Zum Inhalt springen
Zitierfest

UmwG · Umwandlungsgesetz

§ 2 UmwG – Arten der Verschmelzung

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

Rechtsträger können unter Auflösung ohne Abwicklung verschmolzen werden

  • 1. im Wege der Aufnahme durch Übertragung des Vermögens eines Rechtsträgers oder mehrerer Rechtsträger (übertragende Rechtsträger) als Ganzes auf einen anderen bestehenden Rechtsträger (übernehmender Rechtsträger) oder
  • 2. im Wege der Neugründung durch Übertragung der Vermögen zweier oder mehrerer Rechtsträger (übertragende Rechtsträger) jeweils als Ganzes auf einen neuen, von ihnen dadurch gegründeten Rechtsträger

gegen Gewährung von Anteilen oder Mitgliedschaften des übernehmenden oder neuen Rechtsträgers an die Anteilsinhaber (Gesellschafter, Partner, Aktionäre oder Mitglieder) der übertragenden Rechtsträger.

Verweise

Vorschriften, die auf § 2 UmwG verweisen

Rechtsprechung zu § 2 UmwG

61 Entscheidungen zitieren § 2 UmwG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BGH, Urt. v. 12.02.2015 – I ZR 213/13 · 1. Zivilsenat

    Leitsatz: Fahrdienst zur Augenklinik 1. Zu den nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. f der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt vom Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausgenommenen Gesundheitsdienstleistungen gehören auch die Leistungen von Privatkliniken und die Werbung für solche Dienstleistungen. 2. Der Umstand, dass der Fahrdienst einer Klinik geeignet ist, deren Ansehen beim Publikum …
  • BFH, Urt. v. 07.07.2020 – VII R 6/19 · 7. Senat

    Leitsatz: 1. NV: Im Falle der Umwandlung durch Verschmelzung nach § 2 Nr. 1 UmwG kann der übernehmende Rechtsträger als Rechtsnachfolger des übertragenden Rechtsträgers für diesen die Entlastung von der Stromsteuer nach § 9b StromStG beantragen. Die Rechtsnachfolge ist im Entlastungsantrag offenzulegen. 2. NV: Der Antragsteller hat in seinem Entlastungsantrag alle für die Bemessung der Steuerentlastung …
  • BFH, Urt. v. 22.11.2011 – VII R 22/11 · 7. Senat

    Leitsatz: Im Fall einer Umwandlung durch Verschmelzung nach § 2 Nr. 1 UmwG geht die dem übertragenden Rechtsträger nach § 9 Abs. 3 StromStG erteilte Erlaubnis zur steuerbegünstigten Verwendung von Strom nicht auf den übernehmenden Rechtsträger über, sondern erlischt mit der Eintragung der Verschmelzung im Handelsregister.
  • BVerfG, Beschl. v. 11.03.2013 – 1 BvR 2853/11 · 1. Senat 1. Kammer

    Stattgebender Kammerbeschluss: Grenzen der Teilnahme des abgelehnten Richters an Entscheidung über Befangenheitsantrag im Verwaltungsprozess - Verletzung des Art 101 Abs 1 S 2 GG, wenn Entscheidung über Ablehnungsgesuch über bloße Formalentscheidung hinausgeht - Zur Beschwerdebefugnis bei …

  • BAG, Urt. v. 18.09.2019 – 5 AZR 335/18 · 5. Senat

    Ergänzungstarifvertrag - Auslegung - Anrechnung Tariflohnerhöhung auf übertarifliche Zulage

  • BFH, Urt. v. 22.08.2019 – II R 18/19 (II R 62/14), II R 18/19, II R 62/14 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. § 6a GrEStG gilt für alle Rechtsträger i.S. des GrEStG, die wirtschaftlich tätig sind . 2. Die Vorschrift erfasst auch den Fall, dass eine abhängige Gesellschaft auf ein herrschendes Unternehmen verschmolzen wird . 3. Die in § 6a Satz 4 GrEStG genannten Fristen müssen nur insoweit eingehalten werden, als sie aufgrund eines begünstigten Umwandlungsvorgangs auch eingehalten werden können . 4. …

Weitere Entscheidungen zu § 2 UmwG suchen

In Ihrer KI nachschlagen

Mit Zitierfest schlägt Ihre KI (z. B. Claude) § 2 UmwG nach: Normtext aus der Quelle statt aus dem Gedächtnis, mit Stand. Fragen Sie zum Beispiel:

„Was regelt § 2 UmwG? Zitiere den Wortlaut.“

Zitierfest in Ihrer KI einrichten