Rechtsprechung · VG Augsburg
VG Augsburg, Urteil vom 08.04.2025 – Au 8 K 24.893
- Spruchkörper
- 8. Kammer
- Normenkette
- Förderrichtlinien zur Durchführung des bayerischen 10.000-Häuser-Programms; §§ 145 ff. BGB
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen.
II. Die Kosten des Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Ablehnung einer beantragten Förderung i.H.v. 1.800,00 EUR nach dem bayerischen „10.000-Häuser-Programm“ (Programmteil PV-Speicher-Programm).
Am 5. Juli 2021 beantragte der Kläger über ein vom Beklagten eingerichtetes Internetportal den sog. „EnergieBonusBayern“ (hier: „PV-SpeicherBonus“) i.H.v. 1.800,00 EUR für die Installation einer PV-Anlage nach dem bayerischen „10.000-Häuser-Programm“. Er bestätigte in dem Antragsformular, dass zum Zeitpunkt der elektronischen Antragstellung noch kein Auftrag für die zu installierende Anlagentechnik erteilt wurde. Mit (automatisierter) E-Mail vom selben Tag bestätigte der Beklagte dem Kläger den Eingang seines Antrags und erteilte die Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn.
Am 3. August 2022 reichte der Kläger über den von ihm beauftragten Fachbetrieb (die Firma S.) den Verwendungsnachweis beim Beklagten ein. Als Datum der ersten Auftragsvergabe wurde der „18. Juli 2022“ angegeben.
In der Folgezeit forderte der Beklagte beim Kläger mehrfach ergänzende Unterlagen an. In diesem Zuge übersandte der Kläger u.a. eine am 18. Juli 2021 von ihm unterzeichnete Auftragsbestätigung sowie ein auf den 1. Juni 2021 datiertes Bestellformular. Auf dem Bestellformular wurde unter dem Punkt „Notizen“ handschriftlich vermerkt: „Bestellung ist vorbehaltlich der Finanzierung“.
Mit E-Mail vom 24. März 2023 hörte der Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Ablehnung des Förderantrags an. Aus dem Bestellformular gehe als Datum der ersten Auftragsvergabe der 1. Juni 2021 hervor. Der Förderantrag sei dagegen erst am 5. Juli 2021 gestellt worden, weshalb ein förderschädlicher vorzeitiger Maßnahmebeginn vorliege.
Hierauf äußerte sich der Kläger mit E-Mail vom 7. April 2023 und teilte im Wesentlichen mit, dass es am 1. Juni 2021 eine Bestellung gegeben habe. Am 9. Juni 2021 habe er eine Auftragsbestätigung erhalten, welche er allerdings widerrufen habe, da das Angebot nicht seinen Vorstellungen entsprochen habe und zu teuer gewesen sei. Am 28. Juni 2021 habe er ein neues Angebot von der Firma S. erhalten. Daraufhin habe er am 5. Juli 2021 den Förderantrag gestellt. Am 6. Juli 2021 habe er ein weiteres Angebot der Firma S. erhalten, welches jedoch erneut nicht zum Vertragsabschluss geführt habe. Am 7. Juli 2021 habe er eine weitere Auftragsbestätigung (...) erhalten, welche er am 18. Juli 2021 unterzeichnet habe. Nach Rücksprache mit der Firma sei erst darin die Bestellung zu sehen. Zudem habe er im Verwendungsnachweis das falsche Jahr eingetragen (18. Juli 2022 statt 18. Juli 2021).
Mit Bescheid der Regierung von ... vom 11. März 2024 wurde der Förderantrag des Klägers abgelehnt.
Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Kläger vorliegend bereits am 1. Juni 2021 bzw. spätestens vor oder am 28. Juni 2021 die Entscheidung für ein PV-Speicher-System getroffen habe. Die Unterschrift vom 18. Juli 2021 stelle lediglich eine spätere Anpassung / Änderung der Bestellung vom 1. Juni 2021 dar. Demnach liege hier ein förderschädlicher vorzeitiger Maßnahmebeginn vor. Die Regierung von ... lehne Förderanträge in gleichgelagerten Fällen regelmäßig ab. Nachdem auch keine besonderen schutzwürdigen Gründe für die Bewilligung des Förderantrags vorlägen, spreche hier neben dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit auch der Grundsatz der Gleichbehandlung sowie das Interesse an einem einheitlichen und rechtmäßigen Vollzug der Förderrichtlinie dafür, den Förderantrag abzulehnen und die Fördermittel förderfähigen Maßnahmen zuzuleiten.
Auf die Begründung des Bescheids wird im Einzelnen verwiesen.
Hiergegen ließ der Kläger am 11. April 2024 Klage erheben und (zuletzt) beantragen,
den Bescheid vom 11. März 2024 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über den Förderantrag des Klägers vom 5. Juli 2021 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
Zur Begründung wurde mit Schriftsätzen vom 1. Juli 2024, 6. August 2024 und 4. Dezember 2024 im Wesentlichen vorgetragen, dass nach dem Dafürhalten der Klagepartei die Auftragserteilung vorliegend erst am 18. Juli 2021 mit Unterzeichnung der Auftragsbestätigung Nummer ... vom 7. Juli 2021 erfolgt sei. Dass die im Vorfeld gewählten Bezeichnungen der Parteien auf einen anderen Sachverhalt hindeuten würden, sei unerheblich. Am 1. Juni 2021 habe ein erster Besprechungstermin stattgefunden. Die wesentlichen Punkte seien in einem mit „Bestellung“ überschriebenen Protokoll festgehalten worden. Dabei seien sich der Kläger und der Mitarbeiter der Firma S. darüber einig gewesen, dass dieses Schriftstück als Grundlage für ein von der Firma zu erstellendes Angebot dienen und noch kein verbindlicher Auftrag vorliegen sollte. Der Kläger habe zu diesem Zeitpunkt noch überhaupt nicht gewusst, ob er die Mittel für die Maßnahme aufbringen könne. Erst am 9. Juni 2021 habe der Kläger ein erstes Angebot erhalten, welchem er mit Schreiben vom 10. Juni 2021 widersprochen habe, was von der Firma S. auch akzeptiert worden sei. Am 28. Juni 2021 habe es ein erneutes Angebot gegeben. Auch dieses habe jedoch noch nicht den Vorstellungen des Klägers entsprochen. Zur Grundlage des späteren Vertragsschlusses sei damit erst das Angebot vom 7. Juli 2021 geworden, welches der Kläger am 18. Juli 2021 angenommen habe. Erst dann sei der endgültige Vertragsschluss erfolgt. Nach dem BGB komme ein Vertrag durch zwei übereinstimmende und aufeinanderbezogene Willenserklärungen zustande. Es müsse zumindest über die sogenannten Essentialia Negotii Einigkeit erzielt worden sein. Im vorliegenden Fall sei offensichtlich, dass zwischen dem Kläger und der Firma S. durch die Bestellung vom 1. Juni 2021 und die Auftragsbestätigung vom 9. Juni 2021 kein Vertrag zustande gekommen sein könne. Der angebotene Preis habe rund 39.300 EUR und der angenommene Preis rund 42.250 EUR betragen. Dazwischen würden etwa 3.000 EUR liegen. Es sei zudem völlig unwahrscheinlich, dass bei einem Auftragsvolumen von rund 40.000 EUR sofort ein verbindlicher Auftrag erteilt werde, ohne dass zuvor die Finanzierung der Maßnahme geklärt bzw. gesichert sei. Zwischen dem 1. Juni 2021 und dem 7. Juli 2021 hätten lediglich Vertragsverhandlungen stattgefunden. Im Juni 2021 habe der Kläger auch noch Kontakt zu weiteren Firmen gehabt. Es sei reiner Zufall gewesen, dass sich das Angebot der Firma S. letztlich als das Beste herausgestellt habe.
Auf die Schriftsätze wird im Einzelnen verwiesen.
Der Beklagte beantragt,
Die Klage wird abgewiesen.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aus den Förderrichtlinien unmittelbar kein Rechtsanspruch auf die beantragte Förderung abgeleitet werden könne. Ein Anspruch bestehe nur ausnahmsweise, insbesondere aus dem Gleichbehandlungsgrundsatz durch eine Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis. Auch unter den zuletzt dargestellten Umständen ergebe sich vorliegend kein Anspruch des Klägers. Der Beklagte gehe in ständiger Verwaltungspraxis davon aus, dass nicht erst der Abschluss eines entsprechenden Vertrags über eine förderfähige Maßnahme einen Maßnahmebeginn darstelle, sondern dafür grundsätzlich bereits die bindende Willenserklärung des Antragsstellers maßgeblich sei. Ausnahmsweise sei ein Vertragsangebot dann nicht als bindend anzusehen und daher förderunschädlich, wenn die Bestellung von der Gewährung der Zuwendung nach dem 10.000-Häuser-Programm abhängig gemacht werde. Dazu könne das Angebot insbesondere eine (aufschiebende oder auflösende) Bedingung (§ 158 BGB) oder ein Rücktritts- bzw. Widerrufsrecht des Bestellers vorsehen, jeweils eindeutig bezogen auf die (Nicht-)Gewährung der betreffenden Zuwendung. Der Kläger habe mit der Abgabe seines bindenden Angebots am 1. Juni 2021 einen förderschädlichen Maßnahmebeginn verwirklicht, da der elektronische Förderantrag erst am 5. Juli 2021 gestellt worden sei. Laut Besprechungsprotokoll vom 1. Juni 2021 müssten Nebenabreden auf diesem notiert werden. Eine schriftliche Vereinbarung dahingehend, dass sich der Kläger für den Fall einer Nichtgewährung der Förderung im Rahmen des 10.000-Häuser-Programms einseitig vom Vertrag lösen könne, sei auf dem Besprechungsprotokoll nicht vermerkt. Zwar habe sich darauf ein Hinweis befunden, wonach „die Bestellung vorbehaltlich der Finanzierung“ sei, dieser Vorbehalt erfülle jedoch nicht die o.g. Voraussetzungen. Die Bestellung sei vorliegend von einer Finanzierung, aber nicht wie gefordert, von der Gewährung der Förderung nach dem Bayerischen 10.000-Häuser-Programm abhängig gemacht worden. In der Auftragsbestätigung vom 9. Juni 2021 heiße es auch „herzlichen Dank für Ihren Auftrag und Ihr Vertrauen“. Der Kläger habe zudem mit der Erklärung seines Widerrufs vom 10. Juni 2021 selbst zum Ausdruck gebracht, dass er von einer wirksamen Auftragserteilung ausgegangen sei. Es bleibe somit festzuhalten, dass durch das bindende Angebot des Klägers vom 1. Juni 2021 dieser bereits eine Investitionsentscheidung getroffen habe, in der er insgesamt zum Ausdruck gebracht habe, dass er das Vorhaben auch ohne die Förderung nach dem 10.000-Häuser-Programm verwirklichen werde. Nach dem Grundsatz der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie dem Grundsatz der Gleichbehandlung und dem Interesse an einem einheitlichen und rechtmäßigen Vollzug der Förderrichtlinie, sei der Förderantrag daher abzulehnen gewesen. Abschließend sei anzumerken, dass eine Prüfung der weiteren Fördervoraussetzungen nicht erfolgt sei. Ob die Förderung daher, abgesehen vom vorzeitigen Maßnahmebeginn gewährt worden wäre, stehe nicht fest.
In der Sache wurde am 8. April 2025 mündlich vor Gericht verhandelt. In der mündlichen Verhandlung beantragte der Bevollmächtigte des Klägers für den Fall der Klageabweisung die Zeugenvernehmung von Herrn M. (zu laden über die Firma S.) zum Beweis der Tatsache, dass am 1. Juni 2021 noch kein verbindlicher Auftrag erteilt worden sei, sondern in dem Formular nur der Umfang einer möglichen späteren Bestellung umschrieben werden sollte.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte sowie auf die Sitzungsniederschrift vom 8. April 2024 Bezug genommen.
Gründe
Die zulässig erhobene Klage bleibt erfolglos. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Bewilligung der von ihm beantragten Förderung im Rahmen des sog. „10.000-Häuser-Programm“/Programmteil PV-Speicher-Programm. Der Bescheid der Regierung von ... vom 11. März 2024 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO).
Zur Vermeidung von Wiederholungen verweist das Gericht auf die Begründung des angefochtenen Bescheids, dem das Gericht folgt, und sieht insoweit von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Ergänzend wird zum Klagevorbringen ausgeführt:
1. Die vom Kläger begehrten Fördermittel stellen eine freiwillige Leistung dar, die der Freistaat Bayern auf der Grundlage von und im Einklang mit Art. 44 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. Art. 23 der Bayerischen Haushaltsordnung (BayHO) und den (zum Zeitpunkt des Förderantrags gültigen) Förderrichtlinien zur Durchführung des bayerischen 10.000-Häuser-Programms (Bekanntmachung des Bayer. Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie vom 24.7.2019 – Az. 91-9151/24/1 – AllMBl 2019, Nr. 301 – nachfolgend: „Förderrichtlinien“) gewährt. Die Förderung erfolgt nach billigem Ermessen und im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel. In diesem Rahmen hat der Freistaat Bayern das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) zu beachten, daneben auch den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung aufgrund einer ständigen Verwaltungspraxis gemäß den einschlägigen Richtlinien (vgl. BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 23).
Sind die Fördervoraussetzungen – wie hier – zulässigerweise in Förderrichtlinien geregelt, so müssen diese von der zuständigen Bewilligungsbehörde gleichmäßig (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV), im Einklang mit Art. 23 und 44 BayHO, ohne Verstoß gegen andere Rechtsvorschriften und gemäß dem Förderzweck angewendet werden, wie dieser in den selbst gegebenen Richtlinien zum Ausdruck kommt. Die Verwaltungsgerichte haben sich auf die Prüfung zu beschränken, ob bei der Anwendung einer solchen Richtlinie im Einzelfall der Gleichheitssatz verletzt worden ist oder ggf. ein sonstiger Verstoß gegen einschlägige materielle Rechtsvorschriften vorliegt. Entscheidend ist daher allein, wie die zuständige Behörde die Richtlinie im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger, zu einer Selbstbindung führenden Verwaltungspraxis gehandhabt hat und in welchem Umfang sie infolgedessen an den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG, Art. 118 Abs. 1 BV) gebunden ist. Dabei darf eine solche Richtlinie nicht – wie Gesetze oder Rechtsverordnungen – gerichtlich ausgelegt werden, sondern sie dient nur dazu, eine dem Gleichheitsgrundsatz entsprechende Ermessensausübung der Behörde zu gewährleisten (BVerwG, U.v. 16.6.2015 – 10 C 15.14 – juris Rn. 24; BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 26 m.w.N.; stRspr). Ein Anspruch auf die Förderung besteht im Einzelfall über den Grundsatz der Selbstbindung der Verwaltung und den Gleichheitssatz dann, wenn die in den Richtlinien dargelegten Fördervoraussetzungen vorliegen und vergleichbare Anträge in ständiger Förderpraxis des Beklagten auch positiv verbeschieden werden.
Gegen Art. 23 BayHO wird dann verstoßen, wenn Zuwendungen einem Empfänger gewährt werden, der zeigt, dass er das staatliche Interesse an der Zweckerfüllung auch befriedigen, also sein an sich förderfähiges Vorhaben verwirklichen würde, ohne dass ihm hierfür staatliche Zuwendungen gewährt würden (BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 24; BayVGH, B.v. 6.12.2016 – 22 ZB 16.2037 – juris Rn. 18). Diesem förderrechtlichen Grundsatz dient es auch, dass ein vorzeitiger Maßnahmebeginn der staatlichen Zustimmung bedarf, damit der Staat auf die Ausgestaltung des Vorhabens noch Einfluss nehmen und so das Erreichen des staatlicherseits erwünschten Zwecks sicherstellen kann. Bei einem Maßnahmebeginn vor der Prüfung der Maßnahme wäre ein solcher Einfluss nicht mehr möglich. Dementsprechend bestimmt Nr. 1.3 der Verwaltungsvorschriften zu Art. 44 BayHO, dass Zuwendungen nur für solche Vorhaben bewilligt werden dürfen, die noch nicht begonnen worden sind (ebenso Ziffer 6.1. Satz 4 der Förderrichtlinie).
2. Die rechtliche Prüfung hat in Anwendung der vorgenannten Grundsätze demnach nicht daran anzusetzen, wie die für den Zuwendungsbescheid maßgeblichen Förderrichtlinien, die hierzu erstellten Merkblätter und andere Unterlagen auszulegen wären, sondern daran, welche Förderpraxis der Beklagte dem beantragten Zuwendungsbescheid zugrunde legt.
a) Gemäß Ziffer 6.1 Sätze 4 und 5 der Förderrichtlinien gilt als Maßnahmebeginn, der im Fall vor der Stellung des Förderantrags ohne Zustimmung zum vorzeitigen Maßnahmebeginn förderschädlich ist, die Erteilung eines der Ausführung zuzurechnenden Lieferungs- oder Leistungsauftrags. Maßgeblicher Zeitpunkt ist grundsätzlich die bindende Willenserklärung des Antragstellers (hier des Klägers) zum Vertragsschluss. Wie dem Gericht aus einer Anzahl einschlägiger Parallel-Verfahren bekannt ist und wie der Beklagte im Bescheid und im gerichtlichen Verfahren dargelegt hat, wird vom Beklagten der in den Förderrichtlinien verwendete Begriff des „Maßnahmebeginns“ nicht erst mit Abschluss eines entsprechenden Vertrags über eine förderfähige Maßnahme (i.d.R. ein Kauf- oder Werkvertrag mit einer Liefer- oder Baufirma) bejaht, sondern der Beklagte geht in ständiger Verwaltungspraxis davon aus, dass grundsätzlich bereits das bindende Angebot des Kunden zum Abschluss eines solchen Vertrags ausreichend ist. Nur wenn ausnahmsweise das Vertragsangebot des Kunden nicht bindend ist, wird dies als förderunschädlich angesehen. Dies ist nach der ständigen Förderpraxis nur der Fall, wenn das Angebot zum Vertragsabschluss gerade von der Gewährung der Zuwendung nach dem 10.000-Häuser-Programm abhängig gemacht wurde. Dazu könnte das Angebot insbesondere eine (aufschiebende oder auflösende) Bedingung (§ 158 BGB) oder ein Rücktritts- bzw. Widerrufsrecht des Bestellers vorsehen, jeweils eindeutig bezogen auf die (Nicht-)Gewährung der betreffenden Zuwendung (vgl. BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 27).
b) Dies zugrunde gelegt, ist vorliegend von einem förderschädlichen vorzeitigen Maßnahmebeginn am 1. Juni 2021 auszugehen. Nach Auffassung der Kammer wurde an diesem Tag (und damit vor Förderantragstellung bzw. Zustimmung des Beklagten zum vorzeitigen Maßnahmebeginn am 5. Juli 2021) ein (im Sinne der soeben angeführten Rechtsprechung) bindendes Angebot des Klägers zum Vertragsschluss abgegeben.
Zunächst ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass der Kläger im Rahmen seiner Anhörung selbst angegeben hat, dass es am 1. Juni 2021 eine „Bestellung“ gegeben habe (vgl. Bl. 23 f. Behördenakte). Das vom Kläger im Rahmen der Verwendungsnachweisprüfung vorgelegte und von ihm am 1. Juni 2021 unterzeichnete Dokument ist auf Seite 1 mit „Bestellung“ und auf Seite 2 mit „Besprechungsprotokoll“ überschrieben. Aus Sicht der Kammer handelt es sich hierbei nach dem insoweit maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont (§§ 133, 157 BGB) um ein bindendes Angebot des Klägers zum Vertragsschluss (§ 145 BGB) und nicht lediglich – wie die Klägerseite mit der Klagebegründung vorträgt – um eine bloße Umschreibung des Umfangs einer möglichen späteren Bestellung. Dem äußeren Anschein des Schriftstücks nach wurde am 1. Juni 2021 eindeutig die Bestellung für eine PV-Anlage mit den im Bestellformular im Einzelnen aufgeführten Leistungen abgegeben. Das Dokument enthält zudem bereits Hinweise zu den Zahlungsmodalitäten (insbesondere darauf, dass „nach Bestellung“ eine Rechnung über 10% der Gesamtsumme ergehen wird und dass der Besteller hiermit bestätigt, die Zahlungsbedingungen der Firma zu akzeptieren) sowie einen Verweis auf das 14-tägige Widerrufsrecht nach Auftragsbestätigung. Schließlich wurde auch handschriftlich auf dem Dokument vermerkt, dass die Bestellung vorbehaltlich der Finanzierung sei. Dieser explizit aufgenommene Finanzierungsvorbehalt wäre nicht erforderlich gewesen, wenn sich der Kläger zu diesem Zeitpunkt noch nicht (einseitig) gebunden hätte.
Für eine bindende Willenserklärung des Klägers (und dass diese offenbar auch von der Firma S. als solche verstanden wurde) spricht im Übrigen auch die Formulierung in der auf die Bestellung folgende Auftragsbestätigung Nr. ... vom 9. Juni 2021. Darin ist unter anderem Folgendes ausgeführt: „herzlichen Dank für Ihren Auftrag und Ihr Vertrauen. Gemäß unseres Angebots (…) erbringen wir im Einzelnen folgende Leistungen (…).“. Auch diese Formulierung lässt darauf schließen, dass eine Bindung des Klägers zu diesem Zeitpunkt bereits erfolgt ist (vgl. zum Wesen einer Auftragsbestätigung insofern auch Rademacher/Schulze in Heidel/Hüßtege/Mansel/Noack, BGB Allgemeiner Teil / EGBGB, 4. Aufl. 2021, § 147 Rn. 8).
Der Kläger hatte sich mit seiner Bestellung vom 1. Juni 2021 seinem Vertragspartner bereits derart „ausgeliefert“, dass er das Zustandekommen und den Bestand eines rechtswirksamen Vertrags nicht mehr einseitig beseitigen hätte können (vgl. BayVGH, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 31). Er war an sein Angebot (jedenfalls zunächst) im Sinne von § 145 BGB gebunden. Dies ist nach ständiger Verwaltungspraxis des Beklagten (vgl. oben) ausreichend für einen förderschädlichen Maßnahmebeginn. Auf die (zivilrechtliche) Frage, ob das Angebot des Klägers womöglich in der Folgezeit durch die – von der Bestellung / Willenserklärung des Klägers vor allem mit Blick auf den Kaufpreis abweichenden – Auftragsbestätigung der Firma S. wieder erloschen ist (vgl. §§ 146, 150 Abs. 2 BGB), kommt es dagegen nicht entscheidungserheblich an (vgl. zum Ganzen auch VG München, U.v. 14.10.2024 – M 31 K 23.2178 – juris Rn. 24 ff.; U.v. 27.1.2020 – M 31 K 19.4697 – juris Rn. 33 f.; VG Augsburg; U.v. 24.10.2023 – Au 8 K 22.2258 – juris Rn. 27 ff.).
Anhaltspunkte für eine einseitige Lösungsmöglichkeit des Klägers von seiner Willenserklärung oder eine fehlende Bindung hieran im Hinblick auf Gewährung von Mitteln im Rahmen des 10.000-Häuser-Programms im Sinne der oben angeführten Rechtsprechung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs sind vorliegend weder vorgetragen noch ersichtlich. Wie bereits ausgeführt enthielt das Bestellformular vom 1. Juni 2021 lediglich den Hinweis auf eine Bestellung „vorbehaltlich Finanzierung.“
c) Dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisantrag zur Einvernahme des Mitarbeiters der Firma S. als Zeugen, war nicht zu entsprechen. Denn die unter Beweis gestellte Tatsache, dass am 1. Juni 2021 noch kein verbindlicher Auftrag erteilt worden sei, sondern in dem Formular nur der Umfang einer möglichen späteren Bestellung umschrieben werden sollte, ist für die Entscheidung vorliegend nicht relevant (vgl. § 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO).
Bei der rechtlichen Betrachtung, ob hier zum Zeitpunkt der Förderantragstellung bereits eine bindende Willenserklärung des Klägers – im Sinne der ständigen Förderpraxis des Beklagten – vorlag, ist allein auf das Angebot / die Bestellung vom 1. Juni 2021 und dessen / deren Auslegung unter Zugrundelegung eines objektiven Empfängerhorizonts (§§ 133, 157 BGB) abzustellen, nicht aber auf spätere Interpretationen der Vertragsbeteiligten. Maßgeblich zu berücksichtigen sind die Umstände, wie sie sich zum Zeitpunkt der Abgabe des Angebots des Klägers vom 1. Juni 2021 und der Auftragsbestätigung vom 9. Juni 2021 durch die Firma S. für die Beteiligten nach dem Wortlaut, dem verfolgte Zweck, der Interessenlage und den Begleitumständen objektiv betrachtet darstellten. Grundsätzlich unerheblich, wie auch hier, sind indes spätere Einschätzungen und Bewertungen der Vertragspartner zu den (angeblich) mit einer Willenserklärung verfolgten (rechtlichen) Zielen (vgl. VG München, U.v. 27.1.2020 – M 31 K 19.4697 – juris Rn. 36 mit Verweis auf BayVGH, U.v. 11.10.2019, U.v. 11.10.2019 – 22 B 19.840 – juris Rn. 38). Zudem kann der als Zeuge benannte Mitarbeiter der Firma S. auch keine Angaben dazu machen, wie der Kläger selbst seine – durch Unterzeichnung des Bestellformulars zum Ausdruck gebrachte – Willenserklärung verstanden hat.
d) Aufgrund des mit der Beauftragung der PV-Anlage durch den Kläger am 1. Juni 2021 verwirklichten förderschädlichen vorzeitigen Maßnahmebeginns hat der Beklagte die Gewährung der beantragten Förderung zu Recht abgelehnt.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
4. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 ff. ZPO.
Zitierte Vorschriften
- § 145 BGB
- Art. 3 GG
- § 133 BGB
- § 157 BGB
- § 158 BGB
- § 146 BGB
- § 150 BGB
- § 244 StPO
- § 113 VwGO
- § 117 VwGO
- § 154 VwGO
- § 167 VwGO
- § 708 ZPO
Außerdem: Art. 118 BV, Art. 23 BayHO, Art. 44 BayHO
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