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Zitierfest

Rechtsprechung · VG Ansbach

VG Ansbach, Urteil vom 16.04.2026 – AN 18 K 23.148

Verjährung des Kostenerstattungsanspruchs des Straßenbaulastträgers nach Arbeiten an Telekommunikationslinien
Spruchkörper
18. Kammer
Normenkette
§ 129 Abs. 3 S. 1, S. 2 TKG; § 195 BGB; § 199 Abs. 1 Nr. 1, Nr. 2 BGB

Orientierungssatz

Die Verjährung des Kostenerstattungsanspruchs des Straßenbaulastträgers nach § 129 Abs. 3 Satz 2 TKG ist nicht an die Verjährung des Instandsetzungsanspruchs gegen den Nutzungsberechtigten nach § 129 Abs. 3 Satz 1 TKG gekoppelt, wenn der Straßenbaulastträger die Instandsetzung der Verkehrswege nach Beendigung der Arbeiten an den Telekommunikationslinien selbst vornimmt. (Rn. 40 – 41)

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist insoweit vorläufig vollsteckbar.

3. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung ode Hinterlegung in Höhe der festgesetzten Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleiche Höhe leistet.

Tatbestand

Randnummer 1

Die Klägerin wendet sich gegen einen Bescheid der Beklagten, durch den sie zur Erstattung von Kosten für das Instandsetzen einer öffentlichen Verkehrsfläche nach durchgeführten Arbeiten zur Störungsbeseitigung an einer Telekommunikationslinie verpflichtet wurde.

Randnummer 2

Die Klägerin, ehemals die* …, mittlerweile durch Verschmelzung in der … aufgegangen, ist ein Telekommunikationsnetzbetreiber und -diensteanbieter. Ihr ist von der Bundesnetzagentur das Wegerecht zur Nutzung öffentlicher Wege zum Betrieb von Telekommunikationslinien unter anderem für den Freistaat Bayern übertragen worden. Die Beklagte ist die Stadt … Aus Nummer 5.1. (Wiederherstellung) der Bedingungen und Auflagen der Straßenverkehrsbehörde und des Straßenbaulastträgers des Servicebetriebs Öffentlicher Raum …, Ausgabe 13. Dezember 2017, geht hervor, dass sich die Stadt … grundsätzlich die Wiederherstellung der in Anspruch genommenen Verkehrsflächen selbst vorbehält. Mit Zustimmung des Servicebetriebs Öffentlicher Raum … darf die endgültige Wiederherstellung der in Anspruch genommenen Verkehrsflächen unter Einhaltung des Merkblattes und der darin aufgeführten einschlägigen Vorschriften unmittelbar nach Abschluss der Maßnahme durch eine vom Servicebetrieb Öffentlicher Raum zugelassene Fachfirma durchgeführt werden.

Randnummer 3

Nach Vortrag der Klägerseite hat die Rechtsvorgängerin der Klägerin [im Folgenden: Klägerin] über das Unternehmen … nach einer Störung gegenüber der Beklagten am 18. Juni 2018 angezeigt, dass sie diese Störung an der Adresse … … * in … beheben lassen wolle und hierzu Instandsetzungsmaßnahmen im Zeitraum vom 22. Juni 2018 bis 23. Juli 2018 vornehmen wolle. Diese war an die Stadt …, …, … …, adressiert.

Randnummer 4

Mit Datum 19. Juni 2018 erließ die Stadt …, Servicebetrieb Öffentlicher Raum, eine verkehrsrechtliche Anordnung nach § 44, § 45 Abs. 1 StVO, adressiert an die … Durch diese wurde auf deren Antrag vom 18. Juni 2018 hin die Durchführung von Maßnahmen – Aufgraben des Untergrundes, Störungsbeseitigung – im öffentlichen Verkehrsraum in der … … * im Zeitraum vom 22. Juni 2018 bis 23. Juli 2018 genehmigt.

Randnummer 5

Nach Vortrag der Klägerseite ist der Beklagten durch Fertigstellungsanzeige ebenfalls der … vom 3. oder 8. Juli 2018 mitgeteilt worden, dass die provisorische Instandsetzung des Verkehrsweges abgeschlossen sei, da sich die Beklagte gemäß Ziffer 5.1 ihrer Bedingungen und Auflagen vom 13. Dezember 2017 die endgültige Wiederherstellung der in Anspruch genommenen Verkehrsflächen grundsätzlich vorbehalten habe. Aus der Fertigstellungsanzeige geht weiter hervor, dass die im Rahmen der angegebenen Tiefbaustörung der …(* … …, …*) in Anspruch genommenen Verkehrswege provisorisch instandgesetzt worden bzw. ein Winterprovisorium angebracht worden sei. Die Fertigstellungsanzeige ist maschinenschriftlich unterzeichnet mit „i.A. … …“. Sie ist an die „Stadt …, …, … …“ adressiert. Ein Nachweis des Zugangs bei der Beklagten ist aus der Behördenakte nicht ersichtlich.

Randnummer 6

Ausweislich einer Rechnung der … – Straßen und Pflasterbau – vom „28.10.2022“ in Höhe von 719,36 EUR, gerichtet an den Servicebetrieb Öffentlicher Raum …, … … …, … …, ließ die Stadt … vom 30. Oktober 2022 bis zum 4. November 2022 in der … … * den Verkehrsweg durch die … wieder endgültig in Stand setzen. Die Rechnung enthielt teils handschriftliche Korrekturen.

Randnummer 7

Mit E-Mail vom 30. November 2022 wies die Klägerin die Beklagte darauf hin, dass die Baumaßnahmen bereits im Jahr 2018 abgeschlossen worden seien und ein Anspruch auf Kostenerstattung für die von der Beklagten im November 2022 vorgenommene Oberflächenherstellung verjährt wäre, weshalb eine Kostenerstattung abgelehnt werde. Die Beklagte teilte daraufhin in einer E-Mail vom 5. Dezember 2022 mit, dass die von der Stadt … an … versandten Bescheide die endgültige Oberflächenwiederherstellung beträfen. Hierfür gäbe es keine Frist, die verjähren könne. Auf Punkt 5.1 der Bedingungen und Auflagen werde verwiesen.

Randnummer 8

Mit Bescheid vom 19. Dezember 2022 verpflichtete die Beklagte die Klägerin, die angefallenen Gesamtkosten in Höhe von 827,28 EUR für das Instandsetzen der öffentlichen Verkehrsfläche nach Verlegen von Kabelleitungen in der … … * in … zu erstatten. Der Bescheid ergehe in Vollzug des § 129 Abs. 3 Telekommunikationsgesetz (TKG). Die Zusammensetzung der Kosten ergebe sich aus der Anlage. Eine weitere Begründung enthielt der Bescheid nicht. In der beigefügten Kostenaufstellung des Servicebetriebs Öffentlicher Raum vom 19. Dezember 2022 war als Maßnahme aufgeführt: „Instandsetzen der öffentli. Verkehrsfläche nach Verlegen von Kabelleitungen in …, … … *; Bauzeit: 30.10.-04.11.2022; (…)“. Sodann folgten die einzelnen Rechnungsposten (Anschluss mit Fugenband herstellen, Schichtenverbund mit C40B5-S, Nahtflanke beschichten, etc.) mit den entsprechenden Rechnungsbeträgen, wobei als Gesamtsumme 827,28 EUR ausgewiesen waren.

Randnummer 9

Die Klägerin ließ mit Schriftsatz ihres Bevollmächtigten vom 20. Januar 2023 Klage gegen den Bescheid vom 19. Dezember 2022 erheben. Zur Begründung ließ sie ausführen, dass der geltend gemachte Anspruch nach § 129 Abs. 3 TKG verjährt und der Gebührenbescheid insgesamt aufzuheben sei. Die Klägerin habe über das Unternehmen … nach einer Störung gegenüber der Beklagten am 18. Juni 2018 angezeigt, dass sie diese Störung an der Adresse … … * in … beheben lassen und hierzu Instandsetzungsmaßnahmen im Zeitraum vom 22. Juni 2018 bis 23. Juli 2018 vornehmen wolle. Mit Fertigstellungsanzeige ebenfalls der …vom 3. oder 8. Juli 2018 sei der Beklagten mitgeteilt worden, dass die provisorische Instandsetzung des Verkehrsweges abgeschlossen sei. Der Erstattungsanspruch nach § 129 Abs. 3 Satz 2 TKG hinsichtlich der Kosten in Höhe von 827,28 EUR sei gemäß § 135 TKG i.V.m. §§ 195, 199 Abs. 1 BGB verjährt, weil auch der zugrundeliegende Anspruch auf eigene Instandsetzung nach § 129 Abs. 3 Satz 1 TKG verjährt sei. Die regelmäßige Verjährungsfrist betrage drei Jahre und beginne mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden sei und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt habe oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen. Nach der erfolgten Entstörungsmaßnahme habe die Klägerin am 8. Juli 2018 ihre Fertigstellung mit dem Hinweis auf die provisorische Instandsetzung gegenüber der Beklagten angezeigt. Soweit die Beklagte sich entsprechend § 129 Abs. 3 Satz 1 TKG die endgültige Wiederherstellung der in Anspruch genommenen Verkehrsflächen vorbehalten habe, sei ihr Instandsetzungsanspruch folglich im Jahr 2018 entstanden, womit die dreijährige Verjährungsfrist ab dem 1. Januar 2019 zu laufen begonnen habe und nach drei Jahren am 31. Dezember 2021 abgelaufen sei. Die Instandsetzungsarbeiten der Beklagten seien jedoch erst im Zeitraum 30. Oktober bis 4. November 2022 erfolgt. Damit könne sich die Beklagte auch nicht auf eine Kostenerstattung gemäß § 129 Abs. 3 Satz 2 TKG berufen. Das sei wertungsgerecht, da es ansonsten zu einer Umgehung der gesetzlichen Verjährungsfristen käme, wenn die Beklagte einseitig einen Verjährungsausschluss festlegen könne. Die wegerechtlichen Regelungen des TKG seien aber abschließend. Im Übrigen sei es bautechnisch fragwürdig, eine Oberflächenwiederherstellung erst nach über vier Jahren alltäglicher Nutzung der provisorisch verschlossenen Verkehrsfläche vorzunehmen.

Randnummer 10

Die Klägerin beantragt,

den Gebührenbescheid der Beklagten vom 19. Dezember 2022 aufzuheben.

Randnummer 11

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

Randnummer 12

Zur Begründung führt sie aus, dass dem Tatsachenvortrag der Klägerin weitestgehend nicht widersprochen werde, jedoch die Beklagte nach der Aufgrabung keine Fertigstellungsanzeige bekommen habe. Entweder habe die von der Klägerin beauftragte … diese nie versandt oder sie sei nicht angekommen, weil sie an die völlig falsche Adresse gegangen sei. Die Adresse des zuständigen Servicebetriebs Öffentlicher Raum der Stadt … sei die … … … in … … Dies habe auch der verkehrsrechtlichen Anordnung, die zu dieser Maßnahme an die Baufirma gesendet worden sei, entnommen werden können. Es sei völlig unklar, wann die Beklagte Kenntnis von der Beendigung der Maßnahme erlangt habe. Letztlich komme es darauf aber gar nicht an, da die Verjährung schon aus rechtlichen Gründen nicht eingetreten sein könne. Der Instandsetzungsanspruch gegen den Nutzungsberechtigten verjähre zwar in drei Jahren. Jedoch handele es sich hier gerade nicht um einen Instandsetzungsanspruch, sondern um einen Kostenerstattungsanspruch nach § 129 Abs. 3 Satz 2 TKG, nachdem die Beklagte selbst wiederhergestellt habe. Die Verjährungsfrist für diesen Kostenerstattungsanspruch könne erst zu laufen beginnen, wenn der Anspruch, mithin die Kosten tatsächlich entstanden seien. Dies sei der Fall, sobald die Rechnung der beauftragten Baufirma fällig sei. Instandsetzung und Rechnungsstellung der beauftragten Baufirma hätten im Jahr 2022 stattgefunden, so dass es zu einer Verjährung erst mit Ende des Jahres 2025 gekommen wäre. Die Rechtsauffassung der Beklagten, für die das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 28. November 2012 (5 K 617/12.TR), bestätigt durch das Urteil des Oberverwaltungsgerichts Rheinland-Pfalz vom 2. Juli 2013 (6 A 10310/13) spreche, führe zu einem sachgerechten Ergebnis. Der unterhaltsverpflichtete Straßenbaulastträger müsse den Aufgrabungen durch die Nutzungsberechtigten gemäß TKG zustimmen und habe insofern keine Wahl. Aufgrund der Glasfaserkabelverlegungen fänden im Stadtgebiet unzählige Aufgrabungen statt. Die Bearbeitung all dieser Maßnahmen binde enorme Kapazitäten. Unabhängig davon, ob der Nutzungsberechtigte wiederherstelle oder der Unterhaltsverpflichtete selbst, komme man mit der Bearbeitung kaum hinterher. Natürlich habe der Unterhaltsverpflichtete selbst großes Interesse daran, die Provisorien schnell zu beseitigen, weshalb der Gesetzgeber offenbar keine Notwendigkeit einer Frist für die Durchführung dieser Maßnahmen gesehen habe. Wenn die Wiederherstellung im Einzelfall auf Grund eines Mangels an Personal oder verfügbaren Baufirmen länger als drei Jahre dauere, könne es nicht das gesetzgeberisch gewollte Ergebnis sein, dass der Unterhaltsverpflichtete seine Kosten nicht erstattet bekomme.

Randnummer 13

Mit Schriftsatz vom 12. Juni 2023 erwiderte der Klägerbevollmächtigte hierauf, dass der Behauptung widersprochen werde, die Beklagte habe die Fertigstellungsanzeige des Dienstleisters nicht erhalten. Im Nachgang zur Aufbruchsanzeige, die ebenfalls an die Adresse „Stadt …, …, …“ gesandt worden sei, sei eine verkehrsrechtliche Anordnung erlassen worden, in der Bezug auf die Aufgrabungsanzeige vom 18. Juni 2018 genommen worden sei. Das heiße, dass die Aufbruchsanzeige die Beklagte auch unter einer etwaigen fehlerhaften Adresse erreicht habe. Zudem werde in der verkehrsrechtlichen Anordnung als Ausführungszeitraum der 22. Juni 2018 bis zum 23. Juli 2018 genannt. Die Fertigstellungsanzeige datiere auf den 3. Juli 2018. Selbst wenn sie nicht bei der Beklagten eingegangen sein sollte, sei der letztmögliche Fertigstellungstermin durch die Beklagte mit dem 23. Juli 2018 festgelegt worden. Davon abgesehen könne, unterstellt, die Anschrift sei fehlerhaft gewesen, von einer Behörde erwartet werden, dass das Schriftstück intern an die richtige Stelle weitergegeben oder zurück an den Absender geschickt werde. In rechtlicher Hinsicht gehe es, anders als die Beklagte meine, zunächst um den Instandsetzungsanspruch, da ohne diesen kein Kostenerstattungsanspruch bestehe. Der Wortlaut des § 129 Abs. 3 TKG spreche davon, dass der Nutzungsberechtigte, also die Klägerin, die Oberfläche „unverzüglich“ wiederherzustellen habe. Nichts anderes könne für die Beklagte gelten, wenn sie erkläre, die Wiederherstellung selbst vornehmen zu wollen. Die beklagtenseits in Bezug genommene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Trier sei aufgrund eines anders gelagerten Sachverhalts nicht übertragbar. Die Argumentation der Beklagten mit einem Personalmangel sei abwegig. Zum einen nehme sie die Arbeiten regelmäßig nicht durch eigenes Personal vor, zum anderen stünde es ihr frei, die Oberflächenherstellung durch die Nutzungsberechtigten vornehmen zu lassen. Schließlich könne der Klägerin nicht zugemutet werden, vier Jahre „+ X“ nach ihrer Fertigstellungsanzeige Rücklagen zu bilden, falls sie noch in Anspruch genommen werde.

Randnummer 14

Mit Schriftsatz vom 4. Juli 2023 führte die Beklagte aus, dass Post selbstverständlich innerhalb der Behörde weitergegeben werde. Insofern liege nahe, dass die von der Klägerin beauftragte Firma gar keine Fertigstellungsanzeige versandt habe. Es könne auch ein Fehler der Post vorliegen, letztlich lasse sich dies nicht mehr nachvollziehen. Jedenfalls habe die Beklagte keine Fertigstellungsanzeige erhalten. Von dem angegebenen Ausführungszeitraum auf das tatsächliche Ende der Arbeiten zu schließen, sei nicht immer zielführend, da Arbeiten regelmäßig länger dauerten, ohne dass die Beklagte darüber informiert werde und verkehrsrechtliche Anordnungen verlängert würden. Erst durch die Fertigstellungsanzeige würden seitens der Stadt die folgenden Schritte, insbesondere Abnahme und Gewährleistungsüberwachung, ausgelöst. Der Kostenerstattungsanspruch des Straßenbaulastträgers gegen den Nutzungsberechtigten sei unabhängig vom Instandsetzungsanspruch. Beide Ansprüche mit je unterschiedlichem Anspruchsinhaber und -gegner miteinander zu verknüpfen, sei konstruiert. Aus bautechnischer Sicht sei es manchmal sogar vorzugswürdig, mit der abschließenden Wiederherstellung zu warten, um Schäden durch Setzungen aufgrund unsachgemäßer Verdichtung zu vermeiden. Die Schilderung des Personalmangels treffe angesichts des massiven Ausbaus von Glasfaserkabeln zu. Die Beklagte habe überdies versucht, der Klägerin die Wiederherstellung zu überlassen. Mit anderen großen Telekommunikationsunternehmen im Stadtgebiet funktioniere das auch, bei der Klägerin habe hierfür aber kein Ansprechpartner gefunden werden können. Die von der Klägerin beauftragte … habe keine fachliche Qualifikation nachgewiesen. Schließlich habe der Straßenbaulastträger gemäß § 129 Abs. 3 TKG die freie Wahl, ob er selbst wiederherstelle oder das dem Nutzungsberechtigten überlasse.

Randnummer 15

Mit Schriftsatz vom 14. Juli 2023 trug die Klägerseite nochmals vor und wiederholte zunächst ihre Ansicht, dass es mit den Regelungen des TKG nicht vereinbar sei, wenn die Beklagte willkürlich und zeitlich unbegrenzt Kostenerstattungsansprüche geltend machen könne. Eine über Jahre verzögerte endgültige Wiederherstellung sei weder sinnvoll noch verkehrssicher. Anders als die Beklagte behaupte, gebe es bei der Klägerin einen ständigen Ansprechpartner. Soweit die Beklagte sich auf den Standpunkt stelle, dem beauftragten Tiefbauunternehmen …fehle es an der fachlichen Qualifikation, sei dies nach der Rechtsprechung kein Umstand, der mittels einer Nebenbestimmung zum telekommunikationsrechtlichen Zustimmungsbescheid durchsetzbar sei.

Randnummer 16

Mit Schriftsatz vom 3. August 2023 nahm die Beklagte hierzu Stellung und führte vor allem zur praktischen Relevanz der Fertigstellungsanzeige, zur Verkehrssicherheit durch Provisorien und zur Frage, welche Anforderungen an die ausführende Baufirma gestellt werden dürfen, aus.

Randnummer 17

Der Klägerbevollmächtigte erwiderte hierauf nochmals mit Schriftsatz vom 5. September 2023 und trug neu vor, dass die Beklagte im Fall der Selbstvornahme nach § 129 Abs. 3 TKG einen gesetzlich geregelten Fall einer öffentlichrechtlichen Geschäftsführung ohne Auftrag begründe. Nach den §§ 677 ff. BGB sei die Beklagte nicht völlig frei in ihrer Entscheidung zur Instandsetzung, sondern habe sich daran zu orientieren, was das Interesse der Klägerin sei. Und dieses sei keinesfalls, zeitlich unbegrenzt zur Kostenerstattung verpflichtet zu sein.

Randnummer 18

Die Beklagte nahm erneut mit Schriftsatz vom 16. Oktober 2023 Stellung und stellte die Rechtsfrage in den Mittelpunkt, wann der Kostenerstattungsanspruch des Straßenbaulastträgers entstehe und somit die Verjährungsfrist zu laufen beginne. Selbst wenn es so wäre, dass die Beklagte zur unverzüglichen Wiederherstellung verpflichtet sei und dies dazu führe, dass sich ein subjektives Recht des Nutzungsberechtigten auf unverzügliche Wiederherstellung ergebe, ändere dies nichts am Zeitpunkt der Entstehung des Kostenerstattungsanspruchs. Die Annahme einer Geschäftsführung ohne Auftrag liege fern. Wenn die Geschäftsführung wie in § 129 Abs. 3 TKG gesetzlich geregelt sei, sei der Geschäftsführer schließlich berechtigt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (B.v. 28.3.2003 – 6 B 22/03) komme eine entsprechende Anwendung der §§ 677 ff. BGB nur in Betracht, wenn das öffentliche Recht eine planwidrige Regelungslücke aufweise, was nicht der Fall sei.

Randnummer 19

Der Klägerbevollmächtigte nahm abschließend mit Schriftsatz vom 19. Dezember 2023 Stellung und bekräftigte seine Auffassung, dass die Unverzüglichkeit für die Wiederherstellung der Oberfläche auch und gerade für die Beklagte als Straßenbaulastträgerin gelte. Eine zeitlich unbegrenzte Inanspruchnahme der Klägerin für die Kosten der Instandsetzung wäre unbillig, da sie Rückstellungen für unbekannte Zeiträume bilden müsste und die Preise für Materialien und Personal zu unterschiedlichen Zeitpunkten erheblich variierten.

Randnummer 20

In der mündlichen Verhandlung am 16. April 2026 erklärte die Beklagte – nach einem Hinweis des Gerichts, dass es den Aufschlag von 15% für Verwaltungskosten auf die geltend gemachten Baukosten im Hinblick auf die Bestimmtheit als problematisch erachte und diese Problematik Gegenstand weiterer anhängiger Verfahren zwischen den Beteiligten sei, von denen eines im Juni 2026 zur mündlichen Verhandlung geladen sei –, dass sie den streitgegenständlichen Bescheid vom 19. Dezember 2022 dahingehend abändere, dass nunmehr nur noch 719,36 EUR zu erstatten seien und Bauverwaltungskosten in Höhe von 15% nicht mehr erhoben würden. Die Beteiligten trugen im Anschluss, nach einem Hinweis des Gerichts, dass es dazu tendiere, eine Verjährung abzulehnen, nochmals zu dieser Thematik vor.

Randnummer 21

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten zum Sach- und Streitstand wird auf die Gerichtssowie die vorgelegte Behördenakte verwiesen.

Gründe

Randnummer 22

Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.

Randnummer 23

1. Auf Klägerseite fand ein wirksamer Parteiwechsel kraft Gesetzes statt. Die zunächst als Klägerin bezeichnete …ist nach Maßgabe des Verschmelzungsvertrages vom 17. Oktober 2025 mit der … als aufnehmendem Rechtsträger im Sinne des § 2 Nr. 1 UmwG verschmolzen. Die Eintragung in das Handelsregister (AG …*) des übernehmenden Rechtsträgers erfolgte am 13. November 2025. Gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 1 UmwG geht nach Eintragung der Verschmelzung in das Register des Sitzes des übernehmenden Rechtsträgers das Vermögen des übertragenden Rechtsträgers einschließlich der Verbindlichkeiten auf den übernehmenden Rechtsträger über. Es kommt zu einem Vermögensübergang im Wege der Gesamtrechtsnachfolge (Stengel in Semler/Stengel/Leonard, Umwandlungsgesetz, 6. Aufl. 2025, § 2 Rn. 35 f.) und somit zu einem Parteiwechsel kraft Gesetzes (Quaas/Zuck/Funke-Kaiser, Prozesse in Verwaltungssachen, 3. Aufl. 2018, § 3 Rn. 481).

Randnummer 24

2. Die zulässige Klage ist unbegründet.

Randnummer 25

Die Anfechtungsklage gegen den Bescheid der Stadt … vom 19. Dezember 2022 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 16. April 2026 ist unbegründet, da dieser rechtmäßig ist, der darin geltend gemachte Erstattungsanspruch nicht verjährt und die Klägerin nicht in ihren Rechten verletzt ist, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

Randnummer 26

a) Rechtsgrundlage für den mit Bescheid der Beklagten vom 19. Dezember 2022 in der Fassung des Änderungsbescheids vom 16. April 2026 geltend gemachten Kostenerstattungsanspruch ist § 129 Abs. 3 Satz 2 Telekommunikationsgesetz (TKG) in der seit dem 1. Dezember 2021 geltenden Fassung, da sowohl die der Stadt … durch die Beauftragung der* … entstandenen Aufwendungen aus einer Rechnung vom 28. Oktober 2022 stammen und die entsprechenden Arbeiten durch die … vom 30. Oktober 2022 bis 4. November 2022 ausgeführt worden waren als auch der Bescheid vom 19. Dezember 2022 nach dem 1. Dezember 2021 liegt. Nicht maßgeblich ist demnach, dass zum Zeitpunkt der Vornahme der vorläufigen Instandsetzung durch die Klägerin bzw. die in ihrem Auftrag handelnde … im Juni und Juli 2018 noch § 71 Abs. 3 TKG 2004 galt, der im Übrigen aber nahezu inhaltsgleich formuliert war.

Randnummer 27

b) Der Bescheid der Beklagten vom 19. Dezember 2022 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 16. April 2026 ist formell rechtmäßig ergangen.

Randnummer 28

aa) Die nach Art. 28 Abs. 1 BayVwVfG erforderliche Anhörung findet sich zwar nicht explizit in den Behördenakten, jedoch ist nach Überzeugung des Gerichts davon auszugehen, dass sie stattgefunden hat. Denn die Klägerin hatte die Beklagte mit E-Mail vom 30. November 2022, also vor Bescheidserlass, darauf hingewiesen, dass Verjährung eingetreten sei und somit eine Kostenerstattung abgelehnt werde. Da vom rechtlichen Standpunkt der Klägerin aus betrachtet Verjährung schon mit Ablauf des 31. Dezember 2021 eingetreten ist, wäre nicht nachvollziehbar, wenn sie – gleichsam unvermittelt – kurz vor Erlass des streitgegenständlichen Bescheids vom 19. Dezember 2022, von dem sie ohne Anhörung nichts hätte wissen können, auf die ihrer Ansicht nach eingetretene Verjährung hinweist und eine Kostenerstattung ablehnt. In dieses Bild fügt sich ein, dass die anwaltlich vertretene Klägerin eine unterbliebene Anhörung auch nicht gerügt hat.

Randnummer 29

Selbst wenn man dies anders sähe, wäre ein etwaiger Anhörungsmangel gemäß Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG im gerichtlichen Verfahren geheilt worden. Zwar genügt hierfür nicht, dass die Klägerin ihre Einwendungen im gerichtlichen Verfahren vorbringt und die Beklagte diese zur Kenntnis nimmt. Es genügt auch nicht, wenn sich die Beklagte darauf beschränken würde, die streitgegenständliche Sachentscheidung zu verteidigen. Sie muss vielmehr das Vorbringen der Klägerin erkennbar zum Anlass nehmen, ihre Entscheidung zu überdenken, auch wenn sie im Ergebnis daran festhält (vgl. BVerwG, U.v. 22.2.2022 – 4 A 7/20 – NVwZ 2022, 978 Rn. 25). Angesichts des ausführlichen schriftsätzlichen Austausches hinsichtlich der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 19. Dezember 2022 im vorbereitenden Verfahren, welcher sich nicht in einem gegenseitigen Kenntnisnehmen der Standpunkte des jeweils anderen erschöpfte, sondern in eine wechselseitige, vertiefte Auseinandersetzung mit diesen mündete (s. Schriftsätze Klägerseite vom 20. Januar 2023, vom 6. März 2023, vom 12. Juni 2023, vom 14. Juli 2023, vom 5. September 2023, vom 19. Dezember 2023 und Schriftsätze der Beklagten vom 20. März 2023, vom 4. Juli 2023, vom 3. August 2023, vom 16. Oktober 2023, vom 20. Dezember 2023) sowie den weiteren Ausführungen von Klägerin und Beklagter in der mündlichen Verhandlung am 16. April 2026 im Nachgang zur Änderung des Bescheides durch die Beklagte, sind diese Voraussetzungen erfüllt und eine Heilung nach Art. 45 Abs. 1 Nr. 3 BayVwVfG zu bejahen.

Randnummer 30

bb) Der streitgegenständliche Bescheid verstößt auch nicht gegen das formelle Begründungserfordernis aus Art. 39 Abs. 1 BayVwVfG. Nach Art. 39 Abs. 1 Satz 1 BayVwVfG ist ein schriftlicher Verwaltungsakt mit einer Begründung zu versehen. In der Begründung sind nach Art. 39 Abs. 1 Satz 2 BayVwVfG die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Gründe mitzuteilen, die die Behörde zu ihrer Entscheidung bewogen haben. Es lässt sich jedoch nicht allgemein beantworten, welchen Inhalt und Umfang eine Begründung aufweisen muss, sondern es kommt u.a. auf die Besonderheiten des Rechtsgebietes, die Komplexität des Sachverhalts, die Zahl der zu klärenden Einzelprobleme, von welchem Kenntnisstand der Beteiligten ausgegangen werden kann und auch darauf an, ob es sich um eine Regel- oder Ausnahmeentscheidung handelt (Tiedemann in Bader/Ronellenfitsch, 71. Ed. 1.4.2026, § 39 VwVfG Rn. 26 m.w.N.). D.h., die Begründung kann je nach Fall auch sehr kurz ausfallen oder ganz unterbleiben, wenn die Gründe auf der Hand liegen oder dem Betreffenden bekannt sind (BVerwG, U.v. 9.5.1985 – 2 C 16/83 – NVwZ 1986, 374, 375).

Randnummer 31

Der Bescheid vom 19. Dezember 2022 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 16. April 2026 enthält zwar nicht wie üblich einen separaten Begründungsteil, jedoch ergibt sich aus dem Bescheidstext die erforderliche Begründung. So ist zu Beginn des Bescheids ausgeführt, dass die Klägerin „Im Vollzug des § 129 Abs. 3 TKG“ verpflichtet werde, der Beklagten 827,28 EUR (Summe Rechnung … plus Bauverwaltungskostenpauschale, auf die hernach verzichtet wurde) für die Instandsetzung „der öffentlichen Verkehrsfläche nach Verlegen von Kabelleitungen in …, … …, zu erstatten“. Im Anhang zum Bescheid war sodann noch eine Kostenaufstellung der Beklagten vom 19. Dezember 2022 enthalten, die die einzelnen baulichen Maßnahmen und deren Preise enthielt. Damit sind sowohl die wesentlichen rechtlichen (Anspruchsgrundlage) als auch tatsächlichen Grundlagen (Bezeichnung der konkreten Instandsetzungsarbeiten) für den Bescheid vom 19. Dezember 2022 enthalten. Ob diese auch inhaltlich zutreffen, spielt auf dieser Ebene noch keine Rolle.

Randnummer 32

c) Der Bescheid der Beklagten vom 19. Dezember 2022 in der Fassung des Änderungsbescheides vom 16. April 2026 ist materiell rechtmäßig. Die durch diesen geltend gemachte Forderung in Höhe von nunmehr noch 719,36 EUR ist auch nicht der klägerseits geltend gemachten Verjährung anheimgefallen.

Randnummer 33

aa) Der Tatbestand des § 129 Abs. 3 Satz 2 TKG ist erfüllt. Nach dieser Vorschrift hat der Nutzungsberechtigte dem Unterhaltspflichtigen die Auslagen für die von ihm vorgenommene Instandsetzung zu erstatten und den durch die Arbeiten an den Telekommunikationslinien entstandenen Schaden zu ersetzen. § 129 Abs. 3 Satz 1 TKG regelt, dass grundsätzlich der Nutzungsberechtigte nach Beendigung der Arbeiten an den Telekommunikationslinien den Verkehrsweg unverzüglich wieder instand zu setzen hat, sofern nicht der Unterhaltspflichtige erklärt hat, die Instandsetzung selbst vornehmen zu wollen.

Randnummer 34

Die beklagte Stadt … als Unterhaltspflichtige hat sich in Nummer 5.1 (Wiederherstellung) der Bedingungen und Auflagen der Straßenverkehrsbehörde und des Straßenbaulastträgers des Servicebetriebs Öffentlicher Raum …, Ausgabe 13. Dezember 2017, Wiederherstellung der in Anspruch genommenen Verkehrsflächen im Sinne des § 129 Abs. 3 Satz 1 TKG vorbehalten. Lediglich mit Zustimmung des Servicebetriebes Öffentlicher Raum … darf der Nutzungsberechtigte die endgültige Wiederherstellung der in Anspruch genommenen Verkehrsflächen durch eine vom Servicebetrieb zugelassene Fachfirma durchführen lassen. Eine solche Zustimmung lag nicht vor. Der Beklagten als Unterhaltspflichtiger sind durch die Beauftragung der … – Straßen und Pflasterbau – zur endgültigen Wiederinstandsetzung des Verkehrswegs in der … …, …, vom 30. Oktober 2022 bis zum 4. November 2022 Auslagen in Höhe von 719,36 EUR entstanden. Auf die Erhebung einer zunächst angesetzten Verwaltungskostenpauschale in Höhe von 15% hat die Beklagte in der mündlichen Verhandlung durch Abänderung des streitgegenständlichen Bescheids vom 19. Dezember 2022 verzichtet. Die Instandsetzung des Verkehrswegs war nach dem durch die Klägerin zur Störungsbeseitigung an einer Telekommunikationslinie vorgenommen Aufgraben des Untergrundes im Sinne des § 129 Abs. 3 Satz 1 TKG erforderlich geworden.

Randnummer 35

bb) Der Bescheid vom 19. Januar 2022 in Gestalt des Änderungsbescheides vom 16. April 2026 ist nach dem Verzicht auf die Geltendmachung einer Bauverwaltungskostenpauschale in Höhe von 15% durch die Beklagte gemäß Art. 37 Abs. 1 BayVwVfG hinreichend bestimmt (s. zu dieser Problematik VG Ansbach, U.v. 25.6.2026 – AN 18 K 23.87 – derzeit noch n.v.), da sich auch nach dem Wegfall des Bauverwaltungskostenpauschale insbesondere die Höhe der Forderung sowie anhand der beigefügten Kostenaufstellung die konkret abgerechneten Instandsetzungsarbeiten hinreichend eindeutig entnehmen lassen.

Randnummer 36

cc) Der Anspruch der Beklagten gegen die Klägerin aus § 129 Abs. 3 Satz 2 TKG auf die Erstattung von Auslagen i.H.v. 719,36 EUR ist nicht in seiner Durchsetzbarkeit gehemmt. Die Voraussetzungen der durch die Klägerin erhobenen Einrede der Verjährung sind nicht erfüllt.

Randnummer 37

Der Anspruch aus § 129 Abs. 3 Satz 2 TKG unterliegt gemäß § 135 TKG den Regelungen über die regelmäßige Verjährung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch. Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt nach § 195 BGB drei Jahre. Die Verjährungsfrist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist (§ 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB) und in dem der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB). Der Zeitpunkt des Entstehens des Anspruchs im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB setzt dessen Fälligkeit voraus (BGH, U.v. 27.10.2022 – I ZR 141/21 – GRUR 2022, 1839 Rn. 20). Der Anspruch konnte nicht entstehen, bevor die Beklagte die endgültige Instandsetzung hat vornehmen lassen und ihr hierdurch erstattungsfähige Auslagen entstanden waren.

Randnummer 38

(1) Der Anspruch der Beklagten gegen die Klägerin aus § 129 Abs. 3 Satz 2 TKG ist spätestens – entsprechend § 16 Abs. 3 Nr. 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) – jedenfalls 30 Tage nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung der durch die Beklagte zur Instandsetzung beauftragten … am 15. November 2022, also am 15. Dezember 2022, fällig geworden. Unschädlich ist hierbei, dass die Rechnung der … das Datum „28.10.2022“ trägt, was nicht zum Zeitraum der Vornahme der in Rechnung gestellten Arbeiten vom 30. Oktober 2022 bis 4. November 2022 passt. Angesichts der nachträglich vorgenommenen handschriftlichen Korrekturen sowie der Tatsache, dass die tatsächliche Instandsetzung in der …, …, zwischen den Beteiligten unstreitig ist, wird davon ausgegangen, dass es sich hierbei um einen reinen Schreibfehler handelt.

Randnummer 39

Würde man von einer Anwendung des bzw. Anlehnung an § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B absehen, da deren Anwendung zwar naheliegt, aber nicht dokumentiert ist, wäre die Fälligkeit mit Abnahme der durch die* … erbrachten Leistungen durch die Beklagte eingetreten (§ 641 Abs. 1 Satz 1 BGB), die zeitlich früher als der 15. Dezember 2022, jedoch nach dem 4. November 2022 (Fertigstellung Bauarbeiten) liegen muss. Im Ergebnis kann dahinstehen, ob man die Fälligkeit nach § 16 Abs. 3 Nr. 1 VOB/B oder § 641 Abs. 1 Satz 1 BGB bestimmt, da beide Zeitpunkte im vierten Quartal 2022 liegen und somit für § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB klar ist, was der Schluss des Jahres ist, in dem der Anspruch entstanden ist, nämlich der Schluss des Jahres 2022.

Randnummer 40

Die Ansicht der Klägerseite, dass der Anspruch aus § 129 Abs. 3 Satz 2 TKG an den Instandsetzungsanspruch aus § 129 Abs. 3 Satz 1 TKG gekoppelt sei und daher mit diesem verjähre, ist hingegen abzulehnen. Zwar ist es richtig, dass grundsätzlich auch der Instandsetzungsanspruch aus § 129 Abs. 3 Satz 1 TKG gemäß § 135 TKG der Verjährung unterliegt (Schütz in Geppert/Schütz, Beck TKG-Kommentar, 5. Aufl. 2023, § 129 TKG Rn. 25). Jedoch wird dieser – wenn man dem Kläger im Ausgangspunkt folgte – schon gar nicht fällig, wenn der Unterhaltungspflichtige erklärt, dass er die Instandsetzung selbst übernimmt. Denn § 129 Abs. 3 Satz 1 TKG verpflichtet den Nutzungsberechtigten nur dann, den Verkehrsweg nach Beendigung der Arbeiten unverzüglich wieder instand zu setzen, sofern nicht der Unterhaltungspflichtige erklärt hat, dass er dies selbst tun wolle. Genau das hat die Beklagte hier aber erklärt. Es ist also überhaupt kein fälliger Anspruch nach § 129 Abs. 3 Satz 1 TKG entstanden, der verjähren könnte und insofern kann hier die Verjährung des Anspruchs aus § 129 Abs. 3 Satz 2 TKG nicht an die Verjährung des überhaupt nicht fällig gewordenen Anspruchs aus § 129 Abs. 3 Satz 1 TKG geknüpft sein.

Randnummer 41

Davon abgesehen verdient schon eine enge Auslegung des Wortlauts des § 129 Abs. 3 Satz 2 TKG den Vorzug, sprich, dass der Anspruch auf Erstattung von Auslagen für die endgültige Instandsetzung erst dann entsteht, wenn dem Unterhaltungspflichtigen die Auslagen tatsächlich entstanden sind, sei es dadurch, dass er die Arbeiten durch eigenes Personal mit eigens erworbenem Baumaterial durchführt oder dass er sie, wie hier, durch ein Drittunternehmen ausführen lässt und die durch dieses geltend gemachten Kosten fällig geworden sind. Will man wie die Klägerseite zeitlich weiter, bis zum 1. Januar 2019 als Verjährungsbeginn zurückgehen, wäre der Anspruch aus § 129 Abs. 3 Satz 2 TKG noch überhaupt nicht bezifferbar gewesen und würde aus ihm ein Anspruch auf eine Art Vorschuss oder Befreiung von einer zukünftigen Verbindlichkeit, was sich nicht mehr innerhalb des Wortlauts des § 129 Abs. 3 Satz 2 TKG bewegte. Zwar ist der Klägerseite zuzugeben, dass es mit dieser Auslegung in den Händen der Beklagten liegt, wann die Fälligkeit des Anspruchs aus § 129 Abs. 3 Satz 2 TKG eintritt. Denn solange sie nicht endgültig im Sinne des § 129 Abs. 3 Satz 2 TKG instand setzt, entsteht auch der Anspruch auf Auslagenerstattung nicht. Jedoch kann einem etwa denkbaren Missbrauch – wofür hier freilich kein Anhaltspunkt besteht – durch das Rechtsinstitut der Verwirkung (§ 242 BGB analog) begegnet werden. Die klägerseits geltend gemachten daraus entstehenden bilanzrechtlichen Unannehmlichkeiten durch die Bildung von Rückstellungen für unbekannte Zeiträume bei schwankenden Preisen für Materialien und Personal sind bis zur Grenze der Verwirkung hinzunehmen. Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten sind bilanzrechtlich nichts Ungewöhnliches (Schubert in Beck´scher Bilanz-Kommentar, 15. Aufl. 2026, § 249 HGB Rn. 1 f.) und dürften für ein Unternehmen der Größenordnung der Klägerin trotz des damit verbundenen Aufwandes darstellbar sein.

Randnummer 42

(2) Der genaue Zeitpunkt der Kenntniserlangung bzw. des Kennenmüssens des Gläubigers von den den Anspruch nach § 129 Abs. 3 Satz 2 TKG begründenden Umständen und der Person des Schuldners im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB kann dahinstehen, da die Voraussetzungen des § 199 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 BGB für den Verjährungsbeginn kumulativ („und“) vorliegen müssen und selbst wenn man eine Kenntniserlangung oder ein Kennenmüssen der Stadt … spätestens zum Bescheidsdatum 19. Dezember 2022 annimmt, wäre die Regelverjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB erst am 31. Dezember 2025 abgelaufen und somit weit nach der Geltendmachung des Anspruchs aus § 129 Abs. 3 Satz 2 TKG durch Bescheid vom 19. Dezember 2022. Eine früheres Kennenmüssen der Beklagten ließe sich zwar unter dem Gesichtspunkt diskutieren, dass der Beklagten durch die der im Auftrag der Klägerin tätigen … erteilten verkehrsrechtlichen Anordnung zumindest bekannt war, dass diese im Zeitraum vom 22. Juni bis 23. Juli 2018 mittels Aufgraben des Untergrundes eine Störungsbeseitigung in der … … * durchführen wollte. Andererseits ist nicht nachgewiesen, dass die Beklagte die Fertigstellungsmeldung der besagten Firma erreicht hat. Im Ergebnis spielt dies keine Rolle, da vor dem Ende des Jahres 2022 die Verjährung nicht im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB beginnen konnte.

Randnummer 43

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Randnummer 44

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung basiert auf § 167 Abs. 2, Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 11, 711 ZPO.

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