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Zitierfest

UmwG · Umwandlungsgesetz

§ 1 UmwG – Arten der Umwandlung; gesetzliche Beschränkungen

Amtliche Fassung, Stand 23.10.2024.

(1) Rechtsträger mit Sitz im Inland können umgewandelt werden

  • 1. durch Verschmelzung;
  • 2. durch Spaltung (Aufspaltung, Abspaltung, Ausgliederung);
  • 3. durch Vermögensübertragung;
  • 4. durch Formwechsel.

(2) Eine Umwandlung im Sinne des Absatzes 1 ist außer in den in diesem Gesetz geregelten Fällen nur möglich, wenn sie durch ein anderes Bundesgesetz oder ein Landesgesetz ausdrücklich vorgesehen ist.

(3) Von den Vorschriften dieses Gesetzes kann nur abgewichen werden, wenn dies ausdrücklich zugelassen ist. Ergänzende Bestimmungen in Verträgen, Satzungen oder Willenserklärungen sind zulässig, es sei denn, daß dieses Gesetz eine abschließende Regelung enthält.

Verweise

Vorschriften, die auf § 1 UmwG verweisen

Rechtsprechung zu § 1 UmwG

49 Entscheidungen zitieren § 1 UmwG, hier 6 davon: zuerst mit der Vorschrift im Leitsatz, dann in der Normenkette, häufig zitierte und neueste vorn.

  • BFH, Urt. v. 22.08.2019 – II R 18/19 (II R 62/14), II R 18/19, II R 62/14 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. § 6a GrEStG gilt für alle Rechtsträger i.S. des GrEStG, die wirtschaftlich tätig sind . 2. Die Vorschrift erfasst auch den Fall, dass eine abhängige Gesellschaft auf ein herrschendes Unternehmen verschmolzen wird . 3. Die in § 6a Satz 4 GrEStG genannten Fristen müssen nur insoweit eingehalten werden, als sie aufgrund eines begünstigten Umwandlungsvorgangs auch eingehalten werden können . 4. …
  • BFH, Urt. v. 21.08.2019 – II R 19/19 (II R 63/14), II R 19/19, II R 63/14 · 2. Senat

    Leitsatz: § 6a GrEStG gilt für alle Rechtsträger i.S. des GrEStG, die wirtschaftlich tätig sind. Das herrschende Unternehmen muss nicht Unternehmer i.S. des UStG sein .
  • BFH, Beschl. v. 30.05.2017 – II R 62/14 · 2. Senat

    Leitsatz: Dem EuGH wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt: Ist Art. 107 Abs. 1 AEUV dahingehend auszulegen, dass eine nach dieser Vorschrift verbotene Beihilfe vorliegt, wenn nach der Regelung eines Mitgliedstaats Grunderwerbsteuer für einen steuerbaren Erwerb aufgrund einer Umwandlung (Verschmelzung) nicht erhoben wird, falls am Umwandlungsvorgang bestimmte Rechtsträger (herrschendes …
  • BFH, Beschl. v. 25.11.2015 – II R 62/14 · 2. Senat

    Leitsatz: Das BMF wird aufgefordert, dem Revisionsverfahren beizutreten und zum Verhältnis von § 6a Sätze 3 und 4 GrEStG, nach deren Wortlaut § 6a GrEStG auf Umwandlungsvorgänge, bei denen ein Rechtsträger untergeht oder neu entsteht (Verschmelzung, Aufspaltung, Abspaltung oder Vermögensausgliederung zur Neugründung), nicht anwendbar ist, zu § 6a Satz 1 GrEStG, der durch die Bezugnahme auf § 1 Abs. 1 Nrn. …
  • BFH, Beschl. v. 25.11.2015 – II R 63/14 · 2. Senat

    Leitsatz: Das BMF wird aufgefordert, dem Revisionsverfahren beizutreten und zu der Frage, ob die Anwendung des § 6a GrEStG voraussetzt, dass der herrschende Rechtsträger ein Unternehmen i.S. des § 2 UStG ist, sowie zum möglichen Beihilfecharakter des § 6a GrEStG Stellung zu nehmen .
  • BFH, Urt. v. 25.09.2024 – II R 2/22 · 2. Senat

    Leitsatz: 1. Die Ausgliederung eines Einzelunternehmens auf eine zu diesem Zweck neu gegründete Kapitalgesellschaft kann nach § 6a des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) steuerbegünstigt sein. 2. Kann die Vorbehaltensfrist des § 6a Satz 4 GrEStG in diesem Fall umwandlungsbedingt nicht eingehalten werden, steht dies der Begünstigung nicht entgegen. 3. Die Nachbehaltensfrist des § 6a Satz 4 GrEStG muss …

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