahmen der Durchsuchung gewonnenen Erkenntnissen. Denn die Beamten konnten wahrnehmen, dass sich in der Wohnung 2101 im Hinterhaus, für die der Kläger amtlich gemeldet ist, keine persönlichen Gegenstände befanden, was gegen eine (Wohn-)Nutzung dieser Wohnung durch den Kläger spricht. Das Auffinden des Gehaltszettels in der Wohnung 1402 streitet demgegenüber dafür, dass der Kläger diese Räumlichkeiten in engem zeitlichen Zusammenhang mit der Durchsuchung zumindest als Arbeitsraum genutzt hat. Ein Indiz für die tatsächliche Nutzung der Wohnung durch den Kläger liegt auch darin, dass er bei der Durchsuchung in den Vormittagsstunden in der Nebenwohnung desselben Flures, also im räumlichen Nahbereich, angetroffen wurde. Letztlich sind auch der Beklagte und die Eigentümerin davon ausgegangen, dass der Kläger die Wohnung 1402 tatsächlich nutzte und sogar im zivilrechtlichen Sinne Besitz an ihr hatte, wie die spätere Erweiterung der Räumungsklage auf ihn belegt.
2. Die Klage ist begründet. Der Beklagte war gegenüber dem Kläger nicht berechtigt, am 6. Oktober 2021 in der Wohnung 1402 nach persönlichen Gegenständen zu suchen (a)) und die aus dieser Suchhandlung gewonnenen Erkenntnisse an den Bevollmächtigten der Eigentümerin weiterzugeben (b)). Diese Maßnahmen erweisen sich als rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten.
a) Die Suche nach persönlichen Gegenständen, die Aufschluss über die tatsächliche Nutzung der Wohnung 1402 durch den Kläger geben sollten, war bereits formell rechtswidrig. Es fehlte an dem nach Art. 13 Abs. 2 GG und § 37 Abs. 1 Satz 1 ASOG a. F. erforderlichen Durchsuchungsbeschluss, weil der durchgeführten Suchhandlung die Tenorziffer 2. des Durchsuchungsbeschlusses des Amtsgerichts Tiergarten vom 16. Dezember 2021 entgegenstand.
Die Rechtsgrundlage für die Durchsuchung liegt in § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ASOG, wobei die gesetzlichen Vorschriften hier jeweils in der Fassung anzuwenden sind, in der sie am 6. Oktober 2021 galten. Nach § 36 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 ASOG können die Ordnungsbehörden und die Polizei eine Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben, Freiheit oder sexuelle Selbstbestimmung einer Person oder für Sachen von bedeutendem Wert erforderlich ist. Gemäß § 37 Abs. 1 Satz 1 ASOG a. F., der Art. 13 Abs. 2 GG auf gesetzlicher Ebene umsetzt, dürfen Durchsuchungen außer bei Gefahr im Verzug nur durch den Richter angeordnet werden.
Die Suche nach persönlichen Gegenständen des Klägers in der Wohnung 1402 erweist sich als rechtswidrig, weil es insoweit an der Legitimation durch einen richterlichen Durchsuchungsbeschluss fehlte. Die polizeilichen Maßnahmen in der Wohnung 1402, die zum Auffinden des Gehaltszettels führten, stellen eine Durchsuchung dar, die nach Art. 13 Abs. 2 GG und § 37 Abs. 1 Satz 1 ASOG a. F. einer richterlichen Anordnung bedurfte (aa)). An dieser Anordnung fehlte es, weil das Amtsgericht Tiergarten eine Suche nach derartigen persönlichen Gegenständen in Tenorziffer 2. seines Beschlusses vom 16. September 2021 ausdrücklich ausgeschlossen hatte (bb)).
aa) Für die Suche nach persönlichen Gegenständen des Klägers, die Aufschluss über seine tatsächliche Nutzung der Wohnung 1402 geben sollten, war gemäß Art. 13 Abs. 2 GG und § 37 Abs. 1 Satz 1 ASOG a. F. eine richterliche Durchsuchungsanordnung erforderlich, weil es sich dabei um eine Durchsuchung handelte.
Nach der überzeugenden Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist für den Begriff der Durchsuchung im Sinne von Art. 13 Abs. 2 GG ein ziel- und zweckgerichtetes Suchen staatlicher Organe nach Personen oder Sachen oder zur Ermittlung eines Sachverhalts kennzeichnend, um etwas aufzuspüren, was der Wohnungsinhaber von sich aus nicht offenlegen oder herausgeben will. Zielrichtung jeder Durchsuchung ist es, planmäßig etwas nicht klar zutage Liegendes, vielleicht Verborgenes aufzudecken oder ein Geheimnis zu lüften (BVerfG, Beschluss vom 30. September 2025 – 2 BvR 460/25 –, juris, Rn. 36 m. w. N.). Der maßgebliche Betrachtungszeitpunkt liegt dabei vor dem Beginn der Maßnahme. Denn der Richtervorbehalt soll nicht der Reaktion auf eine bereits eingetretene Grundrechtsbeeinträchtigung dienen, sondern begegnet präventiv einem Gefährdungspotenzial. Um dieses zu verringern, legt Art. 13 Abs. 2 GG eine einzuhaltende zeitliche Reihenfolge fest: Steht eine Maßnahme bevor, die potenziell zu einer Durchsuchung und damit einem tiefgreifenden Eingriff in das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung führen könnte, muss zuvor im Regelfall eine umfassende richterliche Prüfung erfolgen (BVerfG, Beschluss vom 30. September 2025 – 2 BvR 460/25 –, juris, Rn. 42). Nur wenn der Behörde bereits vor Beginn der Maßnahme bekannt ist, auf welchen Gegenstand sich die Maßnahme bezieht und an welcher Stelle sich dieser befindet, sich das Betreten der Wohnung also lediglich als Mittel darstellt, um ein bereits ausgemachtes Ziel zu erreichen, kann es am Element des Suchens und damit an einer Durchsuchung fehlen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 2025 – 2 BvR 460/25 –, juris, Rn. 39 m. w. N.).
Diese Maßstäbe aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 13 Abs. 2 GG sind auf die Auslegung von § 37 Abs. 1 Satz 1 ASOG a. F. zu übertragen. Denn der einfachrechtliche Richtervorbehalt in dieser Norm stellt sich als gesetzgeberische Umsetzung des verfassungsrechtlich in Art. 13 Abs. 2 GG vorgesehenen Richtervorbehalts dar. Hinter dem verfassungsrechtlichen Gewährleistungsgehalt darf der Landesgesetzgeber bei der Ausgestaltung des einfachen Rechts nicht zurückbleiben.
Nach diesen Maßstäben stellt sich die Suche nach persönlichen Gegenständen des Klägers in der Wohnung 1402 als Durchsuchung im Sinne von Art. 13 Abs. 2 GG und § 37 Abs. 1 Satz 1 ASOG a. F. dar. Im maßgeblichen Zeitpunkt vor Beginn der Maßnahme war der Polizei Berlin nicht bekannt, welche Gegenstände sich in der Wohnung befanden und wo diese aufzufinden sein würden. Dass der Gehaltsnachweis, den die Polizeibeamten letztlich gefunden haben, auf einem Tisch offen zutage lag, ändert hieran nichts. Es geht beim Begriff der Durchsuchung nicht darum, ob Gegenstände innerhalb der von Art. 13 Abs. 1 GG geschützten räumlichen Sphäre tatsächlich verborgen oder versteckt sind, sondern nur darum, dass sie durch die Verbringung in die Wohnung der unbeschränkten Auffindbarkeit und Wahrnehmbarkeit durch Dritte entzogen sind.
Die polizeilichen Maßnahmen in der Wohnung 1402 stellen sich auch als hinreichend zielgerichtete Suchhandlung dar. Das Auffinden des Gehaltszettels erweist sich insbesondere nicht als bloßer Zufallsfund, auf den die Polizei Berlin ohne planmäßige Suchhandlung lediglich anlässlich des Betretens der Wohnung gestoßen wäre. Denn es steht zur Überzeugung des Berichterstatters im Sinne von § 108 Abs. 1 VwGO fest, dass die Polizeibeamten beim Betreten des Gebäudes am 6. Oktober 2021 gezielt nicht nur nach anwesenden Personen und Identitätspapieren, sondern auch nach persönlichen Gegenständen, die Aufschluss über die tatsächlichen Nutzungsverhältnisse geben sollten, gesucht haben. Das ergibt sich insbesondere aus den Durchsuchungsberichten, die zu insgesamt fünf Wohnungen (Nummer 1402, 1502, 2001, 1901 und 2101) im Verwaltungsvorgang enthalten sind. In all diesen Wohnungen wurde nicht nur die Identität anwesender Personen festgestellt, sondern auch nach sonstigen Lebensverhältnissen geforscht. Die Polizeibeamten haben jeweils Feststellungen zu den konkreten Wohnverhältnissen, beispielsweise zur Möblierung, getroffen und das auch in ihren Berichten dokumentiert. Außer dem Gehaltsnachweis des Klägers haben sie dabei auch andere Schreiben aufgefunden, diese teilweise fotografiert und das im Verwaltungsvorgang – teils unter konkreter Markierung des Fundorts innerhalb der Wohnung – vermerkt (Bl. 33 ff. des Verwaltungsvorgangs). Zu den tatsächlichen Nutzungsverhältnissen haben die Polizeidienstkräfte auch negative Feststellungen getroffen. So haben sie beispielsweise für die Wohnung 2101 ausdrücklich vermerkt, dass sie keine Kleidungsstücke oder persönlichen Gegenstände aufgefunden haben, weshalb diese Wohnung dem Anschein nach nur temporär und durch wechselnde Nutzer in Anspruch genommen werde (Bl. 41 des Verwaltungsvorgangs).
Das für die Anlagen zu den Durchsuchungsberichten verwendete Formular („Checkliste“) belegt ebenfalls, dass die Polizeibeamten gezielt nach persönlichen Gegenständen gesucht haben. Denn dieses sieht unter Ziffer 5. für den Fall, dass in der Wohnung keine Personen angetroffen werden, das Einfrieren der Situation und die Abstimmung des weiteren Vorgehens vor, was keinen Sinn ergäbe, wenn nur die Identität von tatsächlich Anwesenden festgestellt werden sollte. In Ziffer 7. fragt das Formular zudem explizit ab, ob die Wohnung erkennbar dem dauerhaften Aufenthalt dient und „beachtliche Wohnverhältnisse“ vorliegen. Auch die am Ende des Formulars vorgesehene Wohnungsskizze dient einer Erhellung der tatsächlichen Nutzungsverhältnisse, weil für die bloße Identitätsfeststellung die genauen räumlichen Verhältnisse unerheblich sind.
bb) Für die Suche nach persönlichen Gegenständen in der Wohnung 1402, die Aufschluss über die tatsächliche Nutzung der Räumlichkeiten durch den Klägern bieten sollten, lag die nach Art. 13 Abs. 2 GG und § 37 Abs. 1 Satz 1 ASOG a. F. erforderliche richterliche Anordnung nicht vor. Denn das Amtsgericht Tiergarten hatte den entsprechenden Antrag der Polizei Berlin insoweit abgelehnt und in Tenorziffer 2. seines Beschlusses ausdrücklich ausgesprochen, dass eine Durchsuchung der Wohnungen, die über das zur Identitätsfeststellung Erforderliche hinausgeht, namentlich eine Suche nach Gegenständen, die Erkenntnisse über die tatsächlichen Nutzungsverhältnisse erbringen sollen, unzulässig ist. Mit den in der Wohnung 1402 durchgeführten Suchhandlungen, die letztlich zum Auffinden des Gehaltszettels des Klägers führten, hat sich die Polizei Berlin über diese für sie verbindliche Entscheidung der Judikative hinweggesetzt.
Dem kann nicht entgegengehalten werden, dass die Suche nach persönlichen Gegenständen wie dem letztlich aufgefundenen Gehaltszettel der – nach dem Beschluss des Amtsgerichts zulässigen – Identitätsfeststellung und nicht der – nach dem Beschluss unzulässigen – Erforschung der tatsächlichen Nutzungsverhältnisse diente. Denn für die Feststellung der Identität ist eine Unterlage wie ein Gehaltsnachweis ersichtlich ungeeignet, jedenfalls sofern sie eine Person nicht bei sich trägt. Aus der Namensangabe auf dem Schreiben folgt nur, an wen dieses adressiert ist, aber nicht, wer diese Person ist. Insbesondere fehlen ein Bild oder sonstige Möglichkeiten, um den im Schreiben genannten Namen einer Person zuzuordnen. Außerdem war eine Suche nach Identitätspapieren des Klägers für dessen Identitätsfeststellung entbehrlich, weil er sich durch seinen Reisepass ausweisen konnte.
Schließlich war es der Polizei Berlin rechtlich auch nicht möglich, die streitgegenständliche Suchhandlung ohne richterlichen Beschluss durchzuführen, weil Gefahr im Verzug im Sinne von Art. 13 Abs. 2 GG und § 37 Abs. 1 Satz 1 ASOG a. F. vorgelegen hätte. Denn für eine derartige Annahme, die bei der planmäßig vorbereiten Durchsuchung des Gebäudes ohnehin sehr fernliegend ist, besteht ohne eine unvorhergesehene Änderung der tatsächlichen Umstände von vornherein kein Raum, wenn das zuständige Gericht angerufen werden konnte und den Erlass der Durchsuchungsanordnung ganz oder teilweise abgelehnt hat (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16. Juni 2015 – 2 BvR 2718/10 u. a. –, BVerfGE 139, 245, Rn. 77 ff.; Hauschild, in: Münchener Kommentar StPO, 2. Auflage 2023, § 105, Rn. 11a).
b) Die Weitergabe der aus der Durchsuchung der Wohnung 1402 zum Kläger gewonnenen Erkenntnisse an den Bevollmächtigten der Eigentümerin erweist sich ebenfalls als rechtswidrig.
Rechtsgrundlage für die Weitergabe der Informationen ist § 45 Abs. 1 Nr. 3 oder Nr. 4 ASOG a. F. Danach können die Ordnungsbehörden und die Polizei personenbezogene Daten an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs übermitteln, soweit das zur Abwehr einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Rechte einer Person erforderlich ist oder der Auskunftsbegehrende ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der zu übermittelnden Daten glaubhaft macht und die schutzwürdigen Interessen der betroffenen Person nicht überwiegen.
Der Anwendung dieser Rechtsgrundlage steht zunächst nicht entgegen, dass die Polizei Berlin dem Bevollmächtigten der Eigentümerin die Durchsuchungserkenntnisse im Wege der Akteneinsicht zugänglich gemacht hat. Denn die Restriktionen, die sich für eine Datenübermittlung an Dritte aus dem sicherheitsrechtlichen Datenschutzrecht in den §§ 42 ff. ASOG ergeben, sind auch bei der Gewährung von Akteneinsicht auf Grundlage von § 1 Abs. 1 des Gesetzes über das Verfahren der Berliner Verwaltung in Verbindung mit § 29 Abs. 1 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes – VwVfG – zu beachten. Sie können nicht etwa umgangen werden, indem äußerlich bloße Akteneinsicht gewährt statt ein als solcher erkennbarer Vorgang der Datenübermittlung durchgeführt wird. Das folgt aus § 29 Abs. 2 Var. 3 VwVfG. Danach ist die Behörde zur Gestattung der Akteneinsicht nicht verpflichtet, soweit die Vorgänge nach einem Gesetz oder ihrem Wesen nach, namentlich wegen der berechtigten Interessen der Beteiligten oder dritter Personen, geheim gehalten werden müssen. Das ist bei personenbezogenen Daten, die die Polizei Berlin in Erfüllung ihrer Aufgaben und unter Ausschöpfung ihrer gesetzlichen Befugnisse erlangt, grundsätzlich der Fall, soweit die speziellen sicherheitsrechtlichen Bestimmungen zum Datenschutz die Datenübermittlung nicht ausdrücklich gestatten.
Es kann offenbleiben, ob sich im Vergleich zur Rechtsgrundlage in § 45 Abs. 1 Nr. 3 oder Nr. 4 ASOG a. F. noch strengere Vorgaben für die Datenübermittlung aus einer unmittelbaren Anwendung des Kapitels V der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates – JI-Richtlinie – ergeben. Das erscheint im Ausgangspunkt möglich, weil es sich bei der Datenübermittlung an den Rechtsanwalt der Eigentümerin wegen ihres zumindest formalen Geschäftssitzes im Vereinigten Königreich um eine Datenübermittlung ins Nicht-EU-Ausland gehandelt haben könnte, für die im Kapitel V der JI-Richtlinie besonders strenge Vorgaben gemacht werden, die vom Berliner Landesgesetzgeber am 6. Oktober 2021 noch nicht vollständig im einfachen Recht umgesetzt waren, obwohl die Umsetzungsfrist nach Art. 63 Abs. 1 JI-Richtlinie bereits verstrichen war (vgl. nunmehr § 45 Abs. 8 in Verbindung mit § 44c Abs. 1 Satz 1 ASOG n. F.).
Auf diese Frage kommt es jedoch nicht an, weil sich die Rechtswidrigkeit der Datenübermittlung bereits aus der Anwendung des einfachen Gesetzesrechts ergibt und das Kapitel V der JI-Richtlinie jedenfalls keine großzügigeren Maßgaben für die Datenübermittlung vorsieht. Der Übermittlung der bei der Durchsuchung der Wohnung 1402 in Bezug auf den Kläger gewonnenen Erkenntnisse an den Bevollmächtigten der Eigentümerin stand die Regelung in § 42 Abs. 1 Satz 1 ASOG a. F. entgegen. Danach können die Ordnungsbehörden und die Polizei rechtmäßig erhobene personenbezogene Daten in Akten oder Dateien speichern, verändern und nutzen, soweit das zur Erfüllung ihrer Aufgaben, zu einer zeitlich befristeten Dokumentation oder zur Vorgangsverwaltung erforderlich ist. Diese Norm stellt den Grundsatz auf, dass die Polizei nur rechtmäßig erhobene personenbezogene Daten weiterverarbeiten, also auch nur rechtmäßig erhobene personenbezogene Daten übermitteln darf. Dem steht nicht entgegen, dass § 42 Abs. 1 Satz 1 ASOG a. F. sich seinem Wortlaut nach nicht ausdrücklich auf die Datenübermittlung bezieht, sondern stattdessen den Oberbegriff der Datennutzung verwendet. Denn die Übermittlung stellt ebenfalls eine Nutzung der Daten dar. Auch ein Umkehrschluss spricht für dieses Auslegungsergebnis. Denn das Berliner Landesrecht sieht in seiner damaligen Fassung keine Heilungsvorschrift vor, nach der rechtswidrig erhobene Daten unter bestimmten Voraussetzungen rechtmäßig weiterverarbeitet werden können (vgl. etwa Art. 53 Abs. 3 des Bayerischen Polizeiaufgabengesetzes).
Es kann offenbleiben, ob von dem Grundsatz, dass nur die Übermittlung rechtmäßig erhobener Daten ihrerseits rechtmäßig ist, Ausnahmen anzuerkennen sein können. Denn jedenfalls für einen offensichtlichen Verstoß gegen den Richtervorbehalt bei Wohnungsdurchsuchungen, wie er sich aus Art. 13 Abs. 2 GG und aus § 37 Abs. 1 Satz 1 ASOG a. F. ergibt, ist eine solche Ausnahme nicht anzunehmen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Mai 2011 – 2 BvR 2072/10 –, juris, Rn. 14). So liegt der Fall aber hier. Wegen des ausdrücklichen Ausspruchs in Tenorziffer 2. des Beschlusses des Amtsgerichts Tiergarten vom 16. September 2021 war offensichtlich, dass die Durchsuchung mit der Zielrichtung, Feststellungen zu den tatsächlichen Nutzungsverhältnissen zu treffen, unzulässig war.
V. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Sätze 1 und 2 sowie § 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung – ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Berufungszulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen, deretwegen das Verwaltungsgericht die Berufung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO allein zulassen kann.
BESCHLUSS
Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf
5.000,00 Euro
festgesetzt.
Zitierte Vorschriften
- Art. 13 GG
- § 181 ZPO
- § 180 ZPO
- § 108 VwGO
- § 40 VwGO
- § 56 VwGO
- § 91 VwGO
- § 854 BGB
- § 113 VwGO
- § 124 VwGO
- § 124a VwGO
- § 154 VwGO
- § 167 VwGO
- § 42 VwGO
- § 43 VwGO
- § 87a VwGO
- § 92 VwGO
- § 178 ZPO
- § 189 ZPO
- § 709 ZPO
Außerdem: § 37 ASOG Bln, § 36 ASOG Bln, § 42 ASOG Bln, § 45 ASOG Bln, § 29 VwVfG BE 2016, § 44c ASOG Bln, § 65 ASOG Bln
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