Rechtsprechung · VG Ansbach
VG Ansbach, Beschluss vom 30.09.2026 – AN 4 S 26.2710
- Spruchkörper
- 4. Kammer
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung der am 18. August 2026 erhobenen Klage (AN 4 K 26.2709) gegen Ziffer 1.2 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 31. Juli 2026 – … – wird wiederhergestellt.
2. Die aufschiebende Wirkung der am 18. August 2026 erhobenen Klage (AN 4 K 26.2709) gegen Ziffer 3.2 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 31. Juli 2026 – …- wird angeordnet.
3. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
4. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller zwei Drittel und die Antragsgegnerin ein Drittel. Die Beigeladenen tragen ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
5. Der Streitwert wird auf 10.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen nachträglich erlassene gaststättenrechtliche Auflagen.
Der Antragsteller betreibt seit dem 2. Januar 2015 die Gaststätte „…“ im Anwesen … in … Hierzu erteilte ihm die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 14. April 2015 eine gaststättenrechtliche Erlaubnis zum Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft, deren Betriebsräume unter anderem ein Gastzimmer mit 100 Gastplätzen, ein Nebenzimmer mit 30 Gastplätzen sowie eine Freifläche mit 50 Gastplätzen umfassen. Die maximale Betriebszeit wurde auf 2:00 Uhr (örtliche Sperrzeit) und 23:00 Uhr für den Außenbereich begrenzt. Die Erlaubniserteilung erfolgte unter zahlreichen Auflagen, darunter die Folgende:
5.4.6 Begrenzung der Lärmimmissionen durch die Gaststätte bei der Nachbarschaft
Die Beurteilung der Lärmimmissionen erfolgt nach den Bestimmungen der TA Lärm vom 28.8.98.
Tagzeit ist die Zeit von 6.00 bis 22.00 Uhr, Nachtzeit ist die Zeit von 22.00 Uhr bis 6.00 Uhr.
Immissionsrichtwerte „außen“:
Die Gaststätte liegt in einem Gebiet nach § 34 BauGB, für das nach FNP die Ausweisung als Mischbaufläche vorgesehen ist und das gemäß der tatsächlichen Nutzung als Mischgebiet (MI) nach § 6 BauNVO einzustufen ist. […] Im MI gelten nach Ziff. 6.1 […] TA Lärm die Lärmimmissionswerte von tags 60 dB (A) und nachts 45 dB (A). […]
Die Gaststätte ist so zu errichten und zu betreiben, dass die Immissionswerte unter Einbeziehung der weiteren Lärmquellen in der Nachbarschaft in der Summe bei den nächstliegenden Immissionsorten (angrenzend und gegenüberliegend) nicht überschritten werden. Durch die Gaststätte allein ist ein Teil-Lärmimmissionswert von tags 54 dB (A) und nachts 39 dB (A) einzuhalten. […]
Das Anwesen … besteht aus zwei Gebäuden. Bei der Hausnummer * handelt es sich um ein mehrstöckiges Gebäude entlang der …straße, welches im Erd- und Kellergeschoss die Gaststätte des Antragstellers sowie in den oberen Stockwerken insgesamt sieben Wohneinheiten beinhaltet. Das Gebäude Hausnummer * liegt im – vom Antragsteller als Freifläche genutzten – Innenhof des Gebäudes Hausnummer * und umfasst im Erdgeschoss sowie im Obergeschoss zwei Wohneinheiten, die seit Mai 2024 von den Beigeladenen bewohnt werden. Der Zugang zur Wohnung der Beigeladenen erfolgt über den Innenhof.
Ab dem Sommer 2025 gingen bei der Antragsgegnerin vermehrt Beschwerden der Beigeladenen über Lärmbelästigungen durch den Gaststättenbetrieb des Antragstellers – vor allem im Rahmen der Nutzung der Freifläche – ein. Sie beantragten vor diesem Hintergrund wiederholt ein ordnungsbehördliches Einschreiten der Antragsgegnerin. In diesem Zusammenhang legten die Beigeladenen auch von ihnen angefertigte Foto- und Videoaufnahmen des Außenbereichs der Gaststätte vor. Zuletzt begehrten sie konkret eine Vorverlegung des Sperrzeitbeginns, ein Verbot der Außenbewirtung an Sonn- und Feiertagen, Regelungen zum Rauchen und zum Aufenthalt von Gästen im Eingangsbereich des Innenhofs nach 22:00 Uhr sowie einen verbindlichen Abstand der Bestuhlung zum Eingang ihrer Wohnung.
Infolge dieser Beschwerden kam es am 2. September 2025 zu einer Begehung der Außenfläche der Gaststätte durch Bedienstete der Antragsgegnerin, im Rahmen derer Lichtbilder sowie Skizzen der dortigen Gastplätze angefertigt wurden. Auf Grundlage der hierbei gewonnenen Erkenntnisse erstellte die zuständige Fachabteilung der Antragsgegnerin am 11. September 2025 eine schalltechnische Berechnung für die Außenbereichsfläche. Darin wurden – ausgehend von den vorgefundenen 95 Gastplätzen und einem Betrieb von fünf Stunden – Überschreitungen des Tagwerts (61,1 dB (A)) wie auch des Nachwerts (66,2 dB (A)) nach Nr. 6.1 Buchst. d TA Lärm ermittelt. Bei einer Platzzahl von 50 Personen werde der Tagwert eingehalten (54,4 dB (A)), der Nachtwert jedoch weiterhin überschritten (63,4 dB (A)). Daher werde empfohlen, einen Abstand zur Hauswand der Beigeladenen zu schaffen und den Aufenthaltsbereich der Raucher so weit wie möglich vom Anwesen … weg zu verlegen.
Am 15. Januar 2026 fand ein Besprechungstermin zwischen Bediensteten der Antragsgegnerin und dem Antragsteller zu den Beschwerden statt. Hierbei gab der Antragsteller an, am Eingang der Gaststätte Hinweisschilder angebracht zu haben, welche die Gäste zur Ruhe ermahnten und auf die Nachbarschaft hinwiesen. Zudem sei im Außenbereich eine Kamera angebracht worden, welche Ton und Bild an das Küchenpersonal übertrage und diesem somit eine Überwachung des Außenbereichs ermögliche. Sollte ein Lärmpotential festgestellt werden, seien die Mitarbeiter der Gaststätte angewiesen, die betreffenden Gäste zu ermahnen.
Am 10. April 2026 gegen 23:31 Uhr erfolgte eine weitere Kontrolle der Gaststätte des Antragstellers durch Bedienstete der Antragsgegnerin. Ausweislich des hierüber angefertigten Aktenvermerks seien außerhalb der Gaststätte vier rauchende Personen angetroffen worden, von denen sich eine als Mitarbeiter außer Dienst ausgegeben habe. Im Verlauf der Kontrolle seien sechs weitere, ebenfalls rauchende Personen hinzugetreten. Hierdurch sei ein Lärmpegel entstanden, der eine Verständigung mit dem Gegenüber nur mehr rufend ermöglicht habe. Nach etwa zehn Minuten habe sich die größere Gruppe entfernt. Zu keiner Zeit seinen Mitarbeiter im Dienst auf das Geschehen aufmerksam geworden und hätten Maßnahmen zur Lärmreduzierung ergriffen.
Mit Schreiben vom 15. April 2026 setzte die Antragsgegnerin den Antragsteller darüber in Kenntnis, dass ausweislich des von ihrer zuständigen Fachabteilung angefertigten Gutachtens im Außenbereich seiner Gaststätte der zur Nachtzeit maßgebliche Lärmimmissionswert von 54 dB (A) deutlich überschritten werde. Daher sei geplant, die Sperrzeit für die Gaststätte des Antragstellers auf 22:00 Uhr vorzuverlegen und diesen zur Errichtung eines auf drei Seiten mit hoch schallabsorbierenden Wänden verschlossenen Raucherunterstands im nordwestlichen Teil des Innenhofs zu verpflichten. Dem Antragsteller wurde Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme bis zum 30. April 2026 gewährt.
Unter Bezugnahme auf dieses Anhörungsschreiben beantragte der Antragsteller am 20. April 2026 die Gewährung von Akteneinsicht.
Am 8. Mai 2026 erstellte die zuständige Fachabteilung der Antragsgegnerin eine ergänzende Berechnung zur Ermittlung des schalltechnisch notwendigen Abstands zwischen den Sitzplätzen im Außenbereich der Gaststätte des Antragstellers und der Außenwand der Wohnung der Beigeladenen. Hiernach beliefen sich die Immissionswerte bei Abständen von einem halben Meter auf 70 dB (A), von einem Meter auf 64 dB (A) und von zwei Metern auf 58 dB (A). Um die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 Buchst. d TA Lärm einhalten zu können, sei daher zwischen den Sitzplätzen des Außenbereichs der Gaststätte und den Fenstern des Wohngebäudes der Beigeladenen ein Abstand von zwei Metern erforderlich.
Durch Bescheid vom 27. Mai 2026 gab die Antragsgegnerin dem Antrag des Antragstellers vom 20. April 2026 auf Akteneinsicht statt und teilte mit, dass hierzu zwei Wochen nach Bekanntgabe dieses Bescheids ein Schreiben mit einem Zugangslink und einem Passwort an den Antragsteller versandt werde.
In einem weiteren Schreiben vom 23. Juni 2026 wurden dem Antragsteller die angekündigten Zugangsdaten übermittelt. Außerdem wurde unter Bezugnahme auf das Anhörungsschreiben vom 15. April 2026 mitgeteilt, dass als nachträgliche Auflagen gemäß § 5 GastG eine Festsetzung der Sperrzeit auf 22:00 Uhr (Sperrzeitverlängerung), die Verpflichtung zur Errichtung eines an drei Seiten mit hoch schallabsorbierenden Wänden umschlossenen Raucherunterstands sowie die Wahrung eines Abstands von zwei Metern zwischen der Außenbestuhlung und der Wohnung der Beigeladenen vorgesehen seien. Dem Antragsteller wurde Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme bis spätestens zum 17. Juli 2026 gewährt.
Am 14. Juli 2026 setzte der Antragsteller die Antragsgegnerin telefonisch darüber in Kenntnis, dass der Zugangslink für die Akteneinsicht abgelaufen sei. Unter Bezugnahme auf dieses Telefonat wurde dem Antragsteller mit E-Mail vom 17. Juli 2026 mitgeteilt, dass der Übermittlungslink aus dem Schreiben vom 23. Juni 2026 verlängert worden sei. Die Ablauffrist sei nunmehr auf den 14. August 2026 gesetzt worden.
Mit Bescheid vom 31. Juli 2026 erließ die Antragsgegnerin folgende Auflagen zur Gaststättenerlaubnis vom 14. April 2015 (Ziffer 1): Die maximale Betriebszeit für den Außenbereich der Gaststätte „…“ wurde auf 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr festgesetzt (Sperrzeitverlängerung). Dem Antragsteller wurde untersagt, außerhalb der maximalen Betriebszeit den Außenbereich der Gaststätte „…“ geöffnet zu halten (Ziffer 1.1). Der Antragsteller wurde verpflichtet, im Innenhof der Gaststätte „…“ im nordwestlichen Teil einen Raucherunterstand zu errichten, welcher von drei Seiten aus mit hoch schallabsorbierenden Wänden verschlossen ist und einzig eine offene Seite zum Hausdurchgang zur Straße hin hat (Rote Markierung im dem Bescheid beiliegenden Lageplan) (Ziffer 1.2). Dem Antragsteller wurde untersagt, im Innenhof der Gaststätte „…“ eine Außenbestuhlung entlang des Anwesens des Nachbarn, welcher einen Wohnungszugang zum Außenbereich der Gaststätte aufweise, einzurichten. Der Bereich umfasse 2,00 Meter senkrecht von der Hauswand weg (Breite) und entlang der Hauswand beginnend an der südwestlichen Grundstücksgrenze zum Nachbargrundstück bis zum Fenster der Toilettenanlage der Gaststätte (Länge). Der Bereich wurde im Lageplan grün markiert (Ziffer 1.3). Die sofortige Vollziehung der Auflagen unter Ziffer 1.1 bis 1.3 wurde angeordnet (Ziffer 2). Der Bescheid enthält folgende Zwangsgeldandrohungen (Ziffer 3): Sollte entgegen Ziffer 1.1 Satz 2 des Bescheids eine Woche nach Bekanntgabe des Bescheids gehandelt werden, werde ein Zwangsgeld von 750,00 EUR zur Zahlung fällig (Ziffer 3.1). Sollte entgegen der Ziffer 1.2 des Bescheids einen Monat nach Bekanntgabe des Bescheids gehandelt werden, werde ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 EUR zur Zahlung fällig (Ziffer 3.2). Sollte entgegen der Ziffer 1.3 des Bescheids eine Woche nach Bekanntgabe des Bescheids gehandelt werden, werde ein Zwangsgeld in Höhe von 750,00 EUR zur Zahlung fällig (Ziffer 3.3). Dem Antragsteller wurden die Kosten des Verfahrens, bestehend aus einer auf 400,00 EUR festgesetzten Gebühr und Auslagen in Höhe von 4,45 EUR, auferlegt (Ziffer 4).
Zur Begründung wurde ausgeführt, die Sperrzeitverlängerung in Ziffer 1.1 stütze sich auf § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG, § 8 BayGastV und § 4 Abs. 4 SperrzeitVO. Es lägen besondere örtliche Verhältnisse vor, die eine Sperrzeitverlängerung erforderlich machten. Ausweislich des Lärmgutachtens vom 11. September 2025 sei bei rechnerischer Betrachtung zur Nachtzeit von einem Immissionswert von 63,4 dB (A) auszugehen, welcher den im Erlaubnisbescheid festgelegten Lärmwert von 39 dB (A) nachts deutlich überschreite. Mithin lägen schädliche Umwelteinwirkungen vor, die geeignet seien, die Bewohner des angrenzenden Wohnbereichs erheblich zu belästigen. Die Sperrzeitverlängerung ergehe in pflichtgemäßem Ermessen und sei verhältnismäßig. Ihr legitimer Zweck bestehe im Schutz der Beigeladenen vor erheblichen Belästigungen durch den Gaststättenbetrieb. Zur Erreichung dieses Zwecks sei sie geeignet, da durch die Sperrzeitverlängerung Lärmbelästigungen zur Nachtzeit durch im Außenbereich anwesende Gäste nicht mehr erfolgen könnten. Sie sei ferner erforderlich, weil der Antragsteller von der Möglichkeit zur Öffnung des Außenbereichs bis 23:00 Uhr regelmäßig Gebrauch mache und infolgedessen von einer nicht nur geringfügigen Überschreitung des festgesetzten Lärmwerts auszugehen sei, was wiederum zu erheblichen Belästigungen der Nachbarschaft führe. Unter diesen Umständen seien mildere Mittel nicht zu erkennen. Die Sperrzeitverlängerung sei ferner angemessen. Denn das öffentliche Interesse am Gesundheitsschutz der Nachbarschaft vor Lärm, welcher in der Nachtzeit von Gästen des Außenbereichs ausgehe, überwiege das private Interesse des Antragstellers, sein Gewerbe frei von staatlichen Eingriffen ausüben zu können. Dem Antragsteller bleibe es unbenommen, den Gaststättenbetrieb bis zur Sperrzeit im Innenbereich weiterzuführen, so dass er nur mittelmäßig in seiner Berufsfreiheit beeinträchtigt werde, wohingegen die auftretenden Lärmimmissionen für die Nachbarschaft eine nachhaltige Gesundheitsgefahr verursachen könnten.
Die Auflage nach Ziffer 1.2 stütze sich auf § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG. Es lägen schädliche Umwelteinwirkungen vor, da durch das Lärmgutachten vom 11. September 2025 ein Immissionswert von 63,4 dB (A) zur Nachtzeit errechnet worden sei. Darüber hinaus habe die Ordnungsbehörde im Rahmen diverser Kontrollen vor Ort sowie durch das von den Beigeladenen zur Verfügung gestellte Videomaterial feststellen können, dass durch das Verweilen von rauchenden Gästen im vorderen Bereich des Innenhofs und auf den Plätzen entlang der Gebäudeflucht erheblicher Lärm verursacht werde. Eine schädliche Umwelteinwirkung liege überdies durch das Rauchen von Gästen im Innenhof vor, welches unabhängig von der Tageszeit Geruchsemissionen verursache. Es sei daher, wenn die Nachbarschaft lüfte, infolge von Luftbewegungen und Wind mit einem entsprechenden Geruchseintrag in die Wohnungen zu rechnen. Ausgehend von den behördlichen Wahrnehmungen und bei lebensnaher Betrachtung sei von gesellschaftlichem Rauchen auszugehen, welches eine Gesamtgeruchslast auslöse. Auch diese Auflage ergehe in pflichtgemäßem Ermessen und sei verhältnismäßig. Sie sei geeignet, die Beigeladenen vor schädlichen Umwelteinwirkungen zu schützen, indem von rauchenden Gästen herrührender Lärm durch die schallabsorbierenden Wände des Unterstands geschluckt werde oder entgegen der Wohnbebauung austrete. Durch die Wände werde zudem Rauch kontrolliert ausgeleitet und könne sich nicht mehr im Innenhof verteilen. Maßnahmen, die sich auf die Nachtzeit beschränkten oder den Rauch lediglich umleiteten, seien nicht ausreichend, da die Belästigung ganztägig auftrete und zudem eine Reduzierung mehrerer Immissionsarten erforderlich sei. Die Auflage sei überdies angemessen, denn das öffentliche Interesse am Gesundheitsschutz der Nachbarn vor Lärm- und Geruchsbelästigungen durch rauchende Gäste überwiege das private Interesse des Antragstellers, sein Gewerbe frei von staatlichen Eingriffen und dem Zwang zu Vermögensdispositionen auszuüben. Auch wenn die mit der Errichtung des Raucherunterstands einhergehenden Vermögensdispositionen als erheblich angesehen werden könnten, überwiege der Schutz der Nachbarschaft vor erheblichen Lärm- und Geruchsimmissionen durch rauchende Gäste.
Die Auflage nach Ziffer 1.3 ergehe auf der Grundlage von § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG zum Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen. Die Berechnung der Immissionsschutzabteilung vom 8. Mai 2026 habe ergeben, dass bei einer Bestuhlung in einem Abstand von einem halben Meter zum nächsten geöffneten Fenster ein Wert von 70 dB (A) erreicht werden könne und daher die Grenzwerte von 60 dB (A) tags und 45 dB (A) nachts überschritten würden. Die Auflage ergehe in pflichtgemäßem Ermessen und sei verhältnismäßig. Sie diene dem Schutz der Beigeladenen vor erheblichen Belästigungen durch den Gaststättenbetrieb. Hierzu sei sie geeignet, da durch den Mindestabstand von zwei Metern zwischen den Gastplätzen und der Wohnung der Beigeladenen ein Lärmwert von 58 dB (A) erreicht werde, welcher den Tagwert von 60 dB (A) nicht überschreite. Die Anordnung sei ferner erforderlich, weil im Außenbereich regelmäßig Gastplätze im direkten Umfeld der Wohnung der Beigeladenen aufgestellt würden. Sie sei schließlich angemessen, denn das öffentliche Interesse am Schutz der Gesundheit der Nachbarschaft vor Lärm überwiege das private Interesse des Antragstellers an einer staatlich unbeeinflussten Gewerbeausübung. Insbesondere bleibe es diesem unbenommen, den Außenbereich der Gaststätte im Rahmen der erteilten Auflagen weiterhin zu bewirten.
Die sofortige Vollziehung werde wegen des besonderen öffentlichen Interesses am Gesundheitsschutz der Nachbarn angeordnet. Da die vorgeschriebenen Lärmimmissionsrichtwerte zur Nachtzeit regelmäßig nicht eingehalten würden, werde die Nachtruhe der Nachbarschaft und insbesondere der Beigeladenen erheblich gestört, was auf längere Zeit zu einer Gesundheitsgefährdung führen könne. Die aufschiebende Wirkung eines durch den Antragsteller eingelegten Rechtsbehelfs hätte zur Folge, dass die Auflagen bis zum Abschluss eines – unter Umständen langwierigen – verwaltungsgerichtlichen Verfahrens nicht vollzogen werden könnten und die Nachbarn weiterhin Lärmbelästigungen zu erdulden hätten, was einen effektiven Gesundheitsschutz vereitele. Das gegenüberstehende Interesse des Antragstellers am Erhalt der aufschiebenden Wirkung, welches insbesondere dem Schutz seiner Liquidität diene, müsse demgegenüber zurücktreten. Denn es handele sich beim Gesundheitsschutz um ein verfassungsmäßig geschütztes Grundrecht von höchstem Rang.
Die Zwangsgeldandrohungen beruhten auf Art. 29 Abs. 1 und 2, Art. 31 sowie Art. 36 Abs. 1, 2 und 5 VwZVG und seien ermessensgerecht. Die Zwangsgeldhöhen seien im unteren Bereich angesiedelt und erreichten das wirtschaftliche Interesse des Antragstellers am Gaststättenbetrieb. Die eingeräumten Fristen seien zur Umsetzung der Verpflichtungen angemessen.
Gegen diesen Bescheid hat der anwaltlich vertretene Antragsteller am 18. August 2026 Klage erhoben (AN 4 K 26.2709) und gleichzeitig um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht.
Er trägt vor, den Außenbereich seiner Gaststätte üblicherweise von Mai bis September, bei schönem Wetter vereinzelt auch außerhalb dieses Zeitraums, zu bewirtschaften. Viele seiner Gäste seien junge Erwachsene, die meist zwischen 20:00 Uhr und 21:00 Uhr einträfen, bis zum Betriebsschluss des Biergartens blieben und dabei Speisen und Getränke konsumierten. Einige Gäste wechselten nach Betriebsschluss in den Innenbereich. Im Sommer werde der Umsatz der Gaststätte zu einem erheblichen Teil durch den Außenbereich erwirtschaftet, der allein im Zeitraum von 22:00 Uhr bis 23:00 Uhr zu etwa einem Drittel des Tagesumsatzes beitrage. Er versichert an Eides statt, der Hauptumsatz werde in den Abendstunden generiert. Er achte darauf, dass seine Bestuhlung einen Abstand von zwei Metern zur Wohnung der Beigeladenen einhalte; sollten Gäste Veränderungen vornehmen, werde darauf hingewiesen.
In rechtlicher Hinsicht hält er die Anordnung der sofortigen Vollziehung für formell rechtswidrig. Zum einen fehle es an der erforderlichen Anhörung, weil insbesondere in den Anhörungsschreiben vom 15. April 2026 und vom 23. Juni 2026 von einer Sofortvollzugsanordnung keine Rede sei. Er habe sich hierzu auch rein tatsächlich nicht äußern können. So sei ihm die beantragte Akteneinsicht aufgrund eines Fehlers des Zugangslinks tatsächlich erst am 14. Juli 2026 gewährt worden. Überdies sei der Bescheiderlass bereits am 31. Juli 2026 erfolgt, obwohl die Antragsgegnerin die Stellungnahmefrist in ihrer E-Mail vom 17. Juli 2026 bis zum 14. August 2026 verlängert habe. Zum anderen sei eine gesonderte Begründung des öffentlichen Vollzugsinteresses vollständig unterblieben. Insbesondere sei nicht zu erkennen, weshalb die Auflagen bereits vor einer rechtskräftigen Entscheidung in der Hauptsache vollzogen werden müssten. Es werde nicht begründet, weshalb nunmehr eine sofortige Einschränkung notwendig sei, obschon die Gaststätte seit Jahren ohne diese Auflagen betrieben werde. Überdies würden die Auswirkungen der Auflagen auf das Gewerbe und die drohenden Liquiditätsprobleme verkannt und nicht ausreichend gewürdigt.
Die angeordneten Auflagen erachtet er ebenfalls als formell rechtswidrig. Mit Blick auf die vorstehenden Erwägungen fehle es auch insoweit an der erforderlichen Anhörung. Die Auflagen seien darüber hinaus materiell rechtswidrig, weil die Antragsgegnerin das ihr insoweit zukommende Ermessen nicht ordnungsgemäß ausgeübt habe. Der Bescheid entspreche lediglich dem Begehren der Beigeladenen, wohingegen seine Einwendungen und Interessen nicht eigenständig bewertet worden seien. Die bloßen Beschwerden der Beigeladenen reichten noch nicht für die Anordnung von Auflagen. Überdies griffen die Auflagen unzulässig in seine Berufsfreiheit und die Betriebssubstanz ein. Die Wahl der Mittel zur Lärmminderung stehe dem Gewerbetriebenden grundsätzlich frei.
Die für eine Vorverlegung der Sperrzeit vorausgesetzten öffentlichen Bedürfnisse oder besonderen örtlichen Verhältnisse lägen nicht vor. Eine besondere Störungsempfindlichkeit der Umgebung sei schon deshalb nicht gegeben, weil sich dort mehrere Gaststätten befänden. Auch sei nicht ausreichend festgestellt, worin bei seinem Betrieb das besondere Störungspotential liege. Trotz des langjährigen Betriebs habe die Polizei keine Verstöße feststellen können, und Beschwerden weiterer Nachbarn lägen nicht vor. Ferner verfolge er von sich aus konkrete Maßnahmen zum Schutz der Nachbarschaft. Überdies stelle die Sperrzeitverlängerung im Außenbereich einen erheblichen Nachteil zu anderen Gaststätten im selben Gebiet dar. Bei einer Sperrzeitverlängerung im Außenbereich müsse er mit einem Drittel an Umsatzeinbuße rechnen, und auch im Innenbereich sei von einer Umsatzeinbuße von einem Fünftel auszugehen. Der Bescheid verkenne insoweit, dass die Sperrzeitvorverlegung eine wirtschaftlich bedeutsame Zeit betreffe.
Die Verpflichtung zur Errichtung eines Raucherunterstands sei ebenfalls rechtswidrig. Die Abwehr von Lärm oder Rauch sei im Wesentlichen eine privatrechtliche Frage. Übermäßige Lärmimmissionen durch rauchende Gäste lägen nicht vor; insbesondere sei nicht ausreichend dargelegt, inwieweit diese schädliche Umwelteinwirkungen darstellten. Ausgehend von den Darstellungen der Antragsgegnerin dürfte es insoweit vielmehr um das Rauchen außerhalb der Betriebszeiten gehen, weshalb die Zurechnung der vermeintlichen Geruchsemissionen zu seiner Gaststätte fraglich erscheine. Überdies stelle die Errichtung eines Raucherunterstands, deren Kosten sich nach bisherigen Schätzungen auf bis zu 20.000,00 EUR beliefen, eine erhebliche finanzielle Belastung dar und schränke die Nutzbarkeit des Innenhofs für die Bestuhlung erheblich ein. Im Übrigen kämen insoweit mildere Mittel wie etwa ein Rauchverbot im Innenhof außerhalb der Betriebszeiten, eine festgelegter Raucherbereich, Hinweisschilder oder ein Rauchverbot in bestimmten Hofbereichen in Betracht.
Als rechtswidrig erweise sich ferner die Untersagung der Außenbestuhlung an der Hauswand. Die Einschränkung der seinem Betrieb eingeräumten Nutzung des Hofraums verletze Eigentumsrechte und das Interesse an der freien Gewerbeausübung. Hierdurch werde die Nutzung des Innenhofs faktisch erheblich reduziert, wodurch ihm eine erhebliche finanzielle Belastung entstehe.
Aus Anlass einer durch die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 28. August 2026 eingeräumten Möglichkeit zur ergänzenden Stellungnahme lässt der Antragsteller ausführen, dass den durch die Beigeladenen beigebrachten Bild- und Videoaufnahmen keinerlei Beweiswert zukomme. Diese ließen keine Rückschlüsse auf Art, Dauer, Uhrzeit, Häufigkeit oder Intensität der vermeintlichen Lärmimmissionen zu. Ohnehin seien die heimlich erstellten Aufnahmen nicht verwertbar, weil darin – teils gut hörbar – private Gespräche von Gästen aufgezeichnet worden seien. Teilweise seien die Videoaufnahmen offensichtlich nachträglich bearbeitet worden. Das im Bescheid wiederholt herangezogene Lärmgutachten vom 11. September 2025 sei schon aufgrund seines Alters nicht geeignet, belastbare Aussagen zu aktuellen Beeinträchtigungen zu treffen. Überdies sei die Berechnung im Einzelnen nicht nachzuvollziehen. Aktuelle, tatsächliche Messungen der Immissionen hätten offenbar nicht stattgefunden. Der Aktenvermerk über die Kontrolle am 10. April 2026 sei nicht nachvollziehbar, zumal die damals vor Ort befindlichen Gäste bestätigt hätten, dass Unterhaltungen in normaler Lautstärke möglich gewesen seien. Der Abstandsberechnung vom 8. Mai 2026 lägen ebenfalls keine tatsächlichen Messungen zugrunde. Atypische Gebietsverhältnisse im Sinne einer besonderen Störanfälligkeit der Umgebung, wie diese für eine Sperrzeitverlängerung vorausgesetzt würden, seien nicht dargelegt und auch sonst nicht zu erkennen. Ebenso wenig seien schädliche Umwelteinwirkungen durch rauchende Gäste belegt. Übliche, kurzzeitige Tabakgerüche einzelner Raucher im Freien ohne belastbare Geruchsprognose erreichten nicht die erforderliche Erheblichkeitsschwelle, sondern hielten sich im Rahmen der Sozialadäquanz und der örtlichen Prägung. Mildere Mittel seien schon angesichts der erheblichen finanziellen Kosten, die sich laut einem hierzu eingeholten Angebot auf 17.017,00 EUR beliefen, in Betracht zu ziehen gewesen, zumal nicht zu erkennen sei, wie der Raucherunterstand zu einer Verbesserung der vermeintlichen Lärm- und Geruchsemissionen von Rauchern beitrage. Nicht verständlich sei, wie der angeordnete Abstand den beabsichtigten Erfolg erbringen solle. Im Übrigen stelle die Anordnung eines solchen Abstands eine mildere, gegenüber einer Sperrzeitverlängerung vorrangig zu prüfende Maßnahme dar. Im Rahmen der Ermessensausübung seien namentlich die mit den Auflagen für ihn einhergehenden wirtschaftlichen Auswirkungen nicht ausreichend gewürdigt worden. Obschon die zu erwartenden Verluste derzeit noch nicht konkret beziffert werden könnten, seien infolge der Sperrzeitverlängerung bereits jetzt ein signifikanter Rückgang der Gäste im Außenbereich sowie ein Rückgang der Tischreservierungen festzustellen. Die finanziellen Einbußen lägen bei mindestens 30% und stellten daher eine erhebliche Beeinträchtigung seiner Liquidität dar, so dass selbst ein Abwarten bis zu einer Hauptsacheentscheidung existenzgefährdend sein könne. Die angedrohten Zwangsgelder seien jedenfalls der Höhe nach nicht angemessen, weil sie eine ausreichende Beachtung der mit den Auflagen einhergehenden finanziellen Auswirkungen vermissen ließen.
Der Antragsteller beantragt,
Die aufschiebende Wirkung der vor dem Verwaltungsgericht Ansbach anhängigen Klage des Antragstellers gegen den Bescheid der Stadt … vom 31. Juli 2026, Az. …, wird wiederhergestellt.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Sie tritt dem Antragsvorbringen entgegen. Insbesondere sei die Sofortvollzugsanordnung hinreichend begründet, weil sie die hierfür maßgeblichen behördlichen Erwägungen erkennen lasse. Auch bestehe diesbezüglich mangels Verwaltungsaktqualität kein gesondertes Anhörungserfordernis. Im Übrigen sei dem Anhörungserfordernis genüge getan, weil dem Antragsteller im Schreiben vom 23. Juni 2026 alle geplanten Maßnahmen unter Einräumung einer Stellungnahmemöglichkeit genannt worden seien. Ohnehin habe der Antragsteller durch die in dieser Angelegenheit stattgefundenen Erörterungen – unabhängig von der Frage der Akteneinsicht – hinreichende Sachverhaltskenntnis gehabt.
In materiellrechtlicher Hinsicht sei festzuhalten, dass die Erfüllung des Tatbestands der schädlichen Umwelteinwirkungen nicht allein auf den Vortrag und die Videoaufnahmen der Nachbarn, sondern im Wesentlichen auf die methodischen und dem Stand der Wissenschaft entsprechenden Berechnungen eines städtischen Umweltingenieurs gestützt worden sei. Bei der Sperrzeitverlängerung handele es sich im Übrigen um eine Einzelfallentscheidung, bei der allein die örtlichen Verhältnisse in Bezug auf das Betriebsgrundstück und die umliegende Nachbarschaft zu betrachten seien. Die Anordnung zur Errichtung eines Raucherunterstands diene nicht allein der Unterbindung des Lärms von rauchenden Gästen zur Nachtzeit, sondern zugleich der Unterbindung von Belästigungen der Nachbarschaft durch Geruchsimmissionen, welche unabhängig von den Betriebszeiten aufträten. Ausweislich des Gesetzeswortlauts könnten auch Umwelteinwirkungen, die – wie vorliegend der Raucheintrag in die Wohnung – „nur“ belästigend wirkten, zur Würdigung herangezogen werden. Die Infragestellung der Betriebszugehörigkeit der Raucher überzeuge nicht. Die vom Antragsteller vorgeschlagene Untersagung des Rauchens auf der Außenbereichsfläche während der Sperrzeit stelle kein geeignetes milderes Mittel dar, weil hierdurch einerseits die durch das Rauchen während der Betriebszeit auftretenden Geruchsbelästigungen nicht unterbunden würden und andererseits mit einem Ausweichen der Raucher auf die …straße zurechnen sei mit der Folge, dass es künftig dort zu die Nachbarschaft beeinträchtigenden Lärmimmissionen kommen werde. Als gleich effektives Mittel komme allenfalls die Anordnung eines dauerhaften Rauchverbots im Außenbereich in Betracht, welches jedoch einen Ausschluss rauchender Gäste zur Folge hätte.
Die Auflagen seien ermessensgerecht ergangen und verhältnismäßig. Eine Wahlfreiheit bezüglich der Mittel zur Verhinderung schädlicher Umwelteinwirkungen komme dem Gastwirt nur insoweit zu, als diese tatsächlich griffen, was hinsichtlich der vom Antragsteller veranlassten Maßnahmen nicht der Fall sei. Die vom Antragsteller geltend gemachten Umsatzeinbußen seien in der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen, müssten jedoch zurückstehen, denn es zähle zum wirtschaftlichen Risiko eines Gastwirts, betriebsnotwendige Einnahmen unter Beachtung gesetzlicher Anforderungen zu generieren. Ohnehin habe der Antragsteller keine Nachweise zu den vorgetragenen Verlusten beigebracht.
Die Beigeladenen haben sich nicht geäußert und keine Anträge gestellt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf die Gerichtsakten sowie die beigezogene Behördenakte Bezug genommen.
II. Der sachgerecht ausgelegte Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage (AN 4 K 26.2709) wiederherzustellen, soweit diese sich gegen die für sofort vollziehbar erklärten Auflagen in den Ziffern 1.1 bis 1.3 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 31. Juli 2026 richtet, und anzuordnen, soweit die Zwangsgeldandrohungen in den Ziffern 3.1 bis 3.3 dieses Bescheids angefochten werden, ist zulässig und (nur) im tenorierten Umfang auch in der Sache begründet.
A.
Das Gericht legt den vorläufigen Rechtsschutzantrag des Antragstellers nach dem erkennbaren Ziel seines Rechtsschutzbegehrens dahingehend aus, dass neben der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die gaststättenrechtlichen Auflagen in den Ziffern 1.1 bis 1.3 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 31. Juli 2026 auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage begehrt wird, soweit sich diese gegen die Zwangsgeldandrohungen in den Ziffern 3.1 bis 3.3 dieses Bescheids richtet.
Gemäß § 122 Abs. 1, § 88 VwGO darf das Gericht nicht über das Antragsbegehren hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden. Es hat vielmehr das tatsächliche Rechtsschutzbegehren zu ermitteln. Dabei sind die für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze (§§ 133, 157 BGB) anzuwenden. Bei der Auslegung sind neben dem Antrag insbesondere die Antragsbegründung sowie das gesamte übrige Vorbringen des Antragstellers zu berücksichtigen, ferner seine Interessenlage, soweit sie sich aus dem Parteivortrag und sonstigen für das Gericht und die übrigen Beteiligten als Empfänger der Prozesserklärung erkennbaren Umständen ergibt. In Eilverfahren, in denen eine mündliche Verhandlung, in der auf die Stellung sachdienlicher Anträge hinzuwirken ist (§ 86 Abs. 3 VwGO), nicht stattfindet, ist wegen des verfassungsrechtlichen Gebotes der Effektivität des Rechtsschutzes eine Auslegung zu Gunsten des Antragstellers vorzunehmen. Ist der Rechtschutzsuchende anwaltlich vertreten, kommt der Antragsformulierung zwar eine gesteigerte Bedeutung für die Ermittlung des tatsächlich Gewollten zu. Selbst dann darf die Auslegung jedoch vom Antragswortlaut abweichen, wenn die Begründung oder sonstige Umstände eindeutig erkennen lassen, dass das wirkliche Rechtsschutzziel von der Antragsfassung abweicht (BayVGH, B.v. 24.6.2019 – 8 CS 19.817 – juris Rn. 12 m.w.N.).
In Anwendung dieser Grundsätze ist davon auszugehen, dass der Antragsteller vorläufigen Rechtsschutz sowohl gegen die Auflagen in den Ziffern 1.1 bis 1.3 als auch gegen die Zwangsgeldandrohungen in den Ziffern 3.1 bis 3.3 des angefochtenen Bescheids begehrt. Hierfür spricht zunächst der Antragswortlaut, ausweislich dessen der Antragsteller die „Wiederherstellung“ der aufschiebenden Wirkung seiner „Klage gegen den Bescheid der Stadt … vom 31. Juli 2026“ in ihrer Gesamtheit wünscht. Zwar wäre die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. Art. 21a Satz 1 VwZVG kraft Gesetzes vollziehbaren Zwangsgeldandrohungen gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO „anzuordnen“ und nicht „wiederherzustellen“. Allein aus dieser Terminologie kann aber – trotz anwaltlicher Vertretung – nicht auf eine Beschränkung des Antrags nach § 80 Abs. 5 VwGO auf die Ziffern 1.1 bis 1.3 des Bescheids geschlossen werden. Hinzu kommt, dass der Antragsteller in seiner – auf das ergänzende Anhörungsschreiben der Antragsgegnerin vom 28. August 2026 hin abgegebenen und auch gegenüber dem Gericht vorgelegten – Stellungnahme explizit Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit und insbesondere gegen die Höhe der angedrohten Zwangsgelder erhebt. Eine Einbeziehung der Zwangsgeldandrohungen in den vorläufigen Rechtsschutzantrag des Antragstellers erscheint schließlich mit Blick auf die Gewährleistung eines effektiven Rechtsschutzes geboten. Denn andernfalls blieben die Zwangsgeldandrohungen in den Ziffern 3.1 bis 3.3 des Bescheids auch im Fall einer Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die ihnen zugrundeliegenden Auflagen in den Ziffern 1.1 bis 1.3 des Bescheids wegen Art. 21a Satz 1 VwZVG grundsätzlich weiterhin vollziehbar.
Demgegenüber umfasst der vorläufige Rechtsschutzantrag des Antragstellers bei verständiger Würdigung nicht das Begehren, gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO die aufschiebende Wirkung seiner Klage gegen die Kostentscheidung in Ziffer 4 des Bescheids anzuordnen. Zwar kommt der Klage gegen die Kostenentscheidung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO keine aufschiebende Wirkung zu. Ein entsprechender Eilrechtsschutzantrag erwiese sich vorliegend jedoch wegen § 80 Abs. 6 VwGO als unzulässig. Nach dieser Bestimmung ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat; dies gilt nicht, wenn die Behörde über den Antrag ohne Mitteilung eines zureichenden Grundes in angemessener Frist sachlich nicht entschieden hat oder eine Vollstreckung droht. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Das Gericht geht mithin davon aus, dass es nicht im wohlverstandenen Interesse des Antragstellers liegt, einen nach § 80 Abs. 6 VwGO erkennbar unzulässigen vorläufigen Rechtsschutzantrag zu stellen. Für einen solchen besteht ferner unter dem Blickwinkel des effektiven Rechtsschutzes kein Bedürfnis.
B.
Der Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die gaststättenrechtlichen Auflagen in Ziffer 1 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 31. Juli 2026 wiederherzustellen, ist zulässig, jedoch nur teilweise, nämlich hinsichtlich der Ziffer 1.2 dieses Bescheids, begründet.
1. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO ist zulässig.
Er ist insbesondere statthaft. Die der Anfechtungsklage gegen die Auflagen in den Ziffern 1.1 bis 1.3 des Bescheids im Ausgangspunkt kraft Gesetzes zukommende aufschiebende Wirkung (§ 80 Abs. 1 VwGO) ist vorliegend ausgeschlossen, weil die Antragsgegnerin in dessen Ziffer 2 diesbezüglich die sofortige Vollziehung angeordnet hat (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO).
2. In der Sache ist der vorliegende Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO nur zum Teil begründet. Die Sofortvollzugsanordnung ist formell rechtmäßig ergangen. Im Hinblick auf die in den Ziffern 1.1 und 1.3 des Bescheids angeordneten Auflagen überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers; letzterem ist allein hinsichtlich der Auflage in Ziffer 1.2 des Bescheids Vorrang einzuräumen.
a) Gegen die formelle Rechtmäßigkeit der in Ziffer 2 des Bescheids erfolgten Anordnung der sofortigen Vollziehung der unter den Ziffern 1.1 bis 1.3 verfügten Auflagen bestehen keine Bedenken.
aa) Die Sofortvollzugsanordnung genügt dem formellen Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO.
In den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO muss die Behörde die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO besonders begründen. Da es sich bei der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit nach der Wertung des Gesetzgebers um einen Ausnahmefall handelt, muss neben das ohnehin bestehende öffentliche Interesse an der Umsetzung eines rechtmäßigen Verwaltungsakts ein besonderes Vollzugsinteresse treten, das das Absehen vom Regelfall der aufschiebenden Wirkung zu rechtfertigen vermag. Die Behörde muss sich der Ausnahmesituation bewusst werden und das besondere Vollzugsinteresse begründen, wenn sie vom Regelfall abweicht und die sofortige Vollziehung anordnet. Zur Erfüllung der Voraussetzungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO kommt es nicht darauf an, ob die gegebene Begründung inhaltlich richtig und sachlich geeignet ist, ein besonderes Interesse an der sofortigen Vollziehung zu rechtfertigen. Nicht ausreichend für das formelle Begründungserfordernis ist aber eine formelhafte, nicht auf den konkreten Einzelfall bezogene Begründung, aus der nicht erkenntlich wird, ob und aus welchen Gründen die Behörde vom Vorliegen eines Ausnahmefalls ausgegangen ist, der ein Abweichen vom Grundsatz des § 80 Abs. 1 VwGO rechtfertigen kann (BayVGH, B.v. 22.8.2023 – 22 CS 23.1265 – juris Rn. 26).
Diesen Anforderungen werden die in den Bescheidsgründen hinsichtlich der Anordnung der sofortigen Vollziehung angestellten Erwägungen gerecht. Die Darlegungen der Antragsgegnerin, wonach der Gaststättenbetrieb des Antragstellers die während der Nachtzeit einzuhaltenden Lärmgrenzwerte regelmäßig überschreite und deshalb die Nachtruhe der Nachbarschaft und insbesondere der Beigeladenen erheblich beeinträchtige, was auf längere Zeit zu einer Gesundheitsschädigung führen könne, weisen einen konkreten Einzelfallbezug auf. Indem die Antragsgegnerin ferner hervorhebt, dass bei einem Fortdauern dieser Lärmbeeinträchtigung bis zum Abschluss eines ggf. langwierigen verwaltungsgerichtlichen Hauptsacheverfahrens ein effektiver Schutz der Gesundheit der Nachbarschaft – und damit eines verfassungsmäßig geschützten Grundrechts von höchstem Rang – vereitelt wäre, bringt sie zugleich zum Ausdruck, weshalb sie vom Vorliegen eines Ausnahmefalls ausgegangen ist. Im Übrigen kommt es an dieser Stelle gerade nicht auf die inhaltliche und sachliche Richtigkeit der vorstehenden Überlegungen der Antragsgegnerin an.
bb) Entgegen dem Vorbringen der Antragsbegründung kann eine formelle Rechtswidrigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung in Ziffer 2 des Bescheids auch nicht deshalb angenommen werden, weil der Antragsteller hierzu nicht gesondert angehört worden ist.
Eine vorherige Anhörung des Betroffenen nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG setzt die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit gerade nicht voraus, weil es sich bei dieser nicht um einen Verwaltungsakt im Sinne des Art. 35 Satz 1 BayVwVfG handelt. Eine analoge Anwendung des Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG ist in Ermangelung einer planwidrigen Regelungslücke wie auch einer vergleichbaren Interessenlage ebenfalls nicht geboten (VGH BW, B.v. 9.8.1994 – 10 S 1767/94 – juris Rn. 12; OVG SH, B.v. 2.9.1992 – 3 M 34/92 – juris Rn. 6; NdsOVG, B.v. 18.1.2007 – 10 ME 44/07 – juris Rn. 5; OVG RhPf, B.v. 13.5.2014 – 8 B 10342/14 – juris Rn. 14; OVG Saarl., B.v. 22.12.2022 – 2 B 197/22 – juris Rn. 29 f.).
b) Die aufschiebende Wirkung der Hauptsacheklage ist im Übrigen allein hinsichtlich der Auflage in Ziffer 1.2 des Bescheids vom 31. Juli 2026 wiederherzustellen; hinsichtlich der Ziffern 1.1 und 1.3 dieses Bescheids bleibt der Antrag dagegen erfolglos.
Im einstweiligen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO nimmt das Gericht eine eigene Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten vor. Dem Charakter des Eilverfahrens entsprechend kann das Gericht seine vorläufige Entscheidung im Regelfall nur auf der Grundlage einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage als wesentlichem Element der Interessenabwägung für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angeordneten Sofortvollzugs treffen. Kann – wegen der besonderen Dringlichkeit oder der Komplexität der Rechtsfragen – keine Abschätzung über die Erfolgsaussichten der Hauptsacheklage getroffen werden, sind allein die einander gegenüberstehenden Interessen zu gewichten (BVerwG, B.v. 22.3.2010 – 7 VR 1.10 – juris Rn. 13).
Nach diesen Maßstäben überwiegt hinsichtlich der Ziffern 1.1 und 1.3 des Bescheids das öffentliche Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin das Suspensivinteresse des Antragstellers. Bei summarischer Prüfung erweisen sich sowohl die in Ziffer 1.1 verfügte Sperrzeitverlängerung für den Außenbereich der Gaststätte des Antragstellers als auch die in Ziffer 1.3 angeordnete Auflage zur Einhaltung eines Mindestabstands zwischen der Außenbestuhlung und der Außenwand der Wohnung der Beigeladenen als rechtmäßig und verletzen den Antragsteller nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (aa).
Demgegenüber ist in Bezug auf die Ziffer 1.2 des Bescheids, durch welche dem Antragsteller die Errichtung eines an drei Seiten mit hoch schallabsorbierenden Wänden umschlossenen Raucherunterstands aufgegeben wird, von einem Überwiegen des privaten Aussetzungsinteresses des Antragstellers auszugehen. Denn diese Auflage ist voraussichtlich rechtswidrig und verletzt die subjektiven Rechte des Antragstellers, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO (bb).
aa) Die in den Ziffern 1.1 und 1.3 verfügten Auflagen sind aller Voraussicht nach zu Recht ergangen.
(1) Gegen die formelle Rechtmäßigkeit der Auflagen bestehen keine Bedenken. Insbesondere ist der Antragsteller vor deren Erlass in einer den Erfordernissen des Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG genügenden Weise angehört worden.
Bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in die Rechte des Betroffenen eingreift, ist diesem gemäß Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Eine ordnungsgemäße Anhörung setzt dabei voraus, dass der von der beabsichtigten Maßnahme Betroffene von der Absicht zum Erlass eines vorläufig konkretisierten, bestimmten Verwaltungsakts in Kenntnis gesetzt und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wird. Die Anhörung muss so konkret sein, dass der Angehörte erkennen kann, weshalb und wozu er sich äußern soll, mit welcher Entscheidung er zu rechnen hat und dass er Gelegenheit zur Stellungnahme hat (BVerwG, U.v. 14.3.2023 – 8 A 2.22 – juris Rn. 20).
Diese Vorgaben werden durch das Anhörungsschreiben vom 23. Juni 2026 jedenfalls im Zusammenspiel mit dem – darin ausdrücklich in Bezug genommenen – vorhergehenden Anhörungsschreiben vom 15. April 2026 gewahrt. Insbesondere setzte die Antragsgegnerin den Antragsteller darin über den Inhalt der von ihr geplanten Auflagen nach § 5 GastG, nämlich die Festsetzung des Beginns der Sperrzeit auf 22:00 Uhr, die Verpflichtung zur Errichtung eines an drei Seiten mit hoch schallabsorbierenden Wänden umschlossenen Raucherunterstands im nordwestlichen Teil des Innenhofs sowie die Wahrung eines Abstands von zwei Metern zwischen der Außenbestuhlung und der Wohnung der Beigeladenen, in Kenntnis. Ferner wurde dem Antragsteller im Schreiben vom 23. Juni 2026 ausdrücklich die Möglichkeit zur schriftlichen Stellungnahme bis spätestens zum 17. Juli 2026 eingeräumt. Für den Antragsteller war anhand dieser Angaben mit hinreichender Deutlichkeit zu erkennen, welche konkreten Maßnahmen er von Seiten der Antragsgegnerin zu erwarten hatte sowie in welcher Art und Weise und innerhalb welcher Frist er sich hierzu äußern konnte.
Im Übrigen ist nicht deshalb von einem Anhörungsmangel auszugehen, weil die Antragsgegnerin den angefochtenen Bescheid vor Ablauf der dem Antragsteller eingeräumten Äußerungsfrist erlassen hätte. Wie vorstehend dargelegt, erhielt der Antragsteller im Schreiben der Antragsgegnerin vom 23. Juni 2026 zuletzt Gelegenheit, sich bis zum 17. Juli 2026 zu den in Aussicht gestellten Auflagen zu äußern. Ein Bescheid entsprechenden Inhalts wurde jedoch erst nach diesem Zeitpunkt, nämlich am 31. Juli 2026, erlassen. Entgegen der Behauptung der Antragsbegründung hatte die Antragsgegnerin diese Stellungnahmefrist auch nicht bis zum 14. August 2026 verlängert. Eine Aussage dieses Inhalts kann namentlich der vom Antragsteller als Beleg für diese Behauptung ins Feld geführten E-Mail der Antragsgegnerin vom 17. Juli 2026 nicht entnommen werden. Für die Auslegung des Inhalts dieser E-Mail ist in entsprechender Anwendung der §§ 133, 157 BGB der in der Erklärung zum Ausdruck kommende, also der erklärte Wille maßgeblich, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte (vgl. dazu BVerwG, U.v. 19.3.2013 – 5 C 16.12 – juris Rn. 10). Nach dem somit maßgeblichen objektiven Empfängerhorizont war die Aussage in der E-Mail der Antragsgegnerin vom 17. Juli 2026, wonach die Ablauffrist nunmehr auf den 14. August 2026 gesetzt worden sei, unzweifelhaft allein auf den Zugangslink für die Akteneinsichtnahme bezogen. Dies folgt neben der Verwendung des Begriffs „Ablauffrist“ statt „Stellungnahmefrist“ aus dem vorhergehenden Satz, in welchem unter Bezugnahme auf das Telefonat vom 14. August 2026 mitgeteilt wurde, dass der Übermittlungslink aus dem Schreiben vom 23. Juni 2026 verlängert worden sei. Auch der Telefonanruf des Antragstellers hatte ausweislich der Behördenakte allein den Ablauf des Links zur Akteneinsichtnahme und gerade keine etwaige Verlängerung der gesetzten Äußerungsfrist zum Gegenstand.
Ein Verstoß gegen Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG kann schließlich nicht darin erblickt werden, dass der Antragsteller die ihm gewährte Akteneinsicht in die Behördenvorgänge der Antragsgegnerin tatsächlich erst mit der gemäß eigenen Angaben am 14. Juli 2026 erfolgten Zurverfügungstellung eines aktualisierten Zugangslinks nehmen konnte. Zum einen liegt selbst in einer entgegen Art. 29 BayVwVfG vollständig verweigerten Akteneinsicht nur dann zugleich eine Verletzung des Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG, wenn der Betroffene nicht auf andere Weise über den Sachstand unterrichtet worden ist (Kallerhoff/Mayen in Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 10. Aufl. 2023, § 29 Rn. 86; Herrmann in BeckOK VwVfG, 72. Ed. 1.7.2026, § 29 Rn. 36). Eine solche anderweitige Unterrichtung des Antragstellers über den geplanten Auflagenerlass ist vorliegend – wie dargelegt – durch die Anhörungsschreiben vom 23. Juni 2026 und vom 15. April 2026 erfolgt. Zum anderen standen dem Antragsteller im Nachgang der laut eigener Darstellung am 14. Juli 2026 erhaltenen Akteneinsicht noch immer knapp vier Tage für die Abgabe einer fristgemäßen Stellungnahme zur Verfügung. Jedenfalls in Anbetracht der Tatsache, dass in dieser Angelegenheit bereits zuvor ein regelmäßiger Austausch zwischen dem Antragsteller und der Antragsgegnerin stattgefunden hatte und dieser durch die beiden Anhörungsschreiben über die beabsichtigten Behördenmaßnahmen sowie deren Hintergründe in Kenntnis gesetzt worden war, ist dieser Zeitraum trotz der nicht unerheblichen Aktenfülle (noch) als ausreichend anzusehen.
Da der Antragsteller mithin bereits vor Bescheiderlass nach Maßgabe von Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG ordnungsgemäß angehört worden war, kann dahingestellt bleiben, ob durch die von der Antragsgegnerin mit Schreiben vom 28. August 2026 initiierte neuerliche Anhörung eine Heilung im Sinne von Art. 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BayVwVfG herbeigeführt werden konnte. Dies erscheint insofern zweifelhaft, als sich die Antragsgegnerin (noch) nicht mit dem hierauf erfolgten Vorbringen des Antragstellers auseinandergesetzt hat. Denn eine funktionsgerecht nachgeholte Anhörung setzt gerade voraus, dass sich die Behörde nicht darauf beschränkt, die einmal getroffene Sachentscheidung zu verteidigen, sondern das Vorbringen des Betroffenen erkennbar zum Anlass nimmt, die Entscheidung kritisch zu überdenken (BVerwG, U.v. 17.12.2015 – 7 C 5.14 – juris Rn. 17). Daran dürfte es – soweit ersichtlich – jedenfalls bislang fehlen.
(2) Die Auflage in Ziffer 1.1 des Bescheids, durch welche die maximale Betriebszeit für den Außenbereich der Gaststätte „…“ auf 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr festgesetzt und dem Antragsteller eine Öffnung des Außenbereichs außerhalb dieser maximalen Betriebszeit untersagt wurde, erweist sich voraussichtlich ferner in materieller Hinsicht als rechtmäßig.
(a) Es ist nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin die Auflage unter Ziffer 1.1 des Bescheids sowohl auf § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG als auch auf § 8 BayGastV gestützt hat.
Im Ausgangspunkt können zeitliche Beschränkungen des Gaststättenbetriebs sowohl auf der Grundlage des § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG als auch im Wege einer Sperrzeitverlängerung nach § 18 Abs. 1 GastG, § 8 Abs. 2 BayGastV erfolgen (Grziwotz/Lüke/Saller, Praxishandbuch Nachbarrecht, 3. Aufl. 2020, Kap. 5 Rn. 220). Die genannten Vorschriften stehen dabei im Verhältnis zweier sich überschneidender Kreise zueinander. Maßgeblich sind – jedenfalls für Betriebszeitregelungen außerhalb der allgemeinen Sperrzeit – lediglich die gesetzlichen Voraussetzungen für die Anwendung der Vorschriften (BayVGH, U.v. 20.4.1995 – 22 B 93.1948 – juris Rn. 38).
Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG können Gewerbetreibenden, die – wie der Antragsteller – einer Erlaubnis bedürfen, jederzeit Auflagen zum Schutze gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und sonst gegen erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit erteilt werden.
§ 18 Abs. 1 GastG ermächtigt die Landesregierungen, die diese Ermächtigung auf oberste Landesbehörden oder andere Behörden übertragen können, durch Rechtsverordnung eine allgemeine Sperrzeit festzusetzen. In einer solchen Rechtsverordnung ist zu bestimmen, dass die Sperrzeit bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse allgemein oder für einzelne Betriebe verlängert, verkürzt oder aufgehoben werden kann. Die Ermächtigung nach dem Gaststättengesetz, bei Vorliegen eines öffentlichen Bedürfnisses oder besonderer örtlicher Verhältnisse die Sperrzeit allgemein zu verlängern, zu verkürzen oder aufzuheben, ist gemäß § 8 Abs. 1 BayGastV auf das Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration und die Gemeinden übertragen. Nach § 8 Abs. 2 BayGastV können die Gemeinden unter den Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 BayGastV für einzelne Betriebe durch Verwaltungsakt den Beginn der Sperrzeit bis höchstens 19 Uhr vorverlegen und das Ende der Sperrzeit bis 8 Uhr hinausschieben oder die Sperrzeit befristet und widerruflich aufheben.
Besondere örtliche Verhältnisse als Grundlage für eine Verlängerung der Sperrzeit liegen vor, wenn sich die Verhältnisse im örtlichen Bereich so von den Verhältnissen in anderen örtlichen Bereichen unterscheiden, dass deswegen eine Abweichung von der allgemeinen Sperrzeit gerechtfertigt erscheint, was in der Regel atypische Gebietsverhältnisse im Sinne einer besonderen Störungsempfindlichkeit der Umgebung voraussetzt. Es besteht Einigkeit, dass die von Gaststätten hervorgerufenen Lärmimmissionen bzw. das Interesse der Nachbarn von Gaststätten an einer ungestörten Nachtruhe und Gesichtspunkte des Schutzes vor schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sowie vor sonstigen erheblichen Nachteilen, Gefahren oder erheblichen Belästigungen sowohl für Bewohner als auch für die Allgemeinheit (§ 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG) bei der Prüfung der Sperrzeitfestsetzung zu berücksichtigen sind (BayVGH, U.v. 10.8.2011 – 22 N 10.1867 – juris Rn. 19; B.v. 24.5.2012 – 22 ZB 12.46 – juris Rn. 13; U.v. 1.2.2024 – 22 N 22.2440 – juris Rn. 19). Wird die Sperrzeitverlängerung – wie hier – im Einzelfall für einen bestimmten Betrieb vorgenommen, müssen die tatbestandlichen Voraussetzungen nur für diesen Betrieb vorliegen (BayVGH, U.v. 17.6.2008 – 22 N 06.3069 – juris Rn. 36; U.v. 10.8.2011 – 22 N 10.1867 – juris Rn. 22).
Vorliegend hat die Antragsgegnerin die Beschränkung der Betriebszeit des Außenbereichs der Gaststätte des Antragstellers auf die Zeit von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr in Ziffer 1.1 des angefochtenen Bescheids damit begründet, dass vom Betrieb der Freifläche dieser Gaststätte während der Nachstunden schädliche Umweltauswirkungen ausgingen. Bei dieser Sachlage ist nach dem Vorstehenden der Anwendungsbereich der – insoweit weitgehend gleichlaufenden – Vorschriften des § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG wie auch des § 18 Abs. 1 GastG i.V.m. § 8 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 BayGastV eröffnet. Insbesondere liegt die in Ziffer 1.1 des Bescheids angeordnete Betriebszeitregelung außerhalb der allgemeinen Sperrzeit nach § 7 Abs. 1 BayGastV (5:00 Uhr bis 6:00 Uhr).
(b) Vom Betreib der Freifläche der Gaststätte des Antragstellers zur Nachtzeit, welche in Ziffer 5.4.6 des Erlaubnisbescheids vom 14. April 2015 in Anlehnung an Nr. 6.4 TA Lärm auf die Zeit von 22:00 Uhr bis 6:00 Uhr festgelegt worden ist, gehen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG i.V.m. dem Bundes-Immissionsschutzgesetz aus, welche zugleich das Vorliegen besonderer örtlicher Verhältnisse im Sinne von § 18 Abs. 1 GastG i.V.m. § 8 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 BayGastV begründen.
Schädliche Umwelteinwirkungen sind nach der Legaldefinition des § 3 Abs. 1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Für die Beurteilung der von einer Freischankfläche ausgehenden Lärmbeeinträchtigungen kann dabei auf die TA Lärm zurückgegriffen werden, auch wenn diese nach ihrer Nr. 1 Abs. 2 Buchst. b Freiluftgaststätten von ihrem Geltungsbereich ausdrücklich ausnimmt. Jedenfalls als Richtmaß können die Werte der TA Lärm als für den Schallschutz einschlägiges technisches Regelwerk grundsätzlich dennoch herangezogen werden (BayVGH, B.v. 22.8.2023 – 22 CS 23.1265 – juris Rn. 18). Diesen kommt insoweit die Funktion eines antizipierten Sachverständigengutachtens zu (BayVGH, U.v. 25.11.2015 – 22 BV 13.1686 – juris Rn. 60). Im vorliegenden Einzelfall ist zur Bestimmung des Vorliegens von schädlichen Umwelteinwirkungen auch deshalb auf die TA Lärm abzustellen, weil die – bestandskräftige und hier nicht streitgegenständliche – Gaststättenerlaubnis vom 14. April 2015 in ihrer Ziffer 5.4.6 die Maßgeblichkeit der in Nr. 6.1 TA Lärm für Mischgebiete im Sinne des § 6 BauNVO festgelegten Immissionsrichtwerte von tags 60 dB (A) und nachts 45 dB (A) für den Betrieb des Außenbereichs der Gaststätte ausdrücklich vorgibt. Daran anknüpfend wurde ein von der Gaststätte allein einzuhaltender Lärmimmissionswert von tags 54 dB (A) und nachts 39 dB (A) festgeschrieben.
Der im Erlaubnisbescheid vorgegebene Grenzwert von 39 dB (A) wie auch der Richtwert nach Nr. 6.1 Buchst. d TA Lärm von 45 dB (A) zur Nachtzeit wird durch den Betrieb der Freifläche der Gaststätte des Antragstellers erheblich überschritten. Dies folgt aus der von der zuständigen Fachabteilung der Antragsgegnerin am 11. September 2025 vorgenommenen schalltechnischen Berechnung, welche – unter Zugrundelegung der nach dem Erlaubnisbescheid vom 14. April 2015 zulässigen 50 Gastplätze im Außenbereich – einen Lärmimmissionswert von 63,4 dB (A) nachts ergeben hat.
Anders als der Antragsteller meint, ist eine derartige Lärmberechnung zum Nachweis des Vorliegens schädlicher Umwelteinwirkungen ausreichend. Bei der Ermittlung eines Sachverhalts, den die Behörde ihrer Entscheidung zugrunde legen will, hat sie alle für den Einzelfall bedeutsamen, auch die für die Beteiligten günstigen, Umstände zu berücksichtigen, jedoch bestimmt sie selbst Art und Umfang der Ermittlungen (Art. 24 Abs. 1 und 2 BayVwVfG). Ist die unzumutbare Lärmeinwirkung auf die Nachbarschaft Tatbestandsvoraussetzung für eine Anordnung, so kann die Behörde diese Einwirkung tatsächlich messen oder von einem rechnerischen Verfahren Gebrauch machen, in das die relevanten Faktoren eingehen und das eine empirisch erprobte Zuverlässigkeit aufweist. Es wird rechtlich nicht vorausgesetzt, dass der entsprechende Nachweis allein durch Lärmmessungen geführt werden könnte. Dass die tatsächliche Messung des Lärmpegels für die Ermittlung der Schädlichkeit der auftretenden Immissionen nicht ohne weiteres vorzugswürdig ist, folgt auch daraus, dass die angeordnete Betriebszeitbeschränkung dem Schutz der Nachbarschaft vor nächtlichem Lärm für einen längeren künftigen Zeitabschnitt gilt, der nicht in einer einmaligen oder mehrmaligen Messung erfasst werden kann, weil der Lärmpegel je nach Zahl und Lautstärke der Gäste differieren wird (BayVGH, B.v. 22.8.2023 – 22 CS 23.1265 – juris Rn. 19).
Der Antragsteller kann mit seinen gegen die Berechnung vom 11. September 2025 vorgebrachten Einwänden nicht durchdringen. Auf das vom Antragsteller bemängelte Fehlen aktueller tatsächlicher Messungen der Immissionswerte kommt es im vorliegenden Fall einer rein rechnerischen Ermittlung der Lärmbelastung gerade nicht an. Soweit er eine angeblich fehlende Nachvollziehbarkeit der Berechnung im Einzelnen rügt, kann dem ebenfalls nicht gefolgt werden. Im Gegenteil geht aus dem hierzu angefertigten Aktenvermerk hervor, welche Annahmen bzw. Parameter der Berechnung im Einzelnen zugrunde gelegt wurden. Diesem ist ferner zu entnehmen, dass sich die Berechnung am Anhang „Ermittlung der Geräuschimmissionen“ der TA Lärm orientiert. Die schalltechnische Berechnung vom 11. September 2025 kann schließlich nicht deshalb als unbrauchbar angesehen werden, weil diese rund zehn Monate vor dem Bescheiderlass am 31. Juli 2026 erstellt wurde. Hiervon könnte allenfalls dann ausgegangen werden, wenn sich die der Berechnung zugrunde gelegten tatsächlichen Umstände oder wissenschaftlichen Erkenntnisse seither geändert hätten. Derartiges ist indes weder vorgetragen noch ersichtlich.
Da nach alledem bereits die schalltechnische Berechnung vom 11. September 2025 für sich genommen einen hinreichend belastbaren Nachweis für das Vorliegen von schädlichen Umwelteinwirkungen durch den Betreib der Außenbereichsfläche der Gaststätte des Antragstellers zur Nachtzeit erbringt, kommt es auf die Frage, ob und ggf. inwieweit ein solcher daneben durch die seitens der Antragsgegnerin ergänzend herangezogenen Beschwerden, Fotos und Videoaufnahmen der Beigeladenen hätte geführt werden können, nicht mehr an.
(c) Die in Ziffer 1.1 des Bescheids angeordnete Beschränkung der Betriebszeit der Freischankfläche erweist sich schließlich als ermessensgerecht und insbesondere verhältnismäßig.
Sowohl § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG („können“) als auch § 18 Abs. 1 GastG i.V.m. § 8 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 BayGastV („können“) stellen den Erlass von Auflagen bzw. einer Sperrzeitverlängerung in das Ermessen der zuständigen Behörde. Dieses Ermessen hat die Behörde gemäß Art. 40 BayVwVfG entsprechend dem Zweck der Ermächtigung auszuüben und die gesetzlichen Grenzen des Ermessens einzuhalten. Insoweit unterwirft § 114 Satz 1 VwGO die behördliche Ermessensentscheidung auch der Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte. § 114 Satz 1 VwGO nennt zwei Arten von rechtlich erheblichen Ermessensfehlern: zum einen, wenn die Behörde die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschreitet (Ermessensüberschreitung), zum anderen, wenn sie von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (Ermessensfehleinschätzung). Hinsichtlich letzterer kann weiter danach differenziert werden, ob die Behörde ihre Entscheidung auf einer unzureichenden Tatsachengrundlage getroffen hat (Ermessensdefizit) oder sich von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen (Ermessensfehlgebrauch; s. etwa BayVGH, U.v. 13.10.2009 – 14 B 07.1760 – juris Rn. 40 f.).
Derartige Ermessensfehler sind vorliegend nicht zu ersehen. Der bloße Umstand, dass eine Betriebszeitbeschränkung bzw. Sperrzeitverlängerung, wie diese dem Antragsteller in Ziffer 1.1 des Bescheids auferlegt wurde, im Vorfeld des Bescheiderlasses durch die Beigeladenen beantragt worden war, rechtfertigt nicht die Annahme eines Ermessensfehlgebrauchs. Entgegen der Darstellung des Antragstellers hat die Antragsgegnerin mit dem Erlass dieser Auflage nicht lediglich unhinterfragt den Wünschen der Beigeladenen entsprochen. Im Gegenteil hat sie durch Kontrollen vor Ort sowie die Erstellung einer schalltechnischen Berechnung eigene Ermittlungen zum Vorliegen von schädlichen Umwelteinwirkungen angestellt. Auch waren für das behördliche Einschreiten in erster Linie nicht etwa die Beschwerden der Beigeladenen, sondern vielmehr die anhand dieser Berechnung ermittelte, deutliche Überschreitung des im Erlaubnisbescheid vom 14. April 2015 für die Nachtzeit festgelegten Lärmgrenzwerts maßgeblich. Anders als der Antragsteller vorträgt, hat es die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang auch nicht im Sinne eines Ermessensdefizits versäumt, seine gegen die angeordnete Betriebszeitbeschränkung sprechenden Belange in ihre Entscheidung einfließen zu lassen. Ausweislich der Bescheidsgründe hat die Antragsgegnerin hierbei namentlich den durch die Auflage bewirkten Eingriff in die Berufsfreiheit des Antragstellers aus Art. 12 Abs. 1 GG erkannt und diesen Umstand in die von ihr vorgenommene Abwägung mit dem öffentlichen Interesse am Gesundheitsschutz der Nachbarschaft (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) eingestellt.
Mit der angeordneten Betriebszeitbeschränkung für den Außenbereich hat die Antragsgegnerin ferner nicht die gesetzlichen Grenzen des ihr durch § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG bzw. § 18 Abs. 1 GastG i.V.m. § 8 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 BayGastV eingeräumten Ermessens überschritten. Insbesondere wird der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit gewahrt.
Die Vorverlegung der Sperrstunde für den Betrieb der Außenbereichsfläche der Gaststätte des Antragstellers von 23:00 Uhr auf 22:00 Uhr ist geeignet, die hierdurch während der Nachtzeit hervorgerufenen schädlichen Umwelteinwirkungen zu unterbinden, indem der Gaststättenbetrieb ab diesem Zeitpunkt auf den Innenbereich beschränkt wird und damit die Emissionsquelle vollständig entfällt.
Die Maßnahme ist zur Erreichung dieses Ziels auch erforderlich. Ebenso effektive, die Berufsfreiheit des Antragstellers weniger beeinträchtigende, mildere Mittel sind nicht zu erkennen. Das Gericht teilt die Einschätzung der Antragsgegnerin, dass die vom Antragsteller bislang ergriffenen Maßnahmen – die Anbringung von Schildern mit der Aufforderung zu ruhigem Verhalten und zur Rücksichtnahme auf die Nachbarschaft sowie die Installation von Kameras zur Ermöglichung einer Überwachung des Außenbereichs durch das Küchenpersonal – nicht in der Lage sind, die Entstehung von schädlichen Umwelteinwirkungen ebenso effektiv zu verhindern wie ein Verbot der Bewirtschaftung der Außenbereichsfläche zur Nachtzeit. Die antragstellerseits angebrachten Schilder sind schon in Ermangelung einer hinreichenden Nachdrücklichkeit nicht in der Lage, die vom Betreib der Außenbereichsfläche während der Nachstunden ausgehenden Lärmimmissionen wirksam zu unterbinden (vgl. BayVGH, U.v. 25.11.2015 – 22 BV 13.1686 – juris Rn. 73). Doch auch im Zusammenwirken mit der ergänzend vorgesehenen Überwachung des Außenbereichs durch das Küchenpersonal kann kein ebenso wirksamer Schutz der Nachbarschaft vor nächtlichen Lärmimmissionen erreicht werden. Es erscheint zweifelhaft, inwieweit das Küchenpersonal neben seiner eigentlichen Aufgabe – der Zubereitung von Speisen für die Gaststättenbesucher – über die erforderlichen Kapazitäten verfügt, lärmende Gaststättenbesucher im Außenbereich ausfindig zu machen, an diese heranzutreten, sie zur Ruhe zu ermahnen und ggf. ein Verlassen der Gaststätte durchzusetzen. Dies gilt umso mehr, als ruhestörender Lärm vor allem dann auftreten wird, wenn sich viele Gäste im Außenbereich aufhalten, was in aller Regel zugleich mit einem erhöhten Arbeitsanfall für das Küchenpersonal einhergeht. Nicht zuletzt verdeutlicht die von Bediensteten der Antragsgegnerin am 10. April 2026 gegen 23:31 Uhr durchgeführte Kontrolle der Gaststätte die mangelnde Effektivität der vom Antragsteller ergriffenen Lärmschutzmaßnahmen. Ausweislich des hierüber gefertigten Aktenvermerks hielten sich zu diesem Zeitpunkt zwei Gruppen von einmal vier und einmal sechs Personen zum Zwecke des Rauchens auf der Außenbereichsfläche der Gaststätte auf und verursachten hierbei eine Lautstärke, welche eine Verständigung nur mehr durch Rufen ermöglichte. Erschwerend kam hinzu, dass es sich bei einer dieser Personen um einen – wenngleich nicht im Dienst befindlichen – Mitarbeiter des Antragstellers handelte, der, anstelle die anwesenden Personen zur Ruhe zu ermahnen, selbst zur Entstehung des vorgefundenen Geräuschpegels beitrug. Der Antragsteller vermag diese behördlichen Feststellungen mit seinem Einwand, es sei ihm durch die betreffenden Gäste bestätigt worden, dass eine Kommunikation entgegen der behördlichen Darstellung noch immer in normaler Gesprächslautstärke möglich gewesen sei, nicht in Frage zu stellen. Das entsprechende Vorbringen des Antragstellers lässt sowohl nähere Darlegungen, welche Gäste ihn zu welchem Zeitpunkt und aus welchem Anlass über die – angebliche – Unrichtigkeit der behördlichen Feststellungen informiert haben sollen, als auch die im vorläufigen Rechtsschutzverfahren erforderliche Glaubhaftmachung dieser Behauptung vermissen.
Die dem Antragsteller in Ziffer 1.1 des Bescheids hinsichtlich der Freischankfläche auferlegte Betriebszeitbeschränkung ist darüber hinaus angemessen. Die insoweit erforderliche Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe ergibt, dass die Grenze des Zumutbaren gewahrt bleibt. Für den Antragsteller streitet hier zwar sein Interesse, mit dem Betrieb der Gaststätte einen möglichst hohen Gewinn zu erzielen, das in seinem Recht auf Berufsfreiheit nach Art. 12 Abs. 1 GG grundrechtlich verankert und vom Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb umfasst ist – unabhängig von der von der Frage, ob dieses der verfassungsrechtlichen Eigentumsgarantie des Art. 14 GG unterfällt. Art. 12 Abs. 1 GG kann jedoch zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter beschränkt werden, zu denen auch die Nachtruhe und damit die Gesundheit der Anwohner zählt, die durch Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ebenfalls grundrechtlich garantiert ist (BayVGH, B.v. 10.9.2019 – 22 ZB 18.229 – juris Rn. 24 f. m.w.N.). Letztere Rechtsgüter der Beigeladenen sind angesichts der von der Antragsgegnerin ermittelten, erheblichen Überschreitung der für die Nachtzeit maßgeblichen Lärmgrenzwerte – bei einem Betrieb der Freischankfläche mit den erlaubten 50 Gastplätzen wird der im Erlaubnisbescheid festgelegte Immissionswert von 39 dB (A) um 24,4 dB (A), der in Nr. 6.4 Buchst. d TA Lärm für Mischgebiete vorgesehene Richtwert von 45 dB (A) um 18,4 dB (A) übertroffen – in erheblicher Weise betroffen. Demgegenüber ist dem Recht des Antragstellers am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb angesichts der Regelungen des Gaststättengesetzes von vornherein das Risiko nachträglicher Anordnungen nach § 5 GastG sowie von Sperrzeitverlängerungen nach § 18 GastG i.V.m. § 8 BayGastV immanent, ggf. auch ohne Rücksicht auf die Wirtschaftlichkeit des Gaststättenbetriebs (BayVGH, B.v. 10.9.2019 – 22 ZB 18.229 – juris Rn. 25). Ohnehin ist das hierauf bezogene Vorbringen des Antragstellers, der bei einer Vorverlegung des Betriebsschlusses für den – regelmäßig nur während der Monate Mai bis September genutzten – Außenbereich von derzeit 23:00 Uhr auf 22:00 Uhr einen signifikanten Rückgang der dortigen Besucher und daraus resultierend finanzielle Einbußen in Höhe von mindestens 30% befürchtet, in der Sache nicht nachzuvollziehen. Ausgehend vom eigenen Sachvortrag des Antragstellers, wonach der Besucherkreis seiner Gaststätte vor allem aus jungen Erwachsenen bestehe, die zwischen 20:00 Uhr und 21:00 Uhr einträfen, ist davon auszugehen, dass diese die Essensaufnahme bis 22:00 Uhr ohnehin beendet haben werden. Auch sonst hat der Antragsteller nicht schlüssig darlegen können, weshalb bei einem durchschnittlich zwei- bis dreistündigen Aufenthalt seiner Gäste ausgerechnet die letzte Betriebsstunde des Außenbereichs derart umsatzstark sein sollte, dass hierdurch rund ein Drittel der gesamten Tageseinnahmen erwirtschaftet würde. Im Übrigen hat der Antragsteller diesen Sachvortrag gerade nicht zum Gegenstand seiner im vorläufigen Rechtsschutzverfahren abgegebenen eidesstattlichen Versicherung gemacht, sondern in letzterer lediglich pauschal angegeben, der Hauptumsatz werde in den Abendstunden generiert. Zu berücksichtigen ist ferner, dass schon die mit Bescheid vom 14. April 2015 erteilte Gaststättenerlaubnis den Antragsteller dazu verpflichtete, zum Schutz der Nachbarschaft im Außenbereich einen Lärmimmissionswert von nachts 39 dB (A) einzuhalten, und für ihn daher seine Pflicht zur Vermeidung von Lärm im Zusammenhang mit dem Betrieb der Freischankfläche seiner Gaststätte von Anfang an klar erkennbar sein musste. Im Übrigen bleibt es dabei, dass die Möglichkeit, eine Gaststätte gewinnbringend zu betreiben, bei Vorliegen entgegenstehender höherwertiger Belange verfassungsrechtlich nicht garantiert ist (BayVGH, B.v. 22.8.2023 – 22 CS 23.1265 – juris Rn. 24) und dauerhafte erhebliche Störungen der Nachtruhe nicht hingenommen werden müssen (BayVGH, B.v. 10.9.2019 – 22 ZB 18.229 – juris Rn. 26).
(3) Gegen die Auflage in Ziffer 1.3 des Bescheids, in welcher dem Antragsteller die Wahrung eines Abstands von zwei Metern zwischen seiner Außenbestuhlung und der an den Innenhof grenzenden Hauswand der Wohnung der Beigeladenen aufgegeben wird, bestehen bei summarischer Prüfung ebenfalls keine rechtlichen Bedenken.
(a) Rechtsgrundlage hierfür ist § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG. Die hiernach für den Erlass von Auflagen zu einer gaststättenrechtlichen Erlaubnis vorausgesetzten schädlichen Umwelteinwirkungen im Sinne des § 3 Abs. 1 BImSchG liegen bei einer Unterschreitung dieses Abstandes vor. Klarstellend ist darauf hinzuweisen, dass an dieser Stelle nur solche schädlichen Umwelteinwirkungen Berücksichtigung finden können, deren Entstehung nicht bereits durch die Auflage in Ziffer 1.1 des Bescheids ausgeschlossen ist, die also durch eine Bewirtschaftung der Außenbereichsfläche während der Tagzeit hervorgerufen werden, welche nach Ziffer 5.4.6 des Erlaubnisbescheids vom 14. April 2015 in Anlehnung an Nr. 6.4 TA Lärm die Stunden von 6:00 Uhr bis 22:00 Uhr umfasst.
Dass durch den Betrieb der Freischankfläche bei einer Unterschreitung des in Ziffer 1.3 des angefochtenen Bescheids vorgegebenen Mindestabstands von zwei Metern zwischen der Außenbestuhlung des Antragstellers und der Hauswand der Wohnung der Beigeladenen schädliche Umwelteinwirkungen zulasten derer letzteren hervorgerufen werden, wird durch die am 8. Mai 2026 angefertigte schalltechnische Berechnung der zuständigen Fachabteilung der Antragsgegnerin belegt. Denn hiernach werden bei einer Unterschreitung des vorgegebenen Mindestabstands zwischen der Außenbestuhlung und der Außenwand der Wohnung der Beigeladenen sowohl der in Ziffer 5.4.6 des Erlaubnisbescheids vom 14. April 2015 festgelegte Teilimmissionswert von tags 54 dB (A) als auch der Richtwert nach Nr. 6.1 Buchst. d TA Lärm von tags 60 dB (A) überschritten. Konkret beläuft sich der Lärmimmissionswert bei Abständen von einem halben Meter auf 70 dB (A) und von einem Meter auf 64 dB (A) und unterschreitet erst bei einem Abstand von zwei Metern mit 58 dB (A) zumindest den Richtwert nach der TA Lärm. Hinsichtlich der Heranziehung der Richtwerte der Nr. 6.1 Buchst. d TA Lärm und der Zulässigkeit einer rein rechnerischen Ermittlung der vom Betreib der Freischankfläche ausgehenden Lärmimmissionen gelten die Ausführungen unter Gliederungspunkt B. 2. b) aa) (2) (b) entsprechend. Insbesondere lässt auch der über die schalltechnische Berechnung vom 8. Mai 2026 angefertigte Vermerk erkennen, welche Parameter dieser im Einzelnen zugrunde gelegt wurden.
(b) Die Antragsgegnerin hat das ihr hinsichtlich des Auflagenerlasses durch § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG auf der Rechtsfolgenseite eingeräumte Ermessen frei von Rechtsfehlern im Sinne des § 114 Satz 1 VwGO ausgeübt; insbesondere erweist sich das in Ziffer 1.3 des angefochtenen Bescheids getroffene Abstandsgebot als verhältnismäßig.
Die dem Antragsteller auferlegte Verpflichtung, zwischen seiner Außenbestuhlung und der Hauswand der Wohnung der Beigeladenen einen Abstand von zwei Metern einzuhalten, ist zur Erreichung des damit verfolgten legitimen Zwecks, die Beigeladenen auch während der Tagzeit vor erheblichen Lärmbelästigungen zu schützen, geeignet. Die Eignung dieser Auflage wird nicht etwa deshalb in Frage gestellt, weil diese allein zu einer Einhaltung des in Nr. 6.1 Buchst. d TA Lärm vorgesehenen Richtwerts von tags 60 dB (A) führt, während der in Ziffer 5.4.6 der gaststättenrechtlichen Erlaubnis vom 14. April 2015 festgeschriebene Grenzwert von tags 54 dB (A) selbst bei Wahrung des vorgegebenen Abstands von zwei Metern zur Hauswand der Beigeladenen noch immer überschritten wird. Indem der durch die Auflage vorgegebene Abstand eine Unterschreitung zumindest des Richtwerts nach Nr. 6.1 Buchst. d TA Lärm sicherstellt, erbringt dieser zum Ziel, die Beigeladenen auch während der Tagzeit vor erheblichen Lärmbelästigungen durch den Betreib der Außenbereichsfläche zu schützen, einen jedenfalls nicht unerheblichen Beitrag.
Das Abstandsgebot ist in Ermangelung milderer, gleichermaßen effektiver Mittel erforderlich. Mit Blick auf die von der Antragsgegnerin veranlasste schalltechnische Berechnung ist insbesondere dargelegt, dass ein geringerer Abstand zwischen der Außenbestuhlung des Antragstellers und der Außenwand der Wohnung der Beigeladenen zu einer Überschreitung des Richtwerts nach Nr. 6.1 Buchst. d TA Lärm und damit zu schädlichen Umwelteinwirkungen zulasten der letzteren führt. In die Organisation des Gaststättenbetriebs weniger stark eingreifende Maßnahmen zur Unterbindung der vom Betrieb der Freischankfläche während der Tagzeit auf die Wohnung der Beigeladenen einwirkenden Immissionen sind auch sonst nicht zu ersehen, zumal der Antragsteller selbst die Anordnung eines Abstandsgebots als im Vergleich zu einer Sperrzeitverlängerung mildere Maßnahme benennt.
Gegen die Angemessenheit des Abstandsgebots bestehen ebenfalls keine Bedenken. Zwar greift auch die Auflage in Ziffer 1.3 des angefochtenen Bescheids in das jedenfalls durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Recht des Antragstellers am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb ein. Es erscheint zumindest denkbar, dass der vom Antragsteller für sein Außengastronomieangebot genutzte Innenhof bei Einhaltung des vorgeschriebenen Abstands zur Wohnung der Beigeladenen nicht mehr genügend Raum für die dort genehmigten 50 Gastplätze bietet. Die damit möglicherweise einhergehenden finanziellen Einbußen sind dem Antragsteller jedoch in Anbetracht der errechneten, nicht unerheblichen Überschreitung der für die Tagzeit anzulegenden Immissionsrichtwerte zuzumuten. Diese beläuft sich ausgehend von einem Grenzwert von 54 dB (A) tags, wie dieser in Ziffer 5.4.6 des Erlaubnisbescheids vom 14. April 2015 festgeschrieben ist, bei Abständen von einem halben Meter auf 16 dB (A) bzw. von einem Meter auf 10 dB (A). Selbst der großzügigere Richtwert der Nr. 6.1 Buchst. d TA Lärm von tags 60 dB (A) wird bei Abständen von einem halben Meter um 10 dB (A) bzw. von einem Meter um 4 dB (A) überschritten. Ein gewichtiges Indiz für die Zumutbarkeit etwaiger finanzieller Einbußen, die dem Antragsteller bei Wahrung des Mindestabstands nach Ziffer 1.3 des angefochtenen Bescheids entstehen mögen, stellt nicht zuletzt die Tatsache dar, dass dieser sich in der Antragsschrift bereit erklärt, aus freien Stücken auf einen Abstand von zwei Metern zwischen seiner Bestuhlung und der Wohnung der Beigeladenen achten zu wollen. Unabhängig davon gibt es – wie bereits dargelegt – gerade keine verfassungsrechtliche Garantie, eine Gaststätte gewinnbringend betreiben zu können, wenn – wie hier – höherwertige Belange des Gesundheitsschutzes entgegenstehen.
bb) Demgegenüber stellt sich die Auflage in Ziffer 1.2 des angefochtenen Bescheids, welche dem Antragsteller die Errichtung eines von drei Seiten mit hoch schallabsorbierenden Wänden umschlossenen Raucherunterstands im nordwestlichen Teil der Außenbereichsfläche aufgibt, bei summarischer Prüfung als rechtswidrig dar und verletzt den Antragsteller in seinem durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Recht am eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb.
Die Rechtswidrigkeit dieser Auflage folgt jedenfalls daraus, dass die Antragsgegnerin die gesetzlichen Grenzen des ihr durch § 5 Abs. 1 Nr. 3 GastG eingeräumten Ermessens („können“) überschritten und damit einen nach § 114 Satz 1 VwGO der verwaltungsgerichtlichen Prüfung unterliegenden Ermessensfehler begangen hat. Die dem Antragsteller auferlegte Pflicht zur Errichtung eines Raucherunterstands verletzt den im Rahmen der Ermessensausübung zu beachtenden Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Denn sie ist zur Erreichung des hiermit verfolgten Ziels des Schutzes der Nachbarschaft vor schädlichen Umwelteinwirkungen in Form von Lärm und Geruchsbeeinträchtigungen, die aus einem Verweilen von rauchenden Gästen im Innenhof herrühren, nicht erforderlich. Unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des vorliegenden Einzelfalls kommt als ebenso effektives, jedoch die Rechte des Antragstellers als Gastwirt aus Art. 12 Abs. 1 GG weniger stark beeinträchtigendes und damit milderes Mittel die Anordnung eines Rauchverbots im Innenhof außerhalb der Bewirtschaftungszeiten der Freischankfläche in Betracht.
Eingangs ist insoweit festzuhalten, dass die Auflage unter Ziffer 1.2 des Bescheids nicht isoliert, sondern vielmehr in Zusammenschau mit den weiteren unter den Ziffern 1.1 und 1.3 angeordneten – nach dem Vorstehenden voraussichtlich rechtmäßigen – Auflagen zu betrachten ist. Hiervon ausgehend, stellt sich die Sachlage wie folgt dar: Die von einer Bewirtschaftung der Außenbereichsfläche während der Nachtzeit ausgehenden Lärmimmissionen werden durch die Auflage in Ziffer 1.1, durch welche der Beginn der Sperrzeit für den Betrieb der Außengastronomie auf 22:00 Uhr – das Ende der Tagzeit – vorverlegt wird, vollständig ausgeschaltet. Während der Tagzeit hat die Antragsgegnerin vom Betrieb der Freischankfläche ausgehende Lärmimmissionen allein für den Fall festgestellt, dass die dortige Außenbestuhlung näher als zwei Meter an die Außenwand der Wohnung der Beigeladenen heranrückt, was nunmehr durch die Auflage in Ziffer 1.3 des angefochtenen Bescheids unterbunden wird. In Anbetracht dessen kann der Errichtung eines Raucherunterstands mit hoch schallabsorbierenden Wänden eine eigenständige Bedeutung allein insoweit beigemessen werden, als es darum geht, solche Lärmimmissionen zu verringern, die von Gästen des Antragstellers herrühren, die sich während des noch bis 2:00 Uhr zugelassenen Betriebs der Innengastronomie zum Zweck des – ggf. gesellschaftlichen – Rauchens auf der Außenbereichsfläche aufhalten.
Mit Blick auf die von der Antragsgegnerin ins Feld geführten Geruchsemissionen der rauchenden Gäste ist zu sehen, dass solche während der bis 22:00 Uhr zulässigen Betriebszeit der Freischankfläche ungeachtet der Errichtung eines entsprechenden Raucherunterstands im Wesentlichen unverändert bleiben werden. Denn die Antragsgegnerin hat es gerade versäumt, das Rauchen außerhalb des Unterstands zu verbieten oder den rauchenden Gästen des Antragstellers eine Benutzung desselben vorzuschreiben. Da eine Bewirtschaftung des Außenbereichs während der Nachtzeit durch die Auflage in Ziffer 1.1 des Bescheids untersagt ist, mag eine eigenständige Bedeutung des Raucherunterstands – wenn überhaupt – in einer Verringerung der Geruchsemissionen infolge des Tabakkonsums durch Gäste der Innengastronomie liegen, die den Innenhof außerhalb der Betriebszeiten der Freifläche zum Zweck des dortigen Rauchens aufsuchen.
Den Lärm- und Geruchsemissionen, die durch rauchende Gaststättenbesucher hervorgerufen werden, die den Innenhof außerhalb der Betriebszeiten der Außengastronomie aufsuchen, kann unter den vorstehend skizzierten Rahmenbedingungen jedoch in ebenso effektiver Weise durch die Anordnung eines Rauchverbots im Innenhof außerhalb der dortigen Bewirtschaftungszeiten begegnet werden. Eine solche Maßnahme dürfte sich während des genannten Zeitraums sogar als effektiver darstellen als die Zurverfügungstellung eines – gerade nicht zur Benutzung vorgeschriebenen – Raucherunterstands, weil hierdurch ein Rauchen im Innenhof während der Nachtzeit zur Gänze unterbunden wird. Dem kann die Antragsgegnerin auch nicht entgegenhalten, die rauchenden Gäste würden in diesem Fall zum Zwecke des Tabakkonsums auf den öffentlichen Straßenbereich vor dem Gaststättengebäude ausweichen, wodurch fortan dort mit Störungen der Nachbarschaft durch Lärmimmissionen zu rechnen sei. Diese Argumentation geht schon deshalb fehl, weil zu derartigen Lärmimmissionen keinerlei belastbare Feststellungen – sei es auf rechnerischem Wege oder in Form von Messungen – getroffen wurden. Soweit ersichtlich, liegen auch Beschwerden der dortigen Nachbarschaft über etwaigen Raucherlärm nicht vor. Mit Blick auf die Beigeladenen sind durch rauchende Gäste, die sich im öffentlichen Straßenbereich vor dem Gaststättengebäude aufhalten, ebenfalls keine nächtlichen Lärm- oder Geruchsbelästigungen zu besorgen, da entsprechende Immissionen durch das zwischen der …straße und der Wohnung der Beigeladenen liegende Gaststättengebäude abgeschirmt werden.
Hinsichtlich der geschäftlichen Interessen des Antragstellers stellt ein – von ihm selbst vorgeschlagenes – Verbot, im Innenhof außerhalb der Bewirtschaftungszeiten der dortigen Freischankfläche zu rauchen, ein offensichtlich milderes Mittel dar. Denn dem Antragsteller bleiben in einem solchen Fall die mit der Errichtung eines Raucherunterstands einhergehenden finanziellen Aufwendungen erspart, welche sich nach den glaubhaften und durch die Antragsgegnerin nicht in Zweifel gezogenen Angaben der Antragsschrift ausweislich eines hierzu eingeholten Angebots eines Handwerksbetriebs auf 17.017,00 EUR belaufen.
C.
Der bei sachgerechter Auslegung daneben gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Zwangsgeldandrohungen in Ziffer 3 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 31. Juli 2026 anzuordnen, ist zulässig und hat in der Sache (nur) teilweise – nämlich hinsichtlich der Ziffer 3.2 – Erfolg.
1. Der insoweit gestellte Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO ist zulässig.
Er ist insbesondere statthaft. Der in Bezug auf die Zwangsgeldandrohungen in den Ziffern 3.1 bis 3.3 des Bescheids in der Hauptsache statthaften Anfechtungsklage (vgl. Art. 38 Abs. 1 VwZVG) kommt kraft landesgesetzlicher Regelung in Art. 21a Satz 1 VwZVG keine aufschiebende Wirkung zu (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO).
2. Der entsprechende Antrag nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 VwGO ist indes nur zum Teil begründet. Während hinsichtlich der Zwangsgeldandrohungen in den Ziffern 3.1 und 3.3 des angefochtenen Bescheids dem – in Art. 21a Satz 1 VwZVG zum Ausdruck gelangten – öffentlichen Vollzugsinteresse der Vorrang einzuräumen ist, ist mit Blick auf die Ziffer 3.2 von einem Überwiegen des Suspensivinteresses des Antragstellers auszugehen.
a) Das öffentliche Interesse am Vollzug der – an die Auflagen in den Ziffern 1.1 und 1.3 des Bescheids anknüpfenden – Zwangsgeldandrohungen in dessen Ziffern 3.1 und 3.3 überwiegt das gegenläufige Aussetzungsinteresse des Antragstellers. Die betreffenden Zwangsgeldandrohungen stellen sich bei der – im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen, aber auch ausreichenden – summarischen Prüfung als rechtmäßig dar und verletzen den Antragsteller nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Rechtsgrundlage für die Zwangsgeldandrohungen ist jeweils Art. 36 i.V.m. Art. 31 VwZVG. Die allgemeinen (Art. 18, 19 VwZVG) und besonderen (Art. 29, 31, 36 VwZVG) Vollstreckungsvoraussetzungen sind gegeben. Insbesondere ist hinsichtlich der Auflagen in den Ziffern 1.1 und 1.3, an welche die Zwangsgeldandrohungen in den Ziffern 3.1 und 3.3 anknüpfen, die sofortige Vollziehung angeordnet (Art. 19 Abs. 1 Nr. 3 VwZVG).
Die Höhe der in den Ziffern 3.1 und 3.3 des Bescheids angedrohten Zwangsgelder und die dem Antragsteller insoweit eingeräumten Umsetzungsfristen sind ebenfalls nicht zu beanstanden. Für den Fall, dass der Antragsteller eine Woche nach Bekanntgabe des angefochtenen Bescheids gegen das in dessen Ziffer 1.1 Satz 2 ausgesprochene Verbot, den Außenbereich seiner Gaststätte länger als bis 22:00 Uhr geöffnet zu halten, verstoßen sollte, wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 750,00 EUR angedroht (Ziffer 3.1). Falls der Antragsteller eine Woche nach Bekanntgabe des angefochtenen Bescheids dem Abstandsgebot nach dessen Ziffer 1.3 zuwider handeln sollte, wurde ebenfalls ein Zwangsgeld in Höhe von 750,00 EUR angedroht (Ziffer 3.3). Die angedrohten Zwangsgelder liegen mit jeweils 750,00 EUR im unteren Rahmen der Spannweite des Art. 31 Abs. 2 Satz 1 VwZVG (15,00 EUR bis höchstens 50.000,00 EUR). Dass deren Höhe zum wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers, den Außenbereich seiner Gaststätte – wie bislang – bis 23:00 Uhr und ohne die Einhaltung eines Abstands der Bestuhlung zum Wohngebäude der Beigeladenen betreiben zu können, außer Verhältnis stünde (vgl. Art. 31 Abs. 2 Satz 2 und 4 VwZVG), ist nicht zu erkennen. Dies gilt umso mehr, als sich der Antragsteller konkret mit Blick auf die Sperrzeitverlängerung auf die Gefahr schwerwiegender Liquiditätsbeeinträchtigungen beruft. Ferner kann dem Antragsteller billigerweise zugemutet werden, sowohl die verlängerte Sperrzeit im Außenbereich als auch die Herstellung eines Abstands von zwei Metern zwischen seiner Außenbestuhlung und der Wohnung der Beigeladenen innerhalb der hierzu jeweils eingeräumten Wochenfrist umzusetzen (vgl. Art. 36 Abs. 1 Satz 2 VwZVG). Keine dieser Maßnahmen geht mit einem übermäßigen Organisationsaufwand für den Antragsteller einher.
b) Demgegenüber ist hinsichtlich der – auf die Auflage in Ziffer 1.2 des angefochtenen Bescheids bezogenen – Zwangsgeldandrohung in dessen Ziffer 3.2 dem Suspensivinteresse des Antragstellers der Vorrang vor dem öffentlichen Vollzugsinteresse einzuräumen, weil sich diese bei summarischer Prüfung als rechtswidrig erweist und den Antragsteller in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Aufgrund der im Tenor des vorliegenden Beschlusses ausgesprochenen Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Ziffer 1.2 des angefochtenen Bescheids fehlt es insoweit an einem Vollstreckungstitel im Sinne des Art. 19 Abs. 1 VwZVG. Ein sofort vollziehbarer Verwaltungsakt kann nicht mehr vollstreckt werden, wenn das Gericht der Hauptsache nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 VwGO die aufschiebende Wirkung des Hauptsacherechtsbehelfs wiederherstellt (Deusch/Burr/Blackstein in BeckOK VwVfG, 72. Ed. 1.7.2026, § 6 VwVG Rn. 19).
D.
E.
Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Die Erhöhung des Streitwerts über den Mindestbetrag von 10.000,00 EUR, welchen Nr. 54.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 für eine Sperrzeitregelung vorsieht, orientiert sich in Analogie zu dessen Nr. 54.1 am wirtschaftlichen Interesse des Antragstellers, der existenzbedrohende Folgen der Sperrzeitverlängerung geltend macht (BayVGH, B.v. 24.5.2012 – 22 ZB 12.46 – juris Rn. 28). Die weiteren Auflagen des angefochtenen Bescheids fallen demgegenüber nicht streitwerterhöhend ins Gewicht. Der somit für das Hauptsacheverfahren anzunehmende Streitwert von 20.000,00 EUR wird in Anlehnung an die Empfehlung der Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025 im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes halbiert.
Zitierte Vorschriften
- § 80 VwGO
- Art. 28 BayVwVfG
- Art. 12 GG
- § 113 VwGO
- § 114 VwGO
- § 133 BGB
- § 157 BGB
- § 3 BImSchG
- § 6 BauNVO
- Art. 2 GG
- § 34 BauGB
- Art. 24 BayVwVfG
- Art. 29 BayVwVfG
- Art. 35 BayVwVfG
- Art. 40 BayVwVfG
- Art. 45 BayVwVfG
- Art. 14 GG
- § 52 GKG
- § 53 GKG
- § 122 VwGO
- § 154 VwGO
- § 155 VwGO
- § 162 VwGO
- § 86 VwGO
- § 88 VwGO
- § 6 VwVG
Außerdem: § 5 GastG, § 8 BayGastV, § 18 GastG, Art. 21a BayVwZVG, Art. 31 BayVwZVG, Art. 36 BayVwZVG, Art. 19 BayVwZVG, § 7 BayGastV, Art. 29 BayVwZVG, Art. 38 BayVwZVG
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